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BGH · IV ZR 140/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 140/66

Ein polnischer Zivilarbeiter, der während des Krieges wegen Geschlechtsverkehrs mit einem deutschen Mädchen festgenommen und ohne Gerichtsverfahren hingerichtet wurde, ist nicht aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BBG verfolgt, sondern wegen Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum, also aus Gründen der Nationalität im Sinne des .Art» VI BEG-SchlußG, geschädigt worden» Dieser war nach Beendigung des Polenfeldzuges als polnischer Zivilarbeiter nach Mflm^^gebracht worden» Er wurde im Januar 1942 wegen Geschlechtsverkehra mit Hedwig V^B^auf Veranlassung der Geheimen Staatspolizei öffentlich durch Erhängen hingerichtet. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit der Begründung angemeldet, sein Vater sei aus Gründen der Rasse verfolgt und getötet worden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil sich eine Verfolgung des Vaters des Klägers aus Gründen der Rasse nicht feststellen lasse. Nach dem Tode des Erzeugers könne die Vaterschaft auch durch die Entschädigungsorgane festgestellt werden, wenn der Erzeuger durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnah-men daran gehindert worden sei, die Vaterschaft in einer den beamtenrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise anzuerkennen. Stefan Bfl^Psei, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, aus Gründen der Rasse verfolgt und ums Leben gebracht worden. Der Grund für die gegen Polen und andere Angehörige der Ostvölker wegen verbotenen Umgangs mit deutschen Frauen verhängte Todesstrafe sei allein die nationalsozialistische Ideologie von der "deutschen Herrenrasse” gewesen, die vor jeder Vermischung mit den "rassisch minderwertigen" Angehörigen der Ostvölker mit allen Mitteln habe geschützt werden sollen. Auch eine Sterilisation, die ohne das in diesem Gesetz vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wurde, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers keine Verfolgung aus Gründen der Rasse. Der Begriff einer Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG erfaßt somit nicht alle Maßnahmen, denen rassenpolitische Erwägungen zugrunde lagen. Nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist Verfolgter aus Gründen der Rasse nur derjenige, der allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse verfolgt wurde, und zwar deshalb, weil diese Rasse ausgemerzt werden sollte. April 1957 - IV ZR 58/57 das die Entschädigungsansprüche der Hutter des Klägers zu dem Gegenstand hat, keine Veranlassung zur Erörterung der Frage gesehen, ob hier im Hinblick auf die gegen die Mutter des Klägers wegen ihres geschlechtlichen Umgangs mit Bobak ergriffenen Maßnahmen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse in Betracht kommen kann. In einem weiteren Urteil vom gleichen Sage - IV ZR 17/57 - RzW 1957, 228 Nr. 21, hat der Senat ausgesprochen, daß die Bestrafung des Verkehrs mit Kriegsgefangenen der Ostvölker nicht eine Maßnahme war, mit der lediglich diese Völker verfolgt werden sollten, weil man sie als minderwertig ansah und ausrotten wollte. Februar 1958 - IV ZR 272/57 - RzW 1958, 182 Nr. 23 ist dargelegt, daß Maßnahmen, die während der Kriegszeit wegen des Verkehrs mit polnischen Zwangsarbeitern getroffen wurden, grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs* 1 BEG darstellen. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Auffassung des OLG Karlsruhe - RzW 1958, 16 Nr. 8 -, die Polen seien als Rasse bekämpft worden, abgelehnt« Desgleichen ist in späteren Entscheidungen des Senats (so RzW 1961, 184 Nr. 34 und 1965, 275 Nr. 25), die sich mit Entschädigungsä.;sprächen polnischer Fremd- arbeiter befassen» eine Verfolgung aus Gründen der ftasse im Sinne des § 1 BEG nicht in Betracht gezogen worden. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in Art. VI Nr. 1 BEG-SchluÖG die für Rationalgeschädigte vorgesehene Sonderregelung beibehalten und zugleich in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift klargestellt, was unter Schädigung aus Gründen der Nationalität zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung ist aus Gründen der Nationalität derjenige geschädigt» bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Biese vom Gesetzgeber nunmehr gegebene Begriffsbestimmung einer solchen Schädigung entspricht den vom erkennenden Senat zu § 167 BEG a.F. entwickelten Rechtsgrundsätzen (Senatsurteile RzW 1962, yj 1 Nr, 34 und 1965, 275 Nr. 35)o Ber Gesetzgeber unterscheidet somit selbst zwischen einer Verfolgung aus Gründen der Rasse (§1 BEG) und einer Schädigung wegen Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutsohen Volkstum, Baraus ist zu ersehen, daß § 1 BEG nur die im eigentlichen Sinne rassisch Verfolgten, d.h. die Juden und Zigeuner, im Auge hat. einem fremden Volkstum Geschädigten in erster Linie die Polen und Angehörige anderer Völker des Ostens zu verstehen» Soweit dieser Personenkreis Unrechts-maßnahmen hat erdulden müssen, ist er somit nicht aus Gründen der Hasse im Sinne des § 1 BEG verfolgt, sondern, im Sinne des Art» VI BEG-SchlußG, aus Gründen der Nationalität geschädigt worden, Der Umstand, daß diesem Volkstumskampf rassenpolitische Gesichtspunkte mit zugrunde lagen, kann hieran nichts ändern. Die Polen,und damit auch der Vater des Klägers, sind also nicht im Sinne des § 1 BEG aus Gründen der Hasse wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hasse verfolgt worden. Nach allem hat das schwere Unrecht, das dem Vater des Klägers angetan wurde, seinen Grund nicht in einer Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG, Bestimmend hierfür war vielmehr seine Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum.

Zitierte Normen: § 1 BBG § 1 BEG
sinnenVerfolgungAnmGrundBEGMaßnahmeRasseKlägerrassisch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 1; BEG-SchlußG Art, VI
Ein polnischer Zivilarbeiter, der während des Krieges wegen Geschlechtsverkehrs mit einem deutschen Mädchen festgenommen und ohne Gerichtsverfahren hingerichtet wurde, ist nicht aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BBG verfolgt, sondern wegen Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum, also aus Gründen der Nationalität im Sinne des .Art» VI BEG-SchlußG, geschädigt worden»
BGH, Urt, v. 20» Oktober 1967 - IV ZR 140/66 - OLG Hamm
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1^2040/66	URTEIL
Verkfindet im
20. Oktober 1967 B r o e e k e, Justizangestellte
•b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entachädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br,
 gegen
Peter W
S
bei
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüst enberg, Dr. Loewenheira, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Hechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Hamm vom 9. Märs 1966 aufgehoben und das Urteil der Entschädi-gungskamraer des Landgerichts Detmold vom 12. Oktober 1964- geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	194-1	geborene Kläger ist der
 Sohn der Näherin Hedwig , die bis 1941 auf dem elterlichen Hof in	(Ostpreußen) lebte. Sie
 gab als den Erzeuger ihres Kindes den polnischen Staats-angehörigen Stefan BUB an. Dieser war nach Beendigung des Polenfeldzuges als polnischer Zivilarbeiter nach
 Mflm^^gebracht worden» Er wurde im Januar 1942 wegen Geschlechtsverkehra mit Hedwig V^B^auf Veranlassung der Geheimen Staatspolizei öffentlich durch Erhängen hingerichtet. Aus demselben Grunde wurde Hedwig Wfli^im April 1941 von der Gestapo feetgenommen und zu Beginn des Jahres 1942 in ein Konzentrationslager eingewiesen, aus dem sie am 19o Juli 1944 entlassen wurde.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit der Begründung angemeldet, sein Vater sei aus Gründen der Rasse verfolgt und getötet worden.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt o
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, die nationalsozialistischen Machthaber hätten die geschlechl liehe Verbindung zwischen Bolen und Deutschen aus rassischen Gründen mißbilligt.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung in Höhe von 5.955,- DM und eine Rente in Höhe von monatlich
a)	75,- DM
b)	85,- DM
c)	89,- DM
d)	97,- DM
e)	l03,- BK
f.d.Zeit vom 1.1.53 f.d.Zeit vom 1.4.57 f.d.Zeit vom 1.6.60 f.d.Zeit vom 1.1.61 f.d.Zeit vom 1.7.62
bis	31.	.3.	57,
bis	31.	»5.	60,
bis	31.	>12	!.60
bis	30.	,6.	62,
bis	30.	.9.	63
zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil sich eine Verfolgung des Vaters des Klägers aus Gründen der Rasse nicht feststellen lasse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelaseenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
^IscheidT^sg^ndej,
 Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts mit folgenden Erwägungen bestätigt: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2	1. DV-BEG seien gegeben. Nach
 dem Tode des Erzeugers könne die Vaterschaft auch durch die Entschädigungsorgane festgestellt werden, wenn der Erzeuger durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnah-men daran gehindert worden sei, die Vaterschaft in einer den beamtenrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise anzuerkennen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, daß Stefan der Vater^des Klägers sei und für dessen vollen Unterhalt aufgekoxmnen wäre, wenn ihn nicht die Verfolgung daran gehindert hätte. Sein Verhältnis zu Hedwig Wfl^sei
 
ernsthaft und auf eine baldige Eheschließung gerichtet gewesen« Es erscheine sicher, daß die Eheschließung, wenn SflHPam ^e^en gehliehen wäre, jedenfalls nach Kriegsende stattgefunden hätte« Der Kläger würde dann durch die nachträgliche Eheschließung legitimiert worden sein.
Stefan Bfl^Psei, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, aus Gründen der Rasse verfolgt und ums Leben gebracht worden. Er sei am 26. oder 27. April 1941 verhaftet worden, hauptsächlich deshalb, weil er mit Hedwig	©in	geschlechtliches	Verhältnis unterhalten
 habe. Wegen dieser geschlechtlichen Beziehungen sei er am 17. Januar 1942 auf Veranlassung der Gestapo ohne ordentliches Gerichtsverfahren durch den Strang hingerichtet worden. Dies sei ein Akt rassischer Verfolgung im Sinne der §§ 1,2 BEG gewesen.
Der Grund für die gegen Polen und andere Angehörige der Ostvölker wegen verbotenen Umgangs mit deutschen Frauen verhängte Todesstrafe sei allein die nationalsozialistische Ideologie von der "deutschen Herrenrasse” gewesen, die vor jeder Vermischung mit den "rassisch minderwertigen" Angehörigen der Ostvölker mit allen Mitteln habe geschützt werden sollen. Der Verfolger sei in allen Fällen das Reichssicherheitshauptamt gewesen, für das bei der Ahndung verbotenen Geschlechtsverkehrs ausschließlich rassische Erwägungen maßgebend gewesen seien.
