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BGH · IV ZR 139/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 139/56

Wegen seiner liBinziehung zur Organisation fodt hat der Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 1,350 DÄ erhalten. Er begehrt in dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung wegen Sohädens in der Ausbildung mit der Begründung, er sei wegen seiner halb jüdischen Abstammung von einem Hochschulbesuch ausgeschlossen worden und habe sein Studium erst im Jahre 1945 beginnen können. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung versagt, weil er ohne die Verfolgung mit Sicherheit zu dem Wehrdienst einberüfen worden wäre und daher mit dem erstrebten ' Studium nicht vor Beendigung des Krieges hätte beginnen können. Die Berufung des Klägers^ mit der er die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.400 DM erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger auch ohne die rassische Verfolgung sein Studium frühestens im Jahre 1945 hätte beginnen können. füllt habe« Bine Ausnahme, wie sie bei Dienstuntauglichkeit oder Verwundung gemacht worden sei, könne zu Gunsten des Klägers nicht in Rechnung gestellt werden« Infolgedessen greife § 9 Abs« 5 BEG durch, der auch für Ausbidlungsschä-den zu gelten hafee, unabhängig davon, ob diese mit einem Pauschalbetrag entschädigt würden. Auch auf derartige Ansprüche ist die Bestimmung des § 9 Abs. 5 BEG anzuwenden, derzufolge für Schäden, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, eine Entschädigung nicht geleistet wird. Denn § 9 BEG gehört, wie seine Aufnahme in den 1, Abschnitt des BEG zeigt, zu den allgemeinen Vorschriften, die für alle Schadenstatbestände zu gelten haben, soweit nicht in den nachfolgenden Abschnitten abweichende Bestimmungen getroffen sind« Hinsichtlich der Ausbildungs-schäden hat das Gesetz etwas Abweichendes nicht bestimmt. Die Anordnung einer Pauschal ent Schädigung kann allerdings zur folge haben, daß § 9 Abs. 5 BEG nicht dürchgreift, wenn auch nur ein feil des Schadens nicht ohne die Verfolgung eingetreten wäre (vgl. Zuzustimmen ist der Revision, daß auch für einen Ausbildungsschaden die Vorschrift des § 64 Abs. 2 BIG* gilt (vgl. Voraussetzung für ihre Anwendung ist jedoch, wie in der zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt ist, daß ein nicht geringfügiger Schaden tatsächlich vorliegt und.daß dieser nicht auch ohne Verfolgung entstanden wäre. Pas Berufungsgericht hat somit, in der Annahme, daß durch den Ausschluß des Klägers von dem erstrebten Studium und dessen Bachholung erst 3 1/2 Jahre später ein Schaden entstanden sei, zu Recht geprüft, ob ein derartiger Schaden den Kläger auch entstanden wäre, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt, daß ein Wehrdienst zu berücksichtigen sei, der ohne den Fall der Verfolgung in Präge gekommen wäre (vgl. Wenn ‘die Revision rügt, daß der Kläger, wenn er als Ni eilt verfolgt er eingezogen wäre, auch hätte verwundet werden können (und damit wohl die Möglichkeit gehabt hätte, T einen Studienurlaub zu erhalten), so* übersieht sie, daß das Berufungsgericht auch diesen Fall in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, ihn jedoch als eine für den Kläger zutreffende Möglichkeit nicht für gegeben erachtet hat» Hierzu war aber das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 287 ZPO berechtigt . Auch die Rüge, das-,Berufungsgericht habe ohne jede Angabe von Gründen unterstellt, der Kläger sei wehrdiensttauglich gewesen, ist nicht gerechtfertigte . Schließlich, ist auch nicht gegen § 176 BEG verstos-sen, da die Feststellungen über die Einberufung des Geburtsjahrganges des Klägers auf einer Auskunft des Buhdesarchivs beruhen*

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 9 BEG § 9 BBG § 115 BEG § 9 BBG § 88 BEG § 561 ZPO
WehrdienstBerufungsgerichtBEGRzWBrVerfolgungKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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BCrH, TJrto v. To Januar 1959 - IV ZR 139/56 OZG Karlsruhe
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Verkündet
m 7. Januar 1959 Schorm* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Haien des Volke
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Friedrich H<
WflRNtraßeJ, Klägers und Revistonsklägers,
- Prozeßbevollmächtigfterg Hechtsanwalt Br. 4MHBHP in
 gegen
das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Bundesamt für die Wiedergutmachung in KflNHNfc?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt Br. 4HHl in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br. v. Werner, llaaß und Df., loewenheim
 für Re<£ht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 26. Februar 1958 wird in Höhe einesBetrages von 1.400 DM als unzulässig verworfen, im.übrigen zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
fat be stands
 Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist väterlicherseits jüdischer Abstammung. Ostern 1942 bestand er die Reifeprüfung«» Wegen seiner halbjüdischen Abstammung wurde er zu dem Wehrdienst nicht einberufen. Dagegen wurde er *im April 1944 zur Organisation fodt eingezogen. Bei dieser kam er zu einem Einsatz in Frankreich. Wegen seiner liBinziehung zur Organisation fodt hat der Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 1,350 DÄ erhalten.
Der Kläger hat nach dem Kriege. Rechtswissenschaft studiert. Hach bestandenem Referendarexamen ist er Kaufmann geworden. Er begehrt in dem vorliegenden Verfahren eine Entschädigung wegen Sohädens in der Ausbildung mit der Begründung, er sei wegen seiner halb jüdischen Abstammung von einem Hochschulbesuch ausgeschlossen worden und habe sein Studium erst im Jahre 1945 beginnen können.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung versagt, weil er ohne die Verfolgung mit Sicherheit zu dem Wehrdienst einberüfen worden wäre und daher mit dem erstrebten ' Studium nicht vor Beendigung des Krieges hätte beginnen können. Dagegen hat das Landgericht unter Abweisung seines weitergehenden Anspruchs das beklagte Land auf Orund des § 54 BErgO zur Zahlung eines Betrages von 1.200 DM als Zuschuß zu den Kosten der Berufsausbildung verurteilt. Die Berufung des Klägers^ mit der er die Zahlung eines weiteren Betrages von 2.400 DM erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes ist vielmehr die Klage in vollem Umfang abgewieseh worden.
 
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung einer Entschädigung ; für Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5*000 DM* Pas beklagte Land bittet, die Revision zurüekzuweisen.
Ent s chei dungsgründes
I.	Mit dem im Revisionsrechtszug gestellten Antrag hat der Kläger seine im Berufungerechtezuge zuletzt geltend gemachte Forderung um einen Betrag von 1.400 IM erweitert. Eine derartige Erweiterung ist unzulässig (vgl.
Stein/jonas/Schönke Anm. II 1 zu § 561 ZPO sowie Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 7* Aufl. zu \
§ 142 II 1 S. 683)? In Höhe dieses Betrages mußte daher i die Revision als unzulässig verworfen werden.	j
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II.	Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger auch ohne die rassische Verfolgung sein Studium frühestens im Jahre 1945 hätte beginnen können. Hach
 einer Auskunft des Bundesarchivs sei der GeburtsJahrgang des Klägers ab März 1942 zu dem Reichsarbeitsdienst und ab	,
Oktober 1942 zu dem aktiven Wehrdienst einberufen worden. Da • der Kläger wehrdiensttauglich gewesen sei, so wäre er mit '• an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ostern 1942 zu dem Red^hsarbeitsdienst und im Herbst 1942 zu dem Wehrdienst einge- < zogen worden, wenn er sich nicht bereits vorher freiwillig zu dem Wehrdienst gemeldet hätte,wie dies damals oft gesche- ; hen sei. Mit Studienurlaub hätte der Kläger nicht rechnen können, da er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen in- > folge Abgangs von der Schule erst im Jahre 1942 nicht er-
füllt habe« Bine Ausnahme, wie sie bei Dienstuntauglichkeit oder Verwundung gemacht worden sei, könne zu Gunsten des Klägers nicht in Rechnung gestellt werden« Infolgedessen greife § 9 Abs« 5 BEG durch, der auch für Ausbidlungsschä-den zu gelten hafee, unabhängig davon, ob diese mit einem Pauschalbetrag entschädigt würden.
Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Mit den erhobenen Ansprüchen will der Kläger einen Schaden in der Ausbildung gemäß den Vorschriften der §§ 115 ff BBS geltend machen. Auch auf derartige Ansprüche ist die Bestimmung des § 9 Abs. 5 BEG anzuwenden, derzufolge für Schäden, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, eine Entschädigung nicht geleistet wird. Denn § 9 BEG gehört, wie seine Aufnahme in den 1, Abschnitt des BEG zeigt, zu den allgemeinen Vorschriften, die für alle Schadenstatbestände zu gelten haben, soweit nicht in den nachfolgenden Abschnitten abweichende Bestimmungen getroffen sind« Hinsichtlich der Ausbildungs-schäden hat das Gesetz etwas Abweichendes nicht bestimmt. Daß das Bundesentschädigungsgesetz für bestimmte Schäden sogenannte Pauschal ent Schädigungen gewährt, hindert eine Anwendung des $ 9 BEG grundsätzlich nicht. Die Anordnung einer Pauschal ent Schädigung kann allerdings zur folge haben, daß § 9 Abs. 5 BEG nicht dürchgreift, wenn auch nur ein feil des Schadens nicht ohne die Verfolgung eingetreten wäre (vgl. hierzu van Dam/boos S. 145 Anm. 4 b zu § 9 BEG, der im übrigen aber auch auf S. 148 Anm. 4 c a.E. die Auffassung vertritt, daß der Grundsatz der überholenden Kausalität für Ausbildungsschäden zu gelten habe. Vgl. auch die Entscheidung RzW 1958, 117^ « IM Er« 6 zu § 210 BEG),
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In der Bestimmung des § 9 Abs. 5 BBG liegt auch keine unzulässige Änderung gegenüber der früher in § 3 Abs. 3 BErgG getroffenen Regelung, da der dort enthaltene letzte Halbsatz nur etwas Selbstverständliches sagte (vgl. Bundestagsdrucksache Br. 1949 S» 96 zu § 6 a.B.).
Zuzustimmen ist der Revision, daß auch für einen Ausbildungsschaden die Vorschrift des § 64 Abs. 2 BIG* gilt (vgl. auch RzW 1957, 33130 = IM Hr. 1 zu § 115 BEG und RZW 1958, 19136 - EM Er. 6 zu § 64 BEG 1956). Voraussetzung für ihre Anwendung ist jedoch, wie in der zuletzt angeführten Entscheidung ausgeführt ist, daß ein nicht geringfügiger Schaden tatsächlich vorliegt und.daß dieser nicht auch ohne Verfolgung entstanden wäre.
Pas Berufungsgericht hat somit, in der Annahme, daß durch den Ausschluß des Klägers von dem erstrebten Studium und dessen Bachholung erst 3 1/2 Jahre später ein Schaden entstanden sei, zu Recht geprüft, ob ein derartiger Schaden den Kläger auch entstanden wäre, wenn er nicht verfolgt worden wäre. Hierbei ist vom Berufungsgericht der Begriff der überholenden Kausalität im Sinne des § 9 Abs.5 BBG nicht verkannt (vgl. die Entscheidungen RzW 1957? 86^
= IM Hr. 1 zu § 88 BEG 1956; RzW 1957, 28l27; RzW 1958, 10220 = TNI Hr. 7 zu § 9 BEG 1956 sowie RzW 1958, 19136, 3612® und 3652^). Es hat auch nicht gegen den in-, der Ent-Scheidung RzW 1955? 55 ausgesprochenen Grundsatz über Ziel und Zweck des Entschädigungsgesetzes und dessen Auslegung verstoßen. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt, daß ein Wehrdienst zu berücksichtigen sei, der ohne den Fall der Verfolgung in Präge gekommen wäre (vgl. die oben angeführten
 Entscheidungen)oDie vom Berufungsgericht getroffenen, wenn auch in dieser Hinsicht nur hypothetischen Feststellungen sind ihrem Wesen nach Feststellungen von Ofatsachen, die grundsätzlich entsprechend dem § 561 Abs. 2 ZPO für das Re-. Visionsgericht bindend sind* Biese Feststellungen sind daher im Revisionsrechtszuge nur insoweit angreifbar, als sie auf Verfahrensverstößen beruhen oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind» Derartige Verstöße liegen aber nicht vor-
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Wenn ‘die Revision rügt, daß der Kläger, wenn er als Ni eilt verfolgt er eingezogen wäre, auch hätte verwundet werden können (und damit wohl die Möglichkeit gehabt hätte,
T einen Studienurlaub zu erhalten), so* übersieht sie, daß das Berufungsgericht auch diesen Fall in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, ihn jedoch als eine für den Kläger zutreffende Möglichkeit nicht für gegeben erachtet hat» Hierzu war aber das Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift
 des § 287 ZPO berechtigt . (vgl. die Entscheidung RzW 1958,
2ö
102 sowie BGHZ 10, 6 ff). Die Frage einer eventuellen militärischen Beförderung ist unerheblich, da dies© nichts über die Möglichkeit eines Studiums besagt. Auch die Rüge, das-,Berufungsgericht habe ohne jede Angabe von Gründen unterstellt, der Kläger sei wehrdiensttauglich gewesen, ist nicht gerechtfertigte . Denn das Berufungsgericht 'hat eingehend dargelegt, worauf ee seine Annahme von der Wehrdienst-tauglichkeit des Klägers stützt, nämlich auf die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit -9 insbesondere auf dem Gebiet der Leichtathletik und des furnens, in seinem Reifezeugnis. Schließlich, ist auch nicht gegen § 176 BEG verstos-sen, da die Feststellungen über die Einberufung des Geburtsjahrganges des Klägers auf einer Auskunft des Buhdesarchivs beruhen*
7 -
Die Revision war daher hinsichtlich des geltendgemac ten Restbetrages von 3,600 DM zurückzuweisen. Die Rntschei dung über die Kosten beruht auf §§ 97 ZPO? 225 BEO.
Ageher
 Maaß
Johannsen	v,	Werner
 Dr. Loewenheim
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