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BGH

Gericht: BGH

nähme Autofahrten mit ihm und er besuche sie häufig in ihrer V/ohnungo Der Kläger hat ferner vorgetragen* die Beklagte habe ihn im Jahre 1957 häufig beschimpft und beleidigt und ihn bei einer Auseinandersetzung sogar mit ihrem Schuh auf den Kopf geschlagen«, Wegen seiner Beziehungen zu Frau Ze^^l einer Arbeitskameradin* habe sie ihm schon 1957 fortwährend Vorhaltungen gemacht und ihm keine Nachtruhe gegönnt, obwohl er erst 1958, nach der Trennung der Parteien, zu Frau ZeflHB nähere Beziehungen aufgenommen habe« Aus Eifersucht habe sie ihn wegen dieser Beziehungen bei seinem Arbeitgeber angezeigt und ihn dadurch zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses genötigt« Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, beide Parteien für schuldig erklärt, aber weiter ausgesprochen, daß die Schuld des Klägers überwiege» Es hat die Mitschuld der Beklagten darin gesehen, daß sie es nicht vermieden habe, den Anschein ehev/idriger Beziehungen zu Brzezynski zu unterhalten«, Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen» Der Kläger hat sein Hechtsmittel damit begründet, die Angaben der Beklagten und die Aussagen des B^HHHIüber die Art der Beziehungen zwischen ihnen seien unwahr; noch nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils habe sich BflHHBP am 17 » Mai 1963 1 1/2 Stunden bei der Beklagten aufgehalten«, Der Kläger hat gebeten, die Ehe der Parteien zu scheiden und aus-zusprechen, daß beide Parteien in gleichem Umfange die Schuld an der Scheidung trifft» Hilfsweise hat er beantragt, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, bei einer Scheidung nach § 48 EheG die Schuld des Klägers festzustellcn» Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage ahgewiesen0 Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden wirdo Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründete Io Nur in den in § 547 Abs» 1 ZPO gezogenen Grenzen kann das angefochtene Urteil vom Revisionsgericht nachgeprüft werden» Diese Prüfling ergibt, daß das Berufungsgericht § 48 Abs» 2 EheG rechtsfehlerfrei angewandt hat, auch die von der Revision behaupteten Verletzungen des Verfahrensrechts liegen nicht vor» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG vorliegen, aber dem Scheidungsanspruch des Klägers der Widerspruch der Beklagten entgegensteht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ehe der Parteien durch die freundschaftlichen Beziehungen der Beklagten zu zerrüttet worden, weil diese Freundschaft erst 1958 ihren Anfang genommer hat. 2» a) Bei dieser Begründung des angefochtenen Urteils kommt es für die Beurteilung der Schuldfrage auf den von der Revision erhobenen Einwand, das Berufungsgericht habe das von ihm festgestellte. b) Daß die Beklagte Grund hatte, die Beziehunge des Klägers zu Prau ZeJB®schon 1957 mit Argwohn zu beobachten, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt o Da es in der wachsenden Annäherung des Klägers an Prau ZeflHB die eigentliche Ursache des Verfalls der Ehe gesehen hat, kan es.-auf Einzelheiten der Auseinandersetzungen der Parteien nicht an, Es war daher nicht erforderlich, den Kläger zu den von der Beklagten im wesentlichen zugegebenen Entgleisungen zu höreno Auch der Umstand, daß die Beklagte nach der Behauptung des Klägers besonders erregbar ist, nötigte nicht zu einer Anhörung des Kiäg weil diesem aus dem Jahrelangen Zusammenleben der Parteien vor Beginn der Ehe dieser Charakterzug der Bckla* ten hinreichend bekannt gewesen ist» d) Der v/eitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte nicht zu bev/eisen brauche, daß 3ie kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, i3t ebenfalls unbegründet« Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, daß die Ehe durch das

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiEheBeziehungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2033 053
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
38/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 Ho April 19653 Ehrenberger,
 Juot izange et eilt er,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bankangestellten Ernst Erwin Heinrich Z
straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 seine Ehefrau Anna Sybilla Z
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7° April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr» Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12<, März 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 17» Mai 1952 in D(
geheirateto Der Kläger, Bankangestellter von Beruf, v/ar damals 24 Jahre alt, die Beklagte hatte ein Alter von 34 Jahren erreichte Sie war verwitwet, aus ihrer ersten Ehe stammt eine Tochter, die jetzt im Haushalt der Mutter lebt» Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen0 Im September 1957 ist es zwischen ihnen zu dem letzten Male zu dem Geschlechtsverkehr gekommen, am 24» Januar 1958 trennten sie sich voneinander«
 
Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe* er stützt seine Klage auf die Bestimmungen der §§ 42P 43 und 48 EheG» Er trägt vor* die Beklagte unterhalte seit 1958 intime oder jedenfalls sehr enge und ehev/id-rigo Beziehungen zu dem 48 Jahre alten Möbelpolierer Bruno 'BWEttEE) aus	am	Sie	unter-
nähme Autofahrten mit ihm und er besuche sie häufig in ihrer V/ohnungo Der Kläger hat ferner vorgetragen* die Beklagte habe ihn im Jahre 1957 häufig beschimpft und beleidigt und ihn bei einer Auseinandersetzung sogar mit ihrem Schuh auf den Kopf geschlagen«, Wegen seiner Beziehungen zu Frau Ze^^l einer Arbeitskameradin* habe sie ihm schon 1957 fortwährend Vorhaltungen gemacht und ihm keine Nachtruhe gegönnt, obwohl er erst 1958, nach der Trennung der Parteien, zu Frau ZeflHB nähere Beziehungen aufgenommen habe« Aus Eifersucht habe sie ihn wegen dieser Beziehungen bei seinem Arbeitgeber angezeigt und ihn dadurch zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses genötigt«
Der Kläger beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise, die Ehe ohne Schuldausspruch. zu scheiden»
Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen, im Falle der Scheidung aus Verschulden die überwiegende Schuld des Klägers auszusprechen, bei einer Scheidung ohne Verschulden die Schuld des Klägers festzusteilen»
Sie bestreitet, zu Brzezynski mit der Ehe unvereinbare Beziehungen zu unterhalten» Dem Scheidungsver-
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langen aus § 48 EheG hat sie widersprochen»
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, beide Parteien für schuldig erklärt, aber weiter ausgesprochen, daß die Schuld des Klägers überwiege» Es hat die Mitschuld der Beklagten darin gesehen, daß sie es nicht vermieden habe, den Anschein ehev/idriger Beziehungen zu Brzezynski zu unterhalten«,
Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen» Der Kläger hat sein Hechtsmittel damit begründet, die Angaben der Beklagten und die Aussagen des B^HHHIüber die Art der Beziehungen zwischen ihnen seien unwahr; noch nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils habe sich BflHHBP am 17 » Mai 1963 1 1/2 Stunden bei der Beklagten aufgehalten«, Der Kläger hat gebeten, die Ehe der Parteien zu scheiden und aus-zusprechen, daß beide Parteien in gleichem Umfange die Schuld an der Scheidung trifft» Hilfsweise hat er beantragt, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, bei einer Scheidung nach § 48 EheG die Schuld des Klägers festzustellcn»
Beide Parteien haben ferner beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen»
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Rechtsmittels ausgeführt, daß der 30it 1956 ira Ehebruch mit Frau ZeflB® lebende Kläger ihre erst 1958 angebahnten Beziehungen zu	nicht als ehezerrüttend empfun-
den habe»
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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage ahgewiesen0 Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden wirdo Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründete
 Io Nur in den in § 547 Abs» 1 ZPO gezogenen Grenzen kann das angefochtene Urteil vom Revisionsgericht nachgeprüft werden» Diese Prüfling ergibt, daß das Berufungsgericht § 48 Abs» 2 EheG rechtsfehlerfrei angewandt hat, auch die von der Revision behaupteten Verletzungen des Verfahrensrechts liegen nicht vor»
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG vorliegen, aber dem Scheidungsanspruch des Klägers der Widerspruch der Beklagten entgegensteht.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ehe der Parteien durch die freundschaftlichen Beziehungen der Beklagten zu	zerrüttet	worden,
 weil diese Freundschaft erst 1958 ihren Anfang genommer hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme diese Freundschaft nicht als ehewidrig, sondern als unbedenklich angesehen. Die Zer-
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rüttung dor Ehe "beruht nach Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr ausschließlich .auf den ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Brau Ze^po Da der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Genannten an seinem Arbeitsplatz - Frau Zeggg) war dort als Kontoristin beschäftigt - schon 1957 ins Gerede gekommen war und den Verdacht begründet hatte, er unterhalte Liebesbeziehungen zu seiner Mitarbeiterin, hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Eifersuchtsausbrüche der Beklagten gegenüber dem 10 Jahre jüngeren Kläger nicht als schwere Eheverfehlung gewertet» Dazu v/ird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt, durch dieses Verhalten der Beklagten sei die eheliche Gesinnung des Klägers nicht zerstört worden, diese innere Entwicklung beruhe beim Kläger vielmehr auf den 1957 angebahnten und mindestens seit 1958 bestehenden intimen Beziehungen zu Frau ZeflB»
