Soweit die Klage auf § 48 EheG gestützt wird, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben seien* Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe tiefgreifend und ohne Aussicht auf eine Widerherstellung der ehelichen Gemeinschaft zerrüttet» Die Beklagte könne auch der Scheidung nicht mit Erfolg widersprechen, da nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet habe* Da es sich hiernach in dem angefochtenen Urteil auch darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten durchgreift, also im Sinne des § 547 Abs * 1 ZPO beachtlich ist, ist die Revision zulässig* Das Berufungsurteil unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in diesem Punkt, also nur hinsichtlich der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, und gegebenenfalls ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen (Urteil des Senats vom 24p Oktober 1962 - IV ZR 28/62 -)* Nicht naohzuprüfen ist somit insbesondere die Frage, ob das Berufungsgericht die Klage, soweit sie auf § 43 EheG gestützt war, ohne Rechtsirrtum abgewiesen und ob es eine Aufrechterhaltung der Ehe im wohlverstandenen Interesse des minderjährigen Sohnes der Parteien mit Recht nicht für erforderlich ge- Die Revision ist auch sachlich begründete Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen,, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe* beruht, wie die Revision mit Recht 'rügt9 auf einer Verkennung der Grundsätze Über die Beweislöst und auf einer Verletzung des Verfahrensrechts * daß grundsätzlich der beklagte Ehegatte, der der Scheidung widerspricht, zu beweisen hat, daß die Zerrüttung der Ehe auf dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Kläger beruht* Diesen Beweis hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle deshalb nicht als geführt angesehen, weil die Behauptung des Klägers, er habe seine Bemühungen um eine Zusemmenführung der Familie in LflBi im Jahre 1954 deshalb auf gegeben, weil die Beklagte sich geweigert habe, nach Überzusiedeln, wenn auch nicht bewiesen, so doch auch nicht widerlegt sei* Das sei aber zu der Feststellung erforderlich, daß der Kläger cs schuldhaft unterlassen habe, sich um die Zusammenführung der Familie in DflIHHB zu kümmern* Hierbei hat das Berufungsgericht den Umfang der die Beklagte treffenden Beweislast verkannt* Die Widerlegung der vom Kläger auf gestellten Behauptung, sie habe sich geweigert, nach zu ziehen, würde von Seiten der Beklagten den Beweis für eine negative Tatsache, und zwar dafür erfordern, daß sie eine ihr zur Bast gelegte schuldhafte Handlung nicht begangen habe« Ein solcher Beweis kann jedoch, wie der Senat in seiner X*M Hr« 22 zu § 48 Abs* 2 EheG veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat, auch im Rahmen der Beweislastregelung des § 48 Abs« 2 EheG vom beklagten Ehegatten nicht verlangt werden* Vielmehr können Nun hat freilich das Berufungsgericht hilfsweise unterstellt, daß der Kläger es schuldhaft an den erforderlichen Anstrenungen zur Erlangung einer Wohnung in PfliM-habe fehlen lassen« Bas Berufungsgericht meint, auch in diesem Falle könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet habe, weil auch die Beklagte keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, um eine Zusammenführung der Familie zu erreichen« Abgesehen davon sei die Ehe der Parteien bis zu dem Jahre 1954 auch noch in Ordnung gewesen, so daß etwaige Unterlassungen des Klägers bei der Suche nach einer Wohnung* bis zu diesem Zeitpunkt auf die Zerrüttung der Ehe ohne Einfluß gewesen seien« Nach 1954 habe es offenbar beiden hatte dazu auch umsoweniger Veranlassung, wenn der Kläger, wie er behauptet, tatsächlich bis 1954 auf die Beschaffung