Auto-Kooperative ein, bei der er als Kraftfahrer tätig und später auf dem Büro beschäftigt war. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 26. Es hat dem beklagten Land Vorbehalten, den dem Kläger gewährten Versorgungszuschlag zur Kapitalentschädigung zurückzufordern, falls er mit der Vollendung seines 65» Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der deutschen AngesteiltenverSicherung erhalte. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klagantrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter verfolgthat, ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. In dem angefochtenen Urteil wird ferner ausgeführt, daß der Kläger im Jahre 1949 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Das Berufungsgericht hat das in israelischer Währung erzielte Einkommen des Klägers jeweils um 5 ^ gekürzt und es alsdann unter Verwendung der von dem Statistischen Bundesamt unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Verfolgten errechneten Kaufkraft-werte in die deutsche Währung umgerechnet. Danach habe das Einkommen des Klägers seit 1949 die für ihn maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger in Israel im Rahmen einer Kooperative ausgeübte berufliche Tätigkeit als eine selbständige gewertet; es hat den Kläger gleichsam als tätigen Teilhaber an einem von mehreren Personen betriebenen geschäftlichen Unternehmen, in das er seine Arbeitskraft und Betriebskapital einbrachte, angesehen. Zu ihr paßt freilich nicht ganz der Vergleich mit einer Genossenschaft des deutschen Rechts, die eine juristische Person ist und innerhalb derer der Kläger nicht als selbständiger Unternehmer tätig sein könnte. Das Berufungsgericht hat jedoch den Teil des Einkommens, der als Erwerbseinkommen bei der Prüfung der ausreichenden Lebensgrundlage zu berücksichtigen ist, nicht richtig ermittelt» Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, müssen dabei ebenso wie bei der Einstufung die Einkünfte außer Betracht bleiben, die nicht das Ergebnis der Unternehmertätigkeit und der Arbeit des Verfolgten sind, sondern die den Zins seines in dem Unternehmen investierten Kapitals darstellen (Urteil RzY/ I960, 131 Nr. 31). Es sind also zunächst die Gesamteinkünfte zu ermitteln, von diesen ist dann der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des investierten Kapitals erzielt wird (Senatsurteile RzVf I960, 136 Nr. 40, 373 Nr. 29» 1963, 320 Nr. 18). nicht ohne weiteres maßgebend, wie das Einkommen des Klägers von der Kooperative errechnet oder wie es steuerlich als Arbeitsund Kapitaloinkomraen aufgeteilt wird; die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften können jedoch bei seiner Ermittlung eine bedeutsame Rollo spielen. Der Zinsfuß wird sich nicht ohne die Hilfe eines israelischen Sachverständigen, der das für die Kooperative geltende und das sonst in Betracht kommende israelische Recht kennt und mit den dort bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraut ist, feststellen lassen. Im übrigen können von den Einkünften des Klägers nicht Beträge abgezogen werden, die ihm aus der Leistung von Überstunden zuflossen, selbst wenn nur durch sie die für die ausreichende Lebensgrundlage erforderlichen Tabellonsätze erreicht wurden. Bas Berufungsgericht wird die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe auf Grund eigener Feststellungen und einer selbständigen Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen haben.
BUNDESGERICHTSHOF I y IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. November 1967 Sroeske, Justizangcsteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 138/66 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit des Ernst Richard K ’ H^^J|/lsrael, H^m^straße Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Recht sanwälteBruno Br. B. MMund gegen % das Saarland , vertreten durch das Landesentschädigungsamt Saarbrücken, B^l^str. 0, Beklagten und Revisionsbeklagten. « ?