* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Diesen Antrag hat sie jetzt wieder zurückgenommen und, bevor über den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens am Leben entschieden war, um Zubilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG gebeten. Die Entschädigungsbehörde hat zunächst über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann entschieden und diesen Antrag mit dem Bescheid vom 6. Hierauf hat die Entschädigungsbehörde auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Härteauagleicho nach § 171 BEG durch Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Klage gewendet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids das beklagte Lend zu verurteilen, ihr gemäß § 171 BEG einen angemessenen Härteausgleich zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin als unbegründet auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach dieser Vorschrift hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, der selbst Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Der Klägerin kann jedoch als Staatenloser oder Flüchtling wegen Schadens am Leben eine Beihilfe aus dem Härtefonds gemäß § 171 BEG nicht gewährt werden. Der Anspruch besteht danach, wenn die'dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs ist, daß der Verfolgte eine Entschädigung nach den §§160 - 164 BEG erhalten hat. Die Möglichkeit der Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG besteht bei dieser Sachund Rechtslage im Falle der Klägerin nicht, soweit sie Entschädigungsansprüche als Staatenlose oder Flüchtling geltend macht. Danach kann zur Milderung von Härten den Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, daß sie deutsche Volkszugehörige sei und daß ihr aus diesem Grund auch nach der Neufassung des § 171 BEG Leistungen aus diesem Härtefonds zustehen könnten. Nachdem der Klägerin aufgrund der Neufassung des § 171 BEG Leistungen aus dem Härtefonds -als Staatenlose oder Flüchtling nicht mehr gewährt werden können, ist sie berechtigt, sich auf ihre Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige zu berufen.

Zitierte Normen: § 171 BEG
FlüchtlingEntschädigungEhemannBEGBerufungsgerichtAnspruchBerufungsgerichtsKlägerin

Volltext der Entscheidung

2489 Q*-® BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 140/65	URTEIL
Verkündet am
25» Mai 1966
TusxTzangeöte11ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Dora (Israel),
geh. S
Zrif
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Stuttgart -
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts flir Wiedergutmachung und vcr-v/altete Vermögen,	A^Pfcplatz^ß
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 18, Mai 1966 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WÜBtenberg, Wilden, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Die jüdische Klägerin und ihr gleichfalls jüdischer Ehemann Leopold G^|^ lebten bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs in Temesvar in Rumänien. Im August 1941 wurde der Ehemann der Klägerin von den rumänischen Behörden aus rassischen Gründen zur Zwangsarbeit eingesetzt. Hier mußte er in den Steinbrüchen von Jiblea und Dewa, sowie bei Entsumpfungsarbeiten in der Gegend von Pankota arbeiten. Ende des Jahres 1944 oder Anfang 1945 wurde er von russischen Truppen befreit und kehrte mit Malaria und einer schweren Milzerkrankung zu seiner Familie zurück.
 
i\ra 6. November 1945 verstarb er. Die Klägerin erhielt für sich und ihre beiden damals noch minderjährigen Kinder vom rumänischen Staat für die Zeit vom 1. September 1948 ab eine Witwenpension von 2.825>- Dci monatlich. In dem Penoionsbescheid ist ausgeführt, daß der Ehemann der Klägerin, wie sich aus der Bescheinigung der Zentrale des Jüdischen Demokratischen Komitees vom 6. November 1948 ergebe, ein Opfer der Rassenverfolgung geworden, im Jahre 1942 bei der Zv/angsarbeit an Malaria erkrankt und daran gestorben sei.
Im Oktober 1950 wanderte die Klägerin nach Israel aus, weil sie nach ihrer Darstellung in Rumänien als Zionistin Verfolgungen befürchtete. Durch die Auswanderung verlor die Klägerin ihre Witwenpension. Ihre beiden Kinder leben ebenfalls in Israel. Ihr unverheirateter Sohn ist Arbeiter in Bnei Brek. Ihre Tochter, die in Pe-tach wohnt, ist mit einem Chauffeur verheiratet und hat zwei Kinder.
Die Klägerin hatte rechtzeitig Entschädigung für Schaden am Leben und später auch für Schaden an Dreiheit nach ihrem verstorbenen Ehemann beantragt. Diesen Antrag hat sie jetzt wieder zurückgenommen und, bevor über den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens am Leben entschieden war, um Zubilligung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG gebeten.
Die Entschädigungsbehörde hat zunächst über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann entschieden und diesen Antrag mit dem Bescheid vom 6. März 1961 abgelehnt. Hierauf hat die Entschädigungsbehörde auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Härteauagleicho nach § 171 BEG durch
 
