* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 139/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 139/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn die Substanzlosigkeit des Beklagtenvortrages in bezug auf etwaige Eigengeschenke wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, nach denen das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zu den Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 2325 BGB § 97 ZPO
11BGBSeiffertZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 139/04
vom 11. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
 am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rügen im Zusammenhang mit der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB, auf die es bei § 2327 BGB nicht ankommt (BGHZ 108, 393, 399). Denn die Substanzlosigkeit des Beklagtenvortrages in bezug auf etwaige Eigengeschenke wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, nach denen das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zu den Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juni 2003 unabhängig von seinem Auskunftsbegehren in seiner Allgemeinheit nicht einlassungsfähig gewesen war und der Beklagte insgesamt eine Schenkungsabrede zwischen der Erblasserin und dem Kläger zu 2) nicht schlüssig behaup-
tet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 68.800,49 €
Seiffert	Wendt	Dr.	Kessal-Wulf
 Felsch
Dr. Franke