- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raslce, Wilden, Dr, Loewenheim und Br, Graf für Recht erkannt: Die Klägerin behauptet, diese neue Wohnung sei kleiner gewesen als die frühere, so daß ihre filtern nicht einmal alle ihre eigenen Sachen dorthin hätten mitnehmen können. Mit der Behauptung, sie habe die oben aufgeführten Sachen - und einen nicht mehr im Streit befindlichen, bei ihrer Schwiegermutter zurückgelassenen Brillantring - bei ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung im Stich lassen müssen, beansprucht die Klägerin Entschädigung wegen Schodens an Eigentum« Sie hat den Wert oller Sachen, die ihr abhanden gekommen seien, also einschließlich des Brillantrings, zunächst mit 15*000 IE! Bas Berufungsgericht hat es aber dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin schon aus diesem Grunde mit ihrem Anspruch nicht durchdringen könnte; es hält ihn jedenfalls deshalb für unbegründet, weil die Klägerin die hier noch umstrittenen Sachen nach dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht im Stich gelassen habe, wie es die Bestimmung des § 51 Abs* 3 BEG, auf die die Klägerin den Anspruch stütze und allein stützen könne, verlange* Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die von der Klägorin in der Wohnung ihrer Eltern zurUckgolassenen Sachen dort ebensowenig dem unkontrollierbaren Zugriff Britter ausgesetzt gewesen seien wie die Sachen;«, die noch im Hai 1939 in einem Lift versandt worden seien* Bonn die Klägerin habe diese Sachen vertrauenswürdigen Personen, nämlich ihren Eltern überlassen, bei denen eine wirksame Cbhut gewährleistet gewesen sei» Zwar könno die Rechtslage anders sein, wenn ein Verfolgter seine Sachen einer selbst verfolgten und später deportierten Person anvertraut habe, weil von einer solchen Person kein wirksamer Schutz habe erwartet werden können* Im konkreten Pall könne aber gleichwohl von ‘Imstichlassen” im Sinne dos § 51 Abs.3 BEG nicht die Rede sein» Bie Eltern der Klägerin hätten nämlich bis Juni 1941 noch in der Wohnung Jägerstraße 9 gewohnt» Y/ie sich aus der Mitteilung des Nachmieters Oswald ergebe, hätten sich bei dessen Einzug in die Wohnung am 1* August 1941 dort keine Gegenstände mehr befunden* Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eltern der Klägerin, wie diese behaupte, bei ihrem Umzug in die B|^^^3traße nicht einmal mehr alle eigenen Sachen hätten mitnehmen können* Bis zu dem Juni 1941 hätten sie jedenfalls die Sachen in ihrer Obhut gehabt* Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden, daß die Eltern der Klägerin schließlich im April 1942 selbst deportiert worden soien; denn fiir einen vorübergehenden Schutz ihror Habe habe die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Auswanderung Ende 1938 Sorge tragen können* J)a die Obhut der Eltern dor Klägerin so weit gegangen sei, daß sie noch fast ein halbes Jahr nach der Kristallnacht die Aussteuer der Klägerin hätten versenden und daß sie darüber hinaus noch bis mindestens Juni 1941 an den übrigen Sachen wirksamen Schutz hätten ausüben können, fehleres am Tatbestand des MImstlchlsssens" im Sinne des § 51 Abs* 3 BEG* Wie der Senat dort ausgesprochen hat, hat ein Verfolgter, der wegen der Gefahr der rassischen Verfolgung auswandern mußte, seine Sachen auch dann ohne hinreichende Aufsicht zurückgolassen, wenn diese von Juden in Verwahrung genommen wurden, sei es, daß der Auswandornde sie mit der Beaufsichtigung seines Eigentums beauftragt hatte, oder daß sie verwandtschaftliche odor sonstige menschliche Erwägungen versnlaßtcn, sich um die Habe dea Auswandernden zu kümmern* Ben Judon im Machtbereich der NS-Gewaltherrscbaft war cs, wie es spätestens durch die Ereignisse der Kristallnacht offenbar wurdo, nicht mehr möglich, ihr Eigentum und etwaige ihrer Obhut anvertraute Sachen für die Dauer zu sichern« Sic mußten jederzeit gewärtig sein, daß ihnen der Besitz an diesen Sachen gewaltsam entzogen wurde« Gegen derartige Maßnahmen konnten sie sich nicht wehren, weil sie rechtlos waren und die ihnen nach der bürgerlichen Rechtsordnung zustehenden Rechte nicht mehr ausüben, insbesondere weder ihr Eigentum wirksam schützen noch die ihnen als Betreuern fremden Eigentums zustehenden Rochte wahrnehmen konnten« In dieser aus ihrer völligen Rechtlosigkeit sich ergebenden Lage befanden sie sich während der ganzen Verfolgungszeit, so daß es nicht darauf ankommen kann, wie lange ihnen während dieser Zeit im Einzelfall der Besitz ihrer oder der ihrer Obhut anvertrauten Habe tatsächlich noch verbliebo Die erste der beiden begrifflichen Voraussetzungen des "Imstichlassenstt, daß der Verfolgte durch seine Auswanderung außerstande gesetzt wurde, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelasscnen Sachen zu treffen, ist danach im Palle der Klägerin nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, auch wenn die Eltern der Klägerin deren Sachen tatsächlich noch bis Juni 1938 oder bis zu ihrer Deportierung im April 1942 in Verwahrung behalten konnten«
