Ob in dem Verhalten der Angehörigen nationalsozialistischer Verbände bei öffentlichen Aufmärschen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den jüdischen Bewohnern des Ortes eines solchen Aufmarsches zu sehen sind, richtet sich danach, wie die Vorgänge von einem vernünftigen Beobachter unter Berücksichtigung der besonderen zeitlichen und Örtlichen Verhältnisse zu verstehen waren. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Nach dem vertrauen'särztlichen Gutachten, das von der Entschädigungsbehörde im Jahre 1958 eingeholt wurde, ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 60 v.H. gemindert. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag auf Entschädigung wegen des Gesundheitsschadeno abgelehnt, v/eil nach Ansicht des vertrauensärztlichen Dienstes dieser Behörde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den genannten Leiden und dem von ihr angegebenen Verfolgungsgeschehen nicht besteht. Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens weiter. Als verfolgungsbedingt hat die Klägerin jetzt nur noch die Repressionszustände und das Herzleiden bezeichnet und diese Leiden auf Schreckerlebnisse zurückgeführt, die von den nationalsozialistischen Machthabern ausgelöst und von denen sie kurz nach der Geburt ihres vierten Kindes besonders schwer betroffen worden sei. Die Entschädigungspflicht für seelische Erschütterungen und ihre Folgen, die möglicherweise auf den Verlauf des Herzleidens ungünstig eingewirkt haben, ist vom Berufungsgericht u.a. mit der Begründung abgelehnt worden, die Schockwirkung der Verfolgungserleb-nisse sei im Vergleich mit anderen schicksalsbedingten seelischen und körperlichen Belastungen verhältnismäßig gering gewesen und nur infolge der besonderen Persönlich-, keitsstruktur der Klägerin nicht alsbald abgeklungen. 2. Darüber hinaus leidet die Begründung des angefochtenen Urteils an dem entscheidungserheblichen Mangel, daß bei der für die Beurteilung der psychischen Störungen notwendigen Gesamtwertung der von der Klägerin geschilderten Vorgänge (Kündigungsdrohung ihrer Vermieterin, üble Behandlung im Krankenhaus) nicht diejenigen seelischen Belastungen ausgeschieden v/erden dürfen, die nach der Darstellung der Klägerin durch nationalsozialistische Aufmärsche während ihres V/ochenbettes in nächster Nähe ihrer Y/ohnung ausgelöst wurden. Angriff gegen bestimmte Verfolgte darstellten, muß danach beurteilt werden, wie dieses Verhalten von einem vernünftigen Beobachter unter Berücksichtigung der jeweiligen zeitlichen und örtlichen Bedingungen zu verstehen war. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des Bundesentschädigungsgesetzes in zahlreichen Entscheidungen hervorgehöben worden, daß Gewaltmaßnahmen, durch die Verfolgte geschädigt worden sind, nur dann vorliegen, wenn es sich um solche Akte handelte, durch die nach dem Willen der Verfolger bestimmte Opfer der Gewaltherrschaft getroffen werden sollten (vgl. RzW 1958, 140 Nr. 17; 1958, .301 Nr. 28; 1958, 413 Nr. 34; 1959, 252 Nr. 9)* Nur durch das Mex’kmal der Richtungsbestimmtheit läßt sich der Kreis der zu entschädigenden Verfolgten von den Mitbetroffenen richtig abgrenzen, dieses Merkmal ermöglicht zugleich in einer dem Gesetz entsprechenden Weise, zwischen einem durch die nationalsozialistische Ideologie ausgelösten allgemeinen Verfolgungsdruck und einer unmittelbaren Bedrohung bestimmter Verfolgter zu unterscheiden. Ist zu unterscheiden, ob eine für die Öffentlichkeit bestimmte "Aktion11 nur der Verbreitung oder Festigung der nationalsozialistischen Ideologie dienen sollte, oder ob eine solche Maßnahme zugleich die jüdischen Bewohner eines örtlichen Bereiches einschüchtern und bedrohen sollte, so kann das eine oder andere nicht' Es ist danach zu fragen, wie die Maßnahme von einem verständigen Beobachter unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zu verstehen war. Wenn