Dienst in einer Stelle vom Ministerialrat an aufwärts oder Da dem der nach seiner nicht im Verfahren vor enige Rechtsstellung ge währt worden war, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dien; ab lo April 1949 (bzw<, von einem nach Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Sondergehalt der Gruppe zu gewähre Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er spä testens ab L April 1949 die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beam ten Er sex des. 1932 als für den damaligen Staatsrat ausersehen Schv/amb habe Stelle des Ministerialdirektors Br erhalten sollen« Der Witwe des durch die Nationalsozialisten Staatsrats sei vom Beklagten die Pension einer Ministerialdirektorswitwe im Wiedergutmachungswege zu gesprochen worden« Das Land Hessen gehe somit selbst davon aus 1938/39 in den Ruhestand versetzt worden Als weiterer Bewerber für die Staatsratsstelle sei nur der Ministerialrat in Präge gekommen der sich aber mit dem Minister nicht verstanden und nicht der SPD an gehört habe, was Voraussetzung für d taats ratsstelle Für sei eine Beförderungsstelle in der Provinzialverwaltung gewesen Da bei den Landtagswahlen die Sozialdemokraten wiede einer Mehrheit hätten Ministerialrat im Finanzministerium zu werden Im übrigen seien einer Reihe von Beamten im Wege der Wiedergutmachung nachträglich Spitzenstellungen zugesprochen worden, ohne daß dabei übertriebene Anforderungen an die Wahr scheinlichkeit ihrer voraussichtlichen Laufbahn gestellt worden seien« 1949 (bzwo von einem nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beamten oder eines Beamten gleichen Ranges und gleicher Besoldung zu gewähren» Ob und wann diese Sparmaßnahmen ohne den Einfluß der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik aufgehoben worden wären, lasse sich nicht sagen« rnennung des Klägers zu dem Staatsrat, einer nach politischen Gesichtspunkten zu besetzenden Spitzenstellung, mit derart vielen Unsicher heiten belastet gewesen, daß von einer voraussichtlichen Dienstlaufbahn nicht gesprochen werden könne Weder der Verbleib des noch der des Innenministers auf Posten sei sicher gev/esen habe Aussicht auf eine Stellung in Berlin gehabt und habe zu einer internationalen Organi sation nach Genf gehen wollen* Die Beziehungen zu diesen beiden Ministern, besonders zu seien abe für dienstliche Laufbahn des Klägers Genf gegangen wäre - hätte einen Mann seines Vertrauens und nicht den Kläger als Staatsrat gewählt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen«, Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger worden wäre und die urspr über der Besoldung eines Ministerialrats liegenden Bezüge der Sondergruppe erhalten hätte; denn die Erlangung der Staatsratsstelle durch den Klage sei von so vielen, in ihrer Entwicklung nicht übersehbaren Um- An den Nachweis, daß der Verfolgte ne Spitzenstellun erreicht hätte, seien angesichts des außergewöhnlichen Charak ters einer solchen Dienstlaufbahn besonders hohe Anforderungen zu stellen® Das müsse erst recht gelten, wenn wie hier das Unrecht im Verwaltungswege inzwischen in einem Maße wieder gutgemacht worden sei, das die mögliche Laufbahn des Klägers innerhalb der Ministerialbeamtenschaft schon weitgehend be rücksichtigt habe, indem die Beförde des damals 38jährigen Klägers vom Oberregierungsrat zu dem Ministerialrat für das Jahr eines Staatsrats im nicht in der vieler Ministeria mit politischen Aufgaben gelegen, sondern sei ausge sprochen politischer Natur gewesene Das Innenministerium habe durch seinen Tätigkeitsbereich den stärksten Einfluß auf die Gestaltung der Landespolitik® Der Staatsrat im Innenministe ium sei einer der wichtigsten Mitarbei des Innenministers die Besetzung der Stelle sei daher nicht nur von der Partei-Zugehörigkeit des Innenministers, sondern auch von seiner Person und seinen Wünschen abhängig gewesen« die von und Versetzungen anderer Beamter als Voraussetzung der Beförderung eines Ver folgten auf die dadurch freiwerdende Stelle möglich sei Die gleichwohl erfolgte üfung der Aussichten einer Beförderung des Klägers habe für das Oberlandesgericht aber ergeben, daß wegen des politischer Faktoren eine dem günstige Entscheidung Für die Möglichkeit einer des zu dem Staatsrat spreche nur, daß er den Posten des Staatsrats gewesen sei, falls dieser als Nachfolger von ur« geworden wäre« Im Gegen satz zu einem bereits rliegenden Kabinettsbeschluß über die Beförderung des Staatsrats Sch zu dem anstelle von Dr« sei es aber hinsichtlich einer etwaigen Beförderung des Klägers zu dem Staatsrat zu einem Kabinettsbe Schluß nicht gekommen nach den Landtagswahlen von 1935 die SPD wieder das Innenministeriui erhalten hätte Frage lasse sich bei der labilen politi sehen und mangels gesicherten Besitzstandes einer Partei nicht sicher beantworten; nach in jenen Jahren trägliche Wahlprognosen unter Einbeziehung mehrerer Fiktionen könnten nicht gestellt werden« Jedenfalls seien alle Bespre chungen über die angeblich für den Kläger in Aussicht genom men gewesene Staatsratsstelle von einer Regierung geführt worden, die schon vor 1933 über keine Mehrheit mehr verfügt habe« Insbesondere daß Minister im seiner selbst dann setzt worden wäre nach Genf das Innenministerium hätte, wenn es weiter von der SPD be ein bloßer Personenwechsel habe aber die Beförderung des gerade zu dem Staatsrat im Innen ministerium ernstlich gefährden können, da diese Stellung Gegensatz zu einem reinen Fachministerium taats rats diese noch herausgehoben und nicht vielmehr aus Sparsamkeitsgründen in eine Ministerialratsstelle umge wandelt gewesen wäre« Selbst wenn unsicher, wann derartige Sparmaßnahmen schließlich wieder fortgefallen wären, bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mi ihrer hohen Beso bestehen Staatsrat geworden, fehle er Anhalt Vergeblich berufe sich der Kläger darauf, daß nach dem Tode dessen Beförderung zu dem Ministerialdirektor aus gesprochen worden wie die vom Kläger erstrebte, von unberechen baren politischen und gewesen seien Darnach könne nicht werden, daß der die Stufe eines Staatsrats oder einer anderen, entsprechend Die entscheidungs erhebliche Frage habe nicht dahin lauten dürfen« ob der ohne die Verfolgung 193p oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre* sondern dahin* ob die vor aussichtliche Dienstlaufbahn des Klägers bis zu dem 31« März 1951 zur Ernennung zu dem Staatsrat oder in eine gleichwertige Soitzen Stellung geführt hätte der Einwendung des beklagten Landes gestanden* der Kläger habe sich* im Gegensatz zu anderen Verfolgten* zunächst als Recht Es sei auch unrichtig* daß* außer der Stelle des Staats rats, eine andere* entsprechend bezahlte Stelle für den Kläger nach seinem Vortrage nicht in Frage gekommen seio Aber selbst wenn dies zuträfe, habe das Gericht von Amts wegen müssen, ob in der Zeit von 1933 bis 1951 die Beförderung des hervorragend bewährten und qualifizierten Klägers in eine dem Staatsrat g , wie Revision meint, von einer unrich tigen Problemstellung ausgegangen, hat insbesondere nicht nur geprüft, ob der Kläger ohne die Verfolgung 1935 oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre. angefochtenen Urteils, selbst der bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mit ihrer hohen Besoldung bestehen geblieben wäre; für die Situation im Jahre 1949, insbesondere die Frage des Fortbestandes des Volksstaates Hessen und die Zusammen- an jedem Anhalt Die nur vermutungsweise geäußerte Annahme der Revision, anscheinend habe das Oberlandesgericht unter dem Rinfluß der Einwendung des beklagten Landes gestanden, habe sich, anders als andere Verfolgte, zunächst der als Rechtsanwalt und Notar betätigt und nicht um Wiederan Stellung beworben, stellt eine im Revisionsverfahren wirkungs zu dem vom Standpunkt des Berufungsurteils unwesentliche Gegenstände dieser Beweise nicht erhoben hat Das Oberlandesgericht begeht auch keinen rechtlichen Fehler, wenn es, im Gegensatz zur Ansicht der Revision bezahlte Stelle sei nach dem eigenen Vortrage des nicht in Frage gekommene Infolgedessen ist die der Revision unbegründet, das Ge icht habe von Amts wegen prüfen müssen, ob in der Z nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur teilen De erk Senat hat hierbei zu Ausdruck ge ms bracht, das Gericht sei nicht verpflichtet* Beweise " Blaue hinein" 2u erheben, sondern dürfe von weiteren Nach forschungen und Feststellungen absehen, wenn es den Sachve wie die vom Kläger er strebte, von unberechenbaren politischen und persönlichen Faktoren seien; bei Staatsrat Sch habe auch, im Gegensatz zu dem ein Kabinettsbeschluß bereits vo rgelegen Abgesehen davon sind bei Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
* IV_ZR_138/60 ♦ Verkündet am 21o Dezember I960 + Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle t Im Kamen des Volkes * * * des in D Richard v * • Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter in das Land H e s s e n7 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wies-' badenj Luisenstro 13, 0 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof o * hat der * aut die Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundes- ■ * richter Raske, Maaß, Wilden, Dr. Ioewenheim und Dr. Graf — * für Recht erkannt: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4 furt/Main vom 60 Januar I960 wird zurückgewiesen <, * Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio me Kosten der Revision + * * 2 « Der bis zur Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zunächst im hessischen Justizdienst und später im Bereich des * Hessischen Innenministeriums tätig gewesene Kläger hat Entschä digungsansprüche auf Wiedereinstellung in den öffentlichen ♦ Dienst in einer Stelle vom Ministerialrat an aufwärts oder Da dem der nach seiner nicht im Verfahren vor enige Rechtsstellung ge währt worden war, die er bei regelmäßigem Verlauf seiner Dien; laufbahn voraussichtlich erreicht 9 mit dem auf Feststellung, ihm ab er Klage erhoben April 1934 die Rechtsstellung und Besoldung eines Ministerialrats und + ab lo April 1949 (bzw<, von einem nach Ermessen des Gerichts festgelegten Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines Beamten mit dem Sondergehalt der Gruppe zu gewähre ♦ 3 ♦ Ohne die nationalsozialistische Verfolgung hätte er spä testens ab L April 1949 die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beam ten Er sex des. damaligen Innenministers im 1932 als für den damaligen Staatsrat ausersehen Schv/amb habe Stelle des Ministerialdirektors Br erhalten sollen« Der Witwe des durch die Nationalsozialisten Staatsrats sei vom Beklagten die Pension einer Ministerialdirektorswitwe im Wiedergutmachungswege zu gesprochen