Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz entzogen, v/eil er durch die Entfernung von der Unfallstelle seine. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm Versicherungsschutz zu gewähren» Außerdem bittet er um Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, wegen ihrer Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls Rückgriff zu nehmen 0 Io Der Kläger hatte nach §71 2/2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, alles zu tunp was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte 0 Diese Obliegenheit hat der Kläger durch die Entfernung von der Unfallstelle objektiv verletzt« Wegen dieser Verletzung wird der Versicherer gemäß § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht « IIo Das Berufungsgericht hält den dem Kläger obliegenden Beweis9 seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht für geführt« Es hat dazu ausgeführt: Im Strafverfahren sei der Kläger von der Anklage der Unfallflucht freigesprochen worden, weil bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs«. 1 StGB ^ vor gelegen hätten« Hieraus könne der Kläger jedoch für seine zivil-rechtliche Zurechnungsfähigkeit nichts herleiten, da diese allein nach den §§ 276, 827 BGB zu beurteilen sei« Während der Fahrt von der Unfallstelle bis zu seiner Wohnung habe der Kläger sich nicht in einem die freie Willensbestimmung aus schließenden Zustand seiner Geistes tätigkeit befundene Sein Blutalkoholgehalt liege: mit 191 - 1P2 %o für den Zeitpunkt des Unfalls erheblich unter dem Prozentsatz, der nach der Rechtsprechung die freie Yfillensbestimmung ausschließe 0 Bei Entnahme der Blutprobe um 2*30 Uhr habe der Kläger sich nach Angabe des Arztes in einem Schockzustand befunden; er habe aber keine Umstände oder Anzeichen dargetan? Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein die Schuldfähigkeit ausschließender Unfallschock nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen beim Vorliegen entsprechender Anzeichen anzunehmen ist und regelmäßig sehr schnell abklingt p Bas Berufungsgericht hält deshalb die Voraussetzungen eines Unfallschocks nicht für gegeben« Biese tatrichterliche Würdigung wird von der Revision beanstandet , weil das Berufungsgericht zu dor im vorliegenden Falle zweifelhaften Frage der Zurechnungsfähigkeit des Klägers keinen medizinischen Sachverständigen gehört habe, Die Rüge ist begründet. Durch den Unfall war der Kläger mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen; diese wurde dabei zertrümmerto Der Kläger hatte dadurch mehrere Schnittwunden am Kopf erlitten, was die Polizei voran-laßte, ihn in ein Krankenhaus zu überführen. Demgegenüber bezweifelt das Berufungsgericht, daß der Kläger überhaupt eine Gehirnerschütterung erlitten habe7 weil er nicht behauptet habe , sich nach dem Unfall erbrochen zu haben , und die Ausheilung einer Gehirnerschütterung erfahrungsgemäß einen Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Wochen Dauer erfordert hätte. Auch einen Unfallschock hält das Berufungsgericht nicht für vorliegend, v/eil der Kläger nach dem Unfall noch bis zu seiner Wohnung gefahren sei und nach der Antwort, die er den Polizeibeamten - 1/4 Stunde nach dem Unfall - gegeben habe "Das war eine klassische Unfallflucht 11 ,. daß es für das vorsätzliche Handeln des Klägers auf den Zeitpunkt, in dem er die Unfallstelle verlassen hat, ankommt, und die Besonderheit eines vorsatzaus-schließenden Unfallschocks gerade darin besteht, daß er unter Umständen schon nach wenigen Minuten abklingt und sich danach allenfalls die Frage einer schuldhaft unterlassenen Rückkehr zur Unfallstelle stellte Rechtliche Bedenken bestehen auch, bb’das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde besessen hat, um entgegen den ärztlichen Feststellungen bei der Blutentnahme und während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers bezweifeln zu'können, daß dieser überhaupt eine Gehirnerschütterung erlitten habe» Diese Beurteilung war ohne fachkundige Hilfe um so fragwürdiger, als der medizinische Sachverständige im Strafverfahren, Medizinaldirektor Dr» Vf|, sich uneingeschränkt dahin geäußert hatte, daß vom Unfallgeschehen bis zu dem Eintreffen des Angeklagten vor seiner Wohnung die Voraussetzungen des § 51 Abs» 1 StGB Vorgelegen hätten» Dieser gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen hatte sich die Strafkammer angeschlossen und den Kläger von der Anklage der Ünfallflucht freigesprochen „ Es ist zwar richtig, daß dieser Freispruch das Zivilgericht nicht bindet» Wegen der unterschiedlichen Beweisanforderungen im Zivilund Strafverfahren ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Entfernung von der Unfallstelle selbständig und unabhängig von der Beurteilung des Strafrichters zu prüfen und zu entscheiden» Mur mit diesem Hinweis konnte aber die sehr eindeutige Feststellung des Sachverständigen im Strafverfahren nicht abgetan werden» Eine sachliche Auseinandersetzung damit war zu demindest dann geboten, wenn das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde meinte, an der Zurechnungsfähigkeit des Klägers gebe es keinen Zweifel» folgende Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nur berufen, wenn der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, .um dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden, das nicht nur vermutet wird, sondern festgestellt ist, zur Last fällt. Hingegen wird zu prüfen sein, ob dem Kläger in vorliegendem Fall ein e r h e ,b 1 i c h e s Verschulden, das den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz rechtfertigt, zur Last fällt. Das schließt aber eine Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit;, soweit sie auf einer Gehirnerschütterung oder einem Unfallschock beruht, gerade dann nicht aus, wenn dem Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, ohne daß dem Versicherer •dadurch konkrete Nachteile entstanden sind, die Strafe eines weitreichenden, möglicherweise existenzgefährdenden Rechtsverlustes droht. dann kann der Versicherer sich auf seine Leistungsfreiheit aus § 7 V AKB nicht berufen0 Auch das wird bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu beachten seinc Br, Hauß Johannsen Wüstenberg Dr, Reinhardt Dr„ Bukow
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV^ ER^I ^Ö/§2, URTEIL Verkündet am 24„ Juni 1970 B 1 e eher 7 Justizobersokreta als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rohrlegers Wilfried Straße Klägers und Revisionsklägers ? ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von den Deutschen H ? Allgemeine Versicherungs-AG ? vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr» Willy GfHHi? Emil G Bcm, Pi 9 Walter Hä, Allee und Martin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* ~ 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/ für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22* April 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurüokverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert . Am 21o Januar 1966, gegen 25.45 Uhr, verursachte er einen Verkehrsunfall <> An einer Straßenkreuzung stieß er mit einem vorfahrtberechtigten Personenkraftwagen zusammen, dessen Fahrer kurze Zeit nach dem Unfall verstarb0 Außerdem entstand erheblicher Sachschaden. Einige Minuten nach dem Unfall startete der Kläger seinen zu dem Stehen gekommenen Kraftwagen und verließ die Unfallstelle, ohne sich um den Verletzten zu kümmern und das Eintreffen der Polizei abzuwarten * Etwa 6,5 km von der Unfallstelle entfernt fand die Polizei den Kläger vor seiner Wohnung» Ir saß noch, im Wagen» Der Motor lief, das Licht war jedoch abgeschaltet» Beim Eintreffen der Polizei schaltete der Kläger die Beleuchtung ein und erwiderte auf die frage, was er gemacht habe, "klassische Unf allflucht» Die Polizei veranlaßte die Überführung des Klägers in ein Krankenhaus, in dem er sich etv/a eine Woche in stationärer Behandlung befände'5 Die* dem7Klager, entnommen ne Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,1 -1,2 für die Zeit des Unfalls» Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Straßenverkehrsge-f ähr dung unter Alkoholeinwirkung und verkehrswiörigor Nichtbeachtung der Vorfahrt zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt, von der Anklage der Verkehrsunfa11-flucht jedoch freigesprochen» Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz entzogen, v/eil er durch die Entfernung von der Unfallstelle seine. Aufklärungspflicht verletzt habe» Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm Versicherungsschutz zu gewähren» Außerdem bittet er um Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, wegen ihrer Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls Rückgriff zu nehmen 0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter« ght sehe! dungsgründejs. Io Der Kläger hatte nach §71 2/2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, alles zu tunp was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte 0 Diese Obliegenheit hat der Kläger durch die Entfernung von der Unfallstelle objektiv verletzt« Wegen dieser Verletzung wird der Versicherer gemäß § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht « IIo Das Berufungsgericht hält den dem Kläger obliegenden Beweis9 seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht für geführt« Es hat dazu ausgeführt: Im Strafverfahren sei der Kläger von der Anklage der Unfallflucht freigesprochen worden, weil bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs«. 