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BGH

Gericht: BGH

Dienst in einer Stelle vom Ministerialrat an aufwärts oder Da dem der nach seiner nicht im Verfahren vor enige Rechtsstellung ge währt worden war, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dien; ab lo April 1949 (bzw<, von einem nach Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Sondergehalt der Gruppe zu gewähre Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er spä testens ab L April 1949 die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beam ten Er sex des. 1932 als für den damaligen Staatsrat ausersehen Schv/amb habe Stelle des Ministerialdirektors Br erhalten sollen« Der Witwe des durch die Nationalsozialisten Staatsrats sei vom Beklagten die Pension einer Ministerialdirektorswitwe im Wiedergutmachungswege zu gesprochen worden« Das Land Hessen gehe somit selbst davon aus 1938/39 in den Ruhestand versetzt worden Als weiterer Bewerber für die Staatsratsstelle sei nur der Ministerialrat in Präge gekommen der sich aber mit dem Minister nicht verstanden und nicht der SPD an gehört habe, was Voraussetzung für d taats ratsstelle Für sei eine Beförderungsstelle in der Provinzialverwaltung gewesen Da bei den Landtagswahlen die Sozialdemokraten wiede einer Mehrheit hätten Ministerialrat im Finanzministerium zu werden Im übrigen seien einer Reihe von Beamten im Wege der Wiedergutmachung nachträglich Spitzenstellungen zugesprochen worden, ohne daß dabei übertriebene Anforderungen an die Wahr scheinlichkeit ihrer voraussichtlichen Laufbahn gestellt worden seien« 1949 (bzwo von einem nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beamten oder eines Beamten gleichen Ranges und gleicher Besoldung zu gewähren» Ob und wann diese Sparmaßnahmen ohne den Einfluß der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik aufgehoben worden wären, lasse sich nicht sagen« rnennung des Klägers zu dem Staatsrat, einer nach politischen Gesichtspunkten zu besetzenden Spitzenstellung, mit derart vielen Unsicher heiten belastet gewesen, daß von einer voraussichtlichen Dienstlaufbahn nicht gesprochen werden könne Weder der Verbleib des noch der des Innenministers auf Posten sei sicher gev/esen habe Aussicht auf eine Stellung in Berlin gehabt und habe zu einer internationalen Organi sation nach Genf gehen wollen* Die Beziehungen zu diesen beiden Ministern, besonders zu seien abe für dienstliche Laufbahn des Klägers Genf gegangen wäre - hätte einen Mann seines Vertrauens und nicht den Kläger als Staatsrat gewählt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen«, Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger worden wäre und die urspr über der Besoldung eines Ministerialrats liegenden Bezüge der Sondergruppe erhalten hätte; denn die Erlangung der Staatsratsstelle durch den Klage sei von so vielen, in ihrer Entwicklung nicht übersehbaren Um- An den Nachweis, daß der Verfolgte ne Spitzenstellun erreicht hätte, seien angesichts des außergewöhnlichen Charak ters einer solchen Dienstlaufbahn besonders hohe Anforderungen zu stellen® Das müsse erst recht gelten, wenn wie hier das Unrecht im Verwaltungswege inzwischen in einem Maße wieder gutgemacht worden sei, das die mögliche Laufbahn des Klägers innerhalb der Ministerialbeamtenschaft schon weitgehend be rücksichtigt habe, indem die Beförde des damals 38jährigen Klägers vom Oberregierungsrat zu dem Ministerialrat für das Jahr eines Staatsrats im nicht in der vieler Ministeria mit politischen Aufgaben gelegen, sondern sei ausge sprochen politischer Natur gewesene Das Innenministerium habe durch seinen Tätigkeitsbereich den stärksten Einfluß auf die Gestaltung der Landespolitik® Der Staatsrat im Innenministe ium sei einer der wichtigsten Mitarbei des Innenministers die Besetzung der Stelle sei daher nicht nur von der Partei-Zugehörigkeit des Innenministers, sondern auch von seiner Person und seinen Wünschen abhängig gewesen« die von und Versetzungen anderer Beamter als Voraussetzung der Beförderung eines Ver folgten auf die dadurch freiwerdende Stelle möglich sei Die gleichwohl erfolgte üfung der Aussichten einer Beförderung des Klägers habe für das Oberlandesgericht aber ergeben, daß wegen des politischer Faktoren eine dem günstige Entscheidung Für die Möglichkeit einer des zu dem Staatsrat spreche nur, daß er den Posten des Staatsrats gewesen sei, falls dieser als Nachfolger von ur« geworden wäre« Im Gegen