worden« Das Land Hessen gehe somit selbst davon aus ♦ daß die Stelle des Staatsrats wirklich frei ge worden wäre« Ministerialdirektor Br wäre spätestens 1938/39 in den Ruhestand versetzt worden Als weiterer Bewerber für die Staatsratsstelle sei nur der Ministerialrat in Präge gekommen 0 der sich aber mit dem Minister nicht verstanden und nicht der SPD an gehört habe, was Voraussetzung für d Besetzung d taats ratsstelle Für sei eine Beförderungsstelle in der Provinzialverwaltung gewesen Da bei den Landtagswahlen die Sozialdemokraten wiede einer Mehrheit hätten 9 sie auch vor au3sichtlich das lum besetzt» Aber auch 0 wenn das die in kommende Koalitions Partei, aus das Innenministerium erhalten hatte 9 ** aas Einfluß seine Beförderung zu dem Staatsrat habe damals so sicher mit der Betör derung gerechnet, daß er es habe 9 Ministerialrat im Finanzministerium zu werden Im übrigen seien einer Reihe von Beamten im Wege der Wiedergutmachung nachträglich Spitzenstellungen zugesprochen worden, ohne daß dabei übertriebene Anforderungen an die Wahr scheinlichkeit ihrer voraussichtlichen Laufbahn gestellt worden seien« Der Kläger hat, da sich der ursprüngliche Klageantrag inzwischen durch eine Einstufung der Verwaltungsgerichtsprä * ♦ sidenten in eine neue Gehaltsstufe teilweise erledigt habe, ■ beantragt, ■ ■ ■ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, ihm ab 1« April 1949 (bzwo von einem nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Zeitpunkt ab) die Rechtsstellung und Besoldung eines einem früheren Hessischen Staatsrat entsprechenden Beamten oder eines Beamten gleichen Ranges und gleicher Besoldung zu gewähren» Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweiseno p Er hat geltend gemacht: Die Staatsratsstelle sei nämlich damals im Zuge der Sparmaßnahmen in eine Ministerialratsstelle umgewandelt wor- ■ den. Ob und wann diese Sparmaßnahmen ohne den Einfluß der nationalsozialistischen Wirtschaftspolitik aufgehoben worden wären, lasse sich nicht sagen« Im übrigen sei etwa beabsichtig & rnennung des Klägers zu dem Staatsrat, einer nach politischen Gesichtspunkten zu besetzenden Spitzenstellung, mit derart vielen Unsicher heiten belastet gewesen, daß von einer voraussichtlichen Dienstlaufbahn nicht gesprochen werden könne Weder der Verbleib des noch der des Innenministers auf Posten sei sicher gev/esen habe Aussicht auf eine Stellung in Berlin gehabt * und habe zu einer internationalen Organi sation nach Genf gehen wollen* Die Beziehungen zu diesen beiden Ministern, besonders zu seien abe für dienstliche Laufbahn des Klägers 9 al so für die Erlangung des Postens eines Staatsrats, entscheidend gewesen* Die Ernennung des i zu dem Staatsrat sei weiter ab nangig gewesen: von der Versetzung des dienstälteren und sehr tüchtigen Ministerialrats auf einen eren Posten, und zwar mit dessen Einverständnis * Es sei nicht selbstverständlich daß Ministerialrat der mit der Familie eng befreundet gewesen sei, mit jeder Versetzung einverstanden ♦ ♦ gewesen ware 9 von der allerdings wahrscheinlichen - Mehrheit dar Sozialdemokraten bei der Landtagswahl 1935 9 % J o von der Wiederbesetzung des iums mit einem der SPD Sollte aus heraus das Zentrum den Innenminister gestellt haben, so sei es ausgeschlossen 7 daß dieser einen Angehörigen der als Staatsrat neben sich % ♦ * ♦ ♦ geduldet hätte» Auch ein neuer SPD-Innenminister ~ falls nämlich wie ernstlich von ihm beabsichtigt» nach ■ i Genf gegangen wäre - hätte einen Mann seines Vertrauens und nicht den Kläger als Staatsrat gewählt. • ♦ * Der Minister hat