Dezember 1953 geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 2.55o dm an den Kläger verurteilt und über die Kosten entschieden ist. Der jüdische Kläger, der bis zu dem Jahre 1939 in JjUEyj?olen lebte, hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er sei kurz nach der Besetzung seiner Heimatstadt durch deutsche Truppen von diesen über den die damalige Demarkationslinie zwischen Deutschland und Rußland bildenden Fluß San getrieben worden; von den russischen Behörden sei er im Juni 194o festgenommen und bis Juni 1941 in einem Zwangsarbeitslager in Barnaul/Sibirien festgehalten worden« Anschliessend sei ihm Samarkand als Aufenthaltsort angewiesen worden« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen Freiheitsschadens 2«55o DM zu zahlen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land 1/3, dem Kläger 2/3 auferlegt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Darstellung des Klägers über sein Schicksal für erwiesen erachtet, daß der Kläger 17 Monate lang im Zwangsarbeitslager Barnaul seiner Freiheit beraubt war. Für diese Zeit hat es dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Den deutschen Dienststellen sei auf Grund der Abmachungen mit den Russen das Verbot des Überschreitens der Demarkationslinie bekannt gewesen. In jedem Falle sei aber der Anspruch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG deshalb gerechtfertigt, weil die Haft des Klägers in Barnaul adäquat durch die Vertreibung über den San verursacht worden sei. Die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen (LM Nr. 1, 2, 6, 7, 9, Io, 11 und 16 zu § 43 BEG 1956 * RzW 1957, 87 Nr. 33 und 236 Nr. 3o; Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgeführt hat, ist in dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht, hervorgetreten, daß der Auffassung des Bundesrats und der Bundesregierung von den weiteren mit der Gesetzgebung befaßten Körperschaften nicht beigepflichtet oder sie wieder aufgegeben worden wäre. Inhaltlich dieser - dem Senat nicht vorliegenden - Auskunft hat bei den Beratungen über die Novelle die Frage der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen adäquat verursachten Freiheitentziehung und ihrer Entschädigung keine Rolle gespielt, weil die dieses Problem bexiihrende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14* Juli 1956 (IV ZR lo7/56 = RzW 1957, 28 Nr. 44) erst nach Inkrafttreten der Novelle vom 29. März 1955 - RzW 1955, 295 Nr. 53 - die Entschädigungsfähigkeit einer in Shanghai erlittenen Freiheitsentziehung mit der Begründung bejaht, daß es für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit genüge, wenn zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung ein sog. Dieser Hinweis wäre entbehrlich gewesen, wenn nach der Auffassung des Bundesrats ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in jedem Falle genügen sollte. 5)> kann der Vorschrift keine andere Bedeutung gegeben werden, als ihr diejenigen Stellen beigemessen haben, auf deren Initiative sie zurückzuführen ist und die sie in den hier entscheidende! Der Kläger kann somit wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung unabhängig davon, ob zwischen ihr und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch nach dieser Bestimmung auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger ab Juni 194o erlitten hat, der deutschen Regierung unmittelbar zuzurechnen sei. Eine solche unmittelbare Zurechnung scheidet schon im Hinblick auf den langen zeitlichen Abstand zwischen dem erzwungenen übersdhreiten der Demarkationslinie und der Festnahme des Klägers durch russische Behörden aus. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nach 38o Nr. 4o ausgeführt, daß mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewahren berechtigt ist. 3. Nach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für Schaden an Freiheit unbegründet. Daher muß der Revision stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat, aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
2519 042 IV ZK Hq/61 Verkündet am 13. Dez» 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen 'des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ in M gegen David N Israel, P(m^str Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 8. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/M« vom 2o. Dezember i960 aufgehoben, soweit das Urteil der 2, Entschädigungskamraer des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Dezember 1953 geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 2.55o dm an den Kläger verurteilt und über die Kosten entschieden ist. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen« Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der jüdische Kläger, der bis zu dem Jahre 1939 in JjUEyj?olen lebte, hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, er sei kurz nach der Besetzung seiner Heimatstadt durch deutsche Truppen von diesen über den die damalige Demarkationslinie zwischen Deutschland und Rußland bildenden Fluß San getrieben worden; von den russischen Behörden sei er im Juni 194o festgenommen und bis Juni 1941 in einem Zwangsarbeitslager in Barnaul/Sibirien festgehalten worden« Anschliessend sei ihm Samarkand als Aufenthaltsort angewiesen worden« Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, ihm Entschädigung wegen seines Zwangsaufenthalts im Arbeitslager Barnaul vom Juni 194o bis Juni 1941 und im Samarkand von 1941 bis 1945 zu zahlen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Berufung seinen Anspruch weiter verfolgt, jedoch geltend gemacht, er sei im Arbeitslager Barnaul bis Juni 1942 festgehalten worden« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen Freiheitsschadens 2«55o DM zu zahlen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land 1/3, dem Kläger 2/3 auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Darstellung des Klägers über sein Schicksal für erwiesen erachtet, daß der Kläger 17 Monate lang im Zwangsarbeitslager Barnaul seiner Freiheit beraubt war. Für diese Zeit hat es dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Den deutschen Dienststellen sei auf Grund der Abmachungen mit den Russen das Verbot des Überschreitens der Demarkationslinie bekannt gewesen. Diese Dienststellen hätten die Möglichkeit, daß Rußland die Flüchtlinge mindestens zunächst festnehmen würde, bewußt in Kauf genommen. Die Freiheitsentziehung sei daher der deutschen Regierung unmittelbar zuzurechnen. In jedem Falle sei aber der Anspruch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG deshalb gerechtfertigt, weil die Haft des Klägers in Barnaul adäquat durch die Vertreibung über den San verursacht worden sei. Die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Der Gesetzgeber habe keine Einschränkung, t' > sondern eine Erweiterung der Rechte der Verfolgten beabsichtigt. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des stellvertretenden Vorsitzenden des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages, Professor Dr. Danach sollte unter den im Gesetz formulierten Voraussetzungen auch in den von § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht mitumfaßten Fällen des ausländischen Freiheitsentzuges eine Entschädigung vorgesehen werden. Im übrigen sei der Anspruch dec Klägers auch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG gerechtfertigt. Der Aufenthalt im Lager Barnaul habe rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen, da die Flüchtlinge als Zwangsarbeiter behandelt worden seien. Der Kläger sei in die Gewalt der Russen gekommen, weil das Deutsche Reich ihm den Schutz verweigert habe, auf den er Anspruch gehabt habe. Es gebe kein Recht einer Besatzungsmacht, die Einwohner eines besetzten Gebietes willkürlich über dessen Grenzen hinauszutreiben und ihrem Schicksal zu überlassen. Insoweit hätten die Einwohner jedes besetzten Gebietes Anspruch auf den Schutz der besetzenden Macht. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen (LM Nr. 1, 2, 6, 7, 9, Io, 11 und 16 zu § 43 BEG 1956 * RzW 1957, 87 Nr. 33 und 236 Nr. 3o; 1958, 7o Nr. 27 und 4oo Nr. 2o; 1959, 215 Nr. 16, 257 Nr.15 - 5 ~ und 254 Nr. 15; I960, 58o Nr. 4). In der in RzW 1957, 236 Nr. 3o abgedruckten Entscheidung des Senats vom 27. März 1957 - IV. ZR 158/57 - hat der Senat dargelegt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht ge&en die Auffassung des Senats spricht. Seine Auffassung hat der Senat in der in RzW 1959, 215 Nr. 16 abgedruckten Entscheidung vom 5. Dezember 1958 - IV ZR 141/58 - nochmals eingehend begründet. Er hat hier aus dem Gesetzesvorschlag des Bunde srats und der dazu gegebenen Begründung sowie aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrats die Absicht gefolgert, die Fälle der Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten einer klarsteilenden und abschliessenden Regelung zuzuführen und in diesen Fällen einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit nur unter den besonderen, im Vorschlag formulierten Voraussetzungen zu gewähren. Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgeführt hat, ist in dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht, hervorgetreten, daß der Auffassung des Bundesrats und der Bundesregierung von den weiteren mit der Gesetzgebung befaßten Körperschaften nicht beigepflichtet oder sie wieder aufgegeben worden wäre. Die im Berufungsurteil wiedergegebene Auskunft des Abgeordneten Dr. Böhm gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Entstehungsgeschichte des § 43 BEG. Inhaltlich dieser - dem Senat nicht vorliegenden - Auskunft hat bei den Beratungen über die Novelle die Frage der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen adäquat verursachten Freiheitentziehung und ihrer Entschädigung keine Rolle gespielt, weil die dieses Problem bexiihrende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14* Juli 1956 (IV ZR lo7/56 = RzW 1957, 28 Nr. 44) erst nach Inkrafttreten der Novelle vom 29. Juni 1956 ergangen sei. Dem gegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat sich bereits in zwei A früheren Entscheidungen, nämlich in den Urteilen vom 28. September 1955 - IV ZR 14o/55 LM Nr. 2 zu § 16 BEG 1953 = RzW 1955» 367 Nr. 38 und vom 21. Dezember 1955 - IV ZR 248/55 -, LM Nr. 15 zu § 1 BEG 1953 « RzW 1956, 81 Nr. 24 mit der Frage eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat befaßt und für den Fall eines Bestehens eines solchen Zusammenhanges die Entschädigungspflicht bejaht hat. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer früheren Entscheidung vom 25. März 1955 - RzW 1955, 295 Nr. 53 - die Entschädigungsfähigkeit einer in Shanghai erlittenen Freiheitsentziehung mit der Begründung bejaht, daß es für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit genüge, wenn zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung ein sog. adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf diese Shanghai-Fälle ist aber in der Begründung des Vorschlags des Bundesrats (BT-Drucks., 2o Wahlperiode, Nr. 1949 Anlage 2 Nr. 22 S. 213) ausdrücklich Bezug genommen. Es ist dort ausgeführt, daß die Formulierung die Einbeziehung der Shanghai-Fälle ermögliche (den in Shanghai internierten Juden war nach den vom OLG Frankfurt in der vorerwähnten Entscheidung getroffenen Feststellungen der konsularische Schutz versagt oder entzogen worden). Dieser Hinweis wäre entbehrlich gewesen, wenn nach der Auffassung des Bundesrats ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in jedem Falle genügen sollte. Mit einer solchen Ansicht unvereinbar ist im übrigen die Äußerung, daß Freiheitsentziehungen durch neutrale oder mit Deutschland kriegführende Staaten ausgeschlossen sind. Nach äLlern sollte, wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 5o5/58 LM Nr. 12 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1959» 396 Nr* 39 nochmals ausgeführt hat, der Gesetzesvorschlag des Bundesrats bewirken, daß Auslandshaft nur unter den in ihm aufgestellten besonderen Voraussetzungen entschädigt würde. Da in dieser Hinsicht der Vorschlag des Bundesrats im Laufe des Gesetzgebungsver-fahrene nicht geändert worden ist, und da im Bericht des BT-Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung die neue Vorschrift Über die Entschädigungspflicht bei Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten ausdrücklich auf die Anregungen des Bundesrats zurückgeführt wird (BT-Drucks. 2. Wahlperiode, Nr. 2382 A II Nr. 16 S. 5)> kann der Vorschrift keine andere Bedeutung gegeben werden, als ihr diejenigen Stellen beigemessen haben, auf deren Initiative sie zurückzuführen ist und die sie in den hier entscheidende! Punkten formuliert haben. Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest. Der Kläger kann somit wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung unabhängig davon, ob zwischen ihr und den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch nach dieser Bestimmung auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger ab Juni 194o erlitten hat, der deutschen Regierung unmittelbar zuzurechnen sei. Eine solche unmittelbare Zurechnung scheidet schon im Hinblick auf den langen zeitlichen Abstand zwischen dem erzwungenen übersdhreiten der Demarkationslinie und der Festnahme des Klägers durch russische Behörden aus. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nach 4l // > § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht gegeben. Eine Anspruchsberechtigung könnte hier nur unter dem Gesichtspunkt des Verlustes des Schutzes des Deutschen Reiches und der dadurch ermöglichten Freiheitsentziehung in Betracht kommen. Der erkennende Senat hat in seinem o. a., einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Urteil vom 13. April 196o - IV ZR 279/59 IM Nr* 16 zu § 43 BEG 1956 = RzW i960, 38o Nr. 4o ausgeführt, daß mit dem Schutz des Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewahren berechtigt ist. Wie der Senat in dieser Entscheidung und bereits im Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 263/58 LM Nr. 2 zu Art. 46 HLKO * RzW 1959* 254 Nr. 13 dargelegt hat, begründet Art. 46 HLKO keine Schutzpflicht des kriegführenden Staates gegenüber den Bewohnern des besetzten Gebietes, sondern begrenzt die Machtbefugnisse des kriegführenden Staates. Auch aus Art. 27 der 4. Genfer Konvention kann nicht hergeleitet werden, daß der Besatzungsmacht zugunsten der durch diese Konvention geschützten Personen Schutzpflichten bestimmten Inhalts gegenüber ausländischen Staaten auferlegt werden. Da die Besatzungsgewalt Gebietshoheit und nicht Personalhoheit ist, endet sie an den Grenzen des okkupierten Gebietes. Eine dem Okkupanten etwa obliegende Schutzpflicht endet daher, sobald ein Angehöriger des Staates, dessen Gebiet ganz oder teilweise besetzt ist, dieses besetzte Gebiet verlassen hat. Zum diplomatischen Schutz eines fremden Staatsangehörigen gegenüber einer durch nichtdeutsche Behörden durchgeführten Freiheitsentziehung war das Deutsche Reich weder berechtigt nooh verpflichtet. § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG ist aber in Fällen unanwendbar, in denen dem Deutschen Reich weder ein Recht noch eine Pflicht zu dem sog. diplomatischen Schutz oblag. Im vorliegenden Pall kann nichts anderes gelten. Sine Verpflichtung zur Gewährung diplomatischen Schutzes kann auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Kläger zu dem Überschreiten der Demarkationslinie gezwungen wurde. 3. Nach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für Schaden an Freiheit unbegründet. Daher muß der Revision stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat, aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden. \ Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske Wilden Dr.Loewenheim Dr. Graf