satz zu einem bereits rliegenden Kabinettsbeschluß über die Beförderung des Staatsrats Sch zu dem anstelle von Dr« sei es aber hinsichtlich einer etwaigen Beförderung des Klägers zu dem Staatsrat zu einem Kabinettsbe Schluß nicht gekommen nach den Landtagswahlen von 1935 die SPD wieder das Innenministeriui erhalten hätte Frage lasse sich bei der labilen politi sehen und mangels gesicherten Besitzstandes einer Partei nicht sicher beantworten; nach in jenen Jahren trägliche Wahlprognosen unter Einbeziehung mehrerer Fiktionen könnten nicht gestellt werden« Jedenfalls seien alle Bespre chungen über die angeblich für den Kläger in Aussicht genom men gewesene Staatsratsstelle von einer Regierung geführt worden, die schon vor 1933 über keine Mehrheit mehr verfügt habe« Insbesondere daß Minister im seiner selbst dann setzt worden wäre nach Genf das Innenministerium hätte, wenn es weiter von der SPD be ein bloßer Personenwechsel habe aber die Beförderung des gerade zu dem Staatsrat im Innen ministerium ernstlich gefährden können, da diese Stellung Gegensatz zu einem reinen Fachministerium taats rats diese noch herausgehoben und nicht vielmehr aus Sparsamkeitsgründen in eine Ministerialratsstelle umge wandelt gewesen wäre« Selbst wenn unsicher, wann derartige Sparmaßnahmen schließlich wieder fortgefallen wären, bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mi ihrer hohen Beso bestehen Staatsrat geworden, fehle er Anhalt Vergeblich berufe sich der Kläger darauf, daß nach dem Tode dessen Beförderung zu dem Ministerialdirektor aus gesprochen worden wie die vom Kläger erstrebte, von unberechen baren politischen und gewesen seien Darnach könne nicht werden, daß der die Stufe eines Staatsrats oder einer anderen, entsprechend Die entscheidungs erhebliche Frage habe nicht dahin lauten dürfen« ob der ohne die Verfolgung 193p oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre* sondern dahin* ob die vor aussichtliche Dienstlaufbahn des Klägers bis zu dem 31« März 1951 zur Ernennung zu dem Staatsrat oder in eine gleichwertige Soitzen Stellung geführt hätte der Einwendung des beklagten Landes gestanden* der Kläger habe sich* im Gegensatz zu anderen Verfolgten* zunächst als Recht Es sei auch unrichtig* daß* außer der Stelle des Staats rats, eine andere* entsprechend bezahlte Stelle für den Kläger nach seinem Vortrage nicht in Frage gekommen seio Aber selbst wenn dies zuträfe, habe das Gericht von Amts wegen müssen, ob in der Zeit von 1933 bis 1951 die Beförderung des hervorragend bewährten und qualifizierten Klägers in eine dem Staatsrat g , wie Revision meint, von einer unrich tigen Problemstellung ausgegangen, hat insbesondere nicht nur geprüft, ob der Kläger ohne die Verfolgung 1935 oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre. angefochtenen Urteils, selbst der bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mit ihrer hohen Besoldung bestehen geblieben wäre; für die Situation im Jahre 1949, insbesondere die Frage des Fortbestandes des Volksstaates Hessen und die Zusammen- an jedem Anhalt Die nur vermutungsweise geäußerte Annahme der Revision, anscheinend habe das Oberlandesgericht unter dem Rinfluß der Einwendung des beklagten Landes gestanden, habe sich, anders als andere Verfolgte, zunächst der als Rechtsanwalt und Notar betätigt und nicht um Wiederan Stellung beworben, stellt eine im Revisionsverfahren wirkungs zu dem vom Standpunkt des Berufungsurteils unwesentliche Gegenstände dieser Beweise nicht erhoben hat Das Oberlandesgericht begeht auch keinen rechtlichen Fehler, wenn es, im Gegensatz zur Ansicht der Revision bezahlte Stelle sei nach dem eigenen Vortrage des nicht in Frage gekommene Infolgedessen ist die der Revision unbegründet, das Ge icht habe von Amts wegen prüfen müssen, ob in der Z nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur teilen De erk Senat hat hierbei zu Ausdruck ge ms bracht, das Gericht sei nicht verpflichtet* Beweise " Blaue hinein" 2u erheben, sondern dürfe von weiteren Nach forschungen und Feststellungen absehen, wenn es den Sachve wie die vom Kläger er strebte, von unberechenbaren politischen und persönlichen Faktoren seien; bei Staatsrat Sch habe auch, im Gegensatz zu dem ein Kabinettsbeschluß bereits vo rgelegen Abgesehen davon sind bei Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 225 ZPO
OberlandesgerichtstellenpolitischBeförderungMinisterKlägervoraussichtlichStaatsratRevision