*r ■ 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes' richter V/Üstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8. April 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 18. Dezember 1908 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte die Volksschule und die höhere Schule sowie eine Schuhfachschule. Später war er bis zu dem 25» Januar 1935 Abteilungsleiter bei der Firma Wwe, Joseph Lpp AG in Nppppp^, Zweigniederlassung JIppppPPHP. Wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte er im Februar 1935 nach Palästina aus. Dort war er zunächst als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Im Jahre 1938 trat er in eine I Auto-Kooperative ein, bei der er als Kraftfahrer tätig und später auf dem Büro beschäftigt war. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Die Entschädigungsbchür-de hat ihm wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 12.360,— DK zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 26. Januar 1935 bis zu dem 31. März 1949 zugrunde gelegt. Den Versorgungszuschlag hat sie dem Kläger nicht zugesprochen. Der Kläger beansprucht insgesamt die HöchstentSchädigung von 40.000,— DM und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 2.472,— DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dem beklagten Land Vorbehalten, den dem Kläger gewährten Versorgungszuschlag zur Kapitalentschädigung zurückzufordern, falls er mit der Vollendung seines 65» Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der deutschen AngesteiltenverSicherung erhalte. Das Landgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger der Versorgungszuschlag zu der ihm bereits zugesprochenen Kapitalentschädigung vorbehaltlich des Hüekforderungsrechts des beklagten Landes zustehe, daß der Kläger aber keine höhere Entschädigung zu beanspruchen habe. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klagantrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter verfolgthat, ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zu-gelassen worden i3t, verfolgt er diesen Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden 3ei. Es hat die von der Entschädigungsbehörde vorgenommene Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtcngruppe des gehobenen Dienstes bestätigt. In dem angefochtenen Urteil wird ferner ausgeführt, daß der Kläger im Jahre 1949 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe. Zuschläge für Sonder- und Mehrleistungen könnten von seinem Einkommen nicht abgezogen werden. Al3 Mitglied der Kooperative habe seine berufliche Stellung der eines selbständigen Unternehmers näher gestanden als der eines Ai'beitnehmersv Seine wirtschaftliche Beteiligung an dem Unternehmen sei demgemäß keine echte Kapitalbeteiligung, sondern ein Teil des Betriebskapitals, das das einzelne Mitglied zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige und dessen Ausnutzung und Benutzung ihm ein Einkommen verschaffe. Die Beteiligung beschränke sich auf den Gegenwert eines Autobusses oder später eines Teilwerts eines solchen, also auf ein bestimmtes Betriebsvermögen, das er auch benötigen würde, wenn er selbständiger Unternehmer wäre. Das Einkommen, das er über die normalen Stundenlöhne eines angestellten Kraftfahrers hinaus erzielt habe, sei Unternehmergewinn, der ihm aus eigener Tätigkeit zugefloasen sei. Es könne allenfalls in Betracht kommen, dem Kläger eine angemessene Verzinsung von 5 i* in Anrechnung zu bringen. Das Berufungsgericht hat das in israelischer Währung erzielte Einkommen des Klägers jeweils um 5 ^ gekürzt und es alsdann unter Verwendung der von dem Statistischen Bundesamt unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Verfolgten errechneten Kaufkraft-werte in die deutsche Währung umgerechnet. Danach habe das Einkommen des Klägers seit 1949 die für ihn maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG überschritten. Wenn es 1952 und 1953, bedingt durch die Währungsumotellung in Israel, darunter gesunken sei, so werde dadurch die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage nicht berührt. In den folgenden Jahren habe das Einkommen des Klägers das vergleichbare Beamteneinkommen wieder überschritten. Die gegen die Entscheidung von der Revision erhobenen Einwendungen haben im Ergebnis Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger in Israel im Rahmen einer Kooperative ausgeübte berufliche Tätigkeit als eine selbständige gewertet; es hat den Kläger gleichsam als tätigen Teilhaber an einem von mehreren Personen betriebenen geschäftlichen Unternehmen, in das er seine Arbeitskraft und Betriebskapital einbrachte, angesehen. Diese Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Zu ihr paßt freilich nicht ganz der Vergleich mit einer Genossenschaft des deutschen Rechts, die eine juristische Person ist und innerhalb derer der Kläger nicht als selbständiger Unternehmer tätig sein könnte. Im vorliegenden Pall handelt es sich aber um eine Genossenschaft (Cooperation Society), für die das im Mandatsgebiet Palästina bezw. dem Staat Israel geltende Recht maßgebend ist. Die Auslegung und Anwendung dieses Rechts ist im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat jedoch den Teil des Einkommens, der als Erwerbseinkommen bei der Prüfung der ausreichenden Lebensgrundlage zu berücksichtigen ist, nicht richtig ermittelt» Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, müssen dabei ebenso wie bei der Einstufung die Einkünfte außer Betracht bleiben, die nicht das Ergebnis der Unternehmertätigkeit und der Arbeit des Verfolgten sind, sondern die den Zins seines in dem Unternehmen investierten Kapitals darstellen (Urteil RzY/ I960, 131 Nr. 31). Die Ausscheidung des Kapitalzinses kann nicht anders erfolgen, als es bei der Einstufung zu geschehen hat. Es sind also zunächst die Gesamteinkünfte zu ermitteln, von diesen ist dann der Betrag abzuziehen, der üblicherweise als Ertrag des investierten Kapitals erzielt wird (Senatsurteile RzVf I960, 136 Nr. 40, 373 Nr. 29» 1963, 320 Nr. 18). Anders als bei der Einstufung wegen Lebensschadens oder wegen Gesundheitsschadens spielt es bei einem selbständigen Erwerbstätigen keine Rolle, welchen Lohn ein Angestellter, der dieselbe Tätigkeit wie dieser ausüben würde, erhielte. Die Kapitalverzinsung läßt sich nicht so ermitteln, daß das Gesamteinkommen um einen bestimmten Prozentsatz seiner selbst gekürzt wird. Die Kürzung des Gesamteinkommens muß vielmehr um den Betrag erfolgen, der sich ergibt, wenn der Zins des Kapitalanteils des Klägers errechnet wird. In Betracht kommt nur ein wirtschaftlich vertretbarer und üblicher Zinsfuß. Für dessen Höhe ist I nicht ohne weiteres maßgebend, wie das Einkommen des Klägers von der Kooperative errechnet oder wie es steuerlich als Arbeitsund Kapitaloinkomraen aufgeteilt wird; die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften können jedoch bei seiner Ermittlung eine bedeutsame Rollo spielen. Der Zinsfuß wird sich nicht ohne die Hilfe eines israelischen Sachverständigen, der das für die Kooperative geltende und das sonst in Betracht kommende israelische Recht kennt und mit den dort bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraut ist, feststellen lassen. Im übrigen können von den Einkünften des Klägers nicht Beträge abgezogen werden, die ihm aus der Leistung von Überstunden zuflossen, selbst wenn nur durch sie die für die ausreichende Lebensgrundlage erforderlichen Tabellonsätze erreicht wurden. Der Hinweis des Klägers auf sein Alter und seine erhebliche, teilweise verfolgungsbedingte Erwerbsminderung ändert daran nichts. Eine derartige Aufteilung der Einkünfte kennt das Gesetz nicht. Doch kommt es für die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage darauf an, ob damit zu rechnen war, daß der Kläger sich durch die Nutzung seiner Arbeitskraft auf die Dauer die erforderlichen Einkünfte würde verschaffen können. Nach der Neufassung des § 75 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ist maßgebend, wann das nach den Tabellon-sätzen erforderliche Einkommen erreicht wurde und zu erwarten war, daß das entsprechende Einkommen auch in der Zukunft erreicht werden würde. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-rückzuv/eisen. Bas Berufungsgericht wird die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe auf Grund eigener Feststellungen und einer selbständigen Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen haben. Baß die Einstufung in den gehobenen Bienst unstreitig ist, macht diese Prüfung nicht entbehrlich. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtzugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Wüstenberg Maaß Br. Xioev/enheim von der Mühlen