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BGH

Gericht: BGH

BEG § 1 Verfolgter aus Gründen der Rasse ist auch derjenige, der wegen seiner von dem Nationalsozialismus verpönten Beziehungen zu einem Angehörigen einer sog. Mai 1945 begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden und ist durch dieses Urteil ein vor dem genannten Stichtag ergangenes Urteil abgeändert worden, so steht die erneute Verurteilung dem Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 BEG nicht entgegen, wenn durch das Wiederaufnahmeverfahren nationalsozialistisches Unrecht in der Strafrechtspflege wiedergutgemacht worden ist. BEG § 9 Wer verfolgt worden ist, weil er geschlechtliche Beziehungen zu einer "minderrassigen" Person angeknüpft hat, braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, daß die Anknüpfung solcher Beziehungen ein Verschulden darstellen, das die Entschädigungsansprüche wegen rassischer Verfolgung ganz oder teilweise ausschließt. April 1944 wurde der Kläger wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen an seinen beiden damals noch minderjährigen Töchtern auf Grund der §§ 174 Br 1, 176 Er 3, 20a, 74 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt; außerdem wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. des wegen der fortgesetzten unzüchtigen Handlungen anhängig gewesenen Verfahrens, weil bei der Bemessung der Zuchthausstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung in dem Urteil vom 14» April 1944 auch die inzwischen aufgehobene Bestrafung des Klägers durch das Urteil vom 19» März 1937 von Bedeutung gewesen sei. Dezember 1950, zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sei und ihm deshalb Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz (§ 1 Abs 4 Er 3) nicht zuständen. Es hält die Klage nicht nur wegen der im Jahre 1950 in dem Wiederaufnahmeverfahren ausgesprochenen Verurteilung des Klägers für ausgeschlossen, sondern auch deswegen, weil der Kläger die ihm zur Last gelegten Handlungen im Jahre 1936 lediglich zur Befriedigung seiner Geschlechtslust begangen habe. 1. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß der Kläger aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 Abs 1 BErgG verfolgt worden sei und daß ihm für die erlittene ün-tersuchungs- und Strafhaft nach § 16 Abs 1, 2 BErgG ein Anspruch auf Gewährung einer Haft ent Schädigung für mindestens vier Jahre zustehe. Absatz 1 der Präambel des Bundesergänzungsgesetzes ihre Rechtfertigung schon dadurch erhalten, daß dem Verfolgten Unrecht geschehen sei- Daß dem Kläger mit *der Verurteilung zu vier Jahren Zuchthaus wegen "Ras-senschande” Unrecht geschehen sei, sei nicht zu bezweifeln, gleichviel wie man den Kläger nach seinem gesamten Lebenswandel und insbesondere in bezug auf die hier in Betracht kommenden ehebrecherischen Beziehungen zu einer Jüdin auch in sittlicher Beziehung beurteilen möge. Dieses Gesetz sei aber durch das BErgG aufgehoben und dürfe nicht mehr angewendet werden, wenn es auch im vorliegenden Fall eine der Sachlage besser entsprechende Entscheidung ermöglicht haben würde. Es sei davon auszugehen, daS der Gesetzgeber es nicht für angezeigt gehalten habe, den aus Gründen der Rasse Verfolgten Entschädigungsansprüche aus anderen, nicht sich aus den §§ 1 Abs 2 und 3 BErgG ergebenden Gründen zu versagen. Dann könne es aber dem Richter nicht gestattet sein, nach eigenem Gutdünken unter den aus Gründen der Rasse Verfolgten noch eine Prüfung-und Auslese vorzunehmen. Wie man auch den Wert der Persönlichkeit des Klägers beurteile, so müsse anerkannt werden, daß ihm durch die Verurteilung zu vier Jahren Zuchthaus wegen "Rassenschande" nach rechtsstaatlichen Auffassungen Unrecht geschehen sei. Selbst wenn im vorliegenden Pall alle Umstände dafür sprächen, daß lediglich auf vorübergehender Sinneslust beruhende geschlechtliche Beziehungen Vorgelegen hätten, so bleibe trotzdem das dem Verurteilten durch die nationalsozialistische Rass.engesetzgebung mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarende zugefügte Unrecht bestehen. Soweit es sich um die Anwendung dieser Gesetze handelt, ist es unbestritten, daß aus diesem Verfolgungsgrund auch derjenige Entschädigungsansprüche herleiten kann, der nicht selbst einer von dem Nationalsozialismus diskriminierten Rasse angehört hat, sondern nur deswegen verfolgt wurde, weil er zu einem selchen Hasseangehörigen Beziehungen unterhalten hat, die vom Nationalsozialismus verpönt waren. Dazu gehören vor allem Angehörige der "arischen" Rasse, die geschlechtliche Beziehungen zu "minderrassischen" Personen unterhielten, die nach dem Gesetz zu dem Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15» September 1935 (RGBl I 1146) unter Strafe gestellt waren (Blessin-Wilden, BErgG § 1 Anm 29? Bestritten ist dagegen sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung, ob in den Fällen, in denen ein Angehöriger der ’’arischen1' Rasse wegen geschlechtlicher Beziehungen zu einem nichtarischen Partner bestraft oder sonst verfolgt worden ist, Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, daß diese Beziehungen nicht jeglicher Moral widersprachen (so Blessin-Wilden aaO) oder daß der wegen Verstoßes gegen die Rassengesetzgebung Verfolgte einer Wiedergutmachung würdig ist (so OLG Bremen aaO). Für diese Einschränkung des Kreises der v?egen Verfolgung aus Gründen der Rasse Entschädigungsberechtigten bot das bis zu dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29» Juni 1956 (BGBl I 562) geltende Recht keinen Anhaltspunkt. Auch aus dem Zweck des Gesetzes kann nichts dafür entnommen werden, daß ein Entschädigungsanspruch voraussetze, daß die der Rassengesetzgebung widersprechenden Beziehungen moralisch achtbar gewesen seien, Bas Bundesergänzungsgesetz hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, diejenigen Tatbestände, die einen Entschädigungsanspruch ausschließen, in § 1 Abs 4 und den §§ 2 und 3 abschliessend und erschöpfend geregeltEs ist fehlsam, sich zu dem Beweis des Gegenteils auf den Zweck des Gesetzes zu berufen. Bas zeigt der vorliegende Fall deutlich, Ber Kläger wäre unter der Geltung- rechtsstaatlicher Grundsätze wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen nicht, jedenfalls aber nicht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, während ihm wegen Verstoßes gegen das erwähnte Gesetz vom 15. Abweichend von dem Berufungsgericht hat der erkennende Senat für die Entschädigungsansprüche der wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgten die Rechtsauffassung vertreten, daß es nicht darauf ankomme, ob die politische Überzeugung eine achtbare sei (NJW RzW 1956, 142 Nr 21 und das nicht veröffentlichte Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 26/56), Die Gegenmeinung kann sich daher auch nicht darauf stützen, daß es bei den aus Gründen der Rasse Verfolgten auf die moralische Achtbarkeit des Verstoßes gegen die Rassengesetze an-kömme, weil auch bei der Verfolgung wegen der politischen Überzeugung nur eine achtbare Überzeugung Entschädigungsansprüche begründe. Schließlich ist die hier abgelehnte Ansicht auch in sich widerspruchsvoll s Sie hebt auf die moralische Achtbarkeit nur bei den Verfolgten ab, die nicht wegen der eigenen Rasse, sondern wegen der Beziehungen zu einer Person "minderer" Rasse verfolgt worden sind (so OLG Bremen aaO). Dieser Rechtszustand hat sich auch unter dem für den Entschädigungsanspruch des Klägers nunmehr maßgebenden Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Die Voraussetzungen, unter denen ein aus Gründen der Rasse Verfolgter Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz zu beanspruchen hat (§§ 1 Abs 1, 5 BEG), sind dieselben wie früher. Was die Revision hierzu vorbringt, geht fehl* Aus dem Wortlaut des Entschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz, das die Entschädigungsberechtigung aus Gründen der rassischen Verfolgung davon abhängig machte, daß der Verfolgte wegen "seiner Rasse" verfolgt wurde, kann für die Auslegung der deutlich abweichend formulierten Entschädigungsgesetze der Bundesrepublik nichts entnommen werden. Die Revision kann dies auch ernstlich nicht in Präge stellen> Sie wiederholt im Grunde nur die Argumente der hier abgelehnten Ansicht des OLG Bremen und von Blessin-Wilden aaQ. Sie meint aber, durch die Vorschriften des § 1 Abs 2 Br 3 EEG sei nunmehr klargestellt, was sich der Gesetzgeber unter dem Begriff "aus Gründen der Rasse" wirklich gedacht habe.- hiernach solle entschädigungsberechtigt sein, wer einem Verfolgten "nahegestanden habe" , Arbeitskreis und Bundestagsausschuß seien sich darüber einig gewesen, daß die Vorschrift des § 1 Abs 2 Nr 3 BEG an und für sich überflüssig gewesen sei, weil sie lediglich den in Abs 1 gebrauchten Ausdruck "aus Gründen der Rasse verfolgt" interpretiere. • Biese Erwägungen der Revision sind nicht stichhaltig, Der Gesetzgeber des EEG hat den Begriff der (eigentlich) Verfolgten in demselben Sinne bestimmt wie es in dem früheren Gesetz geschehen war. folgten hinaus erweitert, indem er in Abs 2 gewisse nicht unter Absatz 1 fallende Personengruppen den nach Abs 1 Verfolgten gleichstellt und darüber hinaus in Abs 3 bestimmt, daß die dort unter Nr 1 bis 3 fallenden Personengruppen als Verfolgte gelten sollen, Aus dieser Erweiterung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf nicht im eigentlichen Sinn Verfolgte kann aber nicht geschlossen werden, daß der Begriff des Verfolgten im Sinne des Abs 1 einschränkend ausgelegt werden müsse. So kann nach dieser Bestimmung auch eine Person Entschädigungsansprüche stellen, die einem' aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten nahegestanden hat, ohne daß sie selbst nach Abs 1 als verfolgt angesehen werden kann. Der Kläger ist auch unter dem Bundesentschädigungsgesetz selbst aus Gründen der Rasse Verfolgter, nicht nur eine einem Verfolgten nahestehende Person. Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn sie ausführt, es dürfe nicht mit dem Berufungsgericht lediglich darauf abgestellt werden, daß in dem Palle des Klägers Unrecht geschehen sei, das wiedergut gemacht werden müsse. Wenn der Gesetzgeber (zu Recht oder zu Unrecht) andere Gruppen von Schadenersatzansprüchen in die Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht aufgenommen hat, so kann deswegen denjenigen, die nach diesem Gesetz einen klaren Entschädigungsanspruch haben, die Wiedergutmachung nicht durch eine einschränkende, dem Willen des Gesetzes widersprechende Auslegung vorenthalten werden. bindlichen Gesetzen zuwidergehandelt, so muß er zwar die Folgen des ihm zur Last fallenden Rechtsverstoßes tragen, etwa eine Strafe wegen Notzucht, Ehebruchs oder dergleichen, nicht entspricht es aber dem Sinn der Wiedergutmachung, daß er wegen des eigentlichen Rechtsverstoßes auch mit denjenigen von der Staatsgewalt gegen ihn verhängten Folgen seines Handelns belastet bleibt, die durch den UnrechtsCharakter seines Handelns nicht gerechtfertigt sind. 4. Schließlich ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Vorschriften des § 1 Abs 4 Hr 2 und 3 BErgG (jetzt: § 6 Abs 1 Hr 3 und 4 BEG) dem vom Kläger verfolgten Anspruch nicht entgegenstehen. Penn die erwähnten Vorschriften können hier nicht zu dem Zuge kommen; weil das Wiederaufnahmeverfahren; das gegen den Kläger durchgeführt wurde, in der Sache der Wiedergutmachung eines in der Strafrechtspflege begangenen nationalsozialistischen Unrechts dient, Pas ergibt sich nicht nur aus den zutreffenden grundsätzlichen Erwägungen, die das Landgericht zu diesem Punkt angestellt hat, schon das Bundesentschädigungsrecht gibt einen Anhaltspunkt dafür, daß diese Palle der Wiederaufnahme durch § 6 Abs 1 Hr 3 und 4 EEG nicht erfaßt werden. § 16 Abs 5 BErgG hat die Gewährung einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung davon abhängig gemacht, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstände haben, aufgehoben oder geändert worden ist. Denn einmal konnte durch dieses Urteil der Kläger als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB nur deswegen verurteilt werden, weil er wegen Bassenschande im Jahre 1937 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden war, Außerdem wird aber in dem aufgehobenen Urteil vom 14- April 1944 der Kläger als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher u.a, auch deswegen angesprochen, weil er Min der Zeit der völkischen Besinnung und Neuordnung ohne jede innere Hemmung mit einer Jüdin Rassenschande beging". Wenn das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil daher in der Sache das dem Kläger zugefügte Unrecht dadurch korrigierte, daß es die von ihm zweifellos verdiente strenge Strafe auf ein nach rechtsstaatlicher Auffassung angemessenes Maß zurückführte, so kann die in dieser Entscheidung ausgesprochene Strafe kein Grund sein, den Entschädigungsanspruch auszuschließen, dies würde dem Sinn und dem Zweck des § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 BIG widersprechen. Die Revision mußte daher, wie geschehen, mit der sich aus den §§97 ZPO und 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewi'esen werden.

Zitierte Normen: § 174 StGB § 1 BEG § 254 BGB § 9 BEG § 370 StPO § 6 EEG § 97 ZPO
GrundGesetz®BeziehungVerfolgteKlägerRasse

Volltext der Entscheidung

für das 'Nachschlagewerk !
Ni ehe für die Amtliche Sammlung !
1. Gesetzs
2. Gesetzs Rechtssatzs
3. Gesetz;
Rechtssatz;
Aktenzeichens Urteil des BGH
BEG § 1
Verfolgter aus Gründen der Rasse ist auch derjenige, der wegen seiner von dem Nationalsozialismus verpönten Beziehungen zu einem Angehörigen einer sog. "minderen” Rasse verfolgt worden ist, ohne selbst der "minderen" Rasse angehört zu haben. Darauf, ob diese Beziehungen achtbar waren, kommt es nicht an.
BEG § 6
Ist ln einem Wiederaufnahmeverfahren ein Verfolgter wegen einer vor dem 8. Mai 1945 begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden und ist durch dieses Urteil ein vor dem genannten Stichtag ergangenes Urteil abgeändert worden, so steht die erneute Verurteilung dem Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 BEG nicht entgegen, wenn durch das Wiederaufnahmeverfahren nationalsozialistisches Unrecht in der Strafrechtspflege wiedergutgemacht worden ist. Offen bleibt jedoch, ob dies auch gilt, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht zu diesem Zweck eingeleitet worden ist,
BEG § 9
Wer verfolgt worden ist, weil er geschlechtliche Beziehungen zu einer "minderrassigen" Person angeknüpft hat, braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, daß die Anknüpfung solcher Beziehungen ein Verschulden darstellen, das die Entschädigungsansprüche wegen rassischer Verfolgung ganz oder teilweise ausschließt. Das gilt selbst dann, wenn diese Beziehungen den Geboten der Moral widersprechen.
IV ZR 140/56
vom 19. September 1956 OBG Koblenz
IV_ ZR 140/56
Verkündet am 19» Sept. 1956 Schorm, Just. Angest. als Urlcundsfceamer der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes'
In dem Entschädigungsrechtestreit
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters R^tufcsamwalt Prof. Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Spreng
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20. März 1956 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der am	1900 geborene Kläger ist in den
 Jahren 1918 bis 1935 wiederholt zu Freiheitsstrafen,
 darunter einmal auch wegen schweren Baubs zu Zuchthaus,
■*
verurteilt worden. Im Jahre 1936 knüpfte, er' ehebrecherische Beziehungen zu einer ledigen jüdischen Frau an.
