518 Abs* 2 Nr* 2, § 519 Ein Schriftsatz, der allen Anforderungen einer Berufung und einer Berufungsbegründung genügt und auch "Berufung” über-schrieben ist, hat diesen Charakter dann nicht, wenn er gleichzeitig mit einem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht wird, in dem ausgeführt ist, die Partei werde nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen, und in dem zur Begründung des Armenrechtsgesuchs auf den anliegenden Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg der von c4o April 1959 ist die Ehe der Parteien geschieden, Beklagte für schuldig erklärt und seine Widerklage abgewiesen worden. gericht um die Bewilligung des Armenrechte für die Berufung nachgesuc’ht. Nach Bewilligung des Armenrechts werde ich Berufung einlegen und beantragen ... ’’Zur Begründung des Armenrechtsgesuches wird auf den Entwurf der anliegenden Berufungsbegründung Bezug genommen”* Zusammen mit diesem Gesuch ist ein ebenfalls von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichneten Schrift Der Schriftsatz enthält alle Angaben, die für eine Berufung erforderlich sind, und außerdem die öerufungsbegründung. Dieser hat angekündigt er de beantragen die mit Schriftsatz vom 28..Mai 1959 eingelegte Berufung zurückzu- Sodann hat es die Berufung durch das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Revision ist unbegründet Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dei am 28. In diesem Schreiben war ausdrücklich bemerkt, daß die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts eingelegt werde. worden ist, ändert hieran nichts« Der Beklagte hätte vielmehr, wie er es in dem Armenrechtsgesuch angekündigt hatte, nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen müssen« Dieses konnte nur dahin lauten,- daß die Berufung als unzulässig verworfen werde, da sie rechtswirksam nicht eingelegt war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO 518 Abs* 2 Nr* 2, § 519 Ein Schriftsatz, der allen Anforderungen einer Berufung und einer Berufungsbegründung genügt und auch "Berufung” über-schrieben ist, hat diesen Charakter dann nicht, wenn er gleichzeitig mit einem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht wird, in dem ausgeführt ist, die Partei werde nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen, und in dem zur Begründung des Armenrechtsgesuchs auf den anliegenden "Entwurf" der Berufungsbegründung Bezug genommen wird. BGH, Urt v 16 Dezember I960 “ IV ZK 140/60 OLG Hamburg LG Hamburg * XV_ZR_140/60 Verkündet am 16. Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Händlers Hermann Ludwig Alwin P m Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro Dr m gegen Prau Erika SÄÄstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicne Verhandlung vom 14. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats- » Präsidenten Ascher und*der Bundesrichter Raske, Johannsen, DroV.V/erner und Wüstenberg für Recht erkannt: Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen i Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt. ■ Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15* März I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 ■ I Tatbestand: Durch Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg der von c4o April 1959 ist die Ehe der Parteien geschieden, Beklagte für schuldig erklärt und seine Widerklage abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 28. April 1959 zugestellt worden«, Am 28* Mai 1959 hat er beim Berufungs- gericht um die Bewilligung des Armenrechte für die Berufung nachgesuc’ht. In diesem Gesuch heißt es: Nach Bewilligung des Armenrechts werde ich Berufung einlegen und beantragen ... ” Das Gesuch schließt mit dem Satz: t» i ’’Zur Begründung des Armenrechtsgesuches wird auf den Entwurf der anliegenden Berufungsbegründung Bezug genommen”* Zusammen mit diesem Gesuch ist ein ebenfalls von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichneten Schrift »atz cs eingegangen, der ’’Berufung” überschrieben ist. Der Schriftsatz enthält alle Angaben, die für eine Berufung erforderlich sind, und außerdem die öerufungsbegründung. Eine Abschrift der ’’Berufungsschrift” ist dem Gegner zugestellt orden. Dieser hat angekündigt er de beantragen die mit Schriftsatz vom 28..Mai 1959 eingelegte Berufung zurückzu- ”. Das Berufungsgericht hat in der Sache Beweise v/eic en 0 9 0 erhoben. Sodann hat es die Berufung durch das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er erfolgt den von ihm im zweit Rech&szug gestellt An . 3 « trag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurück- guv/eisen. *1 i Die Revision ist unbegründet Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dei am 28. Mai 1959 dort eingegangene Schriftsatz vom 28 Mai 1959 keine Berufung sei. Dieser Schriftsatz enthält zwar für sich allein betrachtet alles, was in d §§ 518, 519 ZPO für eine Berufung und ihre Begründung gefordert wird. Durch das gleichzeitig eingereichte Begleitschreiben vom 27» Mai 1959 wurde ihm jedoch dieser Charakter genommen. In diesem Schreiben war ausdrücklich bemerkt, daß die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts eingelegt werde. Die bei - . ^ . Avar. liegende Beruf ungsscnnft una Be grün a ung/dann axs "Entwurf einer Berufungsbegrünoung" bezeichnet, auf die zur Begrün dung des Armenrechts Bezug genommen wurde« Bei rechter Wür digung dieser beiden zusammen eingereichten Schriftsätze wa danach keine andere Deutung möglich, als daß de als Berufung überschriebene Schriftsatz allein zur Begründung ues Armenrechts dienen, aber selbst noch keine Berufung sein sollte. Eine Berufung muß aber nach § 518 Abs. 2 ZPO die bestimmte Erklärung enthalten, daß Berufung eingelegt ■ werde. Diese war in dem Schriftsatz vom 28. Mai 1959 nicht enthalten, da der Inhalt dieses Schriftsatzes nur zusammen « mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch vom 27. Mai 1959 ausgelegt werden konnte (vgl. auch KG in JV/ 1937, 812). Daß der Schriftsatz vom 28. Mai 1959 zunächst irrtüm lieh vom Gericht und auch vom Gegner als Berufung angesehen « 4 worden ist, ändert hieran nichts« Der Beklagte hätte vielmehr, wie er es in dem Armenrechtsgesuch angekündigt hatte, nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen müssen« Das ist nicht geschehen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Auffassung vertreten hatte, rechtswirk 3am Berufung eingelegt zu haben, mußte darüber durch Urteil entschieden werden. Dieses konnte nur dahin lauten,- daß die Berufung als unzulässig verworfen werde, da sie rechtswirksam nicht eingelegt war. Demzufolge war die Revision mit der Kostenfolge aus 97 ZPO zurückzuweisen. Ascher Raske Johannsen v.Werner Wüstenberg i» «