n
U
N
den Bescheid vom 23. November 1961 abgelehnt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Klage gewendet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids das beklagte Lend zu verurteilen, ihr gemäß § 171 BEG einen angemessenen Härteausgleich zu bewilligen. Das Landgericht hat durch das Urteil vom 16. Mai 1963 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin als unbegründet auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe^
Die Revision der Klägerin ist begründet.
1.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen lassen, troffen auf die Klägerin die Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 Satz 2 BEG zu. Nach dieser Vorschrift hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Leben auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, der selbst Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli
 
1951 gemäß § 160 Abs. 1 BEG ist. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken.
2.	Der Klägerin kann jedoch als Staatenloser oder Flüchtling wegen Schadens am Leben eine Beihilfe aus dem Härtefonds gemäß § 171 BEG nicht gewährt werden. Staatenlose und Flüchtlinge haben einen Anspruch auf einen angemessenen Härteausgleich aufgrund des § 165. Abs. 1 BEG, wenn
 die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Der Anspruch besteht danach, wenn die'dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs ist, daß der Verfolgte eine Entschädigung nach den §§160 - 164 BEG erhalten hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Verfolgte, der Staatenloser oder politischer Flüchtling ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Lebens-, Freiheits- oder Körperschaden. Die Klägerin hat eine Entschädigung wegen eines dieser Schäden jedoch nicht erhalten. Ein Anspruch wegen Gesundheitsschadens steht nicht in Frage, den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens hat sie zurückgenommen. Der Anspruch auf Gewährung einer Y/itwenrente wegen Schadens am Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann ist abgelehnt worden.
3.	Die Möglichkeit der Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG besteht bei dieser Sachund Rechtslage
 im Falle der Klägerin nicht, soweit sie Entschädigungsansprüche als Staatenlose oder Flüchtling geltend macht.
Das ergibt sich zweifelsfrei aus Absatz 1 der genannten Bestimmung. Danach kann zur Milderung von Härten den Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt
 
/
werden, sofern für sie Ponds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen, zu denen die Klägerin nach ihrem bisherigen Vortrag gehört, besteht diese Möglichkeit nicht.
4.	Gleichwohl kann die Revision nicht zurückgewiesen werden. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, daß sie deutsche Volkszugehörige sei und daß ihr aus diesem Grund auch nach der Neufassung des § 171 BEG Leistungen aus diesem Härtefonds zustehen könnten. Wenn sie sich bisher bei der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche allein auf ihre Eigenschaft als Staatenlose oder Flüchtling berufen habe, so sei dies deshalb geschehen, weil ihre Rechtsstellung als Staatenlose oder Flüchtling nach den Vorschriften des BEG in der bisher geltenden Fassung besser gewesen sei, als wenn sie geltend gemacht habe, daß sie Ansprüche in ihrer Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige geltend mache. Diese Behauptung kann entscheidungserheblich sein. Nachdem der Klägerin aufgrund der Neufassung des § 171 BEG Leistungen aus dem Härtefonds -als Staatenlose oder Flüchtling nicht mehr gewährt werden können, ist sie berechtigt, sich auf ihre Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige zu berufen.
 
Das Berufungsgericht hat daher diese Behauptung der Klägerin zu prüfen. Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch soweit es sich um die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens handelt, zurückzuverweisen.
Ascher Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheira von der Mühlen