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BGH

Gericht: BGH

Hat ein Verfolgter unmittelbar vor Verkündung des Bundesentschädigüngsgesetzes auf die in diesem Gesetz vorgesehenen, ihm bereits bekannten Ansprüche und auch auf das im .ÄndG.vorgesehene Hecht zur Anfechtung eines Vergleichs verzichtet, und ist nur auf Grund dieses Verzichts ein Vergleich noch vor der Verkündung des ÄndG zustande gekommen, so kann der Verfolgte den Vergleich nicht nach Art, III Nr, 11 ÄndG anfechten, Vergleich vom 2o- Juni 1956 angefochten und Ansprüche auf eine weitere Entschädigung für das Tragen des Judensterns in der Zeit ah Io, November 1939 angemeldet. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 6oo DM weiter- 1 - Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Vergleich vom 2o- Juni 1956 auf das in Art- III Ni*. 11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht in zulässiger Weise verzichtet- Die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit eines solchen Verzichts sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu demindest dann zu bejahen, wenn der künftige Gesetzestext den Parteien bereits bekannt gewesen seiEs könne nicht angenommen werden, daß die anwaltlich vertretene Klägerin über die ihr durch die künftige gesetzliche Regelung eingeräumten Rechte sich nicht im Klaren gewesen sei« Diese künftige Rege- lung habe zu demindest der Beklagte, für die Klägerin erkennbar, vom Vergleich erfaßt wissen wollen* Palls die Klägerin damit nicht einverstanden gewesen wäre und gleichwohl den Vergleich in der Absicht geschlossen hätte, sich nach Verkündung des Entschädigungsgesetzes von dem abgeschlossenen Vergleich zu lösen* so würde ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen* Der Vergleich sei nur im Hinblick auf diese Erklärung der Klägerin kurz vor Verkündung des Gesetzes vom 29* Juni 1956 geschlossen worden; andernfalls würde er erst nach Verkündung des Gesetzes zustande gekommen sein. Die Klägerin sei daher an den von ihr erklärten Verzicht auf ein Anfechtungsrecht auch weiterhin gebunden* Dieser Verzicht stehe der Geltendmachung des Anspruchs entgegen* Juli 1955 abgeschlossenen Vergleichs zu dem Gegenstand hatte, kann jedoch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gefolgert werden, daß auch bei dem hier gegebenen, anders gelagerten Sachverhalt die Klägerin den Vergleich nach Art«, III Hr. 11 ÄndG anfechten konnte. Bei Abschluß des Vergleichs war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beiden Parteien der Text der Heufassung bekannt und wollte zu demindest das beklagte Band, für die Klägerin erkennbar, diese bereits bekannte künftige Regelung vom Vergleich erfaßt wissen. Auch ist nach den weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Vergleich nur im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, auf die .iin Änderungsgesetz vorgesehene Möglichkeit zu dem \7iderruf - also zur Anfechtung - des Vergleichs zu verzichten, noch kurz vor Verkündung des Änderungsgesetzes geschlossen worden. Hat ein Verfolgter unmittelbar vor Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die in diesem Gesetz vorgesehenen, ihm bereits bekannten Ansprüche und auch auf das im Änderungsgesetz vorgesehene Recht zur Anfechtung des Vergleichs verzichtet, und ist nur auf Grund dieses Verzichts ein Vergleich noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes zustande gekommen, so steht dem Verfolgten das Anfechtungsrecht des Art. Ill Hr. 11 ÄndG nicht zur Seite. Die Rechtslage ist hier anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Verfolgte auf Ansprüche, die durch künftige, ihm noch nicht bekannte gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte. Die Klägerin muß sich dahei’ nach Treu und Glauben den Verzicht auf das Anfechtungsrecht entgegen halten lassen. 3« Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht eine Bindung der Klägerin an den von ihr erklärten Verzicht auf das in Art,111 Nr,11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht bejaht.

Zitierte Normen: § 16 BEG § 514 ZPO
AnfechtungsrechtRechtÄndGVerkündungvergleichenkünftigAnspruchVerzichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erks
 ja
nein
 Amtliche Sammlungs
3* ÄndG-BErgG v. 29. Juni 1956, BGBl I 559, Art, III Hr, 11
*
Hat ein Verfolgter unmittelbar vor Verkündung des Bundesentschädigüngsgesetzes auf die in diesem Gesetz vorgesehenen, ihm bereits bekannten Ansprüche und auch auf das im .ÄndG.vorgesehene Hecht zur Anfechtung eines Vergleichs verzichtet, und ist nur auf Grund dieses Verzichts ein Vergleich noch vor der Verkündung des ÄndG zustande gekommen, so kann der Verfolgte den Vergleich nicht nach Art, III Nr, 11 ÄndG anfechten,
BGH, Urt. v. 2o. Dezember 1963 - IV ZR 14o/63 - OLG Frankfurt/)
LG Darmstadt
IV ZR 140^63
mum 0**nhm*****4*^
Verkündet am 2o, Dezember 1963
Hoeppe, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
»
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Prau Irena
 geb
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt SB in
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13>
Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
*
für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Juli 1962 wird zurückgeyriesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der
 Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
2
(Tatbestands
 Die Parteien haben am 2o. Juni 1956 folgenden
*
Vergleich geschlossen?
1» Das Land Hessen verpflichtet sich, an die Antragstellerin eine Entschädigung gemäß-§§ 16, 17 BEG für die Zeit vom 1. 4.194o bis 6o 5*1945 (- 61
 Monate) in Höhe von 9«15o DM zu zahlen»
«
»
Die Zahlung erfolgt unter Beachtung der devisenrechtlichen Vorschriften»
2» Die Antragstellerin verzichtet auf alle weitergehenden Ansprüche aus erlittener Haft, Freiheitsentziehung, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen oder gleichgestellter Beeinträchtigungen der Freiheit einschließlich des Sterntragens und illegalen Lebens nach dem derzeitigen und künftigen Stand der Gesetzgebung»
* •
3« Die Antragstellerin verzichtet hiermit ausdrücklich auf die evtl» nach dem in Vorbereitung befindlichen Änderungsgesetz gegebene Möglichkeit zu dem Widerruf dieses Vergleichs»
4o Eine Erstattung von Kosten und Auslagen findet nicht statt»
5« Dieser Vergleich ist sofort rechtswirksam»
Bei Abschluß dieses Vergleichs war dem die Klägerin verbietenden Rechtsanwalt und dem Vertreter des beklagten Landes der Text des Bundesentschädigungsgesetzes in der am 29« Juni 1956 Gesetz gewordenen Fassung bereits bekannt»
Mit einem am 13« März 1958 bei der EntSchädigungo-behördc eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin den
 
Vergleich vom 2o- Juni 1956 angefochten und Ansprüche auf eine weitere Entschädigung für das Tragen des Judensterns in der Zeit ah Io, November 1939 angemeldet.
«
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche ab-
gelehnt,
I
*
• *
• *
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das
 beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Haftentschädigung für die Zeit vom 16- November 1939 bis
*
zu dem I- April 194o zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben»
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung einer
 weiteren Entschädigung in Höhe von 6oo DM weiter-
*
Das beklagte Land beantragt, die Revision surück-zuweisen-'
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist unbegründet-
»
1 - Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Vergleich vom 2o- Juni 1956 auf das in Art- III Ni*. 11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht in zulässiger Weise verzichtet- Die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit eines solchen Verzichts sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu demindest dann zu bejahen, wenn der künftige Gesetzestext den Parteien bereits bekannt gewesen seiEs könne nicht angenommen werden,
 daß die anwaltlich vertretene Klägerin über die ihr durch die künftige gesetzliche Regelung eingeräumten Rechte sich nicht im Klaren gewesen sei« Diese künftige Rege-
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lung habe zu demindest der Beklagte, für die Klägerin erkennbar, vom Vergleich erfaßt wissen wollen* Palls die Klägerin damit nicht einverstanden gewesen wäre und gleichwohl den Vergleich in der Absicht geschlossen hätte, sich nach Verkündung des Entschädigungsgesetzes von dem abgeschlossenen Vergleich zu lösen* so würde ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen* Der Vergleich sei nur im Hinblick auf diese Erklärung der Klägerin kurz vor Verkündung des Gesetzes vom 29* Juni 1956 geschlossen worden; andernfalls würde er erst nach Verkündung des Gesetzes zustande gekommen sein. Die Klägerin sei daher an den von ihr erklärten Verzicht auf ein Anfechtungsrecht auch weiterhin gebunden* Dieser Verzicht stehe der Geltendmachung des Anspruchs entgegen*
2* Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen*
Hach Art* III Nr® 11 ÄndG kann der Berechtigte in den Pallen, in denen die Entschädigung vor Verkündung des Änderungsgesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist, die Regelung innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs* 1 BBG.durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. Das Anfechtungsrecht steht dem Berechtigten auch dann zur Seite., ?/enn er auf Ansprüche, die durch Icünftige gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 28, Februar 1962 - IV ZR 244/61 LM Kr. 19 zu dem 3. ÄndG-BEG 1953 = HzW 1962, 381 Kr. 48 aus-gesprochen* Aus dieser Entscheidung, die die Anfechtung
 
eines am 8. Juli 1955 abgeschlossenen Vergleichs zu dem Gegenstand hatte, kann jedoch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gefolgert werden, daß auch bei dem hier gegebenen, anders gelagerten Sachverhalt die Klägerin den Vergleich nach Art«, III Hr. 11 ÄndG anfechten konnte. Der Vergleich ist unmittelbar vor Verkündung des Änderungsgesetzes und der Heufassung des BundesentSchädigungsgesetzes geschlossen worden. Bei Abschluß des Vergleichs war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beiden Parteien der Text der Heufassung bekannt und wollte zu demindest das beklagte Band, für die Klägerin erkennbar, diese bereits bekannte künftige Regelung vom Vergleich erfaßt wissen. Auch ist nach den weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Vergleich nur im Hinblick auf die Erklärung der Klägerin, auf die .iin Änderungsgesetz vorgesehene Möglichkeit zu dem \7iderruf - also zur Anfechtung - des Vergleichs zu verzichten, noch kurz vor Verkündung des Änderungsgesetzes geschlossen worden. Hat ein Verfolgter unmittelbar vor Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die in diesem Gesetz vorgesehenen, ihm bereits bekannten Ansprüche und auch auf das im Änderungsgesetz vorgesehene Recht zur Anfechtung des Vergleichs verzichtet, und ist nur auf Grund dieses Verzichts ein Vergleich noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes zustande gekommen, so steht dem Verfolgten das Anfechtungsrecht des Art. Ill Hr. 11 ÄndG nicht zur Seite. Die Rechtslage ist hier anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Verfolgte auf Ansprüche, die durch künftige, ihm noch nicht bekannte gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte. Ein Verzicht letzterer Art kann dem Verfolgten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen gehalten werden. Hier aber liegen die Dinge anders.. Die Klägerin will sich auf Grund eines Anfechtungsrechts von einem Vergleich lösen, der nur auf Grund ihres
 
Verzichts auf dieses ihr bekannte Anfechtungsrecht zustande
 gekommen ist« Damit nimmt die Klägerin im Verfahren eine Stellung ein, die mit dem von ihr früher betätigten Verhalten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist und deshalb die Arglisteinrede begründet
(vglo RGZ .87, 281, 283; 1o8, 1o5, 11o), Der Grundsatz
* «
von Treu und Glauben ist mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern im gesamten Rechtsleben, somit auch im öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht anzuwenden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ
1o2, 217, 222; 113, 19, 24; 126, 243, 244; 161,
und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2o, 198; DM Nr
35o,
3 zu
359)
§ 514 ZPO; DM Nr,3 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakts Widerruf); RzY/ 1963, 474 Nr, 39)«
Die
 Klägerin muß sich dahei’ nach Treu und Glauben den Verzicht auf das Anfechtungsrecht entgegen halten lassen.
3« Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht eine Bindung der Klägerin an den von ihr erklärten Verzicht auf das in Art,111 Nr,11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht bejaht.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs, 1 ZPO, § 225 Abs, 1 BSG zurückgewiesen werden,
*
Ascher Johannsen Y/ilden Dr,Loewenheim Dr,Graf
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