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BGH · IVa ZR 57/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 57/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 10. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, wenn sich nach den festgestellten Umständen das äußere Bild eines Diebstahls darstellt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungsfall geschlossen werden kann (vgl. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere Seite 13 der Urteilsausfertigung, ist aber ersichtlich, daß das Berufungsgericht im Ergebnis die Rechtsprechung des Senats beachtet hat. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
10MärzWahrscheinlichkeitBundschuhRechtsprechungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. März 1993
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
 den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin
 Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 10. März 1993
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Annahme des
 Berufungsgerichts verfehlt, die Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers gehe dahin, daß nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) genüge. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, wenn sich nach den festgestellten Umständen das äußere Bild eines Diebstahls darstellt und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungsfall geschlossen werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987,
146 und ständig). Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, insbesondere Seite 13 der Urteilsausfertigung, ist aber ersichtlich, daß das Berufungsgericht im Ergebnis die Rechtsprechung des Senats beachtet hat.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno