Der jetzt in Israel lebende Kläger wurde auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde durch Dr» Friedenthal in Jaffa ärztlich untersucht, außerdem wurde der Hals- Nasen- und Ohrenfacharzt Dr» Sacher in Tel Aviv hinzugezogen» Von beiden Ärzten wurden Gutachten vorgelegt» Die Entschädigungsbehörde hat die ärztliche Abteilung der Landesrentenbehörde Württemberg um Stellungnahme zu den Gutachten der genannten Arzte ersucht» Dieser Auftrag wurde von Dr» Kulpe, Facharzt für innere Krankheiten bei der Landesrentenbehörde, ausgeführt » Daraufhin bewilligte die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 29» Juni 1962 dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 1*360,- DM» Nach den Gründen dieses Bescheides ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 1» Mai 1945 bis 31o Dezember 1948 durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden um 30 v»H» beeinträchtigt worden* Die nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt bestehende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt der Bescheid nur noch auf 10 $» Der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1» Mai 1945 bis 31» Dezember 1948 hat die Entschädigungsbehörde zunächst den körperlichen Erschöpfungszustand nach dem Ende der Freiheitsentziehung mit einer MdE von 25 $ zugrunde gelegt, ferner die Narbenbildung an den Beinen und am rechten Unterarm mit weniger als 10 die chronische Mittelohrentzündung mit mittelgradiger Schwerhörigkeit rechts im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung mit einer MdE von 10 $» Weil nach Ansicht der Entschädigungsbehörde der verfolgungsbedingte Erschöpfungszustand mit Ablauf des Jahres 1948 als überwunden anzusehen sei, lasse die weiterbestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Narbenbildung und die Schwerhörigkeit die Bewilligung einer Kapitalentschädigung Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen« Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente versagt, weil es der Ansicht ist, daß bei ihm nur die von der Entschädigungsbehörde anerkannte Verschlimmerung der chronischen Mittelohrentzündung des rechten Ohres und die Marbenbildung an den Beinen und am rechten Arm ihre Ursache im Verfolgungsschicksal des Klägers haben. Auf Grund des von Dr. Kulpe erstatteten Gutachtens hat es e£nen ursächlichen Zusammenhang zwischen den übrigen beim Kläger bestehenden oder früher vorhanden .gewesenen Leiden mit dem Verfolgungsgeschehen verneint. Bei einer derartigen Anlage trage der Kläger die Feststellungslast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden und der Verfolgung. Daraus, daß in diesen drei Fällen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den genannten Leiden und der Verfolgung nicht vorliege, hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß auch die postoperativen Verwachsungsbeschwerden, deren Bestehen der Kläger behauptet hatte, nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden könnten. Auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Zeit nicht mehr genau zu bestimmen sei, in der er nach dem Ende der Verfolgung wegen der übrigen Leiden von Dr. Dobrzynski behandelt worden sei. Auch bei der inzwischen abgeheilten Entzündung des rechten Kniegelenks sei der Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich«, Auf eine Verletzung des Knies durch Gewalt-maßnahmen der Verfolger habe sich der Kläger nicht berufen, im übrigen sei die Ätiologie einer derartigen isolierten Entzündung vielschichtig«, Hinsichtlich der vegetativen Dystonie ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Fehlsteuerung des vegetativen Nervensystems beim Kläger nach dem Ende der Verfolgung für die Dauer von zwei bis drei Jahren bestanden habe, aber bereits durch die ihm bev/illigte Kapitalentschädigung abgegolten .worden sei«, Nach ärztlicher Erfahrung klinge dieses Leiden nach dem Ende der Verfolgung in zwei bis drei, längstens in fünf Jahren wieder ab«. Der Berufungsrichter ist davon ausgegangen, daß beim Kläger Störungen des vegetativen Nervensystems nach dem Ende der Verfolgungszeit aufgetreten sind» Dementsprechend hat die Eutschädigungsbehörde den Beginn des zu entschädigenden Mai 1945 angenommene Die damals beöte-henden Beschwerden und Symptome, die die Entschädigungsbehörde als verfolgungsbedingten Erschöpfungszustand gewertet hat, in denen der Berufungsrichter jedoch im Einklang mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Kulpe eine vegetative Dystonie erblickt hat, waren also jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 8 Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten (BGH in HzW 1964, 168 Nr« 31)« Hach den genannten Gesetzesbestimmungen, in Verb«, st. Zwar erstreckt sich die Tragweite der genannten Vermutung nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem jetzt bestehenden Gesundheitszustand des Klägers und der gesundheitlichen Schädigung, die innerhalb des jetzt in § 15 Abs, 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getreten ist. Ist aber die Gesundheitsschädigung unverändert geblieben, entspricht also das jetzige Bild des Leidens dem damals festgestellten Zustand, so kann sich der Kläger auch hinsichtlich der Ursachen des jetzt bestehenden Zustandes auf die Vermutung des § 28 Abs« 2 BEG berufen» Das hat der Senat in der RzW 1965, 171 Nr« 17 abgpdtfuckten Entscheidung ausgesprochen* Freiheitsentziehung und Gesundheitsschaden die erwähnte gesetzliche Vermutung geschaffen hat«, weil nach den Lehensverhältnissen während der Freiheitsentziehung und der Deportation die Verfolgten in ganz besonderem Maße Schädigungen ihrer Gesundheit ausgesetzt waren (RzW 1959> 145 Rr* 46) p Das BEG-Schlußgesetz hat mit Wirkung vom 1* Oktober 1955 bei einer mindestens einjährigen Kz-Lagerhaft die bisher geltende gesetzliche Regelung ergänzt, so daß bei einer MdE von 25 i» oder mehr vermutet wird, daß die verfolgungsbedingte MdE 25 v.H«. 3» Burch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob auch bei anderen Leiden des Klägers für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung dio Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG eingreift» Soweit es sich um das Leistenbruchleiden handelt, bestehen nach der Begründung des angefochtenen Urteils Zweifel, ob das Berufungsgericht die Frage richtig entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen die Anlage zu einer bestimmten Daraus, daß das Berufungsgericht in dem Leietenbruch, der Blinddarmentzündung und dem Darmverschluß, leiden, die sämtlich während der Freiheitsentziehung operiert worden sind, keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gesehen hat, folgt nicht ohne weiteres, daß postoperative Verwachsungen mit ihren Beschwerden auf Grund der operativen Eingriffe nicht als verfolgungsbedingt anzusehen sind.
2489 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 138/65 URTEIL Verkündet am 3o? September 1966 Justizangestellte al» Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen des Herrn Abraham B: Bi tetr 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt gegen das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, - Prozcßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt ,/ / A / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des öberlandeegerichts Stuttgart vom 25. Juni 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand : Der im Jahre 1910 in Czenstochau geborene Kläger wurde wegen seiner jüdischen Herkunft nach der Besetzung Dolens durch deutsche Truppen im Ghetto seiner Heimatstadt eingesperrt o Später war er Häftling in mehreren Konzentrationslagern. Am 29o April 1945 wurde er befreit. Seinen Anspruch, ihm Entschädigung, zu dem Ausgleich verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden zu gewähren, hat er in folgender Weise begründet; Vor dem Beginn der Verfolgung habe er nur unter Blattfüßen gelitten. Während seiner Haft habe er sich ein Rückenleiden, Schwerhörigkeit und Hautverbrennungen an den Beinen zugezogen. Im Jahre 1942 sei er vregen eines Leistenbruchs, 1944 wegen einer Blinddarmentzündung und bald darauf wegen eines DarmVerSchlusses operiert worden» Nach dem Ende der Verfolgung sei er noch wegen Herzbeschwerden, einer Kniegelenkentzündung und wegen Bauchschmerzen fortlaufend ärztlich behandelt worden» Der jetzt in Israel lebende Kläger wurde auf Veranlassung der Entschädigungsbehörde durch Dr» Friedenthal in Jaffa ärztlich untersucht, außerdem wurde der Hals- Nasen- und Ohrenfacharzt Dr» Sacher in Tel Aviv hinzugezogen» Von beiden Ärzten wurden Gutachten vorgelegt» Die Entschädigungsbehörde hat die ärztliche Abteilung der Landesrentenbehörde Württemberg um Stellungnahme zu den Gutachten der genannten Arzte ersucht» Dieser Auftrag wurde von Dr» Kulpe, Facharzt für innere Krankheiten bei der Landesrentenbehörde, ausgeführt » Daraufhin bewilligte die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 29» Juni 1962 dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 1*360,- DM» Nach den Gründen dieses Bescheides ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 1» Mai 1945 bis 31o Dezember 1948 durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden um 30 v»H» beeinträchtigt worden* Die nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt bestehende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt der Bescheid nur noch auf 10 $» Der Schätzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1» Mai 1945 bis 31» Dezember 1948 hat die Entschädigungsbehörde zunächst den körperlichen Erschöpfungszustand nach dem Ende der Freiheitsentziehung mit einer MdE von 25 $ zugrunde gelegt, ferner die Narbenbildung an den Beinen und am rechten Unterarm mit weniger als 10 die chronische Mittelohrentzündung mit mittelgradiger Schwerhörigkeit rechts im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung mit einer MdE von 10 $» Weil nach Ansicht der Entschädigungsbehörde der verfolgungsbedingte Erschöpfungszustand mit Ablauf des Jahres 1948 als überwunden anzusehen sei, lasse die weiterbestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Narbenbildung und die Schwerhörigkeit die Bewilligung einer Kapitalentschädigung / und einer Bento nach dem 31. Dezember 1948 nicht zu» Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der der Kläger Kapitalentschädigung und Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. und dem in Präge kommenden Höchsthundertsatz, bei Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes, zu erreichen suchte, ist vom Landgericht abgewieaen worden« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen« Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungs-f ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde : Das Rechtsmittel ist , 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente versagt, weil es der Ansicht ist, daß bei ihm nur die von der Entschädigungsbehörde anerkannte Verschlimmerung der chronischen Mittelohrentzündung des rechten Ohres und die Marbenbildung an den Beinen und am rechten Arm ihre Ursache im Verfolgungsschicksal des Klägers haben. Auf Grund des von Dr. Kulpe erstatteten Gutachtens hat es e£nen ursächlichen Zusammenhang zwischen den übrigen beim Kläger bestehenden oder früher vorhanden .gewesenen Leiden mit dem Verfolgungsgeschehen verneint. Es ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ex*werbsfähigkeit des Klägers über den 31o Dezember 1948 hinaus nicht um 25 # beeinträchtigt worden sei. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt: a) Während der Zeit der Freiheitsentziehung sei der Kläger wegen eines Leistenbruchos, einer Blinddarmentzündung und eines Darmverschlusses operiert worden, wegen der operativ behandelten Leiden sei daher die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG in Verb. m. § 15 Abs. 2 BEG von Bedeutung. Diese Vermutung sei jedoch bei den genannten Leiden widerlegt. Beim Darmverschluß und bei der Blinddarmentzündung habe es "mit Sicherheit" an einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung gefehlt; der Leistenbruch beruhe auf der anlagebedingten Krankheitsbereitschaft, so daß dieser Bruch auch bei jeder anderen Gelegenheit hätte entstehen können. Bei einer derartigen Anlage trage der Kläger die Feststellungslast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden und der Verfolgung. Daraus, daß in diesen drei Fällen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den genannten Leiden und der Verfolgung nicht vorliege, hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß auch die postoperativen Verwachsungsbeschwerden, deren Bestehen der Kläger behauptet hatte, nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden könnten. b) Bei allen übrigen vom Kläger geltend gemachten Leiden fehlt e3 nach dem angefochtenen Urteil an der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit dem Verfolgungsgeschehen. Auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Zeit nicht mehr genau zu bestimmen sei, in der er nach dem Ende der Verfolgung wegen der übrigen Leiden von Dr. Dobrzynski behandelt worden sei. Bei dem Wirbelsäulenleiden (Bandscheibenschaden) bestehe keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß es auf der vom Kläger behaupteten Mißhandlung während der Freiheitsentziehung beruhe. Eine derartige traumatische Entstehung sei den Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule nicht zu entnehmen. Wahrscheinlich sei dagegen, daß die Veränderung der Fußgewölbe, die beim Kläger schon vor dem Beginn der Verfolgung bestanden habe, die Statik der Wirbelsäule ungünstig beeinflußt und den Bandscheibenachaden hervorgerufen habe« Auch bei der inzwischen abgeheilten Entzündung des rechten Kniegelenks sei der Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich«, Auf eine Verletzung des Knies durch Gewalt-maßnahmen der Verfolger habe sich der Kläger nicht berufen, im übrigen sei die Ätiologie einer derartigen isolierten Entzündung vielschichtig«, Mehrere voneinander unabhängige Ursachen seien möglich, ein Zusammenhang mit der Verfolgung liege nicht im Bereich des Wahrscheinlichen«, Hinsichtlich der vegetativen Dystonie ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Fehlsteuerung des vegetativen Nervensystems beim Kläger nach dem Ende der Verfolgung für die Dauer von zwei bis drei Jahren bestanden habe, aber bereits durch die ihm bev/illigte Kapitalentschädigung abgegolten .worden sei«, Nach ärztlicher Erfahrung klinge dieses Leiden nach dem Ende der Verfolgung in zwei bis drei, längstens in fünf Jahren wieder ab«. Da beim Kläger die Störung fortbestehe, sei anzunehmen, daß dafür andere inzwischen wirksam gewordene nichtverfolgungsbedingte Ursachen von ausschlaggebender Bedeutung seien» 2a) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts bestehen rechtliche Bedenken, weil nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Verlauf der vegetativen Dystonie die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG in Verb» m«, § 15 Abs» 2 BEG eingreift. Der Berufungsrichter ist davon ausgegangen, daß beim Kläger Störungen des vegetativen Nervensystems nach dem Ende der Verfolgungszeit aufgetreten sind» Dementsprechend hat die Eutschädigungsbehörde den Beginn des zu entschädigenden Zeitraums auf den 1. Mai 1945 angenommene Die damals beöte-henden Beschwerden und Symptome, die die Entschädigungsbehörde als verfolgungsbedingten Erschöpfungszustand gewertet hat, in denen der Berufungsrichter jedoch im Einklang mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Kulpe eine vegetative Dystonie erblickt hat, waren also jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von 8 Monaten nach Beendigung der Freiheitsentziehung in Erscheinung getreten (BGH in HzW 1964, 168 Nr« 31)« Hach den genannten Gesetzesbestimmungen, in Verb«, st. § 1 der 20 DV-BEG wird daher vermutet, daß die genannte Schädigung des vegetativen Nervensystems auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist» Zwar erstreckt sich die Tragweite der genannten Vermutung nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem jetzt bestehenden Gesundheitszustand des Klägers und der gesundheitlichen Schädigung, die innerhalb des jetzt in § 15 Abs, 2 BEG bestimmten Zeitraums in Erscheinung getreten ist. Ist aber die Gesundheitsschädigung unverändert geblieben, entspricht also das jetzige Bild des Leidens dem damals festgestellten Zustand, so kann sich der Kläger auch hinsichtlich der Ursachen des jetzt bestehenden Zustandes auf die Vermutung des § 28 Abs« 2 BEG berufen» Das hat der Senat in der RzW 1965, 171 Nr« 17 abgpdtfuckten Entscheidung ausgesprochen* Das beklagte Land kann deshalb diese gesetzliche Vermutung nicht damit widerlegen, daß es sich auf den ärztlichen Erfahrungssatz beruft, derartige Störungen seien nach 2 bis 3, allenfalls 5 Jahren nach dem Wegfall der ursprünglichen Störungsquelle abgeklungen; bestünden sie fort, so seien sie anderen als verfolgungsbedingten Ursachen zuzuschreiben. Der Bundesgerichtshof hat schon früher ausgesprochen, daß der Gesetzgeber für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Freiheitsentziehung und Gesundheitsschaden die erwähnte gesetzliche Vermutung geschaffen hat«, weil nach den Lehensverhältnissen während der Freiheitsentziehung und der Deportation die Verfolgten in ganz besonderem Maße Schädigungen ihrer Gesundheit ausgesetzt waren (RzW 1959> 145 Rr* 46) p Das BEG-Schlußgesetz hat mit Wirkung vom 1* Oktober 1955 bei einer mindestens einjährigen Kz-Lagerhaft die bisher geltende gesetzliche Regelung ergänzt, so daß bei einer MdE von 25 i» oder mehr vermutet wird, daß die verfolgungsbedingte MdE 25 v.H«. beträgt* Wenn auch die Voraussetzungen des § 51 Abs« 2 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes hier nicht vorliegen, so deutet doch die Ergänzung des Gesetzes darauf hin, daß nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen Anlaß bestand, die Beweislage der Verfolgten nach dieser Richtung weiter zu verbessern (vgl* Drucks* IV/1550 des Dtsch* Bundestages, 4* Wahlperiode, amtliche Begründung zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes S* 26,)* Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung des Senats im einzelnen ausgeführt worden ist, kann die Vermutung des § 28 Abs* 2 BEG nicht mit dem Hinweis auf entgegenstehende Erfahrungssätzo widerlegt werden, sondern nur dadurch, daß der Richter die Gewißheit erlangt, daß in dem zu entscheidenden Einzelfall die Freiheitsentziehung oder Deportation ohne ursächliche Bedeutung für die Entstehung des Leidens gewesen ist» Mit der Berufung auf einen entgegenstehenden Erfahrungssatz wird in aller Regel kein Beweis des Gegenteils erbracht, wie das in § 292 ZPO zur Widerlegung gesetzlicher Vermutungen als notwendig bezeichnet wird* An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof festgehalten (RzW 1962, 507 Hr* 17; 1963, 170 Br* 15, 172)* Es ist allerdings zu beachten, daß bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an den Grad der Gewißheit zu stellen sind, nicht übersehen werden darf, daß dem menschlichen Erkenntnisvermögen bei der Beurteilung biolo- gischer Zusammenhänge Grenzen gesetzt sind» In diesem Zusammenhang sind auch die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen« Der Senat hat hierauf in der RzW 1962, 307 Hr» 17 abgedruckten Entscheidung besonders hingewieseno Zur Widerlegung der Vermutung hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, von welchem Zeitpunkt ab hier die vegetativen Störungen ihre Ursache nicht mehr im Verfcl-gungsgeschehen, sondern in nicht verfolgungsbedingten Umständen gehabt hatten» Biese Umstände hätten dargelegti werden müssen» Bas Berufungsgericht hätte diese Präge einem geeigneten ärztlichen Sachverständigen vorlegen müssen» Vorher hätten die Lebensbedingungen während der Freiheitsentziehung und ferner die Lebensverhältnisse des Klägers nach dem Ende der Befreiung weiter als bisher aufgeklärt werden müssen» Bie erörterten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts können es daran gehindert haben, die beim Kläger nach dem 31» Bezember 1948 bestehende verfojgungsbedingte MdE in der richtigen Höhe f ostzusetzßn» Es ist möglich, daß bei zutreffender Festsetzung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger ein Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung und Rente zusteht» Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» 3» Burch die neue Verhandlung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob auch bei anderen Leiden des Klägers für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung dio Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG eingreift» Soweit es sich um das Leistenbruchleiden handelt, bestehen nach der Begründung des angefochtenen Urteils Zweifel, ob das Berufungsgericht die Frage richtig entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen die Anlage zu einer bestimmten 10 - / Krankheit die Anwendung des § 28 Abs, 2 BEG ausschließt, Hur dann, wenn feststehtT daß ein anlagehedingtes leiden auch ohne Verfolgung entstanden wäre, greift die erwähnte gesetzliche Vermutung nicht ein, weil dann kein Zweifel denkbar ist, daß die mit der Freiheitsentziehung oder Deportation zusammenhängenden gesundheitlichen Belastungen keine Ursache für die Entstehung des Leidens abgegeben haben. Das hat der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, wie sie etwa in der RzW 1959? 333 Nr, 39 abgedruckten Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hatte, in den Urteilen RzW 1963? 170 Nr, 15 und RzW 1964» 215 Nr, 14 näher begründet. Auf diese Entscheidungen kann verwiesen werden. Daraus, daß das Berufungsgericht in dem Leietenbruch, der Blinddarmentzündung und dem Darmverschluß, leiden, die sämtlich während der Freiheitsentziehung operiert worden sind, keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gesehen hat, folgt nicht ohne weiteres, daß postoperative Verwachsungen mit ihren Beschwerden auf Grund der operativen Eingriffe nicht als verfolgungsbedingt anzusehen sind. Das hängt möglicherweise mit der Ausführung der Operationen zusammen, die im Ghetto oder im Zwangs*-.;; arbeitslager nicht so ausgeführt worden sein werden, wie dies in der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Fall zu sein pflegt. Möglicherweise lassen sich, mit Hilfe eines Sachverständigen, aus den Verwachsungen Schlüsse auf die Art der Operationen ziehen. Derartige Erwägungen sind anzustellen, sofern eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit auf diese Verwachsungen zurückzuführen i3t o Ascher Raske Maaß Wilden Er * Graf