Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Im Januar 1970 ist der Beklagte von dem Verlöbnis zurückgetreten; später hat er eine andere Frau geheiratet. 1.500,- DM an die Klägerin verurteilt; das Oberlandesgericht hat die Vorschrift des § 1300 BGB als verfassungswidrig angesehen und deshalb die Klage abgewiesen (MDR 1972, 868 = FamRZ 1972, 461). Es besteht heute eine weitgehende Übereinstimmung, daß die aus dem gemeinrechtlichen Deflorationsanspruch hervorgegangene Vorschrift des § 1300 BGB den gegenwärtigen Anschauungen über den Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht mehr entspricht. Die der Vorschrift zugrunde liegende Vorstellung, daß sich die Braut dem drängenden Verlobten hingegeben ("die Beiwohnung gestattet”) habe und nach grundloser Aufhebung des Verlöbnisses in hohem Maße schutzbedürftig sei, wird durchweg als lebensfremd empfunden. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHZ 20, 195 und BGHZ 28, 375 die Frage bejaht, daß § 1300 BGB nicht gegen Artikel 3 Abs. 2 GG verstößt, wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind. so liegt dem entscheidend die nach Ansicht des Gesetzgebers gebotene Berücksichtigung der besonderen biologischen und seelischen Eigenart der Frau zugrunde. Kommt es zur Schwangerschaft, so ist es offenkundig, daß die Frau durch den Bruch des Verlöbnisses schwerer betroffen ist als der Mann. Die Enttäuschung über den Vertrauensbruch und über das NichtZustandekommen der versprochenen Eheschließung wird im allgemeinen in der Erlebniswelt der Frau eine größere Rolle spielen als in der Erlebniswelt des Mannes. Hat das Verlöbnis längere Zeit gedauert, so kann es nach dessen Auflösung für die Frau eher zu einer Minderung der Heiratsaussichten kommen als im entsprechenden Fall für den Mann. Was schließlich die gesellschaftliche Würdigung des Geschlechtsverkehrs unter Verlobten angeht, so ist bei aller heute vorherrschenden Toleranz nicht daran vorbeizukommen, daß in einigen Kreisen gegenüber der Frau ein strengerer Maßstab angelegt wird als gegenüber dem Mann. Der Senat vermag; schließlich nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß der Bestimmung des § 1300 BGB die Annahme einer geminderten Verantwortungsfähigkeit der Frau für ihr Verhalten zugrunde liegt und daß die Zubilligung einer Entschädigung auf eine Entwürdigung der Frau hinausläuft. Es genügt, zur Widerlegung auf die dargelegten biologischen und seelischen Besonderheiten hinzuweisen, die dem Gesetzgeber Veranlassung geben durften, für den Rechtsschutz der Frau nach einem gebrochenen Verlöbnis eine Sonderregelung zu schaffen. Der Wandel der gesellschaftlichen Auffassung über die Stellung der Frau in der Gesellschaft und über die Wertung des Geschlechtsverkehrs unter Verlobten ist allein noch kein Grund, um der Vorschrift des § 1300 BGB die Anerkennung zu versagen. Die unter II angeführten Gesichtspunkte zeigen, daß es eine rechtspolitische und daher vom Gesetzgeber zu entscheidende B’rage ist, ob der Entschädigungsanspruch des § 1300 BGB bestehen blei- Unter rechtspolitischer Sicht ist es im übrigen eine offene Frage, ob die Vorschrift ersatzlos zu streichen wäre oder ob sie durch eine Regelung ersetzt werden soll, die etwa jedem Verlobten ohne Beschränkung auf den Fall der Beiwohnung bei grob rücksichtslosem Verlöbnisbruch des Partners einen Anspruch auf eine billige Entschädigung auch für den Nichtvermögensschaden zugesteht (vgl. Der Senat vermag sich auch der von Ott (MDR 1973, 104 ff) vorgetragenen Meinung nicht anzuschließen, wonach der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 1300 BGB in "verfassungskonformer Auslegung" dahin eingeschränkt werden soll, daß ein Anspruch nur bei konkret belegten Schäden gewährt wird. Nach Auffassung von Ott wäre das im allgemeinen nur der Fall, wenn die Beiwohnung zur Geburt eines nichtehelichen Kindes geführt hat. V. Die Revision hat schließlich die Auffassung vertreten, auf Grund des § 1300 BGB dürfe - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - jedenfalls dann keine Entschädigung zugebilligt werden, wenn die Verlobten
Nachschlagewerk: BGHZs
ja
Ja
BGB § 1300; GG Art. 3
§ 1300 BGB ist mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar (Bestätigung von BGHZ 20, 195; 28, 375).
BGH, Urt. v. 24. April 1974 - IV ZR 138/72
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 138/72
URTEIL Verkündet am
24. April 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäfts?' die
in dem Rechtsstreit
der kaufmännischen Angestellten Renate
WijmP’straße 9*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Unteroffizier Reinhard
Kaserne,
Feldart,-Lehrbat,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Juli 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 15. Februar 1950 geborene Klägerin nimmt den am 6. Oktober 1948 geborenen Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 1300 BGB in Anspruch. Die Parteien haben am 6. Oktober 1967 zu dem ersten Mal miteinander geschlechtlich verkehrt. Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten sich am 4. Januar 1969 im Beisein der Eltern der Klägerin und mit deren Einverständnis verlobt; die Klägerin war damals 18 Jahre, der Beklagte 20 Jahre alt. Auch in der Folgezeit ist es zwischen den Parteien
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wiederholt zu dem Geschlechtsverkehr gekommen. Im Januar 1970 ist der Beklagte von dem Verlöbnis zurückgetreten; später hat er eine andere Frau geheiratet. Der Beklagte macht geltend, ein ernsthaftes Verlöbnis habe nicht bestanden; im übrigen habe für seinen Rücktritt in der Person und in dem Verhalten der Klägerin ein wichtiger Grund Vorgelegen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
1.500,- DM an die Klägerin verurteilt; das Oberlandesgericht hat die Vorschrift des § 1300 BGB als verfassungswidrig angesehen und deshalb die Klage abgewiesen (MDR 1972, 868 = FamRZ 1972, 461).
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Es besteht heute eine weitgehende Übereinstimmung, daß die aus dem gemeinrechtlichen Deflorationsanspruch hervorgegangene Vorschrift des § 1300 BGB den gegenwärtigen Anschauungen über den Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht mehr entspricht. Die der Vorschrift zugrunde liegende Vorstellung, daß sich die Braut dem drängenden Verlobten hingegeben ("die Beiwohnung gestattet”) habe und nach grundloser Aufhebung des Verlöbnisses in hohem Maße schutzbedürftig sei, wird durchweg als lebensfremd empfunden. Es liegt im Zuge des Wandels, den die Stellung der Frau seit der Jahrhundertwende in gesellschaftlicher
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und rechtlicher Hinsicht erfahren hat, daß sich die Frauen auch ihrer Verantwortung für die geschlechtlichen Beziehungen zu dem Partner bewußt sind und sich vielfach zu dieser Verantwortung bekennen. Die Fälle, daß Frauen den Schutz des § 1300 BGB in Anspruch nehmen, sind seltener geworden. Die gesellschaftliche Würdigung des Geschlechtsverkehrs unter Verlobten ist offenkundig wesentlich toleranter geworden als sie es früher war. Die Minderung der Versorgungschancen der verlassenen und "beschol-tenen" Braut spielt heute sicher nicht mehr die Rolle, die sie früher gespielt haben mag. Für die rechtspolitische Diskussion erscheint es kennzeichnend, daß keine Stimme laut wird, die die Vorschrift verteidigt. Die von dem früheren IV. Zivilsenat in BGHZ 28, 375 vertretene Auffassung, § 1300 BGB gehöre zu dem Bereich der Normen, auf deren Anwendung unsere Rechtsordnung gemäß Artikel 30 EGBGB bestehen müsse (ordre public), ist auf allgemeine Ablehnung gestoßen. Der Senat würde an ihr nicht festhalten.
II. Da die Vorschrift des § 1300 BGB vorkonstitutionelles Recht ist, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, ob die Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 32, 296). Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHZ 20, 195 und BGHZ 28, 375 die Frage bejaht, daß § 1300 BGB nicht gegen Artikel 3 Abs. 2 GG verstößt, wonach Mann und Frau gleichberechtigt sind. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben dem Senat keinen Anlaß, von diesem Standpunkt, der der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum entspricht, im Ergebnis abzugehen.
Wenn das Bürgerliche Gesetzbuch nach einem mit Geschlechtsverkehr verbundenen und grundlos aufgelösten Verlöbnis nur der Frau einen Entschädigungsanspruch gibt.
so liegt dem entscheidend die nach Ansicht des Gesetzgebers gebotene Berücksichtigung der besonderen biologischen und seelischen Eigenart der Frau zugrunde. Die Frau, die sich zu dem Geschlechtsverkehr entschließt, hat mehr einzusetzen, da bei ihr als Folge eine Schwangerschaft ein-treten kann. Kommt es zur Schwangerschaft, so ist es offenkundig, daß die Frau durch den Bruch des Verlöbnisses schwerer betroffen ist als der Mann. Mit den biologischen Unterschieden hängt es zusammen, daß auch die gefühlsmäßige Reaktion der Frau in diesem Bereich eigenständige emotionale Züge zeigt. Die Enttäuschung über den Vertrauensbruch und über das NichtZustandekommen der versprochenen Eheschließung wird im allgemeinen in der Erlebniswelt der Frau eine größere Rolle spielen als in der Erlebniswelt des Mannes. Hat das Verlöbnis längere Zeit gedauert, so kann es nach dessen Auflösung für die Frau eher zu einer Minderung der Heiratsaussichten kommen als im entsprechenden Fall für den Mann. Auch diese Sorge kann gefühlsmäßige Reaktionen auslösen, woran nichts ändert, daß die Sorge im Einzelfall objektiv unbegründet ist. Was schließlich die gesellschaftliche Würdigung des Geschlechtsverkehrs unter Verlobten angeht, so ist bei aller heute vorherrschenden Toleranz nicht daran vorbeizukommen, daß in einigen Kreisen gegenüber der Frau ein strengerer Maßstab angelegt wird als gegenüber dem Mann. Die Mißbilligung dieser unterschiedlichen Wertung (der natürlich eine "doppelte Moral" zugrunde liegt) ändert nichts daran, daß Frauen hierdurch ernstlich betroffen sein können. Für die gesellschaftlichen Auswirkungen kann im übrigen der Lebenskreis der Verlobten (einschließlich der Landschaft) eine Rolle spielen. Für die allgemeine Beurteilung des Problems darf nicht nur von Großstadtverhältnissen ausgegangen werden.
Der Senat vermag; schließlich nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß der Bestimmung des § 1300 BGB die Annahme einer geminderten Verantwortungsfähigkeit der Frau für ihr Verhalten zugrunde liegt und daß die Zubilligung einer Entschädigung auf eine Entwürdigung der Frau hinausläuft. Es genügt, zur Widerlegung auf die dargelegten biologischen und seelischen Besonderheiten hinzuweisen, die dem Gesetzgeber Veranlassung geben durften, für den Rechtsschutz der Frau nach einem gebrochenen Verlöbnis eine Sonderregelung zu schaffen. Diese Schutzregelung mag aus heutiger Sicht als übertrieben und in der Ausgestaltung als verfehlt angesehen werden. Sie bedeutet aber weder, daß die Frau allgemein in einem geminderten Maß für ihr geschlechtliches Verhalten verantwortlich ist, noch verstößt die Regelung gegen die Würde der Frau. Frauen, die des gewährten Schutzes nicht bedürfen, werden von sich aus solche Entschädigungsansprüche nicht geltend machen. Es ist bezeichnend, daß Gernhuber, einer der schärfsten Kritiker der Vorschrift des § 1300 BGB, doch die Auffassung vertritt, daß diese Norm wegen ihrer Verwurzelung im heterosexuellen Leben Art. 3 Abs. 2 GG entzogen ist (Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl.