mitgeteilt; "Ich bedaure sehr, an der am Dienstag, den 26» Mai 1959? stattfindenden Sitzung nicht teilnehraen zu können, da ich 84 Jahre alt bin und an Leber und Galle erkrankt bin und nicht mehr gehen kann, mein Gedächtnis mich zeitweise im Stich läßt„" Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen«, Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger • ■ ■ % seinen im Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Antrag weiter- # Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. ♦ « 4 0 ♦ % bei Berücksichtigung seiner individuellen Dienstlauf bahn voraussichtlich 9 mit überwiegender Wahrscheinlich keit 9 nicht nur Ministerialrat, sondern auch Staatsrat ge i 4 ■ \ i worden wäre und die urspr über der Besoldung eines ■i m 1 ■ 1 • • Ministerialrats liegenden Bezüge der Sondergruppe erhalten hätte; denn die Erlangung der Staatsratsstelle durch den Klage sei von so vielen, in ihrer Entwicklung nicht übersehbaren Um- ständen abhängig gewesen, daß sie nicht mehr als Voraussicht lieh eingetreten angesehen werden könne Im inzelnen hat das Oberlandesgericht diesen Standpunkt wie folgt begründet: An den Nachweis, daß der Verfolgte ne Spitzenstellun erreicht hätte, seien angesichts des außergewöhnlichen Charak ters einer solchen Dienstlaufbahn besonders hohe Anforderungen zu stellen® Das müsse erst recht gelten, wenn wie hier das Unrecht im Verwaltungswege inzwischen in einem Maße wieder * gutgemacht worden sei, das die mögliche Laufbahn des Klägers innerhalb der Ministerialbeamtenschaft schon weitgehend be rücksichtigt habe, indem die Beförde des damals 38jährigen Klägers vom Oberregierungsrat zu dem Ministerialrat für das Jahr 1934 angenommen worden sei Die vom erstrebte S eines Staatsrats im nicht in der vieler Ministeria mit politischen Aufgaben gelegen, sondern sei ausge ■ sprochen politischer Natur gewesene Das Innenministerium habe durch seinen Tätigkeitsbereich den stärksten Einfluß auf die Gestaltung der Landespolitik® Der Staatsrat im Innenministe ium sei einer der wichtigsten Mitarbei des Innenministers h:« sei bei ihm nicht nur auf besondere fachliche Tüchtigkeit angekorainen, sonde T* n er habe auch politisch mit dem Innen • M I minister übereinstiraraen müssen« Dementsprechend habe der Zeuge St^H^ bestätigt, daß die Zugehörigkeit zur gleichen Partei Voraussetzung für die Besetzung der Staatsratsstelle . *' a gewesen sei« Außerdem sei ein persönliches Vertrauensverhält- i • nis zwischen Minister und Staatsrat erforderlich gewesen; ■ die Besetzung der Stelle sei daher nicht nur von der Partei-Zugehörigkeit des Innenministers, sondern auch von seiner Person und seinen Wünschen abhängig gewesen« Es sei zweifelhaft, ob die Prüfung des voraussichtlichen Verlaufs einer die fiktiver partei oder • ♦ nach 1933 zulasse 0 ♦ ♦ die von und Versetzungen anderer Beamter als Voraussetzung der Beförderung eines Ver folgten auf die dadurch freiwerdende Stelle möglich sei Die gleichwohl erfolgte üfung der Aussichten einer Beförderung des Klägers habe für das Oberlandesgericht aber ergeben, daß wegen des politischer Faktoren eine dem günstige Entscheidung Für die Möglichkeit einer des zu dem Staatsrat spreche nur, daß er den Posten des Staatsrats gewesen sei, falls dieser als Nachfolger von ur« geworden wäre« Im Gegen satz zu einem bereits rliegenden Kabinettsbeschluß über die Beförderung des Staatsrats Sch zu dem anstelle von Dr« sei es aber hinsichtlich einer etwaigen Beförderung des Klägers zu dem Staatsrat zu einem Kabinettsbe Schluß nicht gekommen t im hätten damals Bedenken des Ministerspräsidenten und des Ministers bestanden 9 verdienten Ministerialrat durch Beförde rung des dienstjüngeren Klägers zu * # «# Es lasse sich auch nicht feststellen 9 aß der Kläger bei Br. Erreichung der Altersgrenze durch Ministerialdirektor 1938/59 mit Wahrscheinlichkeit die Staatsratestelle erhalten hätte« Dieses sei vornehmlich von einem Verbleiben von , mit dem der Kläger eng befreundet gewesen sei, * * als Innenminister abhängig gewesen. Letzteres aber habe damit zusammengehangen 9 ob ohne die Herrschaft der NSDAP nach den Landtagswahlen von 1935 die SPD wieder das Innenministeriui erhalten hätte Frage lasse sich bei der labilen politi sehen und mangels gesicherten Besitzstandes einer Partei nicht sicher beantworten; nach in jenen Jahren l ♦ trägliche Wahlprognosen unter Einbeziehung mehrerer Fiktionen könnten nicht gestellt werden« Jedenfalls seien alle Bespre chungen über die angeblich für den Kläger in Aussicht genom men gewesene Staatsratsstelle von einer Regierung geführt worden, die schon vor 1933 über keine Mehrheit mehr verfügt habe« Insbesondere *e für demokratische Wahlen 1935 di° Entwicklung der Wirtschaftskrise und der außenpolitischen Lage eine wichtige Rolle gespielt. Auch sei nicht auszuschlie Ben 9 daß die wied zu einer Koalition dem Zentrum i i gezwungen worden wäre und diesem das Innenministerium hätte überlassen müssen. Dann sei zweifelhaft 9 ob einem de m Z entrum o CA % »• ngeno en Innenminister ein sozialdemokratischer Staatsrat genehm gewesen wäre, Pa •v* in Beförderungsstellen von ■ politischer Bedeutung zunächst ihre eigenen Anhänger hinein ■>j zubringen versuche 9 daß Minister im seiner selbst dann setzt worden wäre nach Genf das Innenministerium hätte, wenn es weiter von der SPD be ein bloßer Personenwechsel habe aber die Beförderung des gerade zu dem Staatsrat im Innen ministerium ernstlich gefährden können, da diese Stellung Gegensatz zu einem reinen Fachministerium 9 in , in einem ausgesp ro Vertrauen zwischen chen politischen Ministerium dem Minister und dem Staatsrat vorausgesetzt habe. Auch ein Wechsel des im Falle des von nach Berlin sei möglich gewesen ♦ * * ■ 10 Ferner lasse sieh nicht mehr feststellen, ob im Augen blick einer Beförderung des Klage s in die Stelle des o c* taats rats diese noch herausgehoben und nicht vielmehr aus Sparsamkeitsgründen in eine Ministerialratsstelle umge wandelt gewesen wäre« Selbst wenn unsicher, wann derartige Sparmaßnahmen schließlich wieder fortgefallen wären, bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mi ihrer hohen Beso bestehen ■ 4 • ware Pur die Situatic insbesondere den Portbestand des Volksstaats Hessen und die Zusammensetzung einer hessischen im Jahre 1949 9 f # ur das der so gestellt werden wolle, als wäre er damal o Staatsrat geworden, fehle er Anhalt Vergeblich berufe sich der Kläger darauf, daß nach dem Tode dessen Beförderung zu dem Ministerialdirektor aus gesprochen worden o ei Ein Verwaltungsakt im Entschädigungs verfahren gebe keinen Anhalt, ob und wann es zu einer Beför wirklich gekommen wäre, abgesehen davon, daß bezüglich im Gegensatz zu dem Kläger, ein Kabinettsbeschluß ■ bereits Vorgelegen habe. Die sonstigen vom Kläger als angebli ■ ■ gleichliegend herangezogenen Beförderungsfälle hätten in tat sächlicher Beziehung verschieden gelegen; denn es habe sich hie v» 9 abgesehen von der tiger Handhabung im Verwaltungsverfahren, niemals um 4. rungen in Stellen gehandelt 9 die 7 wie die vom Kläger erstrebte, von unberechen baren politischen und gewesen seien Darnach könne nicht werden, daß der die Stufe eines Staatsrats oder einer anderen, entsprechend ■ ■ bezahlten Stelle, die nach seinem Vortrage für ihn auch nicht in Präge sei 9 voraussichtlich erreicht hätte ♦ 11 II • ♦- Revision meint, das Oberlandesgericht sei von einer unrichtigen Problemstellung ausgegangen. Die entscheidungs erhebliche Frage habe nicht dahin lauten dürfen« ob der ohne die Verfolgung 193p oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre* sondern dahin* ob die vor aussichtliche Dienstlaufbahn des Klägers bis zu dem 31« März 1951 zur Ernennung zu dem Staatsrat oder in eine gleichwertige Soitzen Stellung geführt hätte * i Das Oberlandesgericht habe anscheinend unter dem Einfluß h der Einwendung des beklagten Landes gestanden* der Kläger habe sich* im Gegensatz zu anderen Verfolgten* zunächst als Recht s anwalt und Notar betätigt und sich um eine Wiederan Stellung beworben Der habe dies aber bestritten und Be- weis für das Gegenteil ange treten • hierauf sei das Oberlandes gericht indessen nicht eingegangen* Es sei auch unrichtig* daß* außer der Stelle des Staats rats, eine andere* entsprechend bezahlte Stelle für den Kläger nach seinem Vortrage nicht in Frage gekommen seio Aber selbst wenn dies zuträfe, habe das Gericht von Amts wegen müssen, ob in der Zeit von 1933 bis 1951 die Beförderung des hervorragend bewährten und qualifizierten Klägers in eine dem Staatsrat g Stelle voraussichtlich erfolgt wäre In diesem Zusammenhänge sei es nicht unerheblich, wie unter Beweis gestellt worden sei, daß andere Beamte 9 bis 1933 keine so außergewöhnliche Laufbahn, wie der Kläger, hinter sich und gleichfalls wegen nationalsozialistischer Ver- •4 folguxigsmaßnalimen hätten + s müssen 9 dem Zusammen on bruch und vor 1951 Spitzenstellungen erlangt hätten oder jeo^ falls im entsprechend behandelt worden seien • ♦ Die Angriffe der ßeviaion haben keinen Erfolg, Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil LM Kr zu BWGöD der Wieder vom 29o Januar I960 - IV ZR 242/59 RzW I960, 283 Nr. 41) kann der Verfolgte im gutmachung auch die Einräumung einer Spitzenstellung verlangen« Dieser Anspruch hängt davon ab, daß die Erlangung einer sol chen Stellung im Zuge seiner voraussichtlichen Laufbahn wahr scheinlich ist. Hierzu bedarf es der Feststellung konkreter Tatsachen. Dabei ist zu berücksichtigen* daß auch in einem ■ Rechtsstaat bei der Erlangung einer Spitzenstellung außerhalb der fachlichen Eignung des Geschädigten liegende Faktoren mitwirken. Diese Grundsätze hat das ne Urteil beachtet Es ist auch , wie Revision meint, von einer unrich tigen Problemstellung ausgegangen, hat insbesondere nicht nur geprüft, ob der Kläger ohne die Verfolgung 1935 oder 1939 oder irgendwann vor 1945 Staatsrat geworden wäre. Vielmehr geht die Fragestellung des Berufungsgerichts ganz allgemein und ohne eine solche zeitliche Begrenzung dahin 9 ob bei seiner individuellen Dienstlaufbahn voraus sichtlich* d.h. mit U Wahrscheinlichkeit, Staats rat Ri 9 ieht nach auf diese Revision Zeit ausführlichen Erörterungen des ■ « angefochtenen Urteils, selbst der bleibe zweifelhaft, ob die nur in Hessen bekannte Staatsratsstelle mit ihrer hohen Besoldung bestehen geblieben wäre; für die Situation im Jahre 1949, insbesondere die Frage des Fortbestandes des Volksstaates Hessen und die Zusammen- . setzung einer dann amtierenden Hessischen Regierung, fehle es 13 an jedem Anhalt Die nur vermutungsweise geäußerte Annahme der Revision, anscheinend habe das Oberlandesgericht unter dem Rinfluß der Einwendung des beklagten Landes gestanden, habe