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BGH

Gericht: BGH

hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannscn und BrcV«Werner für Recht erkannt: April 1943 schloß die Beklagte mit dem Kläger, der schwer kriegsbeschädigt ist; einen Vertrag, in dem sie das Grundstück Planblatt Er. 3 an den Kläger 11 zu dem Selbstkostenpreis” verkaufte, sobald ”die Stadt VppUP Eigentümerin des Grundstücks geworden ist”, per Selbstkostenpreis sollte sich aus dem von dem Oberpräsidenten in Uünster (Landeskulturabteilung) festgesetzten Kaufpreis und den besonderen Kosten (Steuern, Auflassungskosten) zusammensetzen. Bei der Auflassung selbst hat die Beklagte nicht mitgewirkt, in der ITiederschrift Uber die Auflassung ist jedoch von den daran Beteiligten erklärt, daß sie auf den Vertrag zwischen der otadt Vppppp und der Witwe ^f|Bvoni Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne von dem Kläger als Rückerstattungspflichtigen im Wege des Rückgriffs nicht in Anspruch genommen werden, da sie nicht seine unmittelbare Rechtsvorgängerin sei. Diese Abtretung sei nur erfolgt, weil die Beklagte ihrerseits an dem Erwerb der Grundstücke kein Interesse mehr gehabt habe und auf der anderen Seite der Kläger mit der Eigentümerin, Prau einen Vertrag nicht mehr habe schließen können, da diese inzwischen deportiert worden sei. Diese Abtretung habe sie, die Beklagte, nicht zur unmittelbaren Rechtsvorgängcrin des Klägers gemacht„ Der Vertrag zwischen ihr, der Beklagten, und Brau S^HB sei auch nicht gültig gewesen, da er nicht die erforderliche Genehmigung erhalten habe. Der Kläger habe aber als altes LIitglied der NSDAP es mit Hilfe seiner Partei durchgesetzt, daß sie, die Beklagte, von der Durchführung des Verzichts Abstand genommen und das Grundstück dann am 8. 1. Hit Recht führt das Landgericht zunächst aus, die Haftung der Beklagten nach Art. 39 Abs. 1 REG (BrZ) - nur um diese handelt es sich hier - sei nicht in der dinglichen Rechtsstellung, sondern in den schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien begründet, es sei daher unerheblich, daß die Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem Kläger nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in dem Erkenntnis vom 9* Dezember 1952 « I ZR 16/52 (UI Hr. 1 zu Art. 47 HEG- (AmZ) = DJW 1955, 464) - ausgeführt, unmittelbarer RechtsVorgänger im Sinne des Art. 47 REG (AmZ) sei nicht nur derjenige, der die (verkaufte) Sache als Eigentümer besessen und verkauft habej sondern auch, wer die Sache nur schuldrechtlich gekauft und schuldrechtlich weiterverkauft habe. Dem hat sich der hier erkennende Senat in einem Urteil vom 3.April 1957 - IV ZF: 29/56 - angeschlossen für einen Rail, der nach dem Eückerstcttungsgesetz der ehemals britischen Besatzungs-sene su beurteilen war und dabei dargelegt, die Haftung aus Art. 39 REG (BrZ) habe ebenso wie die aus Art 47 REG (amZ) ihren Rechtsgrund allein in den schuldrechtlichen Eechtsbeziehungen der an dem Rechtsübergang unmittelbar Beteiligten. Daß die Parteien dabei nur an die Abtretung des der Beklagten gegen Prau S^B^ustchenden Eigentumsverschaffungs-anspruchs gedacht haben, läßt sich aus dem Vertrag nicht entnehmen. Die Revision kann dies auch ernstlich nicht geltend machen, sie meint nur, der Kaufvertrag könne rechtlich nicht als Grundstückskaufvertrag angesehen werden, v;eil Gegenstand des Kaufvertrages nicht das Grundstück gewesen sein körne; denn beide Parteien hätten gewußt, dal dieses noch im Eigentum von Preiu ge- Das gilt nicht nur für den Pall, daß fremde bewegliche Sachen verkauft werden sind (RGZ 97, 325 £2132, 145 Z148/) f sondern auch dann, wenn Vertragsgegenstand ein Grundstück ist (RG in LZ 1918, 993 Nr, 3)* Es mag der Revision zugegeben. werden, daß der Weg, den die Beteiligten im vorliegenden Pall gegangen sind, nicht der einzig mögliche war, Da die Beklagte unbestritten von dem Erwerb des Grundstücks Abstand nehmen wollte, weil sie daran nicht mehr interessiert war, so wäre es an und für sich für sie möglich gewesen v auf die Rechte aus dem Vertrag mit der