2522 034 (ff IV ZR 139/63 Verkündet am 26, Februar 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Grete H am See Seht geh, R( Haus Rc Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Raslce, Wilden, Dr, Loewenheim und Br, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11o Zivilsenats dos Cberlandesgerichts Düsseldorf vom 3, Oktober 1962 aufgehoben, sowoit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4, Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1, Oktober 1959 hinsichtlich eines ITeilanoprucha von 4*750 DM zurückge-wieson ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung„ auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am Bo PPBP 1913 geborene jüdische Klägerin war bis Anfang 1936 als Säuglings- und Kinderschv/ester tätig« Dann wurde sie arbeitslos« Sie half ihren filtern im Haushalt in W^pp« Am 29« Juli 1938 heiratete sie den Kaufmann Hans HBPB& der im Außendienst der Firma Ernst IS« H^m^in DBHIHB tätig war. Er wanderte kurze Zeit danach in die Schweiz aus» Am 21. Dezember 1938 folgte ihm die Klägerin dorthin nach. Die Klägerin behauptet, bei ihrer Flucht in die Schweiz habo sie folgende Sachen in der Wohnung ihrer filtern in >straße A zurücklassen müssen: 1 Fotoapparat mit einem Wert von 350,— DM diverse Handtaoeben und Lederkoffer, Wert 500,— DM komplette Skiausrüstung, Wert 400,— DM nouangeschaffte Leibwäsche (Aussteuer), Wert 1.000,— DM neue Kleider, Mäntel, Schuhe, Wert 2.500,— DM Ge samtwert: 4 • 75 0, — DM Die filtern der Klägerin sind im Jahre 1941 aus ihrer Wohnung J^^straßeB in eine andere Wohnung, und zwar in das Haus B^Bpstraße ■ in WppPI^B» umgezogen. Die Klägerin behauptet, diese neue Wohnung sei kleiner gewesen als die frühere, so daß ihre filtern nicht einmal alle ihre eigenen Sachen dorthin hätten mitnehmen können. Im April 1942 wurden die filtern der Klägerin deportiert. Mit der Behauptung, sie habe die oben aufgeführten Sachen - und einen nicht mehr im Streit befindlichen, bei ihrer Schwiegermutter zurückgelassenen Brillantring - bei ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung im Stich lassen müssen, beansprucht die Klägerin Entschädigung wegen Schodens an Eigentum« Sie hat den Wert oller Sachen, die ihr abhanden gekommen seien, also einschließlich des Brillantrings, zunächst mit 15*000 IE! angegeben und demgemäß im ersten Hechtszug beantragt, das beklagte land zur Zahlung einer Entschädigung in dieser Höhe zu verurteilen« Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt« Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg« Auf die Berufung der Klägerin, mit der sic ihren Anspruch in voller Höhe weiterverfolgte, wurde ihr für den Verlust des Brillantrings eine Entschädigung in Höhe von 850 DM zuerkannt* Im übrigen wurde die Klageabweiaung bestätigt« Mit der vom Senat zugclacsenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch in Höhe von 4*750 DM weiter« Mit diesem Betrag beziffert sie den Wert der oben aufgeführten Sachen - außer dem Brillantring, für den sie eine höhere Entochödigmi als sie ihr vom Berufungsgericht zugeoprochen wurde, nicht mehr beansprucht« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen* Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat es in tatsächlicher Hinsicht für zweifelhaft erachtet, ob die Sachen, die die Klägerin bei ihrer Auswanderung in der Wohnung ihrer Eltern zurüclc-golaoscn hat, dort verloren gegangen sind« Es hält die Annahme für naheliegend, daß sie mit änderen Ausstouerotückon 'i, der Klägerin in einem Lift verpackt worden sind, der am 19* Mai 1939 der Klägerin und ihrem Bruder nach nachgesandt wurde, dort auch angekommen ist, dessen Inhalt aber später von deutschen Behörden an Bombengeschädigte ausgegeben sein soll* Wegen des ihr insoweit entstandenen Schadens ist die Klägerin bereits im Rückerstättungsver-fahren entschädigt worden* Bas Berufungsgericht hat es aber dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin schon aus diesem Grunde mit ihrem Anspruch nicht durchdringen könnte; es hält ihn jedenfalls deshalb für unbegründet, weil die Klägerin die hier noch umstrittenen Sachen nach dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht im Stich gelassen habe, wie es die Bestimmung des § 51 Abs* 3 BEG, auf die die Klägerin den Anspruch stütze und allein stützen könne, verlange* Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die