so steht dieser Bescheid, sebald er unanfechtbar geworden ist, einem neuen Antrag auf Entschädigung wegen eines solchen Schadens, auch wenn für diesen eine anderes/egriindung gegeben wird, grundsätzlich entgegen* Der im Jahre 1921 geborene Kläger* der seiner Abstammung nach Zigeuner ist, hat im Februar 1954 wegen Schäden, die er durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen aus Gründen der Rasse erlitten haben will, einen Entschädigungsantrag gestellt und hierbei auch einen Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. Durch Bescheid vom Io* April 1957 hat die Entschädigungsbehörde ihm eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen versagt, weii der Kläger, wenn er nicht Zigeuner gewesen wäre, Wehrdienst hätte leisten müssen und er auch ohne Verfolgung seinen Arbeitsplatz, den er bei einer Firma in Lüneburg hatte, verloren hätte, Gegen diesen dem Kläger am 160 April 1957 zugestellten Bescheid h.at er trotz der in ihm enthaltenen Belehrung eine Klage nicht erhoben. Diesen hat er damit begründet, daß er von einer Erwerbstätigkeit als"Händler wegen seiner Rasse ausgeschlossen worden sei® Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag gleichfalls zurückgewiesen, weil der Kläger auch eine solche Erwerbstätigkeit infolge des Krieges nicht hätte ausüben können« Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet, weil dem am 6» Dezember 1957 erneut gestellten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der unanfechtbar gewordene Bescheid der Entschädigungsbehörde vom io. Wie Bich aus den für das Entschädigungsverfahren gegebenen Vorschriften ergibt, sind die in diesen Verfahren ergehenden Bescheide nicht nur einer formellen Rechtskraft fähig,' sie können vielmehr auch eine der Rechtskraft eines Urteils entsprechende Wirksamkeit erlangen. Dafür Spricht zunächst, daß nach § 2lo BBGr im Palle der Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs dem Antragsteller das Recht eingeräumt ist, binnen einer als Notfrist bezeichneten Prist Klage zu erheben, d»h« die Versäumung dieser Frist den Antragsteller von einer Klage oder Erhebung einer Klage aus-schließt. Da gegen ihn innerhalb von 3 Monaten nach seiner Zustellung der Kläger keine Klage erhoben hat, steht unanfechtbar fest, daß der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens nicht besitzt (vgl« auch Bleesin/ Wilden S.
iraehschiagewexK; ja Amtliche Sammlung: nein Ck° BEG § 195 Ist in einem nach Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Bescheid eine Entschädigung wegen eines Schadens im Beruflichen Portkommen abgelehnt worden., so steht dieser Bescheid, sebald er unanfechtbar geworden ist, einem neuen Antrag auf Entschädigung wegen eines solchen Schadens, auch wenn für diesen eine anderes/egriindung gegeben wird, grundsätzlich entgegen* BGH, ürt„ Vo 28» Oktober 1959 - IV ZK 159/59 - OLG Celle LG Hildesheim IY.2R.JJ9/59 VerkUndet am 28«Oktober 1959 Schorro, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Herrn Karl W , wohnhaft in ' Klägers und Revisionsklägers,, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt flHHfen gegen das land Riedersachsen* vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne i-mündliche Verhandlung am. 21. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v« Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivil-Senats (Rntschädigungssenats) des Oberlandes-gerichts in Celle vom 8. Mai 1959 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, Ini übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 fr V Tatbestand % Der im Jahre 1921 geborene Kläger* der seiner Abstammung nach Zigeuner ist, hat im Februar 1954 wegen Schäden, die er durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen aus Gründen der Rasse erlitten haben will, einen Entschädigungsantrag gestellt und hierbei auch einen Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. Durch Bescheid vom Io* April 1957 hat die Entschädigungsbehörde ihm eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen versagt, weii der Kläger, wenn er nicht Zigeuner gewesen wäre, Wehrdienst hätte leisten müssen und er auch ohne Verfolgung seinen Arbeitsplatz, den er bei einer Firma in Lüneburg hatte, verloren hätte, Gegen diesen dem Kläger am 160 April 1957 zugestellten Bescheid h.at er trotz der in ihm enthaltenen Belehrung eine Klage nicht erhoben. Am 6c Dezember 1957 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt. Diesen hat er damit begründet, daß er von einer Erwerbstätigkeit als"Händler wegen seiner Rasse ausgeschlossen worden sei® Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag gleichfalls zurückgewiesen, weil der Kläger auch eine solche Erwerbstätigkeit infolge des Krieges nicht hätte ausüben können« Die hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurlickverweisung der Sache an das Oberlandesgerichto 3 Bntsche idun£sgründ££ I* Da die Parteien trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten waren, war gemäß § 2o9 Abs. 3 BBGr eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. II. Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet, weil dem am 6» Dezember 1957 erneut gestellten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der unanfechtbar gewordene Bescheid der Entschädigungsbehörde vom io. April 1957 entgegenstehe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wie Bich aus den für das Entschädigungsverfahren gegebenen Vorschriften ergibt, sind die in diesen Verfahren ergehenden Bescheide nicht nur einer formellen Rechtskraft fähig,' sie können vielmehr auch eine der Rechtskraft eines Urteils entsprechende Wirksamkeit erlangen. Dafür Spricht zunächst, daß nach § 2lo BBGr im Palle der Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs dem Antragsteller das Recht eingeräumt ist, binnen einer als Notfrist bezeichneten Prist Klage zu erheben, d»h« die Versäumung dieser Frist den Antragsteller von einer Klage oder Erhebung einer Klage aus-schließt. Sodann regelt das Bundesentschadigungfegesetz ausdrücklich in seinen §§' 2oo bis 2o3 und 2o6 Fälle, in äenen ein Widerruf eines unanfechtbar gewordenen Bescheides oder der Erlaß eines neuen Bescheides - und zwar letzteres sowohl bei Zuerkennung als auch bei Ablehnung eines Anspruchs - zugelassen ist, bringt also damit zu dem /? Ausdruck, daß der Widerruf oder ein neuer Bescheid in anderen Fallen nicht möglich sein soll« Schließlich ergibt sich aus den in § 234 BEG und Art» III Er« 7, 9 und 12 ÄndG enthaltenen Vorschriften, daß unanfechtbare Bescheide, insbesondere eine durch diese ausgesprochene Ablehnung, grundsätzlich ihre Wirksamkeit behalten sollen« Eies steht auch mit dem vom BEG verfolgten Ziel in Einklang«, denn dieses will, wie sich aus den fUr die Stellung von %tschädigungs-anträgen im § 189 vorgesehehen Fristen und der im § 179 angeordneten besonders beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren ergibt, möglichst bald abschließend die Entschädigung geregelt haben«, Mit diesem 2iel würde es aber nicht vereinbar sein, bereits unanfechtbar geregelte Entschädigungsansprüche neu aufzurollen« Der Bescheid vom Io« April 1957 ist bereits auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ergangen. Da gegen ihn innerhalb von 3 Monaten nach seiner Zustellung der Kläger keine Klage erhoben hat, steht unanfechtbar fest, daß der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen Berufsschadens nicht besitzt (vgl« auch Bleesin/ Wilden S. 85o Anm« 3 zu § 195 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14« Oktober 1959 - IV ZR 82/39 -). Die Revision meint allerdings, daß der Kläger seinen am 6o Dezember 1957 geltend gemachten Entschädigungsanspruch anders begründet habe als den mit Bescheid’ vom Io, April 1957 beschiedenen Anspruch« Der Fall liege nicht anders als der, daß die rechtskräftige Abweisung eines Schadensersatzanspruchs, der auf unerlaubte Handlung gestützt sei, nicht hindere, noch Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu verlangen,« Die Revision übersieht, daß im Gegensatz zu diesem Beispiel es sich bei dem am Io. April 1957 beschiedenen und bei dem am 6, Dezember 1957 angemeldeten Anspruch um denselben Anspruch handelt, nämlich um einen Ent- Schädigungsanspruch wegen eines nach der Verhaftung des Klägers angeblich eingetretenen Berufsschadens. Ob die Entsohädigungsbehörde die Möglichkeit hätte, einen unzutreffenden Bescheid zu Gunsten eines Antragstellers abzuändern (vgl, Blessin/Wilden aaO), kann dahinstehen, da jedenfalls hierauf ein Rechtsanspruch nicht bestehen wUrde, eine etwaige Änderung hätte vielmehr nur im Ermessen der Ent-Schädigungsbehörde gelegen. Die Ablehnung einer Änderung des Bescheides auf Grund der Annahme, daß der geltend gemachte Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, stellt keinen Ermessensmißbrauch dar* Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEG zuräckzuweisen, Ascher Raske v, Werner WUstenberg Maaß