einer Wohnung bedacht war oder, Jedenfalls der Beklagten gegenüber, den Anschein erweckte, daß er sich darum bemühe» In einer mangelnden Aktivität der Beklagten bei dem Bemühen um eine Wohnung könnte vor allen Dingen dann kein den Kläger entlastendes Verschulden der Beklagten erblickt werdeh, wenn die Beklagte nach dem gesamten Verhalten des Klägers den Eindruck gewinnen mußte, daß dieser, wie die Beklagte sich bei ihrer Vernehmung ausgedrückt hat: !,3a sie (dio Beklagte und den Sohn) nicht haben weilten (Bl» 114 &A)» Das Berufungsgericht hat keinen näheren Feststellungen darüber getroffen, von welchem Zeitpunkt an es die Ehe der Parteien für zerrüttet angesehen hat« Es hat einerseits ausgeführt (BtT So 9), daß die Ehe im Jahre 1954 noch in Ordnung gewesen sei, andererseits (BU So 8) angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft mindestens seit Ende 1958 aufgehoben gewesen sei0 Da die Parteien tatsächlich bereits seit dem Jahre 1951 nicht mehr in dauernder hässlicher Gemeinschaft gelebt hatten, besagt diese Feststellung offenbar, daß mindestens von Ende 1958 ab die Heimtrennung auf Seiten eines Ehegatten keine unfreiwillige mehr gewesen, sondern als Dauerzustand gewollt gewesen ist. Das Berufungsurteil enthält dazu lediglich die Feststellung, ob die Ehe - .jedenfalls vom Standpunkt des Klägers aus - tief und unheilbar zerrüttet sei (BU S, 7)o Der Kläger hatte vorgetragen, daß er im Jahre 1954 die Bemühungen um die Erlangung einer Ehewohnung in DOM eingestellt habe. Der Kläger hatte nach seiner Aussage einmal (nach der Aussage der Beklagten, Bl. 114 GA, zweimal) seinen Sommerurlaub nicht mit seiner Familie verbracht, sondern war ohne die Beklagte und den Sohn, und zwar zu einer Zeit, als diese sich, um den Kläger zu besuchen, nach DflHHBV begeben hatten, mit den Eheleuten zu einem gemeinsamen Ferienaufenthalt verreist. Nimmt man hinzu, daß seit 1954 - nach der Darstellung der Beklagten infolge einer ablehnenden Einstellung des Klägers, in jedem Palle ohne daß dieser eine solche Einstellung auf Seiten der Beklagten behauptet hat ~ kein ehelicher Verkehr mehr stattgefunden hat, so legte sich eine Prüfung der frage nahep ob zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte noch an der Ehe festhielt, diese also noch nicht zerrüttet war, der Kläger nicht bereits bewußt angefangen hatte, aus der Ehe heraus zu streben» Unter diesem Gesichtspunkt war auch eine nähere Aufklärung zu der I?rage geboten, welche ernsthaften Schritte der Kläger in den Jahren bis 1954 unternommen hat, um in UflHBHHi eine Wohnung für die Familie zu bekommen» Der Kläger hatte dazu nur allgemein behauptet, er habe sich beim Wohnungsamt um eine Wohnung bemüht» Die Beklagte hatte sich, wie im berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils angegeben, auf eine Auskunft des Wohnungsamtes zu dem Beweise dafür berufen, daß solche Bemühungen des Klägers tatsächlich nicht stattgefunden hätten» Die Revision rügt mit Recht, daß dieser Beweis nicht erhoben seic Klägers zu Frau hat das Über das Verhältnis des Berufungsgericht lediglich ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu Frau Mflp unterhalte oder unterhalten habe» Dabei ist das Berufungsgericht jedoch weder auf die teilweise vom Kläger bestätigte Aussage der Beklagten eingegangen, daß der Kläger zweimal unter Zurücklassung der Beklagten und des Sohnes in D^HHBl zusammen mit den Eheleuten MfltP in die Sommerfrische gefahren sei, noch hat es erkennbar den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten beiden Briefe der Mutter des Klägers vom 28» Juli und vom 13» August 1953 Chinter Bl, 47 Ga) • berücksichtigt, in denen sie der Beklagten mitteilt, daß