Volltext der Entscheidung

*
IV_ZR_138/60
♦
Verkündet am 21o Dezember I960
+
Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
t
Im Kamen des Volkes
* * *
des
 in D
Richard v
* •
Revisionsklägers

- Prozeßbevollmächtigter
 in

das Land H e s s e n7
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wies-' badenj Luisenstro 13,

0
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Prof o
*
hat der

*
aut die
 Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundes-
■ *
richter Raske, Maaß, Wilden, Dr. Ioewenheim und Dr. Graf
— *
für Recht erkannt:

Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des
4
furt/Main vom 60 Januar I960 wird zurückgewiesen <,
*
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio
 me
Kosten der Revision
+

*
*
2
«
Der bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus
 zunächst im hessischen Justizdienst und später im Bereich des
*
Hessischen Innenministeriums tätig gewesene Kläger hat Entschä
 digungsansprüche auf Wiedereinstellung in den öffentlichen
♦
Dienst in einer Stelle vom Ministerialrat an aufwärts oder
 Da dem
 der
nach seiner
 nicht
im Verfahren vor
 enige Rechtsstellung ge
 währt worden war, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dien;
laufbahn voraussichtlich erreicht
9
mit dem
 auf Feststellung,
 ihm ab
 er Klage erhoben
 April 1934
die Rechtsstellung und Besoldung eines Ministerialrats und
+
ab lo April 1949 (bzw<, von einem nach Ermessen des Gerichts
 festgelegten Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung
 eines Beamten mit dem Sondergehalt der Gruppe
 zu gewähre
♦
3
♦
Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er spä testens ab L April 1949 die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beam
 ten
Er sex
 des. damaligen Innenministers
 im
1932 als
 für den damaligen
 Staatsrat
ausersehen
 Schv/amb habe
 Stelle
des Ministerialdirektors Br
 erhalten sollen« Der Witwe des durch
 die
Nationalsozialisten
 Staatsrats
sei vom Beklagten die Pension
 einer Ministerialdirektorswitwe im Wiedergutmachungswege zu gesprochen worden« Das Land Hessen gehe somit selbst davon
 aus
♦
daß die Stelle des Staatsrats
 wirklich frei ge
 worden wäre« Ministerialdirektor Br
 wäre spätestens
1938/39 in den Ruhestand versetzt worden
 Als weiterer Bewerber für die Staatsratsstelle sei nur
 der Ministerialrat
 in Präge gekommen
0
der sich aber mit
 dem Minister
 nicht verstanden und nicht der SPD an
 gehört habe, was Voraussetzung für d
Besetzung d
taats
 ratsstelle
Für
 sei eine Beförderungsstelle
 in der Provinzialverwaltung
 gewesen
Da bei den Landtagswahlen
 die Sozialdemokraten wiede
 einer Mehrheit hätten
9
sie auch vor
 au3sichtlich das
 lum
besetzt» Aber auch
0
wenn das

die
 in
kommende Koalitions
 Partei, aus
 das Innenministerium
 erhalten hatte
9
**
aas
 Einfluß
seine Beförderung
 zu dem Staatsrat
 habe damals so sicher mit der Betör
 derung gerechnet, daß er es
 habe
9
Ministerialrat
 im Finanzministerium zu werden
 Im übrigen seien einer Reihe von Beamten im Wege der Wiedergutmachung nachträglich Spitzenstellungen zugesprochen
 worden, ohne daß dabei übertriebene Anforderungen an die Wahr scheinlichkeit ihrer voraussichtlichen Laufbahn gestellt worden seien«
Der Kläger hat, da sich der ursprüngliche Klageantrag
 inzwischen durch eine Einstufung der Verwaltungsgerichtsprä
*
♦
sidenten in eine neue Gehaltsstufe teilweise erledigt habe,
■
beantragt,
■
■ ■ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte
 Land kostenpflichtig zu verurteilen, ihm ab 1« April
1949 (bzwo von einem nach dem Ermessen des Gerichts
 festzusetzenden Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beamten oder eines Beamten gleichen Ranges und gleicher Besoldung zu gewähren»
Der Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweiseno
p

Er hat geltend gemacht:

Die Staatsratsstelle sei nämlich damals im Zuge der
 Sparmaßnahmen in eine Ministerialratsstelle umgewandelt wor-
■
den. Ob und wann diese Sparmaßnahmen ohne den Einfluß der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik aufgehoben worden
 wären, lasse sich nicht sagen«
Im übrigen sei
 etwa beabsichtig
&
rnennung des
 Klägers zu dem Staatsrat, einer nach politischen Gesichtspunkten zu besetzenden Spitzenstellung, mit derart vielen Unsicher heiten belastet gewesen, daß von einer voraussichtlichen
 Dienstlaufbahn nicht gesprochen werden könne
 Weder der Verbleib des
 noch
der des Innenministers
 auf
Posten sei sicher
 gev/esen
 habe Aussicht auf eine Stellung in Berlin
 gehabt
*
und
 habe zu einer internationalen Organi
 sation nach Genf gehen wollen* Die Beziehungen zu diesen
 beiden Ministern, besonders zu
 seien abe
 für
dienstliche Laufbahn des Klägers
9
al
 so
für die Erlangung des
 Postens eines Staatsrats, entscheidend gewesen*
Die Ernennung des i
zu dem Staatsrat sei weiter ab

nangig gewesen:
von der Versetzung des dienstälteren und sehr tüchtigen
 Ministerialrats
auf einen
 eren Posten, und zwar
 mit dessen Einverständnis
* Es
 sei nicht selbstverständlich
 daß Ministerialrat
 der mit der Familie
 eng
befreundet gewesen sei, mit jeder Versetzung einverstanden
♦ ♦
gewesen ware
9
von der
 allerdings wahrscheinlichen - Mehrheit dar
 Sozialdemokraten bei der Landtagswahl 1935
9
%
J o
von der Wiederbesetzung des
 iums mit einem
 der SPD
Sollte aus
 heraus das Zentrum den
 Innenminister gestellt haben, so sei es ausgeschlossen
7
daß
 dieser einen Angehörigen der
 als Staatsrat neben sich

%

♦
*

♦
♦

geduldet hätte» Auch ein neuer SPD-Innenminister ~ falls
 nämlich	wie	ernstlich	von	ihm	beabsichtigt»	nach
■
i
Genf gegangen wäre - hätte einen Mann seines Vertrauens und nicht den Kläger als Staatsrat gewählt.
• ♦
*
Der Minister

hat mitgeteilt;
"Ich bedaure sehr, an der am Dienstag, den 26» Mai 1959? stattfindenden Sitzung nicht teilnehraen zu können, da ich 84 Jahre alt bin und an Leber und Galle erkrankt bin und nicht mehr gehen kann, mein Gedächtnis mich zeitweise im Stich läßt„"
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen«, Mit der
 im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
• ■
■
%
seinen im Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Antrag weiter-
#
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
♦
«
4
0
♦
%

bei Berücksichtigung seiner individuellen Dienstlauf
 bahn voraussichtlich
9
mit überwiegender Wahrscheinlich
 keit
9
nicht nur Ministerialrat, sondern auch Staatsrat ge
i
4
■
\
i
worden wäre und die urspr
 über der Besoldung eines
■i
m
1
■
1
• •
Ministerialrats liegenden Bezüge der Sondergruppe
 erhalten
hätte; denn die Erlangung der Staatsratsstelle durch den Klage sei von so vielen, in ihrer Entwicklung nicht übersehbaren Um-
ständen
 abhängig gewesen, daß sie nicht mehr als Voraussicht
 lieh eingetreten angesehen werden könne
 Im
inzelnen hat
 das
Oberlandesgericht diesen Standpunkt wie folgt begründet:
An den Nachweis, daß der Verfolgte
 ne Spitzenstellun
 erreicht hätte, seien angesichts des außergewöhnlichen Charak
 ters einer solchen Dienstlaufbahn besonders hohe
 Anforderungen
zu stellen® Das müsse erst recht gelten, wenn
 wie hier
 das
Unrecht im Verwaltungswege inzwischen in einem Maße wieder
*
gutgemacht worden sei, das die mögliche Laufbahn des Klägers innerhalb der Ministerialbeamtenschaft schon weitgehend be
 rücksichtigt habe, indem die Beförde

des damals 38jährigen
 Klägers vom Oberregierungsrat zu dem Ministerialrat für
 das
Jahr
1934 angenommen worden sei
 Die vom
 erstrebte S
eines Staatsrats im
 nicht in der
 vieler Ministeria
 mit politischen Aufgaben gelegen, sondern sei ausge
■
sprochen politischer Natur gewesene Das Innenministerium habe durch seinen Tätigkeitsbereich den stärksten Einfluß auf die
 Gestaltung der Landespolitik® Der Staatsrat im Innenministe
 ium sei einer der wichtigsten Mitarbei
 des Innenministers
h:« sei bei ihm nicht nur auf besondere fachliche Tüchtigkeit

angekorainen, sonde
T*
n er habe auch politisch mit dem Innen
• M
I
minister übereinstiraraen müssen« Dementsprechend habe der Zeuge St^H^ bestätigt, daß die Zugehörigkeit zur gleichen
 Partei Voraussetzung für die Besetzung der Staatsratsstelle
. *' a
gewesen sei« Außerdem sei ein persönliches Vertrauensverhält-
i	•
nis zwischen Minister und Staatsrat erforderlich gewesen;
■
die Besetzung der Stelle sei daher nicht nur von der Partei-Zugehörigkeit des Innenministers, sondern auch von seiner Person und seinen Wünschen abhängig gewesen«
Es sei zweifelhaft, ob die Prüfung des voraussichtlichen
 Verlaufs einer
 die
fiktiver partei
 oder
• ♦
nach 1933 zulasse
0
♦
♦
die
 von
und Versetzungen
 anderer Beamter als Voraussetzung der Beförderung eines Ver
 folgten auf die dadurch freiwerdende Stelle möglich sei
 Die
gleichwohl erfolgte
 üfung der Aussichten einer Beförderung
 des Klägers habe für das Oberlandesgericht aber ergeben, daß
 wegen des
 politischer Faktoren eine dem
 günstige Entscheidung
 Für die Möglichkeit einer
 des
zu dem
 Staatsrat spreche nur, daß er
 den Posten des Staatsrats
 gewesen sei, falls dieser als Nachfolger
 von ur«
geworden wäre« Im Gegen
 satz zu einem bereits
 rliegenden Kabinettsbeschluß über die
 Beförderung des Staatsrats Sch
 zu dem
anstelle von Dr«
sei es aber hinsichtlich einer etwaigen
 Beförderung des Klägers zu dem Staatsrat zu einem Kabinettsbe
 Schluß nicht gekommen
t
im
 hätten damals Bedenken
 des Ministerspräsidenten
 und des Ministers
 bestanden
9
verdienten Ministerialrat
 durch Beförde
 rung des dienstjüngeren Klägers zu
* #
«#
Es lasse sich auch nicht feststellen
9
aß der Kläger
 bei
Br.
Erreichung der Altersgrenze durch Ministerialdirektor
1938/59 mit Wahrscheinlichkeit die Staatsratestelle
 erhalten hätte« Dieses sei vornehmlich von einem Verbleiben
 von
, mit dem der Kläger eng befreundet gewesen sei,
*
*
als Innenminister abhängig gewesen. Letzteres aber habe damit
 zusammengehangen
9
ob
 ohne die Herrschaft der NSDAP
nach
 den Landtagswahlen von 1935 die SPD wieder das Innenministeriui
 erhalten hätte
 Frage lasse sich bei der labilen politi
 sehen
und mangels gesicherten Besitzstandes einer Partei
 nicht sicher beantworten; nach
 in jenen Jahren
l	♦
trägliche Wahlprognosen unter Einbeziehung mehrerer Fiktionen
 könnten nicht gestellt werden« Jedenfalls seien alle Bespre chungen über die angeblich für den Kläger in Aussicht genom men gewesene Staatsratsstelle von einer Regierung geführt worden, die schon vor 1933 über keine Mehrheit mehr verfügt
 habe« Insbesondere
*e für demokratische Wahlen 1935 di°
Entwicklung der Wirtschaftskrise und der außenpolitischen Lage eine wichtige Rolle gespielt. Auch sei nicht auszuschlie
 Ben
9
daß die
 wied
zu einer Koalition
 dem Zentrum
i
i
gezwungen worden wäre und diesem das Innenministerium hätte überlassen müssen. Dann sei zweifelhaft
9
ob einem de m Z entrum
o
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ngeno
 en Innenminister ein sozialdemokratischer Staatsrat
 genehm gewesen wäre,
 Pa
•v*
in Beförderungsstellen von
■
politischer Bedeutung zunächst ihre eigenen Anhänger hinein
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zubringen versuche
9
daß Minister
 im
seiner
 selbst dann
 setzt worden wäre
 nach Genf das Innenministerium hätte, wenn es weiter von der SPD be
 ein bloßer Personenwechsel habe aber
 die Beförderung des
 gerade zu dem Staatsrat im Innen
 ministerium ernstlich gefährden können, da diese Stellung Gegensatz zu einem reinen Fachministerium
9
in
, in einem ausgesp
 ro
Vertrauen zwischen
 chen politischen Ministerium dem Minister und dem Staatsrat vorausgesetzt habe. Auch ein
 Wechsel des
 im Falle des
 von
nach Berlin sei möglich gewesen
♦

*
*
■
10
Ferner lasse sieh nicht mehr feststellen, ob im Augen
 blick einer Beförderung des Klage
s in die Stelle des o
c*
taats
 rats
diese noch herausgehoben und nicht vielmehr
 aus Sparsamkeitsgründen in eine Ministerialratsstelle umge
 wandelt gewesen wäre« Selbst wenn
 unsicher, wann
 derartige
Sparmaßnahmen schließlich wieder fortgefallen wären, bleibe
 zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mi
 ihrer hohen Beso
 bestehen
■
4 •
ware
 Pur die Situatic
 insbesondere den Portbestand des Volksstaats Hessen und die
 Zusammensetzung einer hessischen
 im Jahre 1949
9

f #
ur
 das der
 so gestellt werden wolle, als wäre er damal
o
Staatsrat geworden, fehle
 er Anhalt
 Vergeblich berufe sich der Kläger darauf, daß nach dem
 Tode
dessen Beförderung zu dem Ministerialdirektor aus
 gesprochen worden
o
ei
 Ein Verwaltungsakt im Entschädigungs
 verfahren gebe keinen Anhalt, ob und wann es zu einer Beför
 wirklich gekommen wäre, abgesehen davon, daß bezüglich
 im Gegensatz zu dem Kläger, ein Kabinettsbeschluß
■
bereits Vorgelegen habe. Die sonstigen vom Kläger als angebli
■
■
gleichliegend herangezogenen Beförderungsfälle hätten in tat sächlicher Beziehung verschieden gelegen; denn es habe sich
 hie
v»
9
abgesehen von der
 tiger Handhabung
 im Verwaltungsverfahren, niemals um
4.
rungen in Stellen
 gehandelt
9
die
7
wie die vom Kläger erstrebte, von unberechen
 baren politischen und
 gewesen
seien
 Darnach könne nicht
 werden, daß der
 die Stufe eines Staatsrats oder einer anderen, entsprechend
■ ■
bezahlten Stelle, die nach seinem Vortrage für ihn auch nicht
 in Präge
 sei
9
voraussichtlich erreicht hätte
♦
11
II
• ♦-
Revision meint, das Oberlandesgericht sei von einer
 unrichtigen Problemstellung ausgegangen. Die entscheidungs
 erhebliche Frage habe nicht dahin lauten dürfen« ob der
 ohne die Verfolgung 193p oder 1939 oder irgendwann
 vor 1945 Staatsrat geworden wäre* sondern dahin* ob die vor aussichtliche Dienstlaufbahn des Klägers bis zu dem 31« März 1951 zur Ernennung zu dem Staatsrat oder in eine gleichwertige Soitzen
 Stellung geführt hätte
*
i
Das Oberlandesgericht habe anscheinend unter dem Einfluß
h
der Einwendung des beklagten Landes gestanden* der Kläger habe
 sich* im Gegensatz zu anderen Verfolgten* zunächst als Recht
s
anwalt und Notar betätigt und sich
 um eine Wiederan
 Stellung beworben
 Der
habe dies aber bestritten und Be-
weis für das Gegenteil
 ange treten • hierauf
 sei das Oberlandes
 gericht indessen nicht eingegangen*
Es
 sei auch unrichtig* daß* außer der Stelle des Staats
 rats, eine andere* entsprechend bezahlte Stelle für den Kläger
 nach seinem Vortrage nicht in Frage gekommen seio Aber selbst

