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BGH · IV ZR 140/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 140/76

Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil der Kläger in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach dem Bestehen anderer Krankenversicherungen nur das Bestehen einer Krankenversicherung bei der Ba0B Ersatzkasse, nicht aber auch eine bei der BazfHB bestehende Krankenhaustagegeldversicherung mit einem versicherten Tagegeld von 50,— DM angab, die auch während der Dauer seiner Erkrankung noch weiterlief • Sie hat daher mit Schreiben vom 25. November 1974 gemäß § 16 Abs. 1 und 2 WG den Rücktritt von dem Vertrag erklärt und beruft sich wegen der Rückwirkung dieses Rücktritts auf Leistungsfreiheit* Sie streiten nur noch darüber, ob nach § 21 WG trotz des Rücktritts die Leistungspflicht der Beklagten bestehen geblieben ist, weil - was ebenfalls unstreitig ist - die Verletzung der vorvertraglichen Anzeige Pflicht des Klägers über das Bestehen der weiteren Krankenhaustagegeldversicherung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Weder der Eintritt dieses Versicherungsfalles noch der Umfang der sich daraus ergebenden Leistungspflicht der Beklagten ist durch das von dem Kläger verschwiegene Bestehen einer weiteren Krankenhaustagegeldversicherung beeinflußt worden. April 1971 (NJW 1971, 1891 = VersR 1971, 662) entschieden hat, daß der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG nicht möglich ist, wenn es um eine Obliegenheitsverletzung geht, die zu dem Zwecke einer Verminderung oder der Vermeidung einer Erhöhung der subjektiven Gefahr zu erfüllen ist. Obwohl es hier nicht um einen Fall des § 6 Abs. 2 WG gehe, müßte der in dem genannten Urteil aufgestellte Grundsatz auch hier gelten, weil die anzuzeigende Gefahr identisch sei, den beiden Gefahranzeigepflichten dieselbe Motivation zugrunde liege, die Vorschriften des § 6 Abs. 2 WG und § 21 WG nach der Rechtsfolge identisch seien und bei Anwendung des § 21 WG auf subjektive Gefahrerhöhungen die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten weitgehend sanktionslos bleibe. In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, ob der Versicherungsnehmer, der dem vertraglich vereinbarten Verbot zuwider ohne Einwilligung des Versicherers eine weitere Versicherung abgeschlossen hat, der vertraglich vereinbarten Leistungsfreiheit des Versicherers mit dem Einwand begegnen kann, die VertragsVerletzung sei ohne Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers geblieben und daher bestehe die Leistungspflicht nach § 6 Abs. 2 WG fort. Der Senat hat die Frage dahin entschieden , daß der Versicherungsnehmer, der unter Verletzung seiner Vertragspflichten eine subjektive Gefahrerhöhung herbeiführt, der dafür vertraglich vorgesehenen Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mit dem Hinweis auf § 6 Abs. 2 WG begegnen kann, weil sonst die Vertragsverletzung in vielen Fällen ohne die vertraglich vereinbarte Sanktion bleiben würde. Im vorliegenden Falle handelt es sich Jedoch um die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, für deren Rechtsfolgen der Gesetzgeber in §§ 16 ff WG eine andere Regelung getroffen hat Nach § 16 Abs. 1 WG hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Seine Leistungspflicht bleibt jedoch bei einem nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgten Rücktritt bestehen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§21 WG). Die von dem Gesetzgeber getroffene Regelung ist sinnvoll, weil der von dem Versicherungsnehmer verschwiegene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Da der Versicherungsnehmer nach der Regelung des § 21 WG durch die folgenlos gebliebene Verletzung der Anzeigepflicht nicht benachteiligt werden soll und der Versicherer wegen § 34 a WG noch nicht einmal eine vertragliche Bestimmung treffen kann, daß bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht der hier vorliegenden Art Leistungsfreiheit bestehen soll, sind die in NJW 1971, 1891 = VersR 1971, 662 zu § 6 Abs. 2 WG aufgestellten Grundsätze über die Einschrän- Sie wird auch von der sonstigen nach dem genannten Urteil veröffentlichten Literatur nicht vertreten (vgl.