Witwe sppp zu verzichten» Dazu hätte es aber der Einwilligung der Prau SppHI oder des für sie bestellten Treuhänders bedurft. Die Klausel in dem Vertrage vom 8, April 1943 "sobald die Stadt Eigentümerin des Grundstücks geworden ist" wurde durch die Zustimmung der Beklagten zur Auflassung gegenstandslos- Die Beklagte hat auch die Pflicht zur Eigentumsverschaffung dem Kläger gegenüber erfüllen wollen Denn wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, hat eich die Beklagte vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrag:; bemüht, eine Auflassungsvollmacht von der deportierten Prcu zu beschaffen und hat dann, als dies sich als nicht möglich herausstellte, dio Bestellung des Versteigerers Treuhänder betriebene Dieser hat, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, rait 7.nntimirnng der Beklagten das Grundstück unter Bezugnahme auf die beiden Kaufverträge an den Kläger am 23 o August 1943*aufgelassen, Die Beklagte hat sich damit zu der FxchtsVerbindlichkeit des am 8« April 1943 abgeschlossenen Kaufvertrags bekannt. Die Beklagte ist daher grundsätzlich gehalten, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erstanden ist, daß er im Wege der Rückerstattung einen Teil des Grundstücks an die Kückerstattungsberechtigten herausgegebcr hat und daß er, um im Besitz des RestgrundStücks zu verbleiben, Aufwendungen aus seinem Vermögen hat machen müssen« Daß die Schadensersatzpflicht auch dann besteht, wenn es zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rückerstattungsverfahrens nicht kommt, sondern die Beteiligten sich gütlich einigen, ist vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden* sofern, was hier nicht zweifelhaft sein kann, eine Rückerstattungspflicht besteht und der hierdurch dem Klüger erwachsene wirtschaftliche Schaden den eingeklagten Betrag nicht unterschreitet (vgl, insbes. Ob der Kläger die gesamten Kosten des Rückerstattungsverfahrens zu erstatten hat, kann hier auf sich beruhen, Hit der Klage ist nur ein Teilbetrag des Schadens geltend gemacht und der Schaden, der in jedem Pall zu erstatten ist, übersteigt nach den Feststellungen des Landgerichts den Betrag der eingeklagten 6,100,- DM, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen geboten ist, nicht Umstände vorliegen, die nach Ireu und Glauben (§ 242 BGB) es verbieten, der Beklagten den Schaden aufzubürden, der dem Kläger durch die Rückerstattung entstanden ist. Auch habe die Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen den Kauf des Grundstücks Planblatt 3 Hr, 67 schon vor dem Abschluß des Kaufvertrags mit dem Klüger rückgängig machen wollen, es sei allein im Interesse des Klägers an diesen weiterverkauft worden. Alle diese Umstände könnten aber nicht dazu führen, daß von dem dem Kläger entstandenen Schaden, selbst wenn dieser im Ergebnis um einiges geringer sein sollte, als er ihn selbst berechnet habe, nicht mindestens der eingeklagte Betrag von 6,100,- DK von der Beklagten zu erstatten sei. Der Umstand allein, daß der Kläger im Jahre 1943 nicht vollwertiges Geld aufgewandt hat, um seine Schuld an die Beklagte zu zahlen, ist für sich allein kein Grund, die Beklagte aus ihrer Haftung nach Art, 59 REG (BrZ) zu entlassen. stuck an diesen ohne Gewinn weiterzuverkaufen, so darf nicht unberücksichtigt bleiben9 daß sie den Weg des Verkaufs an den K-Liiger wählte, um auf diese Weise aus der Transaktion ohne Verlust hervorzugeheiic Zugunsten der Beklagten mag ins Gewicht fallen; daß sie dem Kläger den Erwerb eines Grundstücks zur Begründung einer Existenz ermöglichte, während er dafür die Aussicht aufgegeben hat, ein anderes (nicht von der Beklagten gekauftes) Grundstück aus dem S^mpsclien Besitz zu erwerben, und daß er davor bewahrt wurde, einen weit größeren EUckcrstattungsschaden selbst tragen zu müssen*

Zitierte Normen: § 437 BGB § 97 ZPO
GrundstückvertragenParteiRechtKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

V I
iv a uo/sf
 Verkündet am 23« Oktober 1957 luz. Just izangest eilt er als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
06!
