Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen für Hecht erkannt: April 1964 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gebeten und nochmals Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung3- Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend festgestellt, daß die Klägerin zu der Zeit, als ihr das Urteil des Landgerichts zugestellt wurde, ihren Wohnsitz nicht mehr in New York, sondern in Wien hatte. Hit Recht hat auch das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Berufungsfrist hier infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden ist. Er mußte erkennen, daß unter den gegebenen Umständen mindestens zweifelhaft sein konnte, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in New York hatte, wie es von ihm in der Klagschrift angegeben war, oder ob er nicht spätestens im Verlauf des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrensvon ihr nach Wien verlegt worden war. Der Prozeßbevollmächtigte durfte 3ich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf verlassen, daß das Landgericht diese Klärung vornehme und den Y/ohnort der Klägerin im Rubrum richtig angeben würde. Da er sie nicht getroffen hat und auch nicht vorsorglich innerhalb der Frist von drei Monaten das Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Berufungsfrist von Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Hecht versagt und sonach auch die Berufung rechtlich zutreffend verworfen.
2490 026 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 139/65 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1966 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungarechteot^oit der Frau Lea N ;asBeflHV, Österreich, geb. W Klägerin und Reviaionsklägerin, gegen das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in NflfeP Beklagte und Revisiousbeklagte, Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt \ 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil d^s 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen v/erden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmäch-tigten am 28. Mai 1963 zugestellte Urteil des Landgerichts am 9. November 1963 Berufung eingelegt und diese am 6. Dezember 1963 begründet. Durch Beschluß vom 6. April 1964 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Berufung möglicherweise verspätet eingelegt worden 3ei. Darauf hat die Klägerin am 22. April 1964 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gebeten und nochmals Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung3- friot versagt und das Rechtsmittel verworfen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend festgestellt, daß die Klägerin zu der Zeit, als ihr das Urteil des Landgerichts zugestellt wurde, ihren Wohnsitz nicht mehr in New York, sondern in Wien hatte. Die Frist für eine von ihr einzulegende Berufung betrug daher nach § 218 Abs. 2 Satz 1 BEG drei Monate. Sie war verstrichen, als die Klägerin am 9. November 1963 das Rechtsmittel einlegte. Hit Recht hat auch das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nach § 209 BEG, § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn die Versäumung der Friot für sie auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, wenn die Frist infolge eines Verschuldens ihres Prozeßbevoll-nächtigten versäumt worden ist. Denn ein solches Verschulden muß die Klägerin sich xiach § 232 ZPO zurechnen lassen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Berufungsfrist hier infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden ist. Die Klägerin war vor der Verfolgung in Wien ansässig. Im Februar 1959 hat sie sich von dort nach Übersee abgemeldet. Im Oktober 1952 wurde sie wieder in Wien polizeilich gemeldet. Dort verstarb im Jahre 1954 ihr Ehemann. Im April 1955 meldete sie sich nach Amerika ab. Seit Januar 1961 ist sie wieder in 'Wien polizeilich gemeldet. Dieser wechselnde Aufenthalt der Klägerin war dem Prozeßbevollmächtigten bekannt. Er mußte erkennen, daß unter den gegebenen Umständen mindestens zweifelhaft sein konnte, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in New York hatte, wie es von ihm in der Klagschrift angegeben war, oder ob er nicht spätestens im Verlauf des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrensvon ihr nach Wien verlegt worden war. Es wäre Sache des Prozeßbevollmächtigten gewesen, diese zweifelhafte Frage zu klären, jedenfalls aber vorsorglich innerhalb der drei Monate betragenden Berufungsfrist das Rechtsmittel einzulegen. Der Prozeßbevollmächtigte durfte 3ich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf verlassen, daß das Landgericht diese Klärung vornehme und den Y/ohnort der Klägerin im Rubrum richtig angeben würde. Für das Landgericht bestand kein unmittelbarer Anlaß, eine solche Prüfung vorzunehmen. Der Prozeßbevollmächtigte durfte es daher hier nicht seinen Büro überlassen, entsprechend der in dem Urteil enthaltenen Angabe Uber den Wohnsitz der Klägerin die Dauer der Berufungsfrist zu bestimmen und in den Fristenkalender einzutragon. Bei der Zweifelhaftigkeit der Sachlage mußte er hier die erforderlichen Feststellungen selbst treffen. Da er sie nicht getroffen hat und auch nicht vorsorglich innerhalb der Frist von drei Monaten das Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Berufungsfrist von Y ihn schuldhaft versäumt worden. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Hecht versagt und sonach auch die Berufung rechtlich zutreffend verworfen. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 209, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Aseher Raske Johannsen Dr. Loewenheim v.d.Mühlen