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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« fljjjlB in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Wüstenberg, Maaß, Br« löewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Die Entschädigungbehörde hat dem Kläger für die in der Zeit von Io» November 1942 bis zu dem 31» August 1944 erlittene Freiheitsbeschränkung eine Entschädigung in Höhe von 3»15o DM zuerkannt, einen Anspruch auf Entschädigung wegen der vom Kläger in der davorliegenden Zeit erlittenen Freiheitsentziehung jedoch abgolehnt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er in der unbesetzten Zone Frankreichs vor deren Besetzung durch deutsche Truppen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmon ausgesetzt gewesen sei» Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen: Nach Abschluß des deutsch-französischen Waffenstillstandes seien die deutschen Juden auf ausdrückliche Veranlassung der deutschen Regierung zu dem Zwecke einer etwaigen Auslieferung in den Lagern festgehalten worden» Daher habe er für die Dio Revision ist zu dem überwiegenden (Teile begründet, I, a) Das Berufungsgericht ist von der Auffassung ausgegangen, daß wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens besteht, wenn dis besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz'2 Ifr, 1 oder 2 BEG vorliegen. b) Ras Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze in ein Arbeitslager eingewiesen worden ist, mit folgenden Erwägungen verneint: Die Einweisung des Klägers beruhe auf den damals von der Vichy-Regierung erlassenen Gesetz von 27» September 194o, das in Abänderung der Dekret^ der-' französischen Regierung vom 12» April 1939 und 13* April 194o an Stelle der militärischen Dienstpflicht eine zivile Arbeitsdienötpflicht für alle männlichen9 Asylrecht in Frankreich genießenden fremden Staatsangehörigen begründet habe» Hach dem Gesetz hätten alle männlichen Ausländer im Alter von 18 bis 55 Jahren, die in Frankreich Zuflu.cht gesucht hätten und in ihr Heimatland aus irgendwelchen Gründen nicht mehr hätten zurückkehren können oder wollen, in Arbeitseinheiten zusammengezogen und zu.Arbeiten für zivile oder öffentliche Zwecke eingesetzt werden, können» Zu diesen Zwecken hätten sie auch in bewachte Lager verbracht werden können» Dos Gesetz der Vichy-Regierung sei lediglich eine folgerichtige Weiterentwicklung der Dekrete ihrer Vorgängerin, deren Eechtcctaatlichkeit nicht in Zweifel gezogen werden könne» Rückschlüsse auf eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze könnten auch nicht aus der Zusammensetzung des den Gesetz uuterworfenen PersonenkreisesrgezogenWerden»Blmter das Gesetz seien nicht nur Personen gefallen, die wegen ihrer Rasse oder politischen Gesinnung mißliebig gewesen seien» Das überwiegen von Juden in dem einen oder anderen Fall erkläre sich aus dem verstärkten Flüchtlingsström aus den Reich und aus dem Saarland» Die Tatsache, daß der Kläger aus dem Lager infolge des Nachweises eines Arheits1 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigtp daß die Inhaftierung des Klägers;, der deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, nach dem deutsch -französischen Waffenstillstandsabkommen vom 22« Juni 194o, das auch in Frankreich geltendes Rocht gewesen sei, rechts widrig gewesen sei» Das Abkommen trat gemäß Art« 23 sechs Stunden nach dem Abschluß eines Abkommens der französischen Regierung mit der italienischen Regierung über die Einstellung der Feindseligkeiten, nämlich am 25o Juni 194o, Uhr in Kraft (vgl» Dokumente der Deutschen Politik und Geschichte von 1948 bis zur Gegenwart, Band V, S« 193)« Nach diesem Zeitpunkt konnten Deutsche nicht mehr als feindliche Ausländer in völkerrechtlich zulässiger Weise in Frankreich Waffcnstillstandoabkoramens, nämlich am 4o Juli 194o ''demobilisiert" und dem it aus einer etwaigen Haft entlassen wurde und sich bis Undo Oktober 194o in Freiheit befand» Für diese Zeit scheidet folglich ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit aus» Was die Mj£§ zeit anlangt, so bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Aufenthalt des Klägers in den einzelnen Arbeitslagern einet Freiheitsentziehung, gegebenenfalls unter dem GeoichtopunKf einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen, gleich-zusetzen ist und ob eine derart gestaltete Freiheitsentziehung den Bestimmungen des Waffenstillstandoabkoramens widerspräche Das Berufungsgericht hat.diese Frage nicht ei Örtert» Ec hat nur von einem bei den Waffenstillstandsver-l handlungen mühsam gewahrten Asylrecht gesprochen,. 3» Hach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom Ende Oktober 194o bis 4« August 1942 - die Berücksichtigung dieser Zeit ergibt einschließlich der übei 21 Monate hinausgehenden Tage des Lebens in der Illegalität möglicherweise insgesamt 22 Monate - verneint hat, keinen Bestand haben. Die weitergehende Revision, mit der der Kläger die Zubilligung einer Entschädigung für 26 Monat statt für nur 22 Monate erstrebt, muß surUokgewiesen worden Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Verbring in ein Arbeitslager rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach, erneut prüfen müssen, Y/eiter ist zu prüfen, ob der Aufenthalt in den einzelnen Lagern einen Freiheitsentzug im Sinne des § 43 BEG darstellt, gegebenenfalls auch, untci Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers,

Zitierte Normen: § 46 BEG
lagernFrankreichEntschädigungFrageGesetzBerufungsgerichtGrundsatzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB Ho/62
Verkündet am 23..' Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter
2538 017
der Geschäftsstelle
I m
Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des früheren Kaufmanns Benjamin M ruc LaflBP,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtoanv/alt Br,	in
 gegen
das Saarland ,
vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamtes in Saarbrücken, Brauerstraße 25,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« fljjjlB in
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Wüstenberg, Maaß, Br« löewenheim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Saarbrücken vom 22o Februar 1962 aufgehoben, soweit über den Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Hohe von 3o3oo BIJ und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« Bio weitergehenda Revision des Klägers Wird curückgewiesen«
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/icseno
 Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand:
Der jüdische Kläger wanderte im Jahre 1935 aus dem Saarland nach Frankreich aus«. Dort wurde er nach Kriegsausbruch interniert» Ab März 194o war er als sog» Presta-taire in verschiedenen Lagern* Nach dem Waffenstillstand wurde er im Juli 194o aus den Lager entlassen» Sr mußte sich jedoch Ende Oktober 194o auf polizeiliche Aufforderung erneut in einem Lager, Albi/St» Antoine9 stellen» Von dort wurde er nacheinander in die Lager Agde, La Grasse und Bram überstellt» Aus letzterem Lager wurde er am 4* August 1942 entlassen* weil er ein von seiner Ehefrau beschafftes und von ihr ausgefüllteo Arbeitskontraktformular vorzeigen konnte» Nach der Besetzung Lyons durch deutsche Truppen^ im November 1942 lebte der Kläger bis zur Befreiung durch die Alliierten in der Illegalität»
Die Entschädigungbehörde hat dem Kläger für die in der Zeit von Io» November 1942 bis zu dem 31» August 1944 erlittene Freiheitsbeschränkung eine Entschädigung in Höhe von 3»15o DM zuerkannt, einen Anspruch auf Entschädigung wegen der vom Kläger in der davorliegenden Zeit erlittenen Freiheitsentziehung jedoch abgolehnt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er in der unbesetzten Zone Frankreichs vor deren Besetzung durch deutsche Truppen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmon ausgesetzt gewesen sei»
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen: Nach Abschluß des deutsch-französischen Waffenstillstandes seien die deutschen Juden auf ausdrückliche Veranlassung der deutschen Regierung zu dem Zwecke einer etwaigen Auslieferung in den Lagern festgehalten worden» Daher habe er für die
 
nach dem Waffenstillstand in den lagern der unbesetzten Zone Frankreichs verbrachte Zeit einen Anspruch auf Entschädigung wogen Schadens an Freiheit,
 Der Kläger hat beantragt?
das beklagte land zu verurteilen, an ihn weitere
3o9oo Dt! als Entschädigung für eine Freiheitsentziehung von 26 Monaten zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheid ung s gründ e:
Dio Revision ist zu dem überwiegenden (Teile begründet,
 I, a) Das Berufungsgericht ist von der Auffassung ausgegangen, daß wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens besteht, wenn dis besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz'2 Ifr, 1 oder 2 BEG vorliegen. Diese Auffassung entspricht der
 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats *
b) Ras Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze in ein Arbeitslager eingewiesen worden ist, mit folgenden Erwägungen verneint: Die Einweisung des Klägers beruhe auf den damals von der Vichy-Regierung erlassenen Gesetz von 27» September 194o, das in Abänderung der Dekret^ der-' französischen Regierung vom 12» April 1939 und 13* April 194o an Stelle der militärischen Dienstpflicht eine zivile Arbeitsdienötpflicht für alle männlichen9 Asylrecht in Frankreich genießenden fremden Staatsangehörigen begründet habe» Hach dem Gesetz hätten alle männlichen Ausländer im
 Alter von 18 bis 55 Jahren, die in Frankreich Zuflu.cht gesucht hätten und in ihr Heimatland aus irgendwelchen Gründen nicht mehr hätten zurückkehren können oder wollen, in Arbeitseinheiten zusammengezogen und zu.Arbeiten für zivile oder öffentliche Zwecke eingesetzt werden, können» Zu diesen Zwecken hätten sie auch in bewachte Lager verbracht werden können» Dos Gesetz der Vichy-Regierung sei lediglich eine folgerichtige Weiterentwicklung der Dekrete ihrer Vorgängerin, deren Eechtcctaatlichkeit nicht in Zweifel gezogen werden könne» Rückschlüsse auf eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze könnten auch nicht aus der Zusammensetzung des den Gesetz uuterworfenen PersonenkreisesrgezogenWerden»Blmter das Gesetz seien nicht nur Personen gefallen, die wegen ihrer Rasse oder politischen Gesinnung mißliebig gewesen seien» Das überwiegen von Juden in dem einen oder anderen Fall erkläre sich aus dem verstärkten Flüchtlingsström
 aus den Reich und aus dem Saarland» Die Tatsache, daß der Kläger aus dem Lager infolge des Nachweises eines Arheits1
Verhältnisses entlassen worden sei.
zeige, daß die Einweisung
 
in das lager auf Grund mangelnder Beschäftigung erfolgt sei» Zumindest könne unter diesen Umständen eine Eimveiau wegen der Rassezugehörigkeit des Klägers nicht als bewiesen gelten« Auch die Durchführung des Freiheitsentzuges sei nicht in rechtsstaatswidriger Weise erfolgt« Der Kläger habe in dieser Hinsicht keine Tatsachen vorgetragen« Sein Hinweis, daß die Lager mit Stacheldraht umzäunt gewesen seien, genüge hierfür nicht« Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben« Schließlich fehle es an einem Nachweis dafür, daß die Lager auf Veranlassung doutscher Dienststellen eingerichtet worden seien« Einerseits sei es notwendig gewesen, das bei den Waffenstillstandaverharidlungen mühsam gewahrte Asylrecht durchzuführen; andererseits habe die Zwangslage bestanden, dieses Asylrecht mit der Sicherheit des durch die militärische Niederlage von 194o aufs tiefste getroffenen Staatswesens in Einklang zu bringen, insbesondere die aus der Durchführung des Asylrechts sich ergebenden Gefahren auszuschalten« Nach einem Gutachten der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Univer oität Hamburg bestehe nach den vorliegenden Dokumenten und Zeugnissen kein Grund zu der Annahme, daß die Errichtung der Lager von deutschen Dienststellen verlangt oder veranlaßt worden sei« Weitere Ermittlungen seien nicht veranlaßt Der Einholung amtlicher Auskünfte über den Charakter der Arbeitslager habe der Kläger widersprochen, da diese doch unbrauchbar seien«
2« Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind im wesentlichen begründet«
- 6 *■
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigtp daß die Inhaftierung des Klägers;, der deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, nach dem deutsch -französischen Waffenstillstandsabkommen vom 22« Juni 194o, das auch in Frankreich geltendes Rocht gewesen sei, rechts widrig gewesen sei»
Art« 19 des deutsch-französischen Waffenstillstands Vertrages vom 22» Juni 194o lautet:
Absatz 1 Alle in französischem Gewahrsam befindlichen
 deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen einschließlich der Haft- und Strafgefangenen, die wegen einer Tat zugunsten des Deutschen Reiches festgenommen und verurteilt sind, sind unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben«
Absatz 2 Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich, sowie in den französischen Besitzungen ooo« befindlichen Deutschen, die von der deutschen Reichsregierung namhaft gemacht werden, auf Verlangen auszuMefern,
 Absatz 3 • o * *
Das Abkommen trat gemäß Art« 23 sechs Stunden nach dem Abschluß eines Abkommens der französischen Regierung mit der italienischen Regierung über die Einstellung der Feindseligkeiten, nämlich am 25o Juni 194o, Uhr in Kraft (vgl» Dokumente der Deutschen Politik und Geschichte von 1948 bis zur Gegenwart, Band V, S« 193)« Nach diesem Zeitpunkt konnten Deutsche nicht mehr als feindliche Ausländer in völkerrechtlich zulässiger Weise in Frankreich
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interniert bleiben» Dies hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 4» Mai 1957 - IV ZR 55/57 RzW 1957, 238 Nr» 32, (ihsovicit in IM Nr„ 3 zu § 46 BEG 1956 nicht ab-gedruckt) und vom 29p Januar 1958 - IV ZR 225/57	RzW
1958, 189 Hr» 33, ausgesprochen» Hier ist jedoch au berücksichtigen, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (vgl» Berufungoschriftsatz vom 22» April 1961,
Bl» 38 GA) bereits wenige Tage nach dem Inkrafttreten des! Waffcnstillstandoabkoramens, nämlich am 4o Juli 194o ''demobilisiert" und dem it aus einer etwaigen Haft entlassen wurde und sich bis Undo Oktober 194o in Freiheit befand» Für diese Zeit scheidet folglich ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit aus» Was die Mj£§ zeit anlangt, so bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Aufenthalt des Klägers in den einzelnen Arbeitslagern einet Freiheitsentziehung, gegebenenfalls unter dem GeoichtopunKf einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen, gleich-zusetzen ist und ob eine derart gestaltete Freiheitsentziehung den Bestimmungen des Waffenstillstandoabkoramens widerspräche Das Berufungsgericht hat.diese Frage nicht ei Örtert» Ec hat nur von einem bei den Waffenstillstandsver-l handlungen mühsam gewahrten Asylrecht gesprochen,. Diesem Hinweis scheinen zwei im Urteil des Landgerichts erwähnte,] von der Forschungen teile für Völkerrecht und ausländisches Öffentliches Recht der Universität Hamburg veröffentlichte] Gutachten, Band 33; Praktische Fragen des Entochädigungs-rechts - Judenverfolgung im Ausland zusammengestellt von Dr» Hecker, So 317 ff/ und Ergänzungsband (Band 34),
S» 46 ff, zugrunde zu liegen« Rach dem Inhalt dieser Gutachten sollen sich die Waffenotillstandskommissionen beide^ Staaten darüber einig gewesen sein, daß das Asylrecht grund'-
satzlich respektiert werden sollte; auch habe die deutsche Regierung nicht darauf bestanden,, die Auslieferung der deutschen Emigranten und Juden zu verlangen,, Ob dieser Fersonenkreic nach der tatsächlichen Übung nicht der Bestimmung des Art«, (19 des Waffenstillstandsabkommens unterworfen wurde, diese Bestimmung also einem späteren Freiheitsentzug durch die französischen Behörden nicht entgegen-ctand, ist eine fatfrage» Der "Senat kann daher diese Frage nicht von sich aus klären«, Die Klärung muß vielmehr dem /Uatrichter überlassen bleiben» Da das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat, begegnet seine Annahme, die Unterbringung des Klägers in einem Zwangsarbeitslager habe rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widersprochen, Bedenken«, Solche Bedenken ergeben sich auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt» Es kommt nichtallein darauf an, ob das Gesetz vom 27» September 194o in formeller Hinsicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren isto Vielmehr muß auch der mit dem Gesetz und seiner Durchführung verfolgte Zweck berücksichtigt werden» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt zwar die Zusammensetzung dea dem Gesetz unterworfenen Personenkreises keinerlei Rückschlüsse auf eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu, weil zu diesem Personenkreis nicht nur Personen gehört hätten, die wegen ihrer Rasse oder politischen Gesinnung mißliebig gewesen wären» Das Berufungsgericht räumt jedoch selbst das Überwiegen von Juden in dem einem oder anderen Fall ein» Es hat keine Feststellungen darüber getroffen, welcher Personenkreis tatsächlich auf Grund des Gesetzes in Arbeitslager verbracht wurde«, Auch hat es, wie die Revision mit Recht rügt, das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Insassen derjenigen lager, in denen sich der Kläger befand, ausschließlich
 Jaden waren und daß von diesen Lagern aus zafcuLroiche Deportationen stattfandcn, Die Möglichkeit, daß das Berufung gericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einer anderen Beurteilung der Frage kommt, ob das Gesetz vom 27o September 194o oder die Art seiner Handhabung nach den dabei verfolgten Zweck rechtostaatlichen Grundsätzen wider sprach, ist nicht auszuschließen» Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Gesetz oder die Art seiner. Handhabnnj mit den Zweck hatte, die Juden wegen ihrer Kasse in Arbeitslagern festzuhalten0 Dem braucht nicht entgegenzustehen, daß es den Kläger auf Grund einer List seiner Ehefrau gelungen"^ ist, aus dem Lager entlassen zu werden»
3» Hach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom Ende Oktober 194o bis 4« August 1942 - die Berücksichtigung dieser Zeit ergibt einschließlich der übei 21 Monate hinausgehenden Tage des Lebens in der Illegalität möglicherweise insgesamt 22 Monate - verneint hat, keinen Bestand haben. Insoweit muß es daher aufgehoben und der Hechtestreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maß gäbe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwieoen werden. Die weitergehende Revision, mit der der Kläger die Zubilligung einer Entschädigung für 26 Monat statt für nur 22 Monate erstrebt, muß surUokgewiesen worden
 Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Verbring in ein Arbeitslager rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprach, erneut prüfen müssen, Y/eiter ist zu prüfen, ob der Aufenthalt in den einzelnen Lagern einen Freiheitsentzug im Sinne des § 43 BEG darstellt, gegebenenfalls auch, untci Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers,
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ob die Durchführung der Lagerhaft rochtsstaatliche Grundsätze mißachteteo Ist der Aufenthalt in den einzelnen Lagern einer Freiheitsentziehung gleichsuachten und wurden dabei rechtsstaatliche Grundsätze mißachtet, dann sind die Voraussetzungen des § 43 Abs» 1 Satz 2 Nr. 1 BEG gegeben, da insoweit nicht bezweifelt worden kann, daß der Freiheitsentzug dadurch ermöglicht worden ist, daß der Kläger den Schutz des Deutschen Reiches vorlor.ehnha&A/,.
Ascher V/üstenberg	Maaß	Dr«.	Loewenheim	Dr„	Graf