Der Klageanspruch sei auch der Höhe nach begründet.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Vater des Klägers aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG verfolgt worden sei, kann nicht beigetreten werden» Zwar ist die Feststellung, ob eine Person aus Gründen der Rasse verfolgt worden ist, vornehmlich eine tatrichterliche Aufgabe» Auch kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die im Berufungsurteil angeführten Anordnungen, auf Grund derer der Vater des Klägers hingerichtet wurde, Maßnahmen für Reinerhaltung und Stärkung des deutschen Volkstums waren, also mit auf rassenpolitischen Erwägungen beruhten» Jedoch stellen nicht alle aus solchen Erwägungen vorgenommenen Maßnahmen des Nationalsozialismus für den davon Betroffenen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG dar» Eine Verfolgung in diesem Sinne kommt z.B» nicht in Betracht, wenn einem sog. "Arier“ eine für ihn etwa erforderliche Heiratserlaubnis versagt wurde, weil seine Braut nicht "rassisch wertvoll" erschien. Dasselbe gilt von einer Sterilisation. Wurde eine solche Maßnahme nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl I 529) vorgenommen, so begründet dies keinen Entschädigungsanspruch, obwohl diesem Gesetz eindeutig rassenpolitische Gesichtspunkte zugrunde lagen*(vgl. Einführung zu diesem Gesetz bei Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht IV d 3). Auch eine Sterilisation, die ohne das in diesem Gesetz vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wurde, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers keine Verfolgung aus Gründen der Rasse. Dies läßt die Vorschrift des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG erkennen, die die Möglichkeit der Ge-
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v/ährung eines Härteausgleichs für die in dieser Weise “Geschädigten*1 vorsieht, diese Personen also nicht als "Verfolgte“ im Sinne des § 1 BEG betrachtet»
Der Begriff einer Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG erfaßt somit nicht alle Maßnahmen, denen rassenpolitische Erwägungen zugrunde lagen. Der Begriff ist vielmehr enger zu sehen, so wie er während der Herrschaft des Nationalsozialismus in den Begriffen "Rassenschande" und im Blutschutzgesetz Ausdruck gefunden hat. Nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist Verfolgter aus Gründen der Rasse nur derjenige, der allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse verfolgt wurde, und zwar deshalb, weil diese Rasse ausgemerzt werden sollte. Eine Verfolgung letzterer Art ist gegeben, wenn sich die Unrechtsmaßnahmen gegen Personen "artfremden Bluts" richteten. Als solche kamen in Europa regelmäßig nur "Juden und Zigeuner" in Betracht (vgl. Stuckart/Globke, Reichsbürgergesetz, § 2 Anm. 3 a und b). Demgemäß sind Angehörige der slawischen Völker, so die Polen, nicht aus Gründen der Rasse verfolgt worden. Dies ist die im Schrifttum übereinstimmend vertretene Meinung: Becker/Huber/Küster,BErgG § 1 Anm. 6a; van Dam-Loos BEG § 1 Anm. 4 a; Blessin/Ehrig/ Wilden, BEG, 3. Aufl., § 1 Anm. 29; Blessin/Gießler, BEG-SchlußG, § 1 Anm. II A 2 b; ebenso Brunn/Hebenstreit, BEG-SchlußG, Art. VI Anm. 3 und Zorn, RzW 1966, 145, 147, die in der Bestrafung wegen Verkehrs polnischer Premdarbeiter eine Schädigung aus Gründen der Nationalität'- se--hen. Die Frage, ob Polen aus Gründen der Rasse verfolgt
 
worden sind, v/ird auch in der Rechtsprechung fast durchweg verneint: OLG Stuttgart in RzW 1950, 375 Nr. 12; OLG Koblenz in RzW 1955, 92 Nr. 42 und 1956,
91 Nr. 39 J ferner das Bundesverwaltungsgericht in RzW 1961, 427 Nr. 55 unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des OVG Lüneburg in DVB1 1956, 381.
Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat im Urteil vom 5. April 1957 - IV ZR 58/57 das die Entschädigungsansprüche der Hutter des Klägers zu dem Gegenstand hat, keine Veranlassung zur Erörterung der Frage gesehen, ob hier im Hinblick auf die gegen die Mutter des Klägers wegen ihres geschlechtlichen Umgangs mit Bobak ergriffenen Maßnahmen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse in Betracht kommen kann.
