Wird ein Bescheid; in dem die Entschädigungsbehörde während der Geltung des Bundesergänzungs gesetzes eine Entschädigung versagt hat, nur zu einem Teil mit der Klage angefochten, so kann der Geschädigte nach Inkrafttreten des Änderungs gesetzes in dem vor dem Entschädigungsgericht anhängigen Verfahren den dort bisher nicht verlangten Teil der Entschädigung geltend machen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie nur noch den Antrag gestellt, an sie eine HaftentSchädigung in Höhe von 150,— DM und eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlen» Juli 1955 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin von den verfolgenden Stellen nicht als politische Gegnerin erkannt und aus diesem Grunde verfolgt worden sei* Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, in der sie ihre zuletzt beim Landgericht gestellten Anträge wiederholt und ferner gebeten hat, ihr ein Heilverfahren zu gewähren. ^as Berufungsgericht hat ihr die verlangte Haftentschädigung und ein Heilverfahren zugesprochen und den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision ist der Auffassung, nachdem der Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden sei und die Klägerin vor dem Landgericht nur noch einen Antrag auf Gewährung einer HaftentSchädigung und einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen gestellt habe, sei der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. Fußnote 84 zu § 268 ZPO und LM Nr- 3 zu § 268 ZPO) oder ob diese Prist im Hinblick auf die ihr durch § 210 Abs, 3 BEG beigelegte Eigenschaft als Notfrist eine Rechtsmittelfrist ist, bei der ein nicht angegriffener Teil des Bescheides der Entschädigungsbehörde mit dem Erlaß eines Urteils durch das Landgericht rechtskräftig wird. Denn selbst wenn eine Rechtskraft zu bejahen wäre, so ist diese entsprechend dem Art. III Nr. 7 Abs. 2 ÄndG dadurch hinfällig geworden, daß die Klägerin im Berufungsrechtszuge ohne Widerspruch des beklagten Landes erneut einen Antrag auf HeilfUrsorge gestellt hat (vgl- Rz\7 1956, 47^ und Blessin-Wilden S 926 An. 6 zu § 231 BEG). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist. Es ist aber rechtsirrtümlich, wenn es eine solche Verfolgung bejaht hat, weil ihre Ausführungen “abträglich für den Kriegswillen der Bevölkerung waren" und man aus diesem Grunde die Klägerin habe isolie-■ren wollen, und dies eine Maßnahme gewesen wäre, welche die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und die der Wie der erkennerde Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl, insbes- die in RzW 56* 360*^ abgedruckte sowie die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 5,7,1957 - IV ZR 108/57) ausgesprochen hat* ist zu einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft erforderlich* daß der Verfolger mit ihr eine Person aus dem Grunde hat treffen wollen* weil er sie auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der dem Nationalsozialismus eigentümlichen Bestrebungen oder Gedanken angesehen hat. Dies kann aber nach den Feststellungen des Landgerichts,hinsichtlich der das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erklärt, daß die Verhandlung im Berufungsrechtszuge keine Abweichungen ergeben habe, nicht bejaht werden* Denn' nach diesen Feststellungen haben die Behörden die Klägerin nur wegen ihrer dem Kriegswillen der Bevölkerung abträglichen Äußerungen verfolgt, Biese Äußerungen hatten aber nichts mit einer politischen Einstellung der Klägerin zu dem Nationalsozialismus zu tun. Sie waren nur gegen den Krieg als solchen gerichtet und beruhten auf dem großen Leid, das' der Klägerin durch den Tod ihres Sohnes zugefügt worden war. Eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus liegt daher, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. III* Fehlt es somit schon aus diesem Grunde an einer der erforderlichen Voraussetzungen des § 1 BEG für eine Entschädigung, so braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob d.er Klägerin nicht auch aus anderen Gründen eine Entschädigung zu versagen wäre* nämlich insbesondere* weil die Einweisung in die Heilanstalt wegen eines festgestellten Nervenleidens und die Behandlung dort keine Gewaltmaßnahme, der Aufenthalt der Klägerin in der Heilanstalt auch keine Freiheitsentziehung war, im übrigen auch ohne den polizeilichen Eingriff erforderlich gewesen wäre, so daß eine Entschädigung im letzteren Falle auf Grund des § 9 Abs. 5 BEG entfallen müßte» Weiter braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die Klage zu dem Teil schon deshalb nicht schlüssig ist, weil die Klägerin überhaupt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG ausgeübt hat und ihr als unselbständig Berufstätigen eine Entschädigung nicht zugebilligt werden könnte (vgl.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2521 098 Gesetz: Hechtssatz: «p» MhMPm BEG § 210; ÄndG Art. III Nr.. 7 * Wird ein Bescheid; in dem die Entschädigungsbehörde während der Geltung des Bundesergänzungs gesetzes eine Entschädigung versagt hat, nur zu einem Teil mit der Klage angefochten, so kann der Geschädigte nach Inkrafttreten des Änderungs gesetzes in dem vor dem Entschädigungsgericht anhängigen Verfahren den dort bisher nicht verlangten Teil der Entschädigung geltend machen. Aktenzeichen: IV ZR 139/57 Urteil des BGH vom IS. September 1957 0I»G Hamm IV ZR 139/57 Verkündet am 18. Sept, 1957 Schorm, Just.Angestw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalens vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf» Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr. gegen Frau Anna Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt» der Bundesrichter Ascher, Baske, Pr.v,Werner und Maaß für Recht erkannt: Pas Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Oktober 1956 wird aufgehoben. Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der ersten Ent-schädigungska mer des Landgerichts in Münster vom 14. Juli 1955 wird zurückgewiesen. Pie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Der Ehemann der im Jahre 1896 geborenen Klägerin ist Inhaber eines gewerbepolizeilich auf seinen Namen angemeldeten Zigarrengeschäfts. Dieses hat die Klägerin im Kriege während einer Dienstverpflichtung ihres Ehemannes selbständig geführt* Ihr ältester Sohn wurde im Kriege zu dem Regiment Hermann-Göring eingezogen«. Er ist bei diesem am 1- Januar 1943 in Rußland gefallen. Nach seinem Tode erregte die Klägerin durch Äußerungen defaitistischen Inhalts Anstoß. Ihr Ehemann versuchte diese Äußerungen mit einer Nervenerkrankung seiner Ehefrau zu entschuldigen. Erneute Äußerungen, die sie Anfang November 1943 machte, führten jedoch zu polizeilichen Ermittlungen* In deren Verlauf fand auf Veranlassung des Bürgermeisters ihrer Gemeinde als Polizeibehörde eine ärztliche Untersuchung durch das staatliche Gesundheitsamt statt, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Nervenerkrankung festgestellt wurde. Hit Rücksicht hierauf wollte der Bürgermeister zunächst von weiteren Schritten gegen die Klägerin absehen. Die Kreisleitung der NSDAP, der die Äußerungen der Klägerin bekannt geworden waren, erklärte jedoch, sie könne die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen, weil die Klägerin Min ihrer Haltung unmöglich ein offenes Ladengeschäft führen dürfe”. Daraufhin wurde das Geschäft durch die Polizei entsprechend einer Anordnung des Landrats am 8. Dezember 1943 geschlossene Im Mai 1944 lief eine erneute Anzeige gegen die Klägerin bei der Polizei ein. Sie sollte am 23» April 1944 bei einer Haussammlung für die NSV sich mit beiden Händen an die Brust gefaßt, gestöhnt, schwer geatmet und gesagt haben :ich bin bis obenhin voll, mein Sohn ist gefallen und meinen Mann hat man mir heute morgen zusammengebrochen nach Hause gebracht. Sie könne nichts geben”. Weiter wurde ihr zur Last gelegt, sie habe ge- äußert; sie hätte doch ihrem Jungen die Hand abhacken sollen; dann wäre er kein Soldat geworden und sie hätte ihn noch gehabt. Daraufhin veranlaßte der Bürgermeister eine nochmalige ärztliche Untersuchung mit dem Ziel, die Klägerin in einer Heilanstalt untersubringen«. Der Amtsarzt der sie wiederum untersuchte, stellte bei ihr eine Melancholie mit Selbstmordgedanken fest, hxf Grund eines daraufhin gestellten Aufnahmeantrags des Bürgermeisters begab sich die Klägerin am 9 Juni 1944. selbständig ohne Begleitung in die Provinzialheilanstalt- Hier wurde sie bis zu dem 14» Juli 1944 beobachtet und behandelt, dann bis zu dem 14* Oktober 1944 nach Hause beurlaubt und an diesem Tage endgültig als gebessert aus der Anstalt entlassen. Die Klägerin behauptet, sie sei wegen ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden und sei aus deupGrunde in die Heilanstalt gekommen. Dadurch habe sie sich einen dauernden Gesundheitsschaden zugezogen» Nachdem der Kreisanerkennungsausschuß in Tecklenburg im Gegensatz zu dem dortigen Kreissonderhilfsausschuß die Klägerin als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anerkannt hatte, ist ihr durch rechtskräftigen Bescheid des Regierungspräsidenten als Rentenbehörde am 31» August 1954 gemäß dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. Marz 1947 eine monatliche Rente für die Zeit vom lv September 1946 ab in Höhe von 46;70 HM bezwc DM bewilligt und gezahlt worden» * Am 1, November 1953 hat die Klägerin auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes eine Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag durch Bescheid vom 4- Oktober 1954 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben Mit ihr hat sie zunächst eine Rente, eine Haftentschädigung, ferner Ersatz von Schaden am Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen verlangt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie nur noch den Antrag gestellt, an sie eine HaftentSchädigung in Höhe von 150,— DM und eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu zahlen» Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 1955 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin von den verfolgenden Stellen nicht als politische Gegnerin erkannt und aus diesem Grunde verfolgt worden sei* Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, in der sie ihre zuletzt beim Landgericht gestellten Anträge wiederholt und ferner gebeten hat, ihr ein Heilverfahren zu gewähren. ^as Berufungsgericht hat ihr die verlangte Haftentschädigung und ein Heilverfahren zugesprochen und den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nachdem der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 12, April 1957 die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen hat, ist vom beklagten Land Revision eingelegt worden. Mit ihr erstrebt das Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entaoheidungsgründet I. Die Revision ist der Auffassung, nachdem der Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden sei und die Klägerin vor dem Landgericht nur noch einen Antrag auf Gewährung einer HaftentSchädigung und einer Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen gestellt habe, sei der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. Oktober 1954 insoweit rechtskräftig geworden, als damit ein Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens abgelehnt wor-den sei. Daher könne die Klägerin einen solchen Anspruch im Berufungsrechtszuge nicht mehr geltend machen. Diese Auffassung ist rechtsirrige Es kann hierbei dahinstehen, ob die für eine Klageerhebung im § 210 BEG vorgeschriebene Prist etwa nur eine Ausschlußfrist ist, bei der jederzeit gemäß § 268 Nr. 2 ZPO eine Klageerweiterung möglich wäre (vgl, Stein/Jonas/Schönke 18., Aufl. Fußnote 84 zu § 268 ZPO und LM Nr- 3 zu § 268 ZPO) oder ob diese Prist im Hinblick auf die ihr durch § 210 Abs, 3 BEG beigelegte Eigenschaft als Notfrist eine Rechtsmittelfrist ist, bei der ein nicht angegriffener Teil des Bescheides der Entschädigungsbehörde mit dem Erlaß eines Urteils durch das Landgericht rechtskräftig wird. Denn selbst wenn eine Rechtskraft zu bejahen wäre, so ist diese entsprechend dem Art. III Nr. 7 Abs. 2 ÄndG dadurch hinfällig geworden, daß die Klägerin im Berufungsrechtszuge ohne Widerspruch des beklagten Landes erneut einen Antrag auf HeilfUrsorge gestellt hat (vgl- Rz\7 1956, 47^ und Blessin-Wilden S 926 Anm. 6 zu § 231 BEG). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, ob die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist. Es ist aber rechtsirrtümlich, wenn es eine solche Verfolgung bejaht hat, weil ihre Ausführungen “abträglich für den Kriegswillen der Bevölkerung waren" und man aus diesem Grunde die Klägerin habe isolie-■ren wollen, und dies eine Maßnahme gewesen wäre, welche die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und die der 0 ij 1 Aufrechterhaltung dieser Herrschaft dienende Kriegführung gegen Äußerungen der Klägerin als einer Gegnerin hätte schützen sollen. Wie der erkennerde Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl, insbes- die in RzW 56* 360*^ abgedruckte sowie die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 5,7,1957 - IV ZR 108/57) ausgesprochen hat* ist zu einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft erforderlich* daß der Verfolger mit ihr eine Person aus dem Grunde hat treffen wollen* weil er sie auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder der dem Nationalsozialismus eigentümlichen Bestrebungen oder Gedanken angesehen hat. Dies kann aber nach den Feststellungen des Landgerichts,hinsichtlich der das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erklärt, daß die Verhandlung im Berufungsrechtszuge keine Abweichungen ergeben habe, nicht bejaht werden* Denn' nach diesen Feststellungen haben die Behörden die Klägerin nur wegen ihrer dem Kriegswillen der Bevölkerung abträglichen Äußerungen verfolgt, Biese Äußerungen hatten aber nichts mit einer politischen Einstellung der Klägerin zu dem Nationalsozialismus zu tun. Sie waren nur gegen den Krieg als solchen gerichtet und beruhten auf dem großen Leid, das' der Klägerin durch den Tod ihres Sohnes zugefügt worden war. Eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus liegt daher, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor. III* Fehlt es somit schon aus diesem Grunde an einer der erforderlichen Voraussetzungen des § 1 BEG für eine Entschädigung, so braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob d.er Klägerin nicht auch aus anderen Gründen eine Entschädigung zu versagen wäre* nämlich insbesondere* weil die Einweisung in die Heilanstalt wegen eines festgestellten Nervenleidens und die Behandlung dort keine Gewaltmaßnahme, der Aufenthalt der I Klägerin in der Heilanstalt auch keine Freiheitsentziehung war, im übrigen auch ohne den polizeilichen Eingriff erforderlich gewesen wäre, so daß eine Entschädigung im letzteren Falle auf Grund des § 9 Abs. 5 BEG entfallen müßte» Weiter braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die Klage zu dem Teil schon deshalb nicht schlüssig ist, weil die Klägerin überhaupt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 BEG ausgeübt hat und ihr als unselbständig Berufstätigen eine Entschädigung nicht zugebilligt werden könnte (vgl. hierzu die oben angeführte Entscheidung des Senats vom 5-7-1957)* Es erübrigt sich ferner, auch auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrechtlichen Rügen einzugehen» Der Revision war vielmehr schon aus dem zu II genannten Grunde stattzugeben und die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91,97 ZPO, 225 BEG» Schmidt Ascher Raske v. Werner Maaß