Durch Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts in Mainz vom 19. März 1937 wurde er wegen Verbrechens gegen §§ 2 und 5 Abs 2 des Gesetzes zu dem Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Er hat diese Strafe, auf die zwei Monate und zwei Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurden, bis zu dem 8, Februar 1941 verbüßt. Am 14. April 1944 wurde der Kläger wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen an seinen beiden damals noch minderjährigen Töchtern auf Grund der §§ 174 Br 1, 176 Er 3, 20a, 74 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt; außerdem wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Diese Freiheitsstrafe hat der Kläger teilweise verbüßt.
Das Urteil vom 19. März 1937 wurde durch Beschluß des Landgerichts in Mainz vom 28. April 1949 auf Grund des $ 1 des in Eheinland-Pfalz erlassenen Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GV0B1 244) aufgehoben, da es sich um eine Verurteilung wegen einer Handlung handelte, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung zu bestrafen war. Im Jahre 1950 beantragte die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme
 
des wegen der fortgesetzten unzüchtigen Handlungen anhängig gewesenen Verfahrens, weil bei der Bemessung der Zuchthausstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung in dem Urteil vom 14» April 1944 auch die inzwischen aufgehobene Bestrafung des Klägers durch das Urteil vom 19» März 1937 von Bedeutung gewesen sei. In dem Wiederaufnahmeverfahren wurde der Kläger erneut durch Urteil vom 8. Dezember 1950 für schuldig befunden und nunmehr zu vier Jahren zehn Monaten Zuchthaus - statt acht Jahren Zuchthaus - verurteilt. Auf diese Strafe wurde die bereits verbüßte Strafe angerechnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Kläger auf fünf Jahre aberkannt, die früher ausgesprochene Sicherungsverwahrung wurde nicht wieder angeordnet.
Der Kläger begehrt HaftentSchädigung und Entschädigung für Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund der in den Jahren 1937 bis 1941 verbüßten Zuchthausstrafe. Die EntschädigungebehÖrde hat durch Bescheid vom 12 Februar 1954 den Anspruch abgelehnt, weil der. Kläger - in dem erwähnten Wiederaufnahmeverfahren -nach dem 8. Mai 1945, nämlich durch das Urteil vom 8. Dezember 1950, zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sei und ihm deshalb Entschädigungsansprüche nach dem Bundesergänzungsgesetz (§ 1 Abs 4 Er 3) nicht zuständen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage .erhoben und beantragt%
das beklagte Laad zu verurteilen*
a)	ihm für 48 Monate Freiheitsentziehung eine Haf tents chädigung von 7.200,— US zu zahlen,
b)	ihm ein Heilverfahren zu gewähren,
c)	ihm für die Dauer der Beeinträchtigung seiner Erwerbisfähigkeit eine Geldrente zu leisten,
 
d)	ihm für die Zeit bis zu dem Beginn der Geldrente Kapitalent8chädigung zu gewähren.
Bas beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es hält die Klage nicht nur wegen der im Jahre 1950 in dem Wiederaufnahmeverfahren ausgesprochenen Verurteilung des Klägers für ausgeschlossen, sondern auch deswegen, weil der Kläger die ihm zur Last gelegten Handlungen im Jahre 1936 lediglich zur Befriedigung seiner Geschlechtslust begangen habe. Ber Kläger sei damals (in erster inzwischen geschiedener Ehe) verheiratet gewesen, aus der Ehe seien fünf Kinder hervorgegangen. Bie mit der jüdischen Frau unterhaltenen Geschlechtsbeziehungen seien daher nicht sittlich achtenswert.
Bas Landgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land zur Zahlung einer Haftentschädigung in Höhe von 7.200,— BM verurteilt. Bie Berufung des Beklagten war erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabwei-^ungsantrag weiter.
Ber Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungagründes
1.	Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß der Kläger aus Gründen der Rasse im Sinne des § 1 Abs 1 BErgG verfolgt worden sei und daß ihm für die erlittene ün-tersuchungs- und Strafhaft nach § 16 Abs 1, 2 BErgG ein Anspruch auf Gewährung einer Haft ent Schädigung für mindestens vier Jahre zustehe. Ber Berufungsriohter führt hierzu aus, die Entschädigung wegen Verfolgung, insbesondere die aus Gründen der Rasse, solle nach
 
Absatz 1 der Präambel des Bundesergänzungsgesetzes ihre Rechtfertigung schon dadurch erhalten, daß dem Verfolgten Unrecht geschehen sei- Daß dem Kläger mit *der Verurteilung zu vier Jahren Zuchthaus wegen "Ras-senschande” Unrecht geschehen sei, sei nicht zu bezweifeln, gleichviel wie man den Kläger nach seinem gesamten Lebenswandel und insbesondere in bezug auf die hier in Betracht kommenden ehebrecherischen Beziehungen zu einer Jüdin auch in sittlicher Beziehung beurteilen möge.
In dem Bundesergänzungsgesetz, an das der Richter gebunden sei, sei eindeutig und abschließend bestimmt, in welchen Fällen trotz des Vorliegens eines Entschädigungstatbestandes kein Entschädigungsanspruch gegeben sei. Keiner der Ausschließungstatbestände der §§ 1 Abs 4, 2 und 3 liege hier vor. Die im Jahre 1950 zugunsten des Klägers erfolgte Herabsetzung der vor dem 8. Mai 1945 verhängten Strafe im Wiederaufnahmeverfahren schließe eine Entschädigung nach § 1 Abs 4 jffr 2 und 3 BErgG nicht aus. Das beklagte Land habe auch diesen Einwand in der Berufungsinstans nicht mehr erhoben. Das früher geltende Landesentschädigungsreicht hätte zwar zu einer Abweisung der Klage führen können. Dieses Gesetz sei aber durch das BErgG aufgehoben und dürfe nicht mehr angewendet werden, wenn es auch im vorliegenden Fall eine der Sachlage besser entsprechende Entscheidung ermöglicht haben würde.
Auch § 3 BErgG könne nicht dazu führen, die Entschädigungsansprüche des Klägers auszuschließen. Gegenüber dem in der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung und insbesondere in der Aufstellung des Straftatbestandes der "Rassenschande” liegenden Unrecht komme dem in den sittenwidrigen ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu einer Jüdin liegenden Unrecht keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Miß-
achtung der Rassengesetzgebung des Nationalsozialismus durch den Verfolgten dürfe grundsätzlich nicht gegen ihn ausgelegt werden. Zwar könne auch im Rahmen des § 1 Abs 1 BErgG der Beurteilung der Persönlichkeit des Verfolgten Bedeutung bei der Prüfung der Präge zukommen, ob ihm eine Entschädigung zu gewähren sei, wenn nämlich jemand wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Hier biete der Begriff der Überzeugung den erforderlichen Anknüpf ungspunkt .. Er ermögliche es, demjenigen den Entschädigungsanspruch zu versagen, dem eine ernstliche und achtbare politische, gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung nicht zuerkannt werden könne. Der Begriff der Verfolgung aus Gründen der Rasse enthalte aber keinen derartigen Anknüpfungspunkt. Es sei davon auszugehen, daS der Gesetzgeber es nicht für angezeigt gehalten habe, den aus Gründen der Rasse Verfolgten Entschädigungsansprüche aus anderen, nicht sich aus den §§ 1 Abs 2 und 3 BErgG ergebenden Gründen zu versagen. Dann könne es aber dem Richter nicht gestattet sein, nach eigenem Gutdünken unter den aus Gründen der Rasse Verfolgten noch eine Prüfung-und Auslese vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung führe auch im vorliegenden Pall nicht zu einem unerträglichen Ergebnis. Wie man auch den Wert der Persönlichkeit des Klägers beurteile, so müsse anerkannt werden, daß ihm durch die Verurteilung zu vier Jahren Zuchthaus wegen "Rassenschande" nach rechtsstaatlichen Auffassungen Unrecht geschehen sei. Auch der häufig vorbestrafte Verbrecher habe Anspruch auf Entschädigung, wenn sich-in einem Pall, nachdem er bereits Untersuchungshaft verbüßt habe, nachträglich seine Unschuld herausstelle. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchen Gesichtspunkten die Auslese erfolgen solle. Jedem außerehelichen Geschlechtsver-
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kehr hafte ein gewisser Makel an. Wenn ein Mann seir» Ehe durch geschlechtliche Beziehungen zu einer anderen Frau gebrochen habe, so- sei er deswegen nicht schon allgemein entschädigungsunwürdig. Es könne aber auch nicht darauf abgestellt werden, ob er tiefere seelische Bindungen zu seiner Partnerin gehabt habe, Biese seelischen Vorgänge seien nach längerer Zeit meist nicht mehr zuverlässig festzustellen. Selbst wenn im vorliegenden Pall alle Umstände dafür sprächen, daß lediglich auf vorübergehender Sinneslust beruhende geschlechtliche Beziehungen Vorgelegen hätten, so bleibe trotzdem das dem Verurteilten durch die nationalsozialistische Rass.engesetzgebung mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarende zugefügte Unrecht bestehen. Nur eine Abgrenzung sei möglich? Erfülle der Tatbestand der Rassenschande gleichzeitig die Voraussetzungen einer nach rechtsstaatlichen Begriffen strafbaren Handlung, z.B« Notzucht, Unzucht mit Kindern oder Jugendlichen (§§ 174, 176, 177 StGB), so werde eine Entschädigung jedenfalls nicht in voller Höhe der erlittenen Freiheitsentziehung in Betracht kommen. Dagegen müsse der Ehebruch als ein echtes kriminelles Delikt ausscheiden, weil er nur unter besonderen, praktisch selten erfüllten und auch hier nicht vorliegenden Voraussetzungen (Auflösung der Ehe wegen des Ehebruchs und;Strafantrag des verletzten Ehegatten) strafbar sei.