In einem weiteren Urteil vom gleichen Sage - IV ZR 17/57 - RzW 1957, 228 Nr. 21, hat der Senat ausgesprochen, daß die Bestrafung des Verkehrs mit Kriegsgefangenen der Ostvölker nicht eine Maßnahme war, mit der lediglich diese Völker verfolgt werden sollten, weil man sie als minderwertig ansah und ausrotten wollte. Im Senatsurteil vom 12. Februar 1958 - IV ZR 272/57 - RzW 1958, 182 Nr. 23 ist dargelegt, daß Maßnahmen, die während der Kriegszeit wegen des Verkehrs mit polnischen Zwangsarbeitern getroffen wurden, grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs* 1 BEG darstellen. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Auffassung des OLG Karlsruhe - RzW 1958, 16 Nr. 8 -, die Polen seien als Rasse bekämpft worden, abgelehnt« Desgleichen ist in späteren Entscheidungen des Senats (so RzW 1961, 184 Nr. 34 und 1965, 275 Nr. 25), die sich mit Entschädigungsä.;sprächen polnischer Fremd-
 
arbeiter befassen» eine Verfolgung aus Gründen der ftasse im Sinne des § 1 BEG nicht in Betracht gezogen worden.
In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in Art. VI Nr. 1 BEG-SchluÖG die für Rationalgeschädigte vorgesehene Sonderregelung beibehalten und zugleich in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift klargestellt, was unter Schädigung aus Gründen der Nationalität zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung ist aus Gründen der Nationalität derjenige geschädigt» bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Biese vom Gesetzgeber nunmehr gegebene Begriffsbestimmung einer solchen Schädigung entspricht den vom erkennenden Senat zu § 167 BEG a.F. entwickelten Rechtsgrundsätzen (Senatsurteile RzW 1962, yj 1 Nr, 34 und 1965, 275 Nr. 35)o Ber Gesetzgeber unterscheidet somit selbst zwischen einer Verfolgung aus Gründen der Rasse (§1 BEG) und einer Schädigung wegen Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutsohen Volkstum, Baraus ist zu ersehen, daß § 1 BEG nur die im eigentlichen Sinne rassisch Verfolgten, d.h. die Juden und Zigeuner, im Auge hat. Bagegen werden durch § 1 BEG nicht diejenigen Personen erfaßt, die durch die nationalsozialistische Volkstumspolitik, geschädigt worden sind, obwohl dieser Politik rassenpolitische Gesichtspunkte mit zugrunde lagen. Ba diese Politik vornehmlich die Vorherrschaft des deutschen Volkstums im Osten zu dem Ziele hatte, sind unter den wegen ihrer Zugehörigkeit zu
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einem fremden Volkstum Geschädigten in erster Linie die Polen und Angehörige anderer Völker des Ostens zu verstehen» Soweit dieser Personenkreis Unrechts-maßnahmen hat erdulden müssen, ist er somit nicht aus Gründen der Hasse im Sinne des § 1 BEG verfolgt, sondern, im Sinne des Art» VI BEG-SchlußG, aus Gründen der Nationalität geschädigt worden, Der Umstand, daß diesem Volkstumskampf rassenpolitische Gesichtspunkte mit zugrunde lagen, kann hieran nichts ändern.
Die Polen,und damit auch der Vater des Klägers, sind also nicht im Sinne des § 1 BEG aus Gründen der Hasse wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hasse verfolgt worden. Der Grund für das Vorgehen gegen sie war vielmehr der, daß sie bestimmten Verboten, die im Interesse der Volkstumspolitik erlassen wurden, zuwidergehandelt hatten. Nur wegen dieses Verstoßes wurden sie mit dem Tode bestraft. Wegen ihrer rassischen Eigenschaften allein wären sie nicht verfolgt worden.
Nach allem hat das schwere Unrecht, das dem Vater des Klägers angetan wurde, seinen Grund nicht in einer Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 BEG, Bestimmend hierfür war vielmehr seine Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hat daher der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben gemäß §§ 15?17 BEG. Für Nationalgeschädigte sieht Art, VI BEG-SchlußG einen Anspruch dieser Art nicht vor.
 
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes müssen daher die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen worden«
Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 91 ZPO, 225 Abs* 1 BEG*
Johanneen	Wüstenberg	Br0 Loewenheim
 Dr* Graf	von	der	Mühlen