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt V	’	vertreten	durch	den	Stadtrat,
 dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagter! und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
August S
in	Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Dr.|
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannscn und BrcV«Werner
 für Recht erkannt:
«
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 21 o Llärz 1957 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
«,T
'* 2 -Tatbestands
 Pie Beklagte hat durch Kaufvertrag vom 1* Juni 1942 von der Witwe Julie	einer Jüdin, drei im Grundbuch
/on	verzeichnet©	Grundstücke,	darunter auch die
 Parzelle ilr. 67 des Planblatbes Er. 3 mit einem Plüchengc-halt von ii^ßS qm gekaufte Zu dem Vertrag ist die nach der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens notwendige Genehmigung durch den Oberpräsidenten in Uünster unter dem 27. Juli 1942 erteilt worden. Zu einer Auflassung der Grundstücke an die Beklagte und zur Eintragung des Eigentumsübcr-gangs kam es jedoch nicht, da die Verkäuferin im Juli 1942 nach Theresienstadt deportiert wurde. Am 8. April 1943 schloß die Beklagte mit dem Kläger, der schwer kriegsbeschädigt ist; einen Vertrag, in dem sie das Grundstück Planblatt Er. 3 an den Kläger 11 zu dem Selbstkostenpreis” verkaufte, sobald ”die Stadt VppUP Eigentümerin des Grundstücks geworden ist”, per Selbstkostenpreis sollte sich aus dem von dem Oberpräsidenten in Uünster (Landeskulturabteilung) festgesetzten Kaufpreis und den besonderen Kosten (Steuern, Auflassungskosten) zusammensetzen. Pie Übergabe des Eauf-gegenstandes an den Käufer sollte an dem Tag der Auflassung erfolgen, an diesem Tage sollten auch die ITutzungen und Lasten auf ihn übergehen. Pas Grundstück ist in einer notariellen Verhandlung vom 23. August 1943 von dem Versteigerer	der	auf Grund der Verordnung Uber den Ein-
satz jüdischen Vermögens vom 3. Pezemfcer 1938 den Oberpräsidenten in Liünster zu dem Treuhänder für die Witwe bestellt worden war, an den Kläger aufgolassen worden. Bei der Auflassung selbst hat die Beklagte nicht mitgewirkt, in der ITiederschrift Uber die Auflassung ist jedoch von den daran Beteiligten erklärt, daß sie auf den Vertrag zwischen der otadt Vppppp und der Witwe ^f|Bvoni
1.	Juni .1942 und den zwischen der Stadt und dem Kläger
~ 3 -
geschlossenen Vertrag vom 8* April 1943 Bezug nehmenDer von der Beklagten mit dem Kläger ausbedungene Kaufpreis ist von diesem bezahlt worden, der Kläger ist am 29« März 1944 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden«
Die Erben der Witwe äfBHHl haben gegen den Kläger Rückerstattungsansprüche erhoben* In dem Rückerstattungs-Verfahren kam am 9« März 1954 und 1* Juni 1954 ein Vergleich zustande, wonach der Kläger sich verpflichtete, eine aus dem von ihm erworbenen Grundstück gebildete Teilparzcl-le von 6768 qm an die Rückerstattungsberechtigten herausZuge ben und für den Rest von 5000 qm, den er behielt, eine Entschädigung von 8*150,- DM zu zahlen. Die.dem Kläger im Rückerstattungsverfahren erwachsenen.Kosten belaufen sich auf 2.311,01 DM*
Der Kläger berechnet den ihm durch die Rückerstattung entstandenen Schaden auf insgesamt 18*593,61 DM« Der Schaden setzt sich nach seiner Aufstellung aus folgenden Posten zusammenj
a) 7/ie der kaufspreis für 5*000 qm	8vl5Ö,-~ DM
v b) Wert des zurückerstatteten Teils von
6.768 qm (Je qm 1,20 DM) .	8.121,60 "
v;., c) Unkosten des RUc leer statt ungsv er-
' fahrens	2.322*01__1
18.593,61 DM
Der Kläger will diesen Betrag von der Beklagten als Käuferin ersetzt haben. Da diese sich weigert zu zahlen, hat er wegen eines Teilbetrags von 6clOO,~ DM nebst Zinsen seit dem 13. Dezember 1954, dem Tag der Mahnung, Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag
 von 6,100,- DM nebst 4 # Zinsen seit dem 13» Dezember
1954 zu zahlen*
 
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen»
Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne von dem Kläger als Rückerstattungspflichtigen im Wege des Rückgriffs nicht in Anspruch genommen werden, da sie nicht seine unmittelbare Rechtsvorgängerin sei. Der Kläger habe das Eigentum unmittelbar von der Jüdischen Eigentümerin, der Witwe S{ erworben. Außerdem sei der Kaufvertrag in Wahrheit nur eine Abtretung des Anspruchs der Beklagten gegen ?rau an den Kläger. Diese Abtretung sei nur erfolgt, weil die Beklagte ihrerseits an dem Erwerb der Grundstücke kein Interesse mehr gehabt habe und auf der anderen Seite der Kläger mit der Eigentümerin, Prau	einen
 Vertrag nicht mehr habe schließen können, da diese inzwischen deportiert worden sei. Diese Abtretung habe sie, die Beklagte, nicht zur unmittelbaren Rechtsvorgängcrin des Klägers gemacht„ Der Vertrag zwischen ihr, der Beklagten, und Brau S^HB sei auch nicht gültig gewesen, da er nicht die erforderliche Genehmigung erhalten habe.
Außerdem beruft sich die Beklagte gegenüber dem Klagbegehren darauf, daß das Verlangen einer Schadensersatzleistung durch den Kläger gegen. Treu und Glauben verstoße* Sie, die Beklagte, habe damals erwogen, de.n Vertrag mit Frau Steinfeld, wieder rückgängig zu machen, weil der beabsichtigte Grundstückserwerb kein Interesse mehr für sic gehabt habe. Der Kläger habe aber als altes LIitglied der NSDAP es mit Hilfe seiner Partei durchgesetzt, daß sie, die Beklagte, von der Durchführung des Verzichts Abstand genommen und das Grundstück dann am 8. April 1943 ohne Gewinn an den Kläger weiterverkauft habe.
Ter Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Grundstück sei an
 
ihn nicht deswegen verkauft worden, weil er Parteimitglied gewesen sei. Er habe e3 erhalten, weil er schwerkriegsbe-schädigt sei. Er habe sich ursprünglich um ein ebenfalls zu dem S^m^achen Besitz gehöriges bebautes Grundstück in VjfHBII bemüht. Hierbei habe ihn die Kreisleitung der NSDAP unterstützt, aber nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP, sondern nur mit Rücksicht auf seine schwöre Kriegsverletzung. Trotzdem habe er das andere (bebaute) Grundstück nicht erhalten, sondern das nunmehr im Rückerstattungsverfahren befangene gekauft, das ihm die Beklagte als Ersatz angeboten habe, auf dem er sich eine neue Existenz habe gründen wollen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers Revision eingelegt und beantragt, das Erkenntnis des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen« Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe i
Die Revision ist nach § 566a ZPO zulässig und form-und fristgerecht eingelegt; sie ist aber unbegründet«
1. Hit Recht führt das Landgericht zunächst aus, die Haftung der Beklagten nach Art. 39 Abs. 1 REG (BrZ) - nur um diese handelt es sich hier - sei nicht in der dinglichen Rechtsstellung, sondern in den schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien begründet, es sei daher unerheblich, daß die Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem Kläger nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Diese Ausführungen des Landgerichts stimmen*mit dein überein, was der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen
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ausgesprochen hat. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in dem Erkenntnis vom 9* Dezember 1952 « I ZR 16/52 (UI Hr. 1 zu Art. 47 HEG- (AmZ) = DJW 1955, 464) - ausgeführt, unmittelbarer RechtsVorgänger im Sinne des Art. 47 REG (AmZ) sei nicht nur derjenige, der die (verkaufte) Sache als Eigentümer besessen und verkauft habej sondern auch, wer die Sache nur schuldrechtlich gekauft und schuldrechtlich weiterverkauft habe. Dem hat sich der hier erkennende Senat in einem Urteil vom 3.April 1957 - IV ZF: 29/56 - angeschlossen für einen Rail, der nach dem Eückerstcttungsgesetz der ehemals britischen Besatzungs-sene su beurteilen war und dabei dargelegt, die Haftung aus Art. 39 REG (BrZ) habe ebenso wie die aus Art 47 REG (amZ) ihren Rechtsgrund allein in den schuldrechtlichen Eechtsbeziehungen der an dem Rechtsübergang unmittelbar Beteiligten. Diesen Standpunkt hat der Senat in einem weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22.