also etwa in einem kleineren Orte schwere Gewalttaten gegen bekannte Juden vorgekommen waren, ohne daß dieses Unrecht in entsprechender Weise geahndet worden wäre, so konnte ein solcher Beobachter in bald darauf folgenden Aufmärschen, bei denen nach dem Willen der Veranstalter durch Plakate, Sprechchöre und möglicherweise nur die allgemeinen Ziele der nationalsozialistischen Judenpolitik Das Berufungsgericht wird auf Grund einer, neuen Verhandlung entscheiden müssen, ob in den von der Klägerin geschilderten Aufmärschen eine auch gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme zu erblicken ist. Muß diese Präge bejaht werden, wird das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und den psychischen Störungen wahrscheinlich ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2519 062 BEG § 2 Ob in dem Verhalten der Angehörigen nationalsozialistischer Verbände bei öffentlichen Aufmärschen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den jüdischen Bewohnern des Ortes eines solchen Aufmarsches zu sehen sind, richtet sich danach, wie die Vorgänge von einem vernünftigen Beobachter unter Berücksichtigung der besonderen zeitlichen und Örtlichen Verhältnisse zu verstehen waren. BGH, IJrt. v. 13. Dezember 1961 - IV ZR 139/61 - OLG Celle LG Hildesheim IY ZR 139/61 Verkündet am 13. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Rosa F 'Israel, Wwe. geb. m tr. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^^pflHPin gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,. Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Juli I960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die im Jahre 1904 in S = Auschwitz (Polen) geborene jüdische Klägerin heiratete 1927 in ihrer Heimat später nach Altenburg in Thüringen. Dort gebar 3ie am 1933 ihr viertes Kind. Im November 1933 wanderte 3ie mit ihrer Familie nach Palästina aus. Bald danach begab sie 3ich im Auswanderungslande in ärztliche Behandlung, sie klagte über Herzbeschwerden, Schwäche und Depressionszustände. Im Jahre 1943 wurde sie wegen eines beginnenden DarmverschlU3seo als Folge einer rezidivierenden Bauchfellentzündung operiert. Seit 1943 leidet sie unter einer Wirbelsäulenentzündung, so daß sie ein Stützkorsett tragen muß, 1952 wurde die Gebärmutter entfernt. Nach dem vertrauen'särztlichen Gutachten, das von der Entschädigungsbehörde im Jahre 1958 eingeholt wurde, ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 60 v.H. gemindert. Das beruht nach den fachUrztlichen Untersuchungsbefunden vor allem auf einem Herzklappenleiden (Mitralstenose), auf der Wirbelsäulenentzündung sowie auf einem Nervenleiden mit Depressionszuständen. __ Die Klägerin führt die genannten Leiden auf Verfolgungs-erlebniose in Altenburg zurück. Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag auf Entschädigung wegen des Gesundheitsschadeno abgelehnt, v/eil nach Ansicht des vertrauensärztlichen Dienstes dieser Behörde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den genannten Leiden und dem von ihr angegebenen Verfolgungsgeschehen nicht besteht. Diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig mit der Klage angefochten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage den Maler Aron Fi . Mit ihm zog sie nach Chemnitz abgewiesen. Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens weiter. Ras beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich herabgesetzt. Als verfolgungsbedingt hat die Klägerin jetzt nur noch die Repressionszustände und das Herzleiden bezeichnet und diese Leiden auf Schreckerlebnisse zurückgeführt, die von den nationalsozialistischen Machthabern ausgelöst und von denen sie kurz nach der Geburt ihres vierten Kindes besonders schwer betroffen worden sei. Die Entschädigungspflicht für seelische Erschütterungen und ihre Folgen, die möglicherweise auf den Verlauf des Herzleidens ungünstig eingewirkt haben, ist vom Berufungsgericht u.a. mit der Begründung abgelehnt worden, die Schockwirkung der Verfolgungserleb-nisse sei im Vergleich mit anderen schicksalsbedingten seelischen und körperlichen Belastungen verhältnismäßig gering gewesen und nur infolge der besonderen Persönlich-, keitsstruktur der Klägerin nicht alsbald abgeklungen. Eine solche geringe. Belastungsfähigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht der gutachtlichen Äußerung des Facharztes für Nervenkrankheiten ^r.LgPB entnommen. Indessen kann es für die Entscheidung der Rechtsfrage nach den Grenzen der Verantwortlichkeit im Sinne der Lehre von der adäquaten Verursachung nicht allein auf die Ansicht des Arztes ankommen. Auch in den Fällen, in denen nervöse Störungen nur deshalb wirksam werden und fortbestehen, weil die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffene Verfolgte solche Belastungen nicht so überwinden konnte, v/ie dies anderen Betroffenen möglich ist, ist im Gegensatz zu der'Auffassung des Berufungsgerichts der ursächliche Zusammenhang nicht auszuschließen. Das hat der Senat in der auch von der Revision angeführten Entscheidung dargelegt, die RzW I960, 453 Nr. 18 abgedruckt ist. 2. Darüber hinaus leidet die Begründung des angefochtenen Urteils an dem entscheidungserheblichen Mangel, daß bei der für die Beurteilung der psychischen Störungen notwendigen Gesamtwertung der von der Klägerin geschilderten Vorgänge (Kündigungsdrohung ihrer Vermieterin, üble Behandlung im Krankenhaus) nicht diejenigen seelischen Belastungen ausgeschieden v/erden dürfen, die nach der Darstellung der Klägerin durch nationalsozialistische Aufmärsche während ihres V/ochenbettes in nächster Nähe ihrer Y/ohnung ausgelöst wurden. In diesen Aufmärschen hat das Berufungsgericht keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gesehen. Es hat dazu \ ausgeführt, die Klägerin habe diese "Aktionen" zu Unrecht auf sich bezogen, nach Lage der Sache habe es sich allenfalls um Drohungen gegen die in Deutschland lebenden Juden insgesamt gehandelt. Bei derartigen allgemein gehaltenen Drohungen fehlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts an der nach § 2 BEG tatbestandserheblichen Richtung auf die Person der Klägerin. In dieser Allgemeinheit ist die Ansicht des Berufungsgerichts aus Reohtsgrüncen nicht zu billigen. Ob Aufmärsche der Angehörigen nationalsozialistischer Organisationen, wie 3ie von der Klägerin geschildert worden sind - deren Teilnehmer bei solchen Anlässen vielfach- Vergehen und Verbrechen nach §§ 185, 126 in Tateinheit mit § 241 StGB begingen - nur der Verbreitung oder Festigung nationalsozialistischer Ideologien dienen sollten, oder ob sie einen Angriff gegen bestimmte Verfolgte darstellten, muß danach beurteilt werden, wie dieses Verhalten von einem vernünftigen Beobachter unter Berücksichtigung der jeweiligen zeitlichen und örtlichen Bedingungen zu verstehen war. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des Bundesentschädigungsgesetzes in zahlreichen Entscheidungen hervorgehöben worden, daß Gewaltmaßnahmen, durch die Verfolgte geschädigt worden sind, nur dann vorliegen, wenn es sich um solche Akte handelte, durch die nach dem Willen der Verfolger bestimmte Opfer der Gewaltherrschaft getroffen werden sollten (vgl. RzW 1958, 140 Nr. 17; 1958, .301 Nr. 28; 1958, 413 Nr. 34; 1959, 252 Nr. 9)* Nur durch das Mex’kmal der Richtungsbestimmtheit läßt sich der Kreis der zu entschädigenden Verfolgten von den Mitbetroffenen richtig abgrenzen, dieses Merkmal ermöglicht zugleich in einer dem Gesetz entsprechenden Weise, zwischen einem durch die nationalsozialistische Ideologie ausgelösten allgemeinen Verfolgungsdruck und einer unmittelbaren Bedrohung bestimmter Verfolgter zu unterscheiden. b) In zahlreichen Fällen ergibt sich das erwähnte Merkmal ohne weiteres aus der Art der Gewaltmaßnahme. Dies gilt z.B. auch für allgemeine Maßnahmen, namentlich für nationalsozialistische Gesetze, wenn mit ihrem Inkrafttreten oder ihrer unmittelbaren Anwendung der Rechtsgüterverlust der Verfolgten ohne weiteres eintrat. Ist zu unterscheiden, ob eine für die Öffentlichkeit bestimmte "Aktion11 nur der Verbreitung oder Festigung der nationalsozialistischen Ideologie dienen sollte, oder ob eine solche Maßnahme zugleich die jüdischen Bewohner eines örtlichen Bereiches einschüchtern und bedrohen sollte, so kann das eine oder andere nicht' davon abhängen, was für eine Bedeutung die Urheber der Aktion ihr geben wollten. Das wird sich in einer großen Zahl von Fällen nicht mehr feststellen lassen. Ob eine zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung bestimmte Aktion zugleich eine Verfolgungsmaßnahme darstellte, durch die bestimmte Personen oder ein abgegrenzter Kreis von Personen erfaßt werden sollte, läßt sich nur zutreffend beurteilen, wenn die Wirkung solcher Vorgänge in der Außenwelt gewürdigt wird. Es ist danach zu fragen, wie die Maßnahme von einem verständigen Beobachter unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zu verstehen war. Wenn also etwa in einem kleineren Orte schwere Gewalttaten gegen bekannte Juden vorgekommen waren, ohne daß dieses Unrecht in entsprechender Weise geahndet worden wäre, so konnte ein solcher Beobachter in bald darauf folgenden Aufmärschen, bei denen nach dem Willen der Veranstalter durch Plakate, Sprechchöre und möglicherweise nur die allgemeinen Ziele der nationalsozialistischen Judenpolitik .propagiert werden sollten, die Bedrohung der am Orte des % Aufmarsches lebenden Juden mit Enteignung, Deportation oder Vernichtung erblicken. Die vorangegangenen Ereignisse hatten den Bewohnern bereits gezeigt, was gemeint war. Wurde in solchen Zusammenhängen den Juden allgemein angedroht, was später geschah, so konnte nach den Vorgängen ein Beobachter in den Juden eine Kollektivbezeichnun£ der am Orte lebenden jüdischen Bürger erblicken. In einer Kleinstadt liegt der Gedanke fern, daß sich derartige Äußerungen auf irgendwelche unbekannte, in anderen Orten lebende Juden beziehen sollte. Derartige Erwägungen liegen auch dem in Rz\V I960, 372 Nr. 28 veröffentlichten Urteil de3 Oberlandes-gerichts Schleswig zugrunde. c) Das Berufungsgericht hätte bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Äußerungen der Umzugsteilnehmer gegen die Klägerin richteten, weiter bedenken müssen, welche geschichtlichen Vorgänge im Lande Thüringen in diesem Zusammenhänge eine Rolle spielen. In Thüringen war der spätere nationalsozialistische Reichsminister Prick schon 1928 Innenminister geworden, er hatte sein Amt dazu benutzt, den nationalsozialistischen Machthabern nicht genehme Polizeibeamte abzusetzen und durch .willfährigere Personen zu ersetzen. Welche Folgen das für die in diesem Lande lebenden Juden hatte, wenn Angehörige nationalsozialistischer Verbände bei und nach Massenveranstaltungen Ausschreitungen gegen Juden begingen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diese weitgehende Rechtlosigkeit der Juden schon vor 1933 in den thüringischen Klein- und Mittelstädten darf bei der Entscheidung der Präge, wie die bei solchen Aufmärschen üblichen Propagandamittel zu werten sind, nicht außer Betracht gelassen werden. \ 3. Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird auf Grund einer, neuen Verhandlung entscheiden müssen, ob in den von der Klägerin geschilderten Aufmärschen eine auch gegen sie gerichtete Gewaltmaßnahme zu erblicken ist. Muß diese Präge bejaht werden, wird das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und den psychischen Störungen wahrscheinlich ist. Für die Beurteilung dieser Präge wird das Beru- fungsgericht auf die Hilfe geeigneter ärztlicher Sachverständiger angewiesen sein. 4. Me Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Johannsen Maaß Dr.loewenheim