sie Frau IMP wegen ihrer Beziehungen zu ihrem Sohn Vorhaltungen gemacht (ihr die Hölle heißgemacht), daß Frau ihr daraufhin in die Hand versprochen habe, sich vom Kläger zurückzuhalten, später aber sie, die Mutter des Klägers, nicht mehr gegrüßt habe» Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht zu demindest Anlaß, die Frage zu prüfen, ob nicht der Kläger, falls ihm ehewidrige Be- Würde eine in der angegebenen Sichtung vorgenommene Prüfung des Parteivorbringens und des Beweisergebniases zu der Feststellung führen, daß der Kläger zu einem Seitpunkt, als die Ehe noch nicht zerrüttet war, den Willen bekundet hat, die Trennung der Parteien zu einer vollständigen und endgültigen zu machen, so hätte er damit ein ein Verhalten gezeigt, das nach der Lebenserfahrung in aller Hegel zur Zerrüttung führt und deshalb ähnlich wie die einseitige Aufhebung der häuslichen Cremeinschaft eine tatsächliche Vermutung für sein alleiniges oder Überwiegendes Verschulden begründen kann (vgl« LM Kr« 22 zu § 48 Abs« 2 EheG),
2538 013 IV ZK 139/62 Verkündet am 16„ Januar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versaumnisurteil Im Namen d e a V o 1 k e s ln dem Rechtsstreit der Ehefrau Anna Elisabeth geboW 9 Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Kraftfahrer Yfilhelm Hermann Hubert - Prozeßbevollmächtigte: IIo Instanz Kläger und Revisions beklagten., Rechtsanwälte Ur0 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske* Johannsen, Wilden und uoewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 28* Februar 1962 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 18» Oktober 1948 vor dem Standesamt in die Ehe miteinander geschlossen» Der Kläger ist am flp« flflHBPl92o, die Beklagte am PB» 1921 geboren» Beide sind deutsche Staatsange- hörige und katholischen Bekenntnisses» Sie haben einen Sohn, der am I, 4HHP 1948 geboren ist» Nach ihrer Heirat wohnten die Parteien zunächst zusammen in Jahre 1931 ging der Kläger im Einvernehmen mit der Beklagten nach um dort Arbeit aufzunehmen,, Der Kläger bewohnt dort ein Zimmer bei seinen Eitern» Bis zu dem Jahre 1954 besuchte er seine Familie in jeweils zu Ostern und Weihnachten, wählend die Beklagte jeweils im Sommer mit dem Jungen für mehrere Tage nach D^mp fuhr» Diese Besuche setzte die Beklagte noch bis zu dem Jahre 1958 einschließlich fort» Der Kläger dagegen fuhr nach 1954 nur noch einmal, und zwar aus Anlaß der Erstkommunion seines Sohnes im Mai 1957, nach CflHHp» Bis 1958 standen die Parteien miteinander im Briefwechsel»Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1954 statt» - Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe» Er hat vorgetragen, die Beklagte habe sich wiederholt geweigert, nach DPUHHI^Bl zu ziehen» Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe zerrüttet» Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf § 48 EheG gestützt» Die Beklagte hat bestritten, daß sie sich geweigert habe, nach zu ziehen« Sie hat entgegnet, der Kläger habe sie niemals auf gefördert, nach DflHBPP zu übersiedeln» Er habe sich deshalb von ihr abgewandt, weil er im Jahre 1954 ehewidrige Beziehungen zu einer Frau auf genommen habe und dies*e Beziehungen auch weiter unterhalte. Er habe keinen ernstlichen Versuch unternommen, um für seine Familie in DflHB eine Wohnung zu bekommen«, Der Scheidung aus § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen» Der Kläger hat bestritten, ehewidrige Beziehungen zu Frau Marx zu unterhalten oder unterhalten zu haben» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen,. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG geschieden» Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird» Der Kläger hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen» Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionogericht nicht vertreten war, hatte dieses unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 61? ZPO Uber die von der Beklagten eingelegte Revision auf ihren Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden (LM Nr* 2 zu § 617 ZPO)0 Das Berufungsgericht hat das Scheidungsbegehren des Klägers, soweit es auf § 43 EheG gestützt war, nicht für begründet erachtet«. Soweit die Klage auf § 48 EheG gestützt wird, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben seien* Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten sei seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe tiefgreifend und ohne Aussicht auf eine Widerherstellung der ehelichen Gemeinschaft zerrüttet» Die Beklagte könne auch der Scheidung nicht mit Erfolg widersprechen, da nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet habe* Da es sich hiernach in dem angefochtenen Urteil auch darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten durchgreift, also im Sinne des § 547 Abs * 1 ZPO beachtlich ist, ist die Revision zulässig* Das Berufungsurteil unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in diesem Punkt, also nur hinsichtlich der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, und gegebenenfalls ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen (Urteil des Senats vom 24p Oktober 1962 - IV ZR 28/62 -)* Nicht naohzuprüfen ist somit insbesondere die Frage, ob das Berufungsgericht die Klage, soweit sie auf § 43 EheG gestützt war, ohne Rechtsirrtum abgewiesen und ob es eine Aufrechterhaltung der Ehe im wohlverstandenen Interesse des minderjährigen Sohnes der Parteien mit Recht nicht für erforderlich ge- halten hat* Die Revision ist auch sachlich begründete Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen,, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe* beruht, wie die Revision mit Recht 'rügt9 auf einer Verkennung der Grundsätze Über die Beweislöst und auf einer Verletzung des Verfahrensrechts * Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen ? daß grundsätzlich der beklagte Ehegatte, der der Scheidung widerspricht, zu beweisen hat, daß die Zerrüttung der Ehe auf dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Kläger beruht* Diesen Beweis hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle deshalb nicht als geführt angesehen, weil die Behauptung des Klägers, er habe seine Bemühungen um eine Zusemmenführung der Familie in LflBi im Jahre 1954 deshalb auf gegeben, weil die Beklagte sich geweigert habe, nach Überzusiedeln, wenn auch nicht bewiesen, so doch auch nicht widerlegt sei* Das sei aber zu der Feststellung erforderlich, daß der Kläger cs schuldhaft unterlassen habe, sich um die Zusammenführung der Familie in DflIHHB zu kümmern* Hierbei hat das Berufungsgericht den Umfang der die Beklagte treffenden Beweislast verkannt* Die Widerlegung der vom Kläger auf gestellten Behauptung, sie habe sich geweigert, nach zu ziehen, würde von Seiten der Beklagten den Beweis für eine negative Tatsache, und zwar dafür erfordern, daß sie eine ihr zur Bast gelegte schuldhafte Handlung nicht begangen habe« Ein solcher Beweis kann jedoch, wie der Senat in seiner X*M Hr« 22 zu § 48 Abs* 2 EheG veröffentlichten Entscheidung näher dargelegt hat, auch im Rahmen der Beweislastregelung des § 48 Abs« 2 EheG vom beklagten Ehegatten nicht verlangt werden* Vielmehr können -6 - auch hier schuldhafte Handlungen* die der beklagte Ehegatte nach der Behauptung des Klägers begangen haben soll, als Ursachen für die Zerrüttung, die das alleinige oder überwiegende Verschulden des anderen Teiles ausschließen, nur berücksichtigt werden, wenn sie voll bewiesen sind» Insoweit hat der beklagte Ehegatte auch nicht die minder strengen Anforderungen zu erfüllen, wie sie sonst beim Beweis negativer Tatsachen gestellt wer* den, sondern überhaupt keine Beweispflicht0 Allein das entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß schuldhafte Handlungen, die jemanden vorgeworden werden, ihm in keiner Beziehung zugerechnet werden dürfen, bevor der Nachweis für sie erbracht ist«. Es kann dem die Scheidung begehrenden Ehegatten nicht gestattet sein, den Widerspruch gegen die Scheidung nach § 48 EheG zunichte zu machen, indem er seinerseits Behauptungen über Verfehlungen des anderen aufstellt, die er nicht selbst nachzuweisen vermag« Andernfalls würde die Stellung des beklagten Eheteils in unbilliger Weise erschwert werden« Nun hat freilich das Berufungsgericht hilfsweise unterstellt, daß der Kläger es schuldhaft an den erforderlichen Anstrenungen zur Erlangung einer Wohnung in PfliM-habe fehlen lassen« Bas Berufungsgericht meint, auch in diesem Falle könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet habe, weil auch die Beklagte keine ernstlichen Bemühungen unternommen habe, um eine Zusammenführung der Familie zu erreichen« Abgesehen davon sei die Ehe der Parteien bis zu dem Jahre 1954 auch noch in Ordnung gewesen, so daß etwaige Unterlassungen des Klägers bei der Suche nach einer Wohnung* bis zu diesem Zeitpunkt auf die Zerrüttung der Ehe ohne Einfluß gewesen seien« Nach 1954 habe es offenbar beiden - 7 Parteien an dem ernstlichen Willen gemangelt9 alles Erforderliche zu tun, um wieder zu einer gemeinsamen Lebensführung zu kommen» Zur Zerrüttung der Ehe hätten danach beide Parteien beigetragen, ohne daß festgestellt werden könne, daß der Kläger an der Zerrüttung überwiegend schuldig sei» Liese Ausführungen gehen von der Voraussetzung aus, daß die Beklagte in gleichem Maße wie der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich um die Erlangung einer Wohnung in zu bemühen, Liese Voraussetzung wird den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, nicht gerecht. Der Kläger wohnte in wo er seinen Verwandten- und Bekanntenkreis hatte und mit den Verhältnissen, insbesondere auch mit der Lage auf dem Wohnungsmarkt, vertraut war oder sich doch leicht vertraut machen und ständig auf etwaige sich bietende Gelegenheiten zur Erlangung einer Wohnung acht haben konnte«, Las alles traf für die Beklagte, die in dem verkehrsmäßig abgelegenen wohnte, nicht zu. Es war deshalb in erster Linie Sache des Klägers, sich um eine Wohnung in zu bemühen» Die Beklagte. hatte dazu auch umsoweniger Veranlassung, wenn der Kläger, wie er behauptet, tatsächlich bis 1954 auf die Beschaffung einer Wohnung bedacht war oder, Jedenfalls der Beklagten gegenüber, den Anschein erweckte, daß er sich darum bemühe» In einer mangelnden Aktivität der Beklagten bei dem Bemühen um eine Wohnung könnte vor allen Dingen dann kein den Kläger entlastendes Verschulden der Beklagten erblickt werdeh, wenn die Beklagte nach dem gesamten Verhalten des Klägers den Eindruck gewinnen mußte, daß dieser, wie die Beklagte sich bei ihrer Vernehmung ausgedrückt hat: !,3a sie (dio Beklagte und den Sohn) nicht haben weilten (Bl» 114 &A)» - 8 Das Berufungsgericht hat zwar eine diese Behauptung der Beklagten bestätigende Feststellung nicht getroffen, es vielmehr offengelassen, auf welcher Seite die Abneigung gegen eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft bestanden hat bzwo zuerst und am deutlichsten und am entschiedensten in Erscheinung getreten ist. Es soll nicht verkannt werden, daß eine eindeutige und sichere Fest-* Stellung zu diesem Punkt möglicherweise schwierig ist«, Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß die insoweit sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel bestehen lassen, ob es hierzu den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erschöpfend gewürdigt hat« Diese Zweifel ergeben sich namentlich aus folgenden Erwägungen: Das Berufungsgericht hat keinen näheren Feststellungen darüber getroffen, von welchem Zeitpunkt an es die Ehe der Parteien für zerrüttet angesehen hat« Es hat einerseits ausgeführt (BtT So 9), daß die Ehe im Jahre 1954 noch in Ordnung gewesen sei, andererseits (BU So 8) angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft mindestens seit Ende 1958 aufgehoben gewesen sei0 Da die Parteien tatsächlich bereits seit dem Jahre 1951 nicht mehr in dauernder hässlicher Gemeinschaft gelebt hatten, besagt diese Feststellung offenbar, daß mindestens von Ende 1958 ab die Heimtrennung auf Seiten eines Ehegatten keine unfreiwillige mehr gewesen, sondern als Dauerzustand gewollt gewesen ist. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage kann es aber von erheblicher Bedeutung sein, welche der Parteien in diesem Sinne zuerst die Heimtrennung vorgenommen, also den Willen, die eheliche Gemeinschaft trotz der Trennung im Rahmen des Möglichen zu verwirklichen, aufgegeben hat und ob zu dom Zeitpunkt, als das geschah, die She bereits zerrüttet war. Das Berufungsurteil enthält dazu lediglich die Feststellung, ob die Ehe - .jedenfalls vom Standpunkt des Klägers aus - tief und unheilbar zerrüttet sei (BU S, 7)o Der Kläger hatte vorgetragen, daß er im Jahre 1954 die Bemühungen um die Erlangung einer Ehewohnung in DOM eingestellt habe. Unstreitig hatte er in den Jahren danach die Beklagte nur noch einmal - anläßlich der Erstkommunion des Sohnes im Mai 1957 - besucht, während die Beklagte ihre Besuche mit dem Sohn regelmäßig bis zu dem Jahre 1958 fortgesetzt hätte. Der Kläger hatte nach seiner Aussage einmal (nach der Aussage der Beklagten, Bl. 114 GA, zweimal) seinen Sommerurlaub nicht mit seiner Familie verbracht, sondern war ohne die Beklagte und den Sohn, und zwar zu einer Zeit, als diese sich, um den Kläger zu besuchen, nach DflHHBV begeben hatten, mit den Eheleuten zu einem gemeinsamen Ferienaufenthalt verreist. Den Entschluß hierzu hatte der Kläger nach seiner Aussage in dem von ihm zugegebenen Palle bereits längere Zeit vorher gefaßt. Mit den Eheleuten stand er in einem freund- schaftlichen Verhältnis, da die Beklagte, soweit es die Ehefrau MflP betraf, als ehewidrig ansah. Der Kläger hatte ferner ausgesagt, daß er nach 1954 den Briefwechsel mit der Beklagten eingestellt habe. Der letzte von der Beklagten vorgelegte Brief des Klägers ist vom 16. März 1958 datiert (Bl. 122 GA). Nimmt man hinzu, daß seit 1954 - nach der Darstellung der Beklagten infolge einer ablehnenden Einstellung des Klägers, in jedem Palle ohne daß dieser eine solche Einstellung auf Seiten der Beklagten behauptet hat ~ kein ehelicher Verkehr mehr stattgefunden hat, so legte sich eine Prüfung der frage nahep ob zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte noch an der Ehe festhielt, diese also noch nicht zerrüttet war, der Kläger nicht bereits bewußt angefangen hatte, aus der Ehe heraus zu streben» Unter diesem Gesichtspunkt war auch eine nähere Aufklärung zu der I?rage geboten, welche ernsthaften Schritte der Kläger in den Jahren bis 1954 unternommen hat, um in UflHBHHi eine Wohnung für die Familie zu bekommen» Der Kläger hatte dazu nur allgemein behauptet, er habe sich beim Wohnungsamt um eine Wohnung bemüht» Die Beklagte hatte sich, wie im berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils angegeben, auf eine Auskunft des Wohnungsamtes zu dem Beweise dafür berufen, daß solche Bemühungen des Klägers tatsächlich nicht stattgefunden hätten» Die Revision rügt mit Recht, daß dieser Beweis nicht erhoben seic Klägers zu Frau hat das Über das Verhältnis des Berufungsgericht lediglich ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu Frau Mflp unterhalte oder unterhalten habe» Dabei ist das Berufungsgericht jedoch weder auf die teilweise vom Kläger bestätigte Aussage der Beklagten eingegangen, daß der Kläger zweimal unter Zurücklassung der Beklagten und des Sohnes in D^HHBl zusammen mit den Eheleuten MfltP in die Sommerfrische gefahren sei, noch hat es erkennbar den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten beiden Briefe der Mutter des Klägers vom 28» Juli und vom 13» August 1953 Chinter Bl, 47 Ga) • berücksichtigt, in denen sie der Beklagten mitteilt, daß sie Frau IMP wegen ihrer Beziehungen zu ihrem Sohn Vorhaltungen gemacht (ihr die Hölle heißgemacht), daß Frau ihr daraufhin in die Hand versprochen habe, sich vom Kläger zurückzuhalten, später aber sie, die Mutter des Klägers, nicht mehr gegrüßt habe» Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht zu demindest Anlaß, die Frage zu prüfen, ob nicht der Kläger, falls ihm ehewidrige Be- -11- ziehungcn zu Frau nicht nachgewiesen werden konnte, jedenfalls in den Augen der Beklagten den bösen Anschein solcher Beziehungen erweckt und unterhalten und auch dadurch die Ehe schuldhaft zerrüttet hatte« Würde eine in der angegebenen Sichtung vorgenommene Prüfung des Parteivorbringens und des Beweisergebniases zu der Feststellung führen, daß der Kläger zu einem Seitpunkt, als die Ehe noch nicht zerrüttet war, den Willen bekundet hat, die Trennung der Parteien zu einer vollständigen und endgültigen zu machen, so hätte er damit ein ein Verhalten gezeigt, das nach der Lebenserfahrung in aller Hegel zur Zerrüttung führt und deshalb ähnlich wie die einseitige Aufhebung der häuslichen Cremeinschaft eine tatsächliche Vermutung für sein alleiniges oder Überwiegendes Verschulden begründen kann (vgl« LM Kr« 22 zu § 48 Abs« 2 EheG), Im Hinblick auf die dargelegten Mängel des Berufungsurteils ist dieses aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [ zurückzuvorweisen« Die Frage, ob der Widerspruch der Beklagte« etwa deshalb unbegründet ist, weil ihr die Bindung an die Übe oder die zu demutbare Bereitschaft fehlt, die Ehe fortsucetzen, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht- -nicht geprüft« Da es infolgedessen auch an den zur Ent- I Scheidung dieser Frage erforderlichen tatsächlichen Fest- * Stellungen fehlt, ist auch dem Revisionsgericht eine Stellung' nähme hierzu nicht möglich, so daß eine Aufrechterhaltung && Berufungsurteils auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in trächt kommt. Eines Eingehens auf die weiteren von der Revision gerügten Verfahrensmängel bedarf es nicht, da die Beklagte in der erneuten Verhandlung Gelegenheit hat, insoweit ihre Auffassung dem Berufungsgericht vorzutragen«, Wie bereits dargelegt, hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß das wohlverstandene Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung der She nicht erfordere, rechtlich bedenkenfrei ist«, Bas Berufungsgericht hat jedoch auch diese Frage auf Grund der erneuten Verhandlung, in der die Beklagte auch die hierzu in ihrer Revisionsbegründung geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte vortragen kann, nochmals frei zu prüfen Tvgl. Wieczorek, ZPO, § 565 C III, c 5; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, § 565 II 1 u. 2 d}0 Ascher Raske Johannsen Wilden Br. Loewenheim