Dezember 1934 allein läßt sich eine Kenntnis des Strafgerichts von der politischen Überzeugung des Verfolgten noch nicht entnehmen. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der im Jahre 1878 geborene Kläger 1st am 27* März 1940 durch das Sondergericht in Köln wegen Vergehens gegen § 2 des .Heimtückegesetzes vom 20, Dezember 1934 unter Anrechnung von erlittener Untersuchungs- und Schutzhaft zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Kläger hatte am 8, September 1939» als ihn einer seiner Arbeiter mit "Heil Hitler,r begrüßte, sich über Hitler geäussert, "'den Lump hätten sie besser an die Wand gestellt, als daß er Schleicher und Rohm erschießen ließ. Demgegenüber fiel aber auf der anderen Seite strafschärfend ins Gewicht die Schwere der* Beleidigung und Verunglimpfung des Führers, bei deren Tragweite der Angeklagte sich im klaren sein mußte» daß derartige Äußerungen weit mehr darstellen als bloße Unmut serklärungenoM Die verhängte Strafe hat der Kläger verbüßt Das Urteil ist gemäß der Verordnung Über die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 (VOB1BZ S .68) aufgehoben worden, Der Kläger hat die Gewährung einer Haftentschädigung für 6 Monate beantragt. Nr 1, Leitsatz NJW RzW 1955» 85 - ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für eine Entschädigung bei einer Verfolgung aus politischen Gründen, daß Schon die Tatsache, daß die Strafverfolgungsbehörde und das Sondergericht die Äußerung des Klägers als ein Vergehen gegen § 2 des Meintückegesetzes angesehen habe, sei ein beachtliches Indiz für die politische Überzeugung des Klägers, Seine Äußerung sei auch nicht eine gelegentliche Unmutsaußerung, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr mehrfach und offen innenpolitische Maßnahmen des Nationalsozialismus mißbilligt, besonders gegenüber einem Elektromeister Di9, für den er ein Haus gebaut habe. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Feststellungen dem Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung zubilligt, so ist insoweit ein Rechtsirrtum nicht erkennbar* Zwar erwähnt das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe, daß - wie das Sondergericht in den Gründen des Strafurteils u,a* ausgeführt habe - die Äußerung des Klägers mehr als eine gelegentliche "Unmutsäußerung*1 gewesen sei. Denn es läßt die Revision zur Prüfung der Rechtsfrage zu, ob die “bloße” Verurteilung wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz die Vermutung einer ”Verfolgung” begründet, ohne daß das Strafgericht die Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus erkennbar gewürdigt hat. Aus der Tatsache einer Verurteilung auf Grund des ueimtückegesetzes allein läßt sich eine Kenntnis des Strafgerichts von der politischen Überzeugung des Verurteilten noch nicht entnehmen, da ein Verstoß gegen dieses Gesetz auch möglich war, ohne daß der Täter eine politische Überzeugung besessen hat, mag auch nach den vom Reichsminister der Justiz herausgegebenen Richtlinien für das Strafverfahren vom 14. Sollte das Berufungsgericht auf Grund einer erneuten Prüfung zu einer Bejahung der Kenntnis des Sondergerichts von der politischen Überzeugung des Klägers kommen, so würde weiter zu prüfen sein, ob diese Kenntnis Gewaltmaßnahmen ausgelöst hat. ys kann auch eine Bestrafung in einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sein, wenn nämlich der Verfolgte die lat, wegen der er bestraft worden ist, also die Äußerungen am Vormittag des 8, September 1939 zu dem Arbeiter überwiegend zur Bekämp-
>1 2476 001 * ' * »jHit das Nachschlagewerk \ Nicht für die Amtliche Sammlung J Gesetzs HEG § 1 Rechtsaatzs Aus der Verurteilung eines Verfolgten auf Grund j #des Heimtückegesetzes vom 20. Dezember 1934 allein läßt sich eine Kenntnis des Strafgerichts von der politischen Überzeugung des Verfolgten noch nicht entnehmen. ! 4 Aktenzeichen* IV ZR 139/55 . f. Urteil des BGH vom 28. September 1955 OLG Koblenz M ' ' * IJ ZK 139/55 Verkündet am 28. Sept. 1955 chorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bauunternehmer Michael straße in T| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br. Kregel, Br. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Bas- Urteil des 3» Zivilsenats - Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. März 1955 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1878 geborene Kläger 1st am 27* März 1940 durch das Sondergericht in Köln wegen Vergehens gegen § 2 des .Heimtückegesetzes vom 20, Dezember 1934 unter Anrechnung von erlittener Untersuchungs- und Schutzhaft zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Kläger hatte am 8, September 1939» als ihn einer seiner Arbeiter mit "Heil Hitler,r begrüßte, sich über Hitler geäussert, "'den Lump hätten sie besser an die Wand gestellt, als daß er Schleicher und Rohm erschießen ließ. Weißt Du denn nicht, daß der Nuntius in Frankreich gesagt hat, daß wenn Hitler mit seiner Regierung verschwände, wir die Kolonien und die übrigen verlorenen Gebiete wieder zurückbekämen? Wanna geht der Lump nicht und hetzt das Volk noch weiter auf?" In dem Strafverfahren hat der Kläger diese Äusserung damit zu entschuldigen versucht, daß er über einen ihm gerade zugegangenen neuen, seiner Auffassung nach unrichtigen Einkommens Steuerbescheid verärgert gewesen sei., Weiter hatte er in der Hauptverhandlung u.a. erklärt (Bl 41 der Strafakten 1 SMs 12/40 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Köln), seine Äußerungen gäben "niuht seine wahre Gesinnung wieder, sondern seien als bedauerliche einmalige Entgleisungen aufzufassen".. In den Gründen des Strafurteils ist zur Strafzu demessung u.a. ausgeführt (Bl 42 der Beiakten): "Nach den Bekundungen des Zeugen ?g|P muß endlich auch als erwiesen erachtet werden, daß der Angeklagte sich zur Zeit seiner Äußerungen in sehr großer Erregung befand, die den Umständen nach auf den Ärger über die - wie angenommen werden kann - aus Irrtum übersetzte Steuerforderung zurückzuführen waren. Infolgedessen hält das Landgericht nicht für erwiesen, daß der Angeklagte ein ausgemachter Staatsfeind ist, sondern ist überzeugt da- von, daß sich seine staatsfeindlichen Äußerungen lediglich als gelegentliche Entgleisungen darstellen,, Demgegenüber fiel aber auf der anderen Seite strafschärfend ins Gewicht die Schwere der* Beleidigung und Verunglimpfung des Führers, bei deren Tragweite der Angeklagte sich im klaren sein mußte» daß derartige Äußerungen weit mehr darstellen als bloße Unmut serklärungenoM Die verhängte Strafe hat der Kläger verbüßt Das Urteil ist gemäß der Verordnung Über die Gewährung von Straffreiheit vom 3» Juni 1947 (VOB1BZ S .68) aufgehoben worden, Der Kläger hat die Gewährung einer Haftentschädigung für 6 Monate beantragt. Während die Entschädigungsbehörde diese abgelehnt hat, ist sie ihm von den Gerichten der Vorinstanzen unter Anrechnung einer ihm gezahlten Voraushilfe von 300.— DM bewilligt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage, Der Kläger bittet; die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dungsgründes Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1954 - abgedruckt bei IM zu § 1 BEG 12 Nr 1, Leitsatz NJW RzW 1955» 85 - ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für eine Entschädigung bei einer Verfolgung aus politischen Gründen, daß 1. der Verfolgte eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt hat, 2. diese Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und 3. daraufhin nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten ausgelöst worden sind. ii Die Voraussetzung zu 1, hält das Berufungsgericht für gegeben. Schon die Tatsache, daß die Strafverfolgungsbehörde und das Sondergericht die Äußerung des Klägers als ein Vergehen gegen § 2 des Meintückegesetzes angesehen habe, sei ein beachtliches Indiz für die politische Überzeugung des Klägers, Seine Äußerung sei auch nicht eine gelegentliche Unmutsaußerung, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr mehrfach und offen innenpolitische Maßnahmen des Nationalsozialismus mißbilligt, besonders gegenüber einem Elektromeister Di9, für den er ein Haus gebaut habe. Seine Äußerung sei der Ausdruck einer echten politischen Überzeugung gewesen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Feststellungen dem Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung zubilligt, so ist insoweit ein Rechtsirrtum nicht erkennbar* Dagegen reichen, wie dies die Revision zu Recht rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus: die Voraussetzungen zu 2* zu bejahen. Zwar erwähnt das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe, daß - wie das Sondergericht in den Gründen des Strafurteils u,a* ausgeführt habe - die Äußerung des Klägers mehr als eine gelegentliche "Unmutsäußerung*1 gewesen sei. Auf die übrigen oben im Tatbestand wiedergegebenen Gründe des Strafurteils zur Strafzu demessung geht es aber Jnicht näher ein. Wie sich aus der Begründung der Zulassung der Revision ergibt, trifft das Berufungsgerieht vor allem keine Feststellung, ob die politische Uber- zeugung auch dem Strafgericht bekannt geworden ist., Denn es läßt die Revision zur Prüfung der Rechtsfrage zu, ob die “bloße” Verurteilung wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz die Vermutung einer ”Verfolgung” begründet, ohne daß das Strafgericht die Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus erkennbar gewürdigt hat. Aus der Tatsache einer Verurteilung auf Grund des ueimtückegesetzes allein läßt sich eine Kenntnis des Strafgerichts von der politischen Überzeugung des Verurteilten noch nicht entnehmen, da ein Verstoß gegen dieses Gesetz auch möglich war, ohne daß der Täter eine politische Überzeugung besessen hat, mag auch nach den vom Reichsminister der Justiz herausgegebenen Richtlinien für das Strafverfahren vom 14. November 1935 (DJ S 1688) und vom 21. August 1937 (DJ S 1303) grundsätzlich nur ein "Staatsfeind” zu verfolgen gewesen sein. Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das' Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hierfür werden in erster Linie der Inhalt der Strafakten, insbesondere die Begründung des Strafmaßes in dem Urteil des Sondergerichts von Bedeutung sein können. Sollte das Berufungsgericht auf Grund einer erneuten Prüfung zu einer Bejahung der Kenntnis des Sondergerichts von der politischen Überzeugung des Klägers kommen, so würde weiter zu prüfen sein, ob diese Kenntnis Gewaltmaßnahmen ausgelöst hat. Hierbei ist entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend, ob die Bestrafung des Klägers mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 6. April 1955 - abgedruckt in NJW RzW 1955, 21627 - ausgesprochen hat, j. ys kann auch eine Bestrafung in einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme sein, wenn nämlich der Verfolgte die lat, wegen der er bestraft worden ist, also die Äußerungen am Vormittag des 8, September 1939 zu dem Arbeiter überwiegend zur Bekämp- fung des Nationalsozialismus und nicht etwa nur in der Erregung begangen haben sollte„ Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG. Schmidt Kregel v.Werner Scheffler Wüstenberg