2» a) Bei dieser Begründung des angefochtenen Urteils kommt es für die Beurteilung der Schuldfrage auf den von der Revision erhobenen Einwand, das Berufungsgericht habe das von ihm festgestellte. Verhalten der Beklagten im Umgang mit Brzezynski nicht rechtlich einwandfrei gewertet, nicht an» Es bedarf nicht der Antwort auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau im Umgang mit anderen Männern mehr Freiheit in Anspruch nehmen darf als die in Gemeinschaft mit ihrem Ehemann lebende Ehefrau» Da das von der Beklagten nach der Trennung der Parteien an den Tag gelegte Verhalten für
 den ungünstigen Verlauf der Ehe ohne Bedeutung war, könnte die von der Revision gestellte Präge allenfall für die Entscheidung über die Bindung der Beklagten an die Ehe nach § 48 Abs» 2 EheG eine Rolle spielen *
b)	Daß die Beklagte Grund hatte, die Beziehunge des Klägers zu Prau ZeJB®schon 1957 mit Argwohn zu beobachten, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt o Da es in der wachsenden Annäherung des Klägers an Prau ZeflHB die eigentliche Ursache des Verfalls der Ehe gesehen hat, kan es.-auf Einzelheiten der Auseinandersetzungen der Parteien nicht an, Es war daher nicht erforderlich, den Kläger zu den von der Beklagten im wesentlichen zugegebenen Entgleisungen zu höreno Auch der Umstand, daß die Beklagte nach der Behauptung des Klägers besonders erregbar ist, nötigte nicht zu einer Anhörung des Kiäg weil diesem aus dem Jahrelangen Zusammenleben der Parteien vor Beginn der Ehe dieser Charakterzug der Bckla* ten hinreichend bekannt gewesen ist»
c)	Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe ohne ausreichende TatSachengrundlage angenommen, daß die innero Einstellung des Klägers zur Beklagten durch die Eifersuchtsausbrüche nicht erschüttert worden sei, ist unbegründet» Entgegen der Meinung der Revision konnte der Berufungs rieht er aus dem späteren Verlauf der Ehe und den Beziehungen des Klägers zu Prau Ze|B im Jahre 1958 auf den Verlauf der Ehe im Jahre vorher und die Ursachen der allmählich wachsenden Zerrüttung schließen» Derartige Erwägungen darf der Tatrichter
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im Rahmen der ihm zustehenden BeweisWürdigung anstellen, zu demal er sich dahei auf die Erfahrung stützen kann, daß zwischen der ersten Bekanntschaft und der Aufnahme intimer Beziehungen zu einer anderen Person des anderen Geschlechts eine gewisse Zeit zu vergehen pflegt« Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung des § 286 ZPO, Verstoß gegen § 619 ZPO) sind daher unbegründet o
d)	Der v/eitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte nicht zu bev/eisen brauche, daß 3ie kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, i3t ebenfalls unbegründet« Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, daß die Ehe durch das
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Verhalten der Beklagten zerrüttet worden sei, trifft ihn die Bev/oislaot für das Verschulden der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat«
c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, die im Schrift-j	satz	des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom Ho
•	September	1963 beantragte Vernehmung der Beklagten zu
 den Vorgängen beim Besuch des	am	Mai
1963 durchzuführen« Zur mündlichen Verhandlung am 30«1«1964 war	als	Zeuge	geladen,	außerdem
 war das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden« Nach der Vernehmung des Zeugen über seinen Besuch bei der Beklagten am 17« tlai 1963 wurde auch die Beklagte als Partei (§ 619 ZPO) vernommen« Nach
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der Sitzungsniederschrift wurde die Beklagte jedoch nicht Über ihr Verhalten gegenüber dem genannten Zeugen befragt. Der Kläger unterließ es, entsprechende Fragen stellen zu lassen, auch sein Prozeßbevollmächtigter machte von seinem Pragerecht keinen Gebrauch. Diese in § 397 ZPO bei der Vernehmung von Zeugen vorgesehenen Parteirechte gelten, entsprechend auch bei der Vernehmung einer Partei zu Beweiszv/ecken, wie § 451 ZPO bestimmt o Ebenso ist es bei der Vernehmung der Partei nach § 619 ZPO (Stein-Jonas-Schönke-Pohle, 18o Auflo, Anmo 25) • Versäumt es bei der Parteiver-nehmung die anwesende Gegenpartei, die entsprechenden Fragen stellen zu lassen, so liegt darin ein nach § 295 ZPO wirksamer Verzicht auf den Beweisantritt (§ 445 ZPO), vgl. RAG in ArbRS 29? 218 mit Anmerkung von Volkmar. Die Revision kann daher nicht mehr rügen, daß die Beklagte als Partei nicht zu den im Schriftsatz vom 14. September 1963 behaupteten Tatsachen gehört v/orden ist.
3o Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsfehler die Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht.
Es ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß die Beklagte keine ehewidrigen Beziehungen zu dem Brzezynski unterhält. Es hat ferner die Umstände, die nach Ansicht des Klägers gegen das Bestehen der Bindung sprechen könnten, im einzelnen gewürdigt. Die Revision hat diese Tatsachenwürdigung nicht angegriffen.
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Nach alledem muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und daher	Johannsen	Wüstenberg
 verhindert zu unterschreiben
 Johannsen
Maaß
 Dr«, Graf