wenn dies zuträfe, habe das Gericht von Amts wegen
 müssen, ob in der Zeit von 1933 bis 1951 die Beförderung
 des
hervorragend bewährten und qualifizierten Klägers in eine dem
 Staatsrat g
Stelle voraussichtlich erfolgt wäre
 In diesem Zusammenhänge sei es nicht unerheblich, wie unter
 Beweis gestellt worden sei, daß andere Beamte
9
bis 1933
keine so außergewöhnliche Laufbahn, wie der Kläger, hinter
 sich
und gleichfalls wegen nationalsozialistischer Ver-
•4
folguxigsmaßnalimen hätten
+ s
müssen
9
dem Zusammen
 on
bruch und vor 1951 Spitzenstellungen erlangt hätten oder jeo^
falls im
 entsprechend behandelt
 worden seien

• ♦

Die Angriffe der ßeviaion haben keinen Erfolg,
 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil
LM Kr
 zu
BWGöD
der Wieder
 vom 29o Januar I960 - IV ZR 242/59 RzW I960, 283 Nr. 41) kann der Verfolgte im gutmachung auch die Einräumung einer Spitzenstellung verlangen« Dieser Anspruch hängt davon ab, daß die Erlangung einer sol
 chen Stellung im Zuge seiner voraussichtlichen Laufbahn wahr
 scheinlich ist. Hierzu bedarf es der Feststellung konkreter
 Tatsachen. Dabei ist zu berücksichtigen* daß auch in einem
■
Rechtsstaat bei der Erlangung einer Spitzenstellung außerhalb der fachlichen Eignung des Geschädigten liegende Faktoren
 mitwirken.
Diese Grundsätze hat das
 ne Urteil beachtet
 Es ist auch
, wie
 Revision meint, von einer unrich
 tigen Problemstellung ausgegangen, hat insbesondere nicht nur geprüft, ob der Kläger ohne die Verfolgung 1935 oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre. Vielmehr geht die Fragestellung des Berufungsgerichts ganz allgemein und ohne
 eine solche zeitliche Begrenzung dahin
9
ob
 bei
seiner individuellen Dienstlaufbahn voraus
 sichtlich* d.h. mit U
Wahrscheinlichkeit, Staats
 rat
Ri
9
ieht
 nach
auf diese
 Revision
Zeit
 ausführlichen
Erörterungen des
■
«
angefochtenen Urteils, selbst
 der
bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte
 Staatsratsstelle mit ihrer hohen Besoldung bestehen geblieben
 wäre; für die Situation im Jahre 1949, insbesondere die Frage
 des Fortbestandes des Volksstaates Hessen und die Zusammen-
.
setzung einer dann amtierenden Hessischen Regierung, fehle es
13
an jedem Anhalt
 Die nur vermutungsweise geäußerte Annahme
 der Revision, anscheinend habe das Oberlandesgericht unter dem Rinfluß der Einwendung des beklagten Landes gestanden,
 habe sich, anders als andere Verfolgte, zunächst
 der
als
 Rechtsanwalt und Notar betätigt und nicht um Wiederan
 Stellung beworben, stellt eine im Revisionsverfahren wirkungs
*
lose Infragestellung der Tatsachen^ und Beweiswürdigung des
t
i
*
i
i
i
i
angefochtenen Urteils dar* Es beruht nicht auf Recht3irrtum
?
wenn das Oberlandesgericht, umsomehr als p
uale
 ügen
gegen seine tatsächlichen Feststellungen nicht erhoben worden
 sind
f
zu dem vom Standpunkt des Berufungsurteils unwesentliche
 Gegenstände dieser
 Beweise nicht erhoben hat
 Das Oberlandesgericht begeht auch keinen rechtlichen
 Fehler, wenn es, im Gegensatz zur Ansicht der Revision
?
den
 Klägers, trotz der etwas
 itergehenden Fassung
 Vortrag
*
lediglich von dessen Antrag, insgesamt dahin aufgefaßt hat
9
er habe
 irgendeine andere
 die Stufe eines Staatsrats erreicht;
bezahlte Stelle sei nach dem
 eigenen Vortrage des
 nicht in Frage gekommene
 Infolgedessen ist die
 der Revision unbegründet, das Ge
 icht habe von Amts wegen prüfen müssen, ob in der Z
von
1933 bis 1951 die
 des
s in eine dem Staats
 rat gleichwertige
*
voraussichtlich erfolgt wäre. Der er
 kennende Senat hat in Beschluß vom 21. September
 Rechtsprechung (zuletzt:
IV ZB 275/60
7
nicht ver-
öffentlich