1 StGB ^ vor gelegen hätten« Hieraus könne der Kläger jedoch für seine zivil-rechtliche Zurechnungsfähigkeit nichts herleiten, da diese allein nach den §§ 276, 827 BGB zu beurteilen sei« Während der Fahrt von der Unfallstelle bis zu seiner Wohnung habe der Kläger sich nicht in einem die freie ~ 5 ~ Willensbestimmung aus schließenden Zustand seiner Geistes tätigkeit befundene Sein Blutalkoholgehalt liege: mit 191 - 1P2 %o für den Zeitpunkt des Unfalls erheblich unter dem Prozentsatz, der nach der Rechtsprechung die freie Yfillensbestimmung ausschließe 0 Bei Entnahme der Blutprobe um 2*30 Uhr habe der Kläger sich nach Angabe des Arztes in einem Schockzustand befunden; er habe aber keine Umstände oder Anzeichen dargetan? nach denen der Schock so schwer gewesen sei? daß die Voraussetzungen des § 827 BGB erfüllt seien0 Nach dem Befund des Kranken hauses habe der Kläger bei dem Unfall eine Gehirnorschüt terung leichteren Grades davongetragen? er habe gleichwohl nach dem Unfall gewußt * was er getan habe» Hierfür spreche5 daß der Kläger nach dem Unfall zielstrebig trotz der zertrümmerten Windschutzscheibe noch eine Strecke von 6,5 km bis zu seiner Wohnung gefahren sei« Dort eingetroffen habe er die Annäherung der Funkstreife bemerkt und durch Einschaltung der Beleuchtung seines Kraftwagens reagiert« Auch seine den Polizoibeamten gegebene Antwort lasse nur den Schluß zu, daß er erkannt habe, eine Ünfallflucht begangen zu haben« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein die Schuldfähigkeit ausschließender Unfallschock nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen beim Vorliegen entsprechender Anzeichen anzunehmen ist und regelmäßig sehr schnell abklingt p Bas Berufungsgericht hält deshalb die Voraussetzungen eines Unfallschocks nicht für gegeben« Biese tatrichterliche Würdigung wird von der Revision beanstandet , weil das Berufungsgericht zu dor im vorliegenden Falle zweifelhaften Frage der Zurechnungsfähigkeit des Klägers keinen medizinischen Sachverständigen gehört habe, Die Rüge ist begründet. Durch den Unfall war der Kläger mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen; diese wurde dabei zertrümmerto Der Kläger hatte dadurch mehrere Schnittwunden am Kopf erlitten, was die Polizei voran-laßte, ihn in ein Krankenhaus zu überführen. In dem Protokoll über die dort um 2,30 Uhr entnommene Blutprobe hatte der Arzt vermerkt , daß der Patient sich in einem Schockzustand befinde und Verdacht auf commotio cerebri bestehe. Der Kläger blieb dann etwa eine Woche im Krankenhaus, Nach dem Befund der Ärzte hat es sich um eine Gehirnerschütterung leichteren Grades gehandelt. Demgegenüber bezweifelt das Berufungsgericht, daß der Kläger überhaupt eine Gehirnerschütterung erlitten habe7 weil er nicht behauptet habe , sich nach dem Unfall erbrochen zu haben , und die Ausheilung einer Gehirnerschütterung erfahrungsgemäß einen Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Wochen Dauer erfordert hätte. Auch einen Unfallschock hält das Berufungsgericht nicht für vorliegend, v/eil der Kläger nach dem Unfall noch bis zu seiner Wohnung gefahren sei und nach der Antwort, die er den Polizeibeamten - 1/4 Stunde nach dem Unfall - gegeben habe "Das war eine klassische Unfallflucht 11 ,. gewußt habe , was er getan habe, Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt ? daß es für das vorsätzliche Handeln des Klägers auf den Zeitpunkt, in dem er die Unfallstelle verlassen hat, ankommt, und die Besonderheit eines vorsatzaus-schließenden Unfallschocks gerade darin besteht, daß er unter Umständen schon nach wenigen Minuten abklingt und sich danach allenfalls die Frage einer schuldhaft unterlassenen Rückkehr zur Unfallstelle stellte Rechtliche Bedenken bestehen auch, bb’das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde besessen hat, um entgegen den ärztlichen Feststellungen bei der Blutentnahme und während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers bezweifeln zu'können, daß dieser überhaupt eine Gehirnerschütterung erlitten habe» Diese Beurteilung war ohne fachkundige Hilfe um so fragwürdiger, als der medizinische Sachverständige im Strafverfahren, Medizinaldirektor Dr» Vf|, sich uneingeschränkt