Zitierte Normen: § 16 WG § 97 ZPO
WGVersicherersRücktrittLeistungspflichtKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 140/76	URTEIL	Verkündet am
------- 8. Juni 1977
Hellmann,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Vereinigten Krankenversicherung AG,	und
 vertreten durcl^den Vorsitzenden des Vorstandes Dr. Walter	dieser vertreten durch
 die Direktion Nord, Re^RBtraß6 f f
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Josef
 Schloß N
»
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz» Knüfer, Rottmüller und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat 1970 bei der Beklagten eine Krankenhaustagegeldversicherung abgeschlossen. Die Beklagte hatte danach im Krankheitsfalle bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld von 100»— DM zu zahlen.
In der Zeit vom 20. Juni bis 8. Juli 1974 befand sich der Kläger wegen einer Blinddarmoperation» die infolge einer Blinddarmentzündung erforderlich geworden war, in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Eine weitere wegen einer Penicillin-Allergie nach der Blinddarmoperation erforderlich gewordene stationäre Behandlung wurde in der Zeit vom 10. bis 25. Juli 1974 durchgeführt.
Der Kläger fordert von der Beklagten für die 35 Tage seines Krankenhausaufenthaltes ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 3.500,— DM.
 
Die Beklagte verweigert die Zahlung, weil der Kläger in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach dem Bestehen anderer Krankenversicherungen nur das Bestehen einer Krankenversicherung bei der Ba0B Ersatzkasse, nicht aber auch eine bei der BazfHB bestehende Krankenhaustagegeldversicherung mit einem versicherten Tagegeld von 50,— DM angab, die auch während der Dauer seiner Erkrankung noch weiterlief • Sie hat daher mit Schreiben vom 25. November 1974 gemäß § 16 Abs. 1 und 2 WG den Rücktritt von dem Vertrag erklärt und beruft sich wegen der Rückwirkung dieses Rücktritts auf Leistungsfreiheit*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos* Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
In der Revisionsinstanz gehen beide Parteien in Übereinstimmung mit der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts davon aus, daß der Rücktritt der Beklagten nach § 16 WG wirksam war und zu einem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsvertrages über die Krankenhaustagegeldversicherung geführt hat. Sie streiten nur noch darüber, ob nach § 21 WG trotz des Rücktritts die Leistungspflicht der Beklagten bestehen geblieben ist, weil - was ebenfalls unstreitig ist - die Verletzung der vorvertraglichen Anzeige Pflicht des Klägers über das Bestehen der weiteren Krankenhaustagegeldversicherung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
 
Nach § 21 WG bleibt der Versicherer, der nach Eintritt des Versicherungsfalles zurückgetreten ist, zur Leistung verpflichtet, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte ist erst zurückgetreten, als der Versicherungsfall (Krankenhausbehandlung des Klägers) bereits eingetreten war. Weder der Eintritt dieses Versicherungsfalles noch der Umfang der sich daraus ergebenden Leistungspflicht der Beklagten ist durch das von dem Kläger verschwiegene Bestehen einer weiteren Krankenhaustagegeldversicherung beeinflußt worden. Die Beklagte hält sich Jedoch gleichwohl nicht für leistungspflichtig. Hierzu bringt sie vors
 Der Kausalitätsgegenbeweis sei hier ausgeschlossen, weil der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1971 (NJW 1971, 1891 = VersR 1971, 662) entschieden hat, daß der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 WG nicht möglich ist, wenn es um eine Obliegenheitsverletzung geht, die zu dem Zwecke einer Verminderung oder der Vermeidung einer Erhöhung der subjektiven Gefahr zu erfüllen ist. Obwohl es hier nicht um einen Fall des § 6 Abs. 2 WG gehe, müßte der in dem genannten Urteil aufgestellte Grundsatz auch hier gelten, weil die anzuzeigende Gefahr identisch sei, den beiden Gefahranzeigepflichten dieselbe Motivation zugrunde liege, die Vorschriften des § 6 Abs. 2 WG und § 21 WG nach der Rechtsfolge identisch seien und bei Anwendung des § 21 WG auf subjektive Gefahrerhöhungen die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten weitgehend sanktionslos bleibe.
Dem kann nicht gefolgt werden
 