2.	Die gegen diese Erwägungen vorgebrachten Rechts-bedenken der Revision sind nicht stichhaltig.
a) Weder das US-Entsohädigungsgesetz noch das Bundesergänzungsgesetz vom 18. September 1953 beschränkt den Entschädigungsanspruch wegen rassischer Verfolgung auf solche Personen, die wegen ihrer Rasse ver-
 
folgt worden sind, sondern gewährt diesen Anspruch allen denen, die aus Gründen der Hasse Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gewesen sind. Soweit es sich um die Anwendung dieser Gesetze handelt, ist es unbestritten, daß aus diesem Verfolgungsgrund auch derjenige Entschädigungsansprüche herleiten kann, der nicht selbst einer von dem Nationalsozialismus diskriminierten Rasse angehört hat, sondern nur deswegen verfolgt wurde, weil er zu einem selchen Hasseangehörigen Beziehungen unterhalten hat, die vom Nationalsozialismus verpönt waren. Dazu gehören vor allem Angehörige der "arischen" Rasse, die geschlechtliche Beziehungen zu "minderrassischen" Personen unterhielten, die nach dem Gesetz zu dem Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15» September 1935 (RGBl I 1146) unter Strafe gestellt waren (Blessin-Wilden, BErgG § 1 Anm 29? Becker-Huber-Küster BErgG § 1 Anm 6 cj OLG Frankfurt NJW HzW 1951 j. 198 Nr 11 j OLG Bremen NJW HzW 1952, 76 Nr 14). Bestritten ist dagegen sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung, ob in den Fällen, in denen ein Angehöriger der ’’arischen1' Rasse wegen geschlechtlicher Beziehungen zu einem nichtarischen Partner bestraft oder sonst verfolgt worden ist, Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, daß diese Beziehungen nicht jeglicher Moral widersprachen (so Blessin-Wilden aaO) oder daß der wegen Verstoßes gegen die Rassengesetzgebung Verfolgte einer Wiedergutmachung würdig ist (so OLG Bremen aaO).
Für diese Einschränkung des Kreises der v?egen Verfolgung aus Gründen der Rasse Entschädigungsberechtigten bot das bis zu dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29» Juni 1956 (BGBl I 562) geltende Recht keinen Anhaltspunkt. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften ist klar und eindeutig.
 
Auch aus dem Zweck des Gesetzes kann nichts dafür entnommen werden, daß ein Entschädigungsanspruch voraussetze, daß die der Rassengesetzgebung widersprechenden Beziehungen moralisch achtbar gewesen seien, Bas Bundesergänzungsgesetz hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, diejenigen Tatbestände, die einen Entschädigungsanspruch ausschließen, in § 1 Abs 4 und den §§ 2 und 3 abschliessend und erschöpfend geregeltEs ist fehlsam, sich zu dem Beweis des Gegenteils auf den Zweck des Gesetzes zu berufen. Wie sich aus dem Vorspruch deB Bundes-ergänzungsgese'tzes ergibt, beruht die Entschädigungspflicht gegenüber den aus Gründen der Rasse Verfolgten -darauf, daß ihnen Unrecht geschehen ist, nicht aber darauf, daß sich derjenige, der sich über die Rassengesetzgebung hinweggesetzt hat, durch die darin liegende Bekämpfung des Rassenwahns ein Verdienst erworben hat, Barauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen, Bas den aus diesen Gründen Verfolgten durch Gewaltmaßnahmen zugefügte Unrecht ist unabhängig davon, ob die Handlungen, in denen der Verstoß gegen die Rassengesetzgebung erblickt wurde, moralisch gerechtfertigt waren oder nicht.. Bas zeigt der vorliegende Fall deutlich, Ber Kläger wäre unter der Geltung- rechtsstaatlicher Grundsätze wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen nicht, jedenfalls aber nicht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, während ihm wegen Verstoßes gegen das erwähnte Gesetz vom 15. September 1935 eine Zuchthausstrafe von vier Jahren auferlegt wurde. Ber Standpunkt des Berufungsrichters wird außer von Becker-Huber-Küster aaO auch von den Oberlandesgerichten in Frankfurt (NJW RzW 1951, 198 mit zustimmender Anm von Küster) und in Tübingen (NJW RzW 1952, 283 Wr 46 für das EntBchä-digungsgesetz für Württemberg-Hohenzollern) vertreten.
 
Abweichend von dem Berufungsgericht hat der erkennende Senat für die Entschädigungsansprüche der wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgten die Rechtsauffassung vertreten, daß es nicht darauf ankomme, ob die politische Überzeugung eine achtbare sei (NJW RzW 1956, 142 Nr 21 und das nicht veröffentlichte Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 26/56), Die Gegenmeinung kann sich daher auch nicht darauf stützen, daß es bei den aus Gründen der Rasse Verfolgten auf die moralische Achtbarkeit des Verstoßes gegen die Rassengesetze an-kömme, weil auch bei der Verfolgung wegen der politischen Überzeugung nur eine achtbare Überzeugung Entschädigungsansprüche begründe. Schließlich ist die hier abgelehnte Ansicht auch in sich widerspruchsvoll s Sie hebt auf die moralische Achtbarkeit nur bei den Verfolgten ab, die nicht wegen der eigenen Rasse, sondern wegen der Beziehungen zu einer Person "minderer" Rasse verfolgt worden sind (so OLG Bremen aaO). Eine solche Unterscheidung läßt sich nicht rechtfertigen, sie widerspricht dem Grundsatz des Rechts, daß gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen.
Dieser Rechtszustand hat sich auch unter dem für den Entschädigungsanspruch des Klägers nunmehr maßgebenden Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 nicht geändert. Die Voraussetzungen, unter denen ein aus Gründen der Rasse Verfolgter Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz zu beanspruchen hat (§§ 1 Abs 1, 5 BEG), sind dieselben wie früher. Die Versagungsgründe, aus denen eine Entschädigung trotz der vorhandenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gewährt werden darf, sind in § 6 BEG geregelt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß diese Versagungsgründe etwa nicht ebenso erschöpfend und ausschließlich sein sollen wie in dem Bundesergänzungsgesetz.
 
Was die Revision hierzu vorbringt, geht fehl* Aus dem Wortlaut des Entschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz, das die Entschädigungsberechtigung aus Gründen der rassischen Verfolgung davon abhängig machte, daß der Verfolgte wegen "seiner Rasse" verfolgt wurde, kann für die Auslegung der deutlich abweichend formulierten Entschädigungsgesetze der Bundesrepublik nichts entnommen werden. Die Revision kann dies auch ernstlich nicht in Präge stellen> Sie wiederholt im Grunde nur die Argumente der hier abgelehnten Ansicht des OLG Bremen und von Blessin-Wilden aaQ. Sie meint aber, durch die Vorschriften des § 1 Abs 2 Br 3 EEG sei nunmehr klargestellt, was sich der Gesetzgeber unter dem Begriff "aus Gründen der Rasse" wirklich gedacht habe.- hiernach solle entschädigungsberechtigt sein, wer einem Verfolgten "nahegestanden habe" , Arbeitskreis und Bundestagsausschuß seien sich darüber einig gewesen, daß die Vorschrift des § 1 Abs 2 Nr 3 BEG an und für sich überflüssig gewesen sei, weil sie lediglich den in Abs 1 gebrauchten Ausdruck "aus Gründen der Rasse verfolgt" interpretiere. Die Einfügung sei trotzdem erfolgt, um in dieser Hinsicht die Auffassung des Gesetzgebers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Aus der Voraussetzung des "Nahestehens" gehe hervor, daß eine gewisse innere Bindung des Verfolgten zu den Angehörigen der verfolgten Rasse bestanden haben müsse. An dieser Voraussetzung fehle es aber bei den Beziehungen des Klägers zu der jüdischen Frau, mit der er verkehrt habe,
• Biese Erwägungen der Revision sind nicht stichhaltig, Der Gesetzgeber des EEG hat den Begriff der (eigentlich) Verfolgten in demselben Sinne bestimmt wie es in dem früheren Gesetz geschehen war. In den Absätzen 2 und 3 des § 1 -hat er aber den Kreis der Entschädigungsberechtigten über den Kreis der eigentlich Ver-
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folgten hinaus erweitert, indem er in Abs 2 gewisse nicht unter Absatz 1 fallende Personengruppen den nach Abs 1 Verfolgten gleichstellt und darüber hinaus in Abs 3 bestimmt, daß die dort unter Nr 1 bis 3 fallenden Personengruppen als Verfolgte gelten sollen,
 Aus dieser Erweiterung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf nicht im eigentlichen Sinn Verfolgte kann aber nicht geschlossen werden, daß der Begriff des Verfolgten im Sinne des Abs 1 einschränkend ausgelegt werden müsse. Es entspricht vielmehr dem Bestreben des BEG, möglichst viele Tatbestände nationalsozialistischen Unrechts zu erfassen und in dem bisherigen Gesetz vorhandene Bücken zu schließen, nicht aber, daß an der Auslegung des § 1 Abs 1 etwas geändert werden soll. Entgegen der Ansicht der Revision hat die in Nr 3 des Abs 3 aufgeführte Gruppe der den Verfolgten nahestehenden Personen auch keine besondere Beziehung nur zur Gruppe der ausGründen der Rasse Verfolgten, sondern umfaßt ganz allgemein die Personen, die den aus den Gründen des Abs 1 verfolgten Personen nahestehen. So kann nach dieser Bestimmung auch eine Person Entschädigungsansprüche stellen, die einem' aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten nahegestanden hat, ohne daß sie selbst nach Abs 1 als verfolgt angesehen werden kann. Wer nach Abs 1 Verfolgter ist, der fällt nicht unter Abs 2 oder 3 des § 1 BEG. Der Kläger ist auch unter dem Bundesentschädigungsgesetz selbst aus Gründen der Rasse Verfolgter, nicht nur eine einem Verfolgten nahestehende Person.
Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn sie ausführt, es dürfe nicht mit dem Berufungsgericht lediglich darauf abgestellt werden, daß in dem Palle des Klägers Unrecht geschehen sei, das wiedergut gemacht werden müsse. Solange zahlreiche Personen,
 
die rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen das Deutsche Reich aus unerlaubter Handlung hätten, von jeder Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen ssien und auf die Sozialquote des Kriegsfolgenachlußgesetzes warten müßten, könne das Argument des Berufungsrichters nicht durchgreifen* Die Revision gibt selbst zu, daß in dem Falle des Klägers die Wiedergutmachung erfolgt, weil dem Kläger Unrecht geschehen ist. Dies entspricht der in dem Vorspruch auch zu dem BEG zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsrauffassung des Gesetzgebers. Wenn der Gesetzgeber (zu Recht oder zu Unrecht) andere Gruppen von Schadenersatzansprüchen in die Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht aufgenommen hat, so kann deswegen denjenigen, die nach diesem Gesetz einen klaren Entschädigungsanspruch haben, die Wiedergutmachung nicht durch eine einschränkende, dem Willen des Gesetzes widersprechende Auslegung vorenthalten werden.
3.	Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat der Berufungsrichter weiter ausgeführt, daß der Anspruch nicht durch § 3 BErgG (jetzt: § 9 BEG) ausgeschlossen sei. § 3 aaO (jetzt: § 9 BEG) erklärt neben anderen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts auch den des § 254 BGB, der die Rechtsfolgen eines mitwirkenden Verschuldens des Schadensersatzberechtigten regelt, im Entschädigungsrecht für sinngemäß anwendbar. Hat bei der Entstehung des Schadens, der nach dem Bunäesentschädigungsrecht wiedergutzu demachen ist, ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, dann kann der EntSchädigungsanspruch unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 254 BGB ganz oder teilweise entfallen. Der in § 254 BGB ausgedrückte Rechtsgedanke ist der Sache nach ein Sonderfall des § 242 (RGRK BGB
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bindlichen Gesetzen zuwidergehandelt, so muß er zwar die Folgen des ihm zur Last fallenden Rechtsverstoßes tragen, etwa eine Strafe wegen Notzucht, Ehebruchs oder dergleichen, nicht entspricht es aber dem Sinn der Wiedergutmachung, daß er wegen des eigentlichen Rechtsverstoßes auch mit denjenigen von der Staatsgewalt gegen ihn verhängten Folgen seines Handelns belastet bleibt, die durch den UnrechtsCharakter seines Handelns nicht gerechtfertigt sind. Auch der Anspruch des Klägers auf Entschädigung muß daher ungeachtet der Torschrift des § 9 BEG bestehen bleiben.
4.	Schließlich ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Vorschriften des § 1 Abs 4 Hr 2 und 3 BErgG (jetzt: § 6 Abs 1 Hr 3 und 4 BEG) dem vom Kläger verfolgten Anspruch nicht entgegenstehen. Zwar ist der Kläger nach dem 8. Mai 1945 im Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil vom 8. Dezember 1950 wegen fortgesetzter Unzucht mit seinen beiden Töchtern zu vier Jahren und zehn Monaten Zuchthaus verurteilt worden und sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Unerheblich ist für die Anwendung des § 6 Abs 1 Hr 3 und 4 BEG, daß diese Straftaten vor dem Stichtag des 8. Mai 1945 begangen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Es kann fraglich sein, ob die Verurteilung in einem Wiederaufnahmeverfahren, durch die eine vor dem Stichtag ausgesprochene Verurteilung abgeändert worden ist, die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Hr 3, 4 BEG überhaupt erfüllen kann. Dafür könnte an sich sprechen, daß durch die 2ulassung der Wiederaufnahme (§ 370 Abs 2 StPO) das alte Urteil tatsächlich beseitigt worden ist (HGSt 35? 351) und das neue Urteil auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergeht, ohne daß dabei eine Bindung an das frühere Urteil besteht,
 
selbst wenn es im Einzelfall mit dem alten völlig übereinstimmt und dieses formell nach § 373 Abs 1 StPO aufrechterhalten wird (RGSt 57, 317). Doch kann dies im vorliegenden Pall dahingestellt bleiben. Penn die erwähnten Vorschriften können hier nicht zu dem Zuge kommen; weil das Wiederaufnahmeverfahren; das gegen den Kläger durchgeführt wurde, in der Sache der Wiedergutmachung eines in der Strafrechtspflege begangenen nationalsozialistischen Unrechts dient, Pas ergibt sich nicht nur aus den zutreffenden grundsätzlichen Erwägungen, die das Landgericht zu diesem Punkt angestellt hat, schon das Bundesentschädigungsrecht gibt einen Anhaltspunkt dafür, daß diese Palle der Wiederaufnahme durch § 6 Abs 1 Hr 3 und 4 EEG nicht erfaßt werden. § 16 Abs 5 BErgG hat die Gewährung einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung davon abhängig gemacht, daß die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften, die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu dem Gegenstände haben, aufgehoben oder geändert worden ist. Ist die Aufhebung oder Änderung einer strafgerichtlichen Entscheidung, die eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme bedeutet, Voraussetzung für einen Wiedergutmachungsanspruch für die auf Grund der früheren Verurteilung erlittenen Strafhaft, dann wäre es in der Tat widersinnig, wenn der in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung die Bedeutung eines Ausschliessungsgrundes für einen Entschädigungsanspruch zukom-men könnte, der aus einem anderen Sachverhalt hergeleitet wird. Paß das zugunsten des Klägers im Jahre 1950 durchgeführte Wiederaufnahmeverfahren der Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts diente, das dem Kläger durch das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts in Mainz vom 14. April 1944 zugefügt
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worden und das nicht zugunsten des vorliegenden Entschädigungsanspruchs ist, kann einem begründeten Bedenken nicht unterliegen. Denn einmal konnte durch dieses Urteil der Kläger als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB nur deswegen verurteilt werden, weil er wegen Bassenschande im Jahre 1937 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden war, Außerdem wird aber in dem aufgehobenen Urteil vom 14- April 1944 der Kläger als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher u.a, auch deswegen angesprochen, weil er Min der Zeit der völkischen Besinnung und Neuordnung ohne jede innere Hemmung mit einer Jüdin Rassenschande beging". Wenn das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil daher in der Sache das dem Kläger zugefügte Unrecht dadurch korrigierte, daß es die von ihm zweifellos verdiente strenge Strafe auf ein nach rechtsstaatlicher Auffassung angemessenes Maß zurückführte, so kann die in dieser Entscheidung ausgesprochene Strafe kein Grund sein, den Entschädigungsanspruch auszuschließen, dies würde dem Sinn und dem Zweck des § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 BIG widersprechen.
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Die Revision mußte daher, wie geschehen, mit der sich aus den §§97 ZPO und 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewi'esen werden.
Schmidt Ascher v» Werner Wüstenberg Spreng