von der Klägorin in der Wohnung ihrer Eltern zurUckgolassenen Sachen dort ebensowenig dem unkontrollierbaren Zugriff Britter ausgesetzt gewesen seien wie die Sachen;«, die noch im Hai 1939 in einem Lift versandt worden seien* Bonn die Klägerin habe diese Sachen vertrauenswürdigen Personen, nämlich ihren Eltern überlassen, bei denen eine wirksame Cbhut gewährleistet gewesen sei» Zwar könno die Rechtslage anders sein, wenn ein Verfolgter seine Sachen einer selbst verfolgten und später deportierten Person anvertraut habe, weil von einer solchen Person kein wirksamer Schutz habe erwartet werden können* Im konkreten Pall könne aber gleichwohl von ‘Imstichlassen” im Sinne dos § 51 Abs. 3 BEG nicht die Rede sein» Bie Eltern der Klägerin hätten nämlich bis Juni 1941 noch in der Wohnung Jägerstraße 9 gewohnt» Y/ie sich aus der Mitteilung des Nachmieters Oswald ergebe, hätten sich bei dessen Einzug in die Wohnung am 1* August 1941 dort keine Gegenstände mehr befunden* Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eltern der Klägerin, wie diese behaupte, bei ihrem Umzug in die B|^^^3traße nicht einmal mehr alle eigenen Sachen hätten mitnehmen können* Bis zu dem Juni 1941 hätten sie jedenfalls die Sachen in ihrer Obhut gehabt* Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden, daß die Eltern der Klägerin schließlich im April 1942 selbst deportiert worden soien; denn fiir einen vorübergehenden Schutz ihror Habe habe die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Auswanderung Ende 1938 Sorge tragen können* J)a die Obhut der Eltern dor Klägerin so weit gegangen sei, daß sie noch fast ein halbes Jahr nach der Kristallnacht die Aussteuer der Klägerin hätten versenden und daß sie darüber hinaus noch bis mindestens Juni 1941 an den übrigen Sachen wirksamen Schutz hätten ausüben können, fehleres am Tatbestand des MImstlchlsssens" im Sinne des § 51 Abs* 3 BEG* Biesen Ausführungen kann im Hinblick auf die Grundsätze, die der Senat in seiner HzW 19639 23o veröffentlichten Ent-Scheidung zu dem Begriff deu "Imstichlassens,f dargelegt hat, nicht zugestimmt werden. Wie der Senat dort ausgesprochen hat, hat ein Verfolgter, der wegen der Gefahr der rassischen Verfolgung auswandern mußte, seine Sachen auch dann ohne hinreichende Aufsicht zurückgolassen, wenn diese von Juden in Verwahrung genommen wurden, sei es, daß der Auswandornde sie mit der Beaufsichtigung seines Eigentums beauftragt hatte, oder daß sie verwandtschaftliche odor sonstige menschliche Erwägungen versnlaßtcn, sich um die Habe dea Auswandernden zu kümmern* Ben Judon im Machtbereich der NS-Gewaltherrscbaft war cs, wie es spätestens durch die Ereignisse der Kristallnacht offenbar wurdo, nicht mehr möglich, ihr Eigentum und etwaige ihrer Obhut anvertraute Sachen für die Dauer zu sichern« Sic mußten jederzeit gewärtig sein, daß ihnen der Besitz an diesen Sachen gewaltsam entzogen wurde« Gegen derartige Maßnahmen konnten sie sich nicht wehren, weil sie rechtlos waren und die ihnen nach der bürgerlichen Rechtsordnung zustehenden Rechte nicht mehr ausüben, insbesondere weder ihr Eigentum wirksam schützen noch die ihnen als Betreuern fremden Eigentums zustehenden Rochte wahrnehmen konnten« In dieser aus ihrer völligen Rechtlosigkeit sich ergebenden Lage befanden sie sich während der ganzen Verfolgungszeit, so daß es nicht darauf ankommen kann, wie lange ihnen während dieser Zeit im Einzelfall der Besitz ihrer oder der ihrer Obhut anvertrauten Habe tatsächlich noch verbliebo Die erste der beiden begrifflichen Voraussetzungen des "Imstichlassenstt, daß der Verfolgte durch seine Auswanderung außerstande gesetzt wurde, eine geeignete Vorsorge für die Obhut seiner zurückgelasscnen Sachen zu treffen, ist danach im Palle der Klägerin nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, auch wenn die Eltern der Klägerin deren Sachen tatsächlich noch bis Juni 1938 oder bis zu ihrer Deportierung im April 1942 in Verwahrung behalten konnten« Zu der Frage, ob auch das weitere Erfordernis des "Imstichlassensn gegeben sei, daß nämlich die Sachen infolge der mangelnden Obhut in die Hand unkontrollierbarer Dritter gefallen sind, hat das Berufungsgericht noch keine abschließenden Feststellungen getroffen« Um solche zu ermöglichen« war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, die verfahrensrochtlichen — 7 - Bedenken geltend zu machen* denen nach der Meinung der Revision die bisherigen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dioser noch offen gebliebenen Frage begegnen* Bines Eingehens auf diese vorfahrensrechtlichen Rügen der Revision bedarf es hier deshalb nicht«. Ascher Baske Wilden Br«. Loewenheim Br«, Graf