Die Entscheidung des Senats in NJW 1971, 1891 * VersR 1971, 662 betrifft einen Sachverhalt mit anderer rechtlicher Ausgangslage. In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, ob der Versicherungsnehmer, der dem vertraglich vereinbarten Verbot zuwider ohne Einwilligung des Versicherers eine weitere Versicherung abgeschlossen hat, der vertraglich vereinbarten Leistungsfreiheit des Versicherers mit dem Einwand begegnen kann, die VertragsVerletzung sei ohne Einfluß auf die Leistungspflicht des Versicherers geblieben und daher bestehe die Leistungspflicht nach § 6 Abs. 2 WG fort. Der Senat hat die Frage dahin entschieden , daß der Versicherungsnehmer, der unter Verletzung seiner Vertragspflichten eine subjektive Gefahrerhöhung herbeiführt, der dafür vertraglich vorgesehenen Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mit dem Hinweis auf § 6 Abs. 2 WG begegnen kann, weil sonst die Vertragsverletzung in vielen Fällen ohne die vertraglich vereinbarte Sanktion bleiben würde.
Im vorliegenden Falle handelt es sich Jedoch um die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers, für deren Rechtsfolgen der Gesetzgeber in §§ 16 ff WG eine andere Regelung getroffen hat
 Nach § 16 Abs. 1 WG hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt sowohl für Umstände, die das objektive Risiko betreffen, als auch für solche, die Einfluß auf das subjektive Risi ko haben können. Dementsprechend sind auch die Rechtsfol gen einer Verletzung dieser Anzeigepflicht in § 16 Abs. 2, 3, §§ 17 ff WG gleichlautend geregelt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung der Anzeige-
 
pflicht das objektive oder das subjektive Risiko betrifft. Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung der Interessenlage des Versicherers und des Versicherungsnehmers beide Fälle gleich behandelt. Der Versicherer ist zwar zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 16 Abs. 2 WG). Seine Leistungspflicht bleibt jedoch bei einem nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgten Rücktritt bestehen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (§21 WG). Daraus folgt, daß der in § 21 WG vorgesehene Kausalitätsgegenbeweis auch dann zulässig ist, wenn die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht das subjektive Risiko betrifft. Die von dem Gesetzgeber getroffene Regelung ist sinnvoll, weil der von dem Versicherungsnehmer verschwiegene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Der Versicherer haftet nur für einen Schadensfall, für den er das Wagnis zu übernehmen bereit war. Er erhält zwar für seine Leistung nach beendetem Versicherungsvertrag keine Gegenleistung mehr. Trotzdem ist ihm der Fortbestand seiner Leistungspflicht nicht unzu demutbar und die Vorschriften des Gesetzes zu Gunsten des Versicherungsnehmers müssen von ihm hingenommen werden. Da der Versicherungsnehmer nach der Regelung des § 21 WG durch die folgenlos gebliebene Verletzung der Anzeigepflicht nicht benachteiligt werden soll und der Versicherer wegen § 34 a WG noch nicht einmal eine vertragliche Bestimmung treffen kann, daß bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht der hier vorliegenden Art Leistungsfreiheit bestehen soll, sind die in NJW 1971, 1891 = VersR 1971, 662 zu § 6 Abs. 2 WG aufgestellten Grundsätze über die Einschrän-
kung des Kausalitätsgegenbeweises auf den vorliegenden Fall des § 21 WG nicht anwendbar. Die gegenteilige Ansicht von Surminski (NJW 1972, 343, 344) findet im Gesetz keine Stütze. Sie wird auch von der sonstigen nach dem genannten Urteil veröffentlichten Literatur nicht vertreten (vgl. Prölss/Martin, WG 20. Aufl. § 21 Anm. 2; Eichler, Versicherungsrecht, 2. Aufl. S. 176).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Grell	Richter	am	Bundesge-	Knüfer
 riehtshof Dr. Buchholz kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Dr. Grell
 Rottmüller
Dehner