§ 8 V 2). Dem stimmt der Senat zu.
III. Der Wandel der gesellschaftlichen Auffassung über die Stellung der Frau in der Gesellschaft und über die Wertung des Geschlechtsverkehrs unter Verlobten ist allein noch kein Grund, um der Vorschrift des § 1300 BGB die Anerkennung zu versagen. Die unter II angeführten Gesichtspunkte zeigen, daß es eine rechtspolitische und daher vom Gesetzgeber zu entscheidende B’rage ist, ob der Entschädigungsanspruch des § 1300 BGB bestehen blei-
ben soll. Unter rechtspolitischer Sicht ist es im übrigen eine offene Frage, ob die Vorschrift ersatzlos zu streichen wäre oder ob sie durch eine Regelung ersetzt werden soll, die etwa jedem Verlobten ohne Beschränkung auf den Fall der Beiwohnung bei grob rücksichtslosem Verlöbnisbruch des Partners einen Anspruch auf eine billige Entschädigung auch für den Nichtvermögensschaden zugesteht (vgl. hierzu Art. 93 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ferner die Beratungen des 45. Deutschen Juristentages Bd. II Teil C S. 99, 100; 121 ff; 128).
IV. Der Senat vermag sich auch der von Ott (MDR 1973, 104 ff) vorgetragenen Meinung nicht anzuschließen, wonach der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 1300 BGB in "verfassungskonformer Auslegung" dahin eingeschränkt werden soll, daß ein Anspruch nur bei konkret belegten Schäden gewährt wird. Nach Auffassung von Ott wäre das im allgemeinen nur der Fall, wenn die Beiwohnung zur Geburt eines nichtehelichen Kindes geführt hat. Damit wäre die Vorschrift, die gerade von einer typischen Beeinträchtigung ausgeht, praktisch ausgehöhlt. Verfassungsrechtlich besteht zu einer solchen Aushöhlung kein Anlaß. Wohl aber kann das geminderte Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden.
V. Die Revision hat schließlich die Auffassung vertreten, auf Grund des § 1300 BGB dürfe - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - jedenfalls dann keine Entschädigung zugebilligt werden, wenn die Verlobten
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(wie hier) schon vor der Verlobung geschlechtlich verkehrt und dann den Verkehr während der Verlobung bis zu dem Rücktritt des Mannes fortgesetzt hätten. Die Recht sprechung hat die von der Revision aufgeworfene Rechts frage, die lediglich eine Frage der Anwendung des einfachen Rechts ist, stets im gegenteiligen Sinne entschieden. Danach kann sich in einem solchen Falle der Beklagte auf die Bescholtenheit der Klägerin, zu der er selbst beigetragen hätte, nicht berufen (RGZ 98, 13 170, 72, 79; RG JW 1905 S. 288 Nr. 12; 1906 S. 425 Nr. 10; 1910 S. 942 Nr. 19; Gruch Band 64 S. 351; WamRspr 1910, 402 Nr. 387; vgl. ferner Staudinger/ Dietz BGB-Komm. 10./11. Aufl. Rdn. 21 zu § 1300). Der Senat sah keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen; der Gegenstandpunkt würde überdies dazu führen, daß weitere Aufklärungen zu Fragen des Intimbereichs erforderlich wären, ohne daß vom Ergebnis her solche Aufklärungen (genauer Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs) zu verantworten wären.
VI. Nach alledem war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Khüfer