>
ferner:
vom 18o Juni
ZR 47/58
IM Nr
ZU
176
vertreten
9
die
♦
Frage, welche
 zur
des
 achverhalts anzustellen und welche
.
se es zu erheben
 habe
7
nach den Umständen des einzelnen Falles
 zu beur
 teilen
De
 erk
Senat hat hierbei zu
 Ausdruck ge
 ms
bracht, das Gericht sei nicht verpflichtet* Beweise " Blaue hinein" 2u erheben, sondern dürfe von weiteren Nach
 forschungen und Feststellungen absehen, wenn es den Sachve
7*
r
14
halt als hinreichend geklärt ansehe. Heben der Verpflichtung
 des Gerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln
9
stehe die Pflicht der Parteien, bei der Aufklärung des Sach
 Verhalts mitzuwirken. Gegenüber der Revisionsräge, in diesem
 Zusammenhänge sei es nicht unerheblich
9
daß
9
wie unter Bewei
 gestellt, andere Beamte, die keine so außergewöhnliche Lauf
 bahn, wie der
 hinter sich gehabt und gleichfalls aus
 Verfolgungsgründen hätten ausscheiden
 ll

üssen
9
nach dem Zu
 sammenbruch und vor 1951 Spitzenstellungen erlangt hätten
 oder
im
 entsprechend be
 handelt
♦ •
d6i6n^
zu diesem
 rechts
• ♦
• • ■ •

angefochtenen Ur
 teils zu verweisen
 se gehen dahin, die vom
 als an
 geblich
hätten niemals Be
■
förderungen in Stellen betroffen
9
die
7
wie die vom Kläger er
 strebte, von unberechenbaren politischen und persönlichen
 Faktoren
seien; bei Staatsrat Sch
 habe
auch, im Gegensatz zu dem
 ein Kabinettsbeschluß bereits
 vo rgelegen
 Abgesehen davon sind bei

der Frage, we1^
• *
he
 Rechtsstellung ein
 Beamter im Verlaufe seiner
 Dienstlaufbahn
erreicht hätte, die erhöhten
7
die in
 politisch
■
unbelasteten oder verfolgten Beamten eröffnet waren, außer
 Betracht zu lassen. (BVerwG v
1957
VI
a
336/56
5
RzW 1958
t
33
>
Blessin/ Ehrig/ Wilden, Bundesentschädi
 gungsgesetze, 3. Aufl Es beruht schließlich
9
f
10
»
1182
wenn das Ober
 landeegericht die Ansicht vertritt, ein Verwaltungsakt im
 ant
schädigungsverfahren
 keinen sicheren Anhalt
7
00
uno wann es zu einer
 wirklich
wäre
*
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Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Baske Maaß Wilden Br. loewenheim Dr. Graf
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