dahin geäußert hatte, daß vom Unfallgeschehen bis zu dem Eintreffen des Angeklagten vor seiner Wohnung die Voraussetzungen des § 51 Abs» 1 StGB Vorgelegen hätten» Dieser gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen hatte sich die Strafkammer angeschlossen und den Kläger von der Anklage der Ünfallflucht freigesprochen „ Es ist zwar richtig, daß dieser Freispruch das Zivilgericht nicht bindet» Wegen der unterschiedlichen Beweisanforderungen im Zivilund Strafverfahren ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Entfernung von der Unfallstelle selbständig und unabhängig von der Beurteilung des Strafrichters zu prüfen und zu entscheiden» Mur mit diesem Hinweis konnte aber die sehr eindeutige Feststellung des Sachverständigen im Strafverfahren nicht abgetan werden» Eine sachliche Auseinandersetzung damit war zu demindest dann geboten, wenn das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde meinte, an der Zurechnungsfähigkeit des Klägers gebe es keinen Zweifel» Selbst wenn die Zurechnungsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 827 BGB nicht ausgeschlossen wäre? konnte diesem (Joch das positive Bewußtsein gefehlt haben? durch sein Handeln die Obliegenheit zu verletzen? zur Aufklärung des Unfalls beizutragen0 Unter den dargelegten Umständen? die nach allen ärztlichen Äußerungen eher für als gegen eine vorübergehende Zurechnungsunfähigkeit oder zu dem mindesten für einen fehlenden Vorsatz des Klägers beim Verlassen der Unfallstolle sprechen ? war die Frage vorsätzlichen Handelns nur dann zuverlässig zu beurteilen? wenn es dafür überzeugende Anhaltspunkte? und zwar für den Zeitpunkt des Unfallgeschehens? gab oder dazu ein medizinischer Sachverständiger gehört wurde? was der Kläger erbeten hatte » Das eine trifft nicht zu und das andere ist nicht geschehen» Aus den vorstehenden Gründen kann das Berufungsurteil keinen rechtlichen Bestand haben» Denn der Ausschöpfung aller Beweismittel zugunsten des Versicherungsnehmers kommt besondere Bedeutung zu? wenn dieser sich nach § 7 V AKB von der Vermutung vorsätzlichen Handelns entlasten muß? um einer empfindlichen Strafe ? dem Verlust des Versicherüngsanspruchs? zu entgehen» In*solchen Fällen kann die Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit ernsthaft in Frage gestellt sein» Der Senat hat deshalb die Umkehr der Be-weisiast? wie sie § 7 V AKB bestimmt? rechtlich nicht anerkannt? wenn es darum geht? ob der Versicherungsnehmer den verursachten Unfall wahrgenommen hat (BGHZ 52? 86 - VersK 1969? 694)» Hiervon abgesehen kann sich der Versicherer, nach der Rechtsprechung des Senats (vgl» u»ä» VersR 197Ö? 411) auf seihe aus § 7 V AKB \ folgende Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht nur berufen, wenn der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, .um dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden, das nicht nur vermutet wird, sondern festgestellt ist, zur Last fällt. Hier war das Verhalten des Klägers allerdings geeignet, dem Aufklärungsinteresse der Beklagten ernsthaft Abbruch zu tun. Denn für den Versicherer ist es wesentlich zu wissen, ob und inwieweit der versicherte Kraftfahrer unter Alkoholeinfluß gestanden "hat.. Durch die Entfernung von der ünfallstelle droht die Vereitelung einer Blutprobe und damit eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Beklagten» Hingegen wird zu prüfen sein, ob dem Kläger in vorliegendem Fall ein e r h e ,b 1 i c h e s Verschulden, das den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz rechtfertigt, zur Last fällt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anders als das Strafrecht keine verminderte Zurechnungsfähigkeit kennen, ist zwar zutreffend. Das schließt aber eine Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit;, soweit sie auf einer Gehirnerschütterung oder einem Unfallschock beruht, gerade dann nicht aus, wenn dem Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, ohne daß dem Versicherer •dadurch konkrete Nachteile entstanden sind, die Strafe eines weitreichenden, möglicherweise existenzgefährdenden Rechtsverlustes droht. In diesen 10 - Fällen kann die Zurechnungsfähigkeit so? stark vermindert sein, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden des Versicherungsnehmers nicht mehr gesprochen werden kannQ Trifft dies zu? dann kann der Versicherer sich auf seine Leistungsfreiheit aus § 7 V AKB nicht berufen0 Auch das wird bei einer erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu beachten seinc Br, Hauß Johannsen Wüstenberg Dr, Reinhardt Dr„ Bukow X