Kai 1957 - IV ZR 4/57 - aufrechterhalten. Es kommt für den vorliegenden Fall lediglich darauf an, ob solche schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien durch den Vertrag vom 8. April 1943 begründet worden sind, die die Beklagte verpflichten, für den auf dem Rückerstattungsgesetz beruhenden Rechtsmangel einzustehen. Das ist aber zu bejahen.
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2.	Dach dem Wortlaut des Vertrags, wie er zwiSQhen den Parteien abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen Grundstückska^fvertrag, um ein Rechtsgeschäft, in dem es die Beklagte übernommen hat, dem Kläger das Eigentum an den Grundstück Planblatt 3 Er. 67 zu verschaffen gegen Zahlung des Selbstkostenpreises, über dessen Betrag der Vertrag genaue Bestimmungen enthält. Daß dies auch der zu dem Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien war, ergibt sich schon aus § 2 des Vertrages, in dem das
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Grundstück sis "Kaufgegenstand* bezeichnet ist. Daß die Parteien dabei nur an die Abtretung des der Beklagten gegen Prau S^B^ustchenden Eigentumsverschaffungs-anspruchs gedacht haben, läßt sich aus dem Vertrag nicht entnehmen. Die Revision kann dies auch ernstlich nicht geltend machen, sie meint nur, der Kaufvertrag könne rechtlich nicht als Grundstückskaufvertrag angesehen werden, v;eil Gegenstand des Kaufvertrages nicht das Grundstück gewesen sein körne; denn beide Parteien hätten gewußt, dal dieses noch im Eigentum von Preiu	ge-
standen habe. Aus diesem Crund habe es auch der Llitwir-kung der Eigentümerin bedurft; für die schließlich der Treuhänder	die	erforderlichen	Erklärungen	ab-
gegeben habe. Kit dieser Rüge kann die Revision jedoch ui cht durchdringen.
3.	Der Kaufvertrag, wie er im Bürgerlichen Gesetzbuch (5 433 ff) geregelt ist, ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Er setzt im Gegensatz zu den Vorschriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts nicht voraus, daß der Verkäufer Eigentümer der verkauften Sache oder Inhaber des veräußerten Rechts ist, die Verpflichtung zur Verschaffung eines Rechts kann auch ein Richtberechtigter übernehmen (Staudinger-Ostler	BGB 11. Aufl.
§ 433 Anm. 6). Daß er, um seine Verpflichtung zu erfüllen, der Mitwirkung des Inhabers des Rechts bedarf, beeinträchtigt die üfirksamkeit des Vertrages nicht, als Verkäufer hat der Eichtberecjjtigte nach Maßgabe der §§ 453y 440 BGB dafür einzustehen, wenn er nicht in der Lage ist, seinem Abkäufer das Recht zu verschaffen.
Ob der Rechtsübergang dadurch herbeigeführt wird, daß der Verkäufer mit Einwilligung des Berechtigten (§ 135 EGB: die Sache dem Käufer übereignet oder ob dieser auf Anweisung des Verkäufers (§ 267 3GB) unmittelbar durch
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einen Rechtsübertragungsakt den Käufer zu dem Inhaber des verkauften Rechts macht, ist ohne Bedeutung, Auch wenn der letzte Weg beschritten wird, bleibt der Kaufvertrag ein Rechtsgeschäft, aus dem der verkaufende Nichtberechtigte verpflichtet ist und für den Eintritt des Rechtserwerbs haftet. Das gilt nicht nur für den Pall, daß fremde bewegliche Sachen verkauft werden sind (RGZ 97, 325 £2132, 145 Z148/) f sondern auch dann, wenn Vertragsgegenstand ein Grundstück ist (RG in LZ 1918, 993 Nr, 3)* Es mag der Revision zugegeben. werden, daß der Weg, den die Beteiligten im vorliegenden Pall gegangen sind, nicht der einzig mögliche war,
 Da die Beklagte unbestritten von dem Erwerb des Grundstücks Abstand nehmen wollte, weil sie daran nicht mehr interessiert war, so wäre es an und für sich für sie möglich gewesen v auf die Rechte aus dem Vertrag mit der Witwe sppp zu verzichten» Dazu hätte es aber der Einwilligung der Prau SppHI oder des für sie bestellten Treuhänders bedurft. Wenn man so verfahren wäre, dann hätte der Kläger das Grundstück unmittelbar von Prau	00er
 dem sonstigen Eigentümer kaufen können. Es kann hier dahinstehen, warum man nicht diesen Weg gewählt hat. Denn nachdem man die Angelegenheit so abgewickelt hat, daß die Beklagte das von Prau Spp|| gekaufte Grundstück zu dem Selbstkostenpreis an den Kläger weiterverkaufte, wobei man aus Gründen der Kostenersparung davon absah, wie es nach Inhalt des Vertrags anscheinend ursprünglich vorgesehen war, daß das Grundstück erst an die Beklagte übertragen und von dieser dann weiterübertragen wurde, dann . muß die Beklagte auch grundsätzlich für dievon ihr übernommene Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, einstehen. Die Klausel in dem Vertrage vom 8, April 1943 "sobald die Stadt Eigentümerin des Grundstücks geworden ist" wurde durch die Zustimmung der Beklagten zur Auflassung gegenstandslos- Die Beklagte hat auch die Pflicht zur
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Eigentumsverschaffung dem Kläger gegenüber erfüllen wollen Denn wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, hat eich die Beklagte vor und nach dem Abschluß des Kaufvertrag:; bemüht, eine Auflassungsvollmacht von der deportierten Prcu zu beschaffen und hat dann, als dies sich als nicht möglich herausstellte, dio Bestellung des Versteigerers	Treuhänder	betriebene Dieser hat, wie
 das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, rait 7.nntimirnng der Beklagten das Grundstück unter Bezugnahme auf die beiden Kaufverträge an den Kläger am 23 o August 1943*aufgelassen, Die Beklagte hat sich damit zu der FxchtsVerbindlichkeit des am 8« April 1943 abgeschlossenen Kaufvertrags bekannt. Irgendwelche sonstigen Tatsachen, die dafür sprächen- den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vortrag als entgeltliche Veräußerung des Anspruchs der Beklagten gegen den Eigentümer des Grundstücks auf Erfüllung des am 27, Juli 1942 genehmigten Kaufvertrags vom 1. Juni 1942 * oder nur als bloßen Abtretungsvertrag anzusehen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob und welche Haftung die Beklagte in einem solchen Pall gemäß § 437 BGB treffen würde, weil die so veräußerte Porderung infolge der PwUckerstattungsgesetzgocung keinen hinreichenden Kechtsbestand gehabt hat, um dem Kläger den dauernden Genuß des verkauften Grundstücks und seine Verwertbarkeit zu sichern. Es kommt audi nicht darauf an* ob der Vertrag zwischen Prau	ur.d der
 Beklagten vom 1, Juni 1942 gültig war, Haftungsgrund nach Art. 39 Abs, 1 REG ist allein der Vertrag, der am 8, April 1943 zwischen den Parteien zustando kam, und an seiner Gültigkeit ist nicht zu zweifeln, Hit ihm sind die notwendigen Voraussetzungen für die Rückgriffshaftung der Beklagten nach Art. 59 Abse 1 REG (BrZ) gegeben»
Die Beklagte ist daher grundsätzlich gehalten, dem
 Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erstanden ist, daß er im Wege der Rückerstattung einen Teil des Grundstücks an die Kückerstattungsberechtigten herausgegebcr hat und daß er, um im Besitz des RestgrundStücks zu verbleiben, Aufwendungen aus seinem Vermögen hat machen müssen« Daß die Schadensersatzpflicht auch dann besteht, wenn es zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rückerstattungsverfahrens nicht kommt, sondern die Beteiligten sich gütlich einigen, ist vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden* sofern, was hier nicht zweifelhaft sein kann, eine Rückerstattungspflicht besteht und der hierdurch dem Klüger erwachsene wirtschaftliche Schaden den eingeklagten Betrag nicht unterschreitet (vgl, insbes. RGZ 11, 6 u, 17 ff). Die Schadensersatzpflicht umfaßt auch die Aufwendungen, die die Rückerstattungspflichtige zur Bestreitung der Kosten des Rückerstattungsverfehrens gemacht hat. Ob der Kläger die gesamten Kosten des Rückerstattungsverfahrens zu erstatten hat, kann hier auf sich beruhen, Hit der Klage ist nur ein Teilbetrag des Schadens geltend gemacht und der Schaden, der in jedem Pall zu erstatten ist, übersteigt nach den Feststellungen des Landgerichts den Betrag der eingeklagten 6,100,- DM,
Das Landgericht hat auch untersucht, ob, was nach «
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen geboten ist, nicht Umstände vorliegen, die nach Ireu und Glauben (§ 242 BGB) es verbieten, der Beklagten den Schaden aufzubürden, der dem Kläger durch die Rückerstattung entstanden ist. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, in jedem Falle müsse die Beklagte dem Kläger den erlittenen Schaden bis zu dem eingeklagten Betrag von 6.100,- DK erstatten. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, daß die Erben Steinfeld dem Kläger Hire etwaigen Entschädigungsansprüche
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gegen das Deutsche Reich abgetreten hätten, Ferner sei zu beach ten,- daß der Kläger das Grundstück nicht mit vollwertigem Geld bezahlt habe, und daß er schließlich eine Herabsetzung seines .Anspruchs auch deswegen hinnehmen müsse, weil die Abwälzung des gesamten Schadens auf die Beklagte müdem allgemeinen Rechtsempfinden nicht zu vereinen wäre und dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr widerspreche, Die Beklagte könne sich, so meint die Kammer, nur mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger 3ich sehr intensiv um ein anderes (nicht von der Beklagten gekauftes) Grundstück bemüht habe und daß er das hier erworbeno nur zu dem Ausgleich für jenes andere Grundstück erhalten habe, das an einen Dritten verkauft worden sei. Auch habe die Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen den Kauf des Grundstücks Planblatt 3 Hr, 67 schon vor dem Abschluß des Kaufvertrags mit dem Klüger rückgängig machen wollen, es sei allein im Interesse des Klägers an diesen weiterverkauft worden. 'Bio Beklagte habe auch dabei keinen Gewinn erzielt. Alle diese Umstände könnten aber nicht dazu führen, daß von dem dem Kläger entstandenen Schaden, selbst wenn dieser im Ergebnis um einiges geringer sein sollte, als er ihn selbst berechnet habe, nicht mindestens der eingeklagte Betrag von 6,100,- DK von der Beklagten zu erstatten sei.
Diesen Erwägungen ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Der Umstand allein, daß der Kläger im Jahre 1943 nicht vollwertiges Geld aufgewandt hat, um seine Schuld an die Beklagte zu zahlen, ist für sich allein kein Grund, die Beklagte aus ihrer Haftung nach Art, 59 REG (BrZ) zu entlassen. Die Umstände, auf die die Beklagte sich sonst berufen hat, reichen gleichfalls nicht aus, um zu einem solchen Ergebnis zu kommen. Auch wenn die Beklagte an dom Erwerb des Grundstücks kein eigenes Interesse mehr hatte und sich nur im Interesse des Klägers entschloß, das Grund-
 
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stuck an diesen ohne Gewinn weiterzuverkaufen, so darf nicht unberücksichtigt bleiben9 daß sie den Weg des Verkaufs an den K-Liiger wählte, um auf diese Weise aus der Transaktion ohne Verlust hervorzugeheiic Zugunsten der Beklagten mag ins Gewicht fallen; daß sie dem Kläger den Erwerb eines Grundstücks zur Begründung einer Existenz ermöglichte, während er dafür die Aussicht aufgegeben hat, ein anderes (nicht von der Beklagten gekauftes) Grundstück aus dem S^mpsclien Besitz zu erwerben, und daß er davor bewahrt wurde, einen weit größeren EUckcrstattungsschaden selbst tragen zu müssen*
Diese Umstände können aber nicht dazu führen, den Rückgriffsanspruch auf einen geringeren Betrag als den mit der Klage verlangten von 6*100,- DL! zu beschränken. Ob die Beklagte darüber hinaus im Wege des Rückgriffs nach Art, 39 saO haftbar gemacht werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Aus diesen Gründen muß die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Schmidt	Ascher	Raske	Johannsen	v.Werner