Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. März 1984 das Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der VEB der Stadt eingetragen. Mit diesem Betrag hat der Kläger den Streitwert für seine ursprünglich die Grundbuchberichtigung begehrende Klage angegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dessen Aktivlegitimation und die Passivlegitimation der Stadt für fraglich erklärt, darüber Streitwert und Beschwer hat es ausgehend von dem vom Kläger nunmehr behaupteten Grundstückswert in Höhe von 350.000 DM seinem Interesse entsprechend im Wege der Schätzung auf 50.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, für die er vorab Erhöhung der Beschwer in Höhe seines Interesses an der dinglichen Berechtigung bezüglich des Grundstücks beantragt. Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (MünchKomm/ Rimmelspacher, ZPO § 511a Rdn. 39; Zöller/Gummer, 19. Entscheidend ist das bei objektiver, wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestehende Interesse des Klägers daran, daß abweichend vom Berufungsurteil sein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der begehrten Genehmigungen bejaht wird. Mit den begehrten Genehmigungen kann der Kläger allenfalls etwaigen Einwänden begegnen, mit denen die derzeit im Grundbuch eingetragene Eigentümerin GGG seinen auf seine angebliche Mitberechtigung gestützten Verwaltung smaßnahmen und Anträgen möglicherweise entgegentreten wird. Allein mit diesen Genehmigungen - selbst wenn von einem für ihre Notwendigkeit ausreichenden Vortrag ausgegangen würde - kann er nicht erreichen, daß die Stellung der GGG als Bucheigentümerin oder die der Stadt als Miterbin im Verhältnis zu dem Kläger maßgeblich festgestellt wird.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 139/96 BESCHLUSS vom 10. Juli 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Wieland oflHI, F< C( •Mi hStraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadt gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Peter MaflB M (Wl) , C| Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: TflIHBstr. ( 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 10. Juli 1996 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Am 21. Mai 1968 wurde im Grundbuch für das Grundstück Ma^Bm^straße H in CVBHB vermerkt, daß vier der in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragenen fünf Miteigentümer auf das Eigentum am Grundstück verzichtet hatten. Diese waren an der ungeteilten Erbengemeinschaft zu 3/4 beteiligt. Das restliche Viertel war entsprechend dem Eintrag bereits 1967 als erbloser Nachlaß in das Eigentum des Volkes übergegangen. Am 28. März 1984 wurden aufgrund des Inanspruchnahmebescheides vom 6. März 1984 das Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der VEB der Stadt eingetragen. Seit 17. Februar 1995 ist als Eigentümerin die Ge0|HIHm[HHIIH^HHHHH0 mbH |) vermerkt. 3 Der Kläger meint, der Eigentumsverzicht im Jahre 1968 sei unwirksam gewesen. Am 6. März 1995 erwarb er durch notariellen Vertrag von den Rechtsnachfolgern der Verzichtenden deren jeweilige Anteile am ungeteilten Nachlaß sowie vom Sohn der bis 1967 für das restliche Viertel Eingetragenen den Anspruch auf Rückübertragung für insgesamt 130.000 DM. Mit diesem Betrag hat der Kläger den Streitwert für seine ursprünglich die Grundbuchberichtigung begehrende Klage angegeben. Er ist der Ansicht, das restliche Viertel sei der beklagten Stadt als erbenloser Nachlaß zugefallen; diese sei Miterbin zu 1/4, er selbst zu 3/4. Er hat zuletzt die Verurteilung der Stadt dazu begehrt, daß diese Genehmigungen erteilt für von ihm als Miterben zu 3/4 vorgenommene Rechtshandlungen, nämlich - die Kündigung des Verwaltervertrages mit der MR' - die Erinnerung gegen die Eintragung der GGG im Grundbuch, - die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Mi auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und - den Antrag an das Landgericht auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Das Landgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Stadt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dessen Aktivlegitimation und die Passivlegitimation der Stadt für fraglich erklärt, darüber 4 aber nicht entschieden. Es hat vielmehr die Berufung zurückgewiesen, weil die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, hilfsweise mangels ausreichenden Vortrags unschlüssig sei. Streitwert und Beschwer hat es ausgehend von dem vom Kläger nunmehr behaupteten Grundstückswert in Höhe von 350.000 DM seinem Interesse entsprechend im Wege der Schätzung auf 50.000 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, für die er vorab Erhöhung der Beschwer in Höhe seines Interesses an der dinglichen Berechtigung bezüglich des Grundstücks beantragt. Dieser Antrag ist unbegründet. Die Festsetzung der Beschwer ist nicht als zu niedrig und deshalb ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (MünchKomm/ Rimmelspacher, ZPO § 511a Rdn. 39; Zöller/Gummer, 19. Aufl. § 546 Rdn. 11). Zu Unrecht meint der Kläger, sein Interesse sei seine dingliche Berechtigung am Grundstück. Das Berufungsurteil hat darüber nicht entschieden. Entscheidend ist das bei objektiver, wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestehende Interesse des Klägers daran, daß abweichend vom Berufungsurteil sein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der begehrten Genehmigungen bejaht wird. Dieses rein prozessuale 5 Interesse aber ist mit 50.000 DM eher zu hoch bewertet. Sogar wenn man das prozessuale Interesse mit dem materiellen Interesse an der Genehmigung selbst gleichsetzen würde, gilt nichts anderes. Mit den begehrten Genehmigungen kann der Kläger allenfalls etwaigen Einwänden begegnen, mit denen die derzeit im Grundbuch eingetragene Eigentümerin GGG seinen auf seine angebliche Mitberechtigung gestützten Verwaltung smaßnahmen und Anträgen möglicherweise entgegentreten wird. Allein mit diesen Genehmigungen - selbst wenn von einem für ihre Notwendigkeit ausreichenden Vortrag ausgegangen würde - kann er nicht erreichen, daß die Stellung der GGG als Bucheigentümerin oder die der Stadt als Miterbin im Verhältnis zu dem Kläger maßgeblich festgestellt wird. Ter no Seiffert Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter