BKG § 180 Rechtsvorschriften im Sinne des § 180 BES sind nicht nur deutsche, sondern auch ausländische Rechtsvorschriften, wenn die Feststellung des Zeitpunkts des Todes eines Verfolgten auf ihnen Beruht und nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts oder anderen Rechtsvorschriften in Deutschland anzuerkennen ist. Klägerinnen und Revisionsbeklagten-Rechtsanwalt Dr. dHBH) in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr«, v, Werner, Y/ilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. mit Wirkung vom November 1942 für tot erklärt Auf Grund dieser Todeserklärung hat das Amtsgericht Hambu einen Erbschein dahin ausgestellt, zu l/4 und die Klägerin zu Die Entschädigungsbehörde hat eine Haftentschädigung nur für die Zeit bis zu dem 4* November 1942 zugebilligt* November 1942 bis zu dem 80 Mai 1945 verlangen, haben die Entschädigungsgerichte stattgegeben* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage* .Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Todeser lclärung des Mo durch das Tribunal / ft la Seine und der darin festgestellte TodesZeitpunkt seien für die Entschädigungsorgane nicht beachtlich, weil die Todeserklärung und die Todeszeitfeststellung auf auslän dischen Vorschriften beruhe und unter Rechtsvorschriften im Sinne des BEG nur deutsche Rechtsvor Schriften verstanden werden können* Ausländische Rechts Vorschriften gehörten hierzu nicht, selbst wenn sie die rechtliche Grundlage für Todeserklärungen durch auslän dische Gerichte oder Behörden bilden, die nach den Grund sätzen des deutschen internationalen Privatrechts oder sonstiger in der Bundesrepublik Deutschland anzuwendender Vorschriften von deutschen Behörden unduGerichten anzuer 180 BfiG müssen viel mehr alle Vorschriften angesehen werden, auf Grund de ren die Feststellung des Zeitpunkts eines Todes in Deutschland anzuerkennen ist* Letzteres ist aber Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob und inwieweit dieses Recht sich von deutschem Recht unterscheidet, insbesondere ob als maß gebender Zeitpunkt der des Vermißtseins oder das Ende eines bestimmten Jahres (z* B. wie das Berufungsgericht annimmt bestimmt wird und ferner, ob die Möglichkeit oder sogar die Wahrschein lichkeit besteht, daß der Erblasser nicht in dem vom ausländischen Besetz bestimmten Zeitpunkt ums Leben gekommen ist Ein anderer Standpunkt müßte sonst zu schwer lös baren Schwierigkeiten in den Fällen führen, in denen im Zeitpunkt des für ein Erbscheinverfahren bindend fest gestellten Zeitpunkts andere Personen als Erben in Be Sie ergeben sich auch nicht aus dem von der Revision angefühzYten Art. 6 des polnischen Gesetzes vom 2. Denn abgesehen von der Frage, ob dem Berufungsurteil entnommen werden kann, daß das Gericht einen Gegenbeweis gegen den im Verschollenheitsverfahren festgestellten Zeitpunkt des Todes des Erblassers als geführt angesehen hat, würde die Wirkung der Feststellung und die Zulässigkeit eines
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BKG § 180 Rechtsvorschriften im Sinne des § 180 BES sind nicht nur deutsche, sondern auch ausländische Rechtsvorschriften, wenn die Feststellung des Zeitpunkts des Todes eines Verfolgten auf ihnen Beruht und nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts oder anderen Rechtsvorschriften in Deutschland anzuerkennen ist. BGH, Ürt. vo 9. November i960 - IV ZR 139/60 - OLG Hamburg LG Hamburg Verkündet am 9« November I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Freien und Hansestadt H a m b u r g , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wieder-gutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wieczorek in Karlsruhe gegen - Prozeßhevollmächtigter: Klägerinnen und Revisionsbeklagten-Rechtsanwalt Dr. dHBH) in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr«, v, Werner, Y/ilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30* März I960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen k Tatbestand: Die Klägerinnen, Mutter und Schwester des im Jahre 1918 geborenen Max Moses verlangen al3 dessen Erben bzw. Erbeserben die Zahlung einer Haftentschädigung war polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung. Nachdem er im Jahre 1933 aus Deutschland nach Frankreich ausgewandert war, wurde er am 15* Oktober 1942 in Paris verhaftet und nach kurzem Aufenthalt in einen französischen Lager am 4. November 1942 nach Auschwitz transportiert. Seit diesem Zeitpunkt ist er verschollen Das Tribunal civil de la Se hat ihn am Juli 1954 mit Wirkung vom November 1942 für tot erklärt Auf Grund dieser Todeserklärung hat das Amtsgericht Hambu einen Erbschein dahin ausgestellt, daß von seinen Eltern je zur Hälfte beerbt worden ist und auf Grund einer auf den i ä Dezembe 1948 ausgestellten Ster beurkunde seines Vaters einen zweiten Erbschein dahin daß die Klägerin zu zu 5/4 dessen Erben geworden sind 9 zu l/4 und die Klägerin zu Die Entschädigungsbehörde hat eine Haftentschädigung nur für die Zeit bis zu dem 4* November 1942 zugebilligt* Der hiergegen erhobenen Klage, mit der die Klägerinnen eine Entschädigung auch für die Zeit vom 4. November 1942 bis zu dem 80 Mai 1945 verlangen, haben die Entschädigungsgerichte stattgegeben* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage* Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen* t I Die Revision ist begründete Rach 180 BEG ist zwar grundsätzlich zu vermuten daß ein Verfolgter, der seinen letzten bekannten Aufent halt in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet ge habt hat und dessen Aufenthalt seit dem Mai 1945 unbekannt! ist * am Mai 1945 verstorben ist* Eine Ausnahme gil 4- 0 aber, wenn nach aem Verschollenheitsgesetz oder nach an deren Rechtsvorsehriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt ist oder wenn in Ermangelung einer solchen Feststellung nach den Umständen des Einzelfalles 1 ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist .Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Todeser lclärung des Mo durch das Tribunal i, l'jf / ft la Seine und der darin festgestellte TodesZeitpunkt seien für die Entschädigungsorgane nicht beachtlich, weil die Todeserklärung und die Todeszeitfeststellung auf auslän dischen Vorschriften beruhe und unter Rechtsvorschriften im Sinne des 180 Abs BEG nur deutsche Rechtsvor Schriften verstanden werden können* Ausländische Rechts Vorschriften gehörten hierzu nicht, selbst wenn sie die rechtliche Grundlage für Todeserklärungen durch auslän dische Gerichte oder Behörden bilden, die nach den Grund sätzen des deutschen internationalen Privatrechts oder sonstiger in der Bundesrepublik Deutschland anzuwendender Vorschriften von deutschen Behörden unduGerichten anzuer « ^ I —■ kennen seien (vgl. hierzu BGB-RGRK 11. Aufl Bd. 12 VerschG Anm auf 78) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Als Rechtsvorschriften im Sinne des 180 BfiG müssen viel mehr alle Vorschriften angesehen werden, auf Grund de ren die Feststellung des Zeitpunkts eines Todes in Deutschland anzuerkennen ist* Letzteres ist aber n ög licherweise in einem Falle wie dem hier vorliegenden zu bejahen* Denn wie sich aus 12 VerschG ergibt 9 ist grundsätzlich für die Todeserklärung eines Verschollenen dessen Heimatreeht maßgebend und eine Todeserklärung f die nach diesem Recht erfolgt, ist daher auch in Deutschland anzuerkennen. Hierbei können auch Todeser klärungen in einem dritten Staat anerkannt werden 9 so fern das Heimatrecht des Verschollenen solche als ver bindlich ansieht (vgl Raape 7 Internationales Privat recht 9 Aufl. 187 sowie Arnold, Verschollenheits ge aeiz Anm. 15 zu § o 12) Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob und inwieweit dieses Recht sich von deutschem Recht unterscheidet, insbesondere ob als maß gebender Zeitpunkt der des Vermißtseins oder das Ende eines bestimmten Jahres (z* B. bei Verschollenheits fällen aus Anlaß des letzten Krieges nach Art n II 5 2 Abs . des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften des Verschollenheitsrechts, das Jahr 1949 nicht 1945 9 wie das Berufungsgericht annimmt bestimmt wird und ferner, ob die Möglichkeit oder sogar die Wahrschein lichkeit besteht, daß der Erblasser nicht in dem vom ausländischen Besetz bestimmten Zeitpunkt ums Leben gekommen ist Ein anderer Standpunkt müßte sonst zu schwer lös baren Schwierigkeiten in den Fällen führen, in denen im Zeitpunkt des für ein Erbscheinverfahren bindend fest gestellten Zeitpunkts andere Personen als Erben in Be 5 tracht kommen als die, die Erben wären, wenn der Verfolgte in dem nach § 180 Aba- 1 BEG maßgebenden Zeitpunkt verstorben wäre- Heimatrecht des Erblassers ist das polnische Hecht. Entscheidend ist daher, ob dieses eine Todes erklärung, wie sie hier erfolgt ist, anerkennt Fest Stellungen in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem von der Revision angefühzYten Art. 6 des polnischen Gesetzes vom 2. August 1926, da dieses Gesetz nur Bestimmungen über aas in Polen geltende interiokäielS^ Privatrecht trifft. Entgegen der von den Klägerinnen in der münd liehen Verhandlung vertretenen Auffassung erübrigen sich derartige Feststellungen nicht. Denn abgesehen von der Frage, ob dem Berufungsurteil entnommen werden kann, daß das Gericht einen Gegenbeweis gegen den im Verschollenheitsverfahren festgestellten Zeitpunkt des Todes des Erblassers als geführt angesehen hat, würde die Wirkung der Feststellung und die Zulässigkeit eines b Gegenbeweises nach dem Heiraatrecht bzw. dem französischen Recht zu beurteilen sein. Hierzu hat aber das Berufungs gericht keine Feststellungen getroffen * - 6 ~ Aus all diesen Gründen ist das Berufungsurteil aufzuheben und gemäß § 565 Abs. 4 ZPO der [Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG. Ascher Raske v.Werner Wilden Dr. Graf