Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9# Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage begehrt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe. Er hat seine Klage auf § 43, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und behauptet, die Beklagte habe sich grundlos geweigert, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in wieder aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat die auf § 48 EheG gestützte Klage mit Rücksicht auf den von der Beklagten erhobenen Widerspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei nicht festzustellen, daß die Beklagte sich grundlos geweigert habe, mit dem Kläger die eheliche Gemeinschaft in DMBIB wieder aufzunehmen. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, es könne der Beklagten auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nach 1949 bis 1964 nicht zu dem Kläger nach DflHHHBgekommen sei. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargetan, daß er in den Jahren bis 1964 die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Parteien in DflHHHPgeschaffen habe. Das Berufungsgericht lastet es der Beklagten auch nicht als Verschulden an, daß sie es im Jahre 1964 Es hat aber ausgeführt, es sei ihr auch nicht zuzu demuten gewesen, dort hinzukommen, weil sie nicht die hinreichende Gewißheit hätte haben können, ob der Kläger seine ehewidrigen Kontakte zu der Zeugin W. Nach alledem könne, so führt das Berufungsgericht aus, ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe der Parteien nicht festgestellt werden. Da jedoch ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne, trage der Kläger die Schuld an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Andererseits mußte er aber auch Verständnis dafür aufbringen, daß die Beklagte sich nicht leichten Herzens entschließen konnte, in ihrer alten Heimat alles aufzugeben, ihre Mutter dort zurückzulassen und mit dem damals erst 7 oder 8 Jahre alten Kind der Parteien zu dem Kläger in eine ungewisse Zukunft zu kommen. Die Beklagte hat schließlich in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18, September 1949, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine gewisse Bereitschaft erklärt, unter Umständen auch zu dem Kläger in die Bundesrepublik zu kommen. Der Kläger hat das nicht getan, sondern er hat sich von der Beklagten losgesagt und die Scheidungsklage erhoben. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch weiter ausgeführt, daß die später eingetretenen Umstände kein solches Gewicht haben, daß um ihretwillen die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe als vom Kläger nicht mehr überwiegend verschuldet angesehen werden kann. Daraus, daß die Beklagte auf dieses Angebot nicht eingegangen ist, kann ihr jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Vorwurf gemacht werden. Es kann ihr daher auch daraus, daß sie der darin enthaltenen Anregung, mit dem Kläger in DflHHHP zusammenzutreffen, nicht folgte, kein Vorwurf gemacht werden. Da nach den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts das Fehlen der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, nicht festgestellt werden kann, ist das Scheidungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 139/69 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1970 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schreiners Oskar K HflB SflIBItraße/Ecke K Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Maria ulica geb t Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9# Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand,: Der im Jahre 1910 geborene Kläger hat die im Jahre 1911 geborene Beklagte im Jahre 1957 in RflHBi (Oberschlesien) geheiratet. Aus dieser Ehe ist eine 1939 geborene Tochter hervorgegangen, die jetzt verheiratet ist. Die Parteien leben seit 1945 getrennt. Der Kläger geriet damals in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Jahre 1946 entlassen wurde. Er lebt in Westdeutschland, während die Beklagte an ihrem alten Wohnsitz in RflMHB verblieb. Der Kläger hat bereits in den Jahren 1949 und 1953 Ehescheidungsklage erhoben, die beide keinen Erfolg hatten. Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage begehrt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe. Er hat seine Klage auf § 43, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und behauptet, die Beklagte habe sich grundlos geweigert, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in wieder aufzunehmen. Das Landgericht hat seine auf § 43 gestützte Klage abgewiesen, jedoch die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 aP ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die auf § 48 EheG gestützte Klage mit Rücksicht auf den von der Beklagten erhobenen Widerspruch abgewiesen. Es ist der Auffassung, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und er habe nicht bewiesen, daß die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle. Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei nicht festzustellen, daß die Beklagte sich grundlos geweigert habe, mit dem Kläger die eheliche Gemeinschaft in DMBIB wieder aufzunehmen. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie zunächst bis 1949 nicht nach Westdeutschland übergesiedelt sei. Sie habe in RMIHPihre Mutter gehabt, die sie versorgt habe. In dem letzten Brief aus den ersten Nachkriegsjahren vom 18. September 1949 habe die Beklagte eine gewisse Bereitschaft, nach überzusiedeln, erkennen lassen. Darauf habe der Kläger indes mit der Scheidungsklage geantwortet. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß der Kläger diese Klage zu der Zeit erhoben hat, als er ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin W. angeknüpft habe. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, es könne der Beklagten auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nach 1949 bis 1964 nicht zu dem Kläger nach DflHHHBgekommen sei. Das erste Scheidungsverfahren habe bis Juni/Juli 1951 und das zweite Verfahren von 1953 bis Januar 1955 gedauert. Durch diese Verfahren habe der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nichts von der Beklagten habe wissen wollen. Spätestens im Jahre 1959 habe die Beklagte dann von dem ehewidrigen Verhältnis des Klägers zu der Zeugin W. erfahren. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargetan, daß er in den Jahren bis 1964 die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Parteien in DflHHHPgeschaffen habe. Das Berufungsgericht lastet es der Beklagten auch nicht als Verschulden an, daß sie es im Jahre 1964 abgelehnt hat, zu dem Kläger nach zu kommen Das Berufungsgericht hat zwar nicht eindeutig feststellen können, ob die Beklagte infolge ihrer Krankheit treten. Es hat aber ausgeführt, es sei ihr auch nicht zuzu demuten gewesen, dort hinzukommen, weil sie nicht die hinreichende Gewißheit hätte haben können, ob der Kläger seine ehewidrigen Kontakte zu der Zeugin W. inzwischen eingestellt habe. Daß die Beklagte, die damals 57 Jahre alt gewesen sei, ein solches Risiko nicht habe auf sich nehmen wollen, erscheine verständlich. Nach alledem könne, so führt das Berufungsgericht aus, ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe der Parteien nicht festgestellt werden. Das den Kläger treffende Verschulden sei allerdings im jetzigen Zeitpunkt geringer zu werten als noch im Zeitpunkt der Vorprozesse. Da jedoch ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne, trage der Kläger die Schuld an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, daß die Beklagte zur Fortsetzung der Ehe nicht mehr bereit sei, oder daß ihr die Bindung an die Ehe fehle. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Zwar sind schicksalsbedingte Umstände, die Tatsache, daß der Kläger durch die Kriegsfolgen von der Beklagten getrennt wurde, gleichfalls mitursächlich für die Zer- nicht in der Lage war, die Reise nach anzu rüttung der Ehe geworden. Entscheidend für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist aber das schuldhafte Versagen des Klägers im Jahre 1949 gewesen. Er stand mit der Beklagten im Briefwechsel und wußte, daß sie treu zu ihm hielt und nichts sehnlicher wünschte, als wieder mit ihm in ihrer Heimat vereint zu sein. Deswegen mußte auch er zu ihr halten. Dem Kläger kann allerdings nicht vorgeworfen werden, daß er in den ersten Jahren nach Beendigung der Kampfhandlungen sich nicht entschließen konnte, zu der Beklagten zurückzukehren. Denn er konnte befürchten, in seiner Heimat Verfolgungen ausgesetzt zu sein. Andererseits mußte er aber auch Verständnis dafür aufbringen, daß die Beklagte sich nicht leichten Herzens entschließen konnte, in ihrer alten Heimat alles aufzugeben, ihre Mutter dort zurückzulassen und mit dem damals erst 7 oder 8 Jahre alten Kind der Parteien zu dem Kläger in eine ungewisse Zukunft zu kommen. Die Beklagte hat schließlich in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18, September 1949, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, eine gewisse Bereitschaft erklärt, unter Umständen auch zu dem Kläger in die Bundesrepublik zu kommen. Das hätte diesem Anlaß geben müssen, weiter auf die Beklagte einzuwirken und die Voraussetzungen für ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik zu schaffen. Der Kläger hat das nicht getan, sondern er hat sich von der Beklagten losgesagt und die Scheidungsklage erhoben. Die gegebenen Umstände und die Tatsache, daß die Beklagte bis dahin nicht gewillt war, zu dem Kläger zu kommen, berechtigten ihn nicht zu diesem Entschluß. Der Kläger hat vielmehr seine eheliche Gesinnung schuldhaft preisgegeben. Durch dieses Verhalten hat er es verschuldet, daß die Parteien nicht wieder vereint worden sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch weiter ausgeführt, daß die später eingetretenen Umstände kein solches Gewicht haben, daß um ihretwillen die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe als vom Kläger nicht mehr überwiegend verschuldet angesehen werden kann. So hätte es sein können, wenn der Kläger in der späteren Zeit bereit gewesen wäre, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustellen und wenn diese sich seinem Wunsch nach Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen schuldhaft versagt hätte. Der Kläger hat sich zwar im Jahre 1964 bereit erklärt, die ehelichen Beziehungen mit der Beklagten wieder aufzunehmen. Er hat das Geld für ihre Reise nach DfliHHHHI bereitgestellt. Daraus, daß die Beklagte auf dieses Angebot nicht eingegangen ist, kann ihr jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Vorwurf gemacht werden. Es war zu beachten, daß der Kläger vorher zwei Ehescheidungsprozesse gegen die Beklagte angestrengt hatte und daß er den Entschluß, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, erst faßte, als die Beklagte Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machte. Der Kläger unterhielt zudem, wie es der Beklagten bekannt war, damals noch seine Beziehungen zu der Zeugin W. Die Beklagte konnte nicht wissen, ob sein Vor- ^ r schlag ernst gemeint war und ob er bereit war, endgültig mit der Zeugin W. zu brechen. Auch war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihr Gesundheitszustand sehr angegriffen. Unter diesen Umständen kann ihr daraus, daß sie dem Vorschlag des Klägers nicht entsprach, kein Vorwurf gemacht werden. Der Kläger hätte auch in der Folgezeit mehr tun müssen, um eine Übersiedlung der Beklagten zu ihm in die Bundesrepublik zu ermöglichen. Er hätte ihr vor allem die Gewißheit verschaffen müssen, daß er hier mit ihr wieder eine ordentliche Ehe führen werde und daß sie hier nicht Not leiden würde. Das hat er nicht getan. Sondern er hat bereits ein halbes Jahr später, nachdem die Beklagte seinen Vorschlag zurückgewiesen hatte, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Scheidungsklage anhängig gemacht. Sie war der Beklagten bereits zugestellt worden, als sie das wohlgemeinte Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 25. November 1965 erhielt. Es kann ihr daher auch daraus, daß sie der darin enthaltenen Anregung, mit dem Kläger in DflHHHP zusammenzutreffen, nicht folgte, kein Vorwurf gemacht werden. Da nach den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts das Fehlen der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, nicht festgestellt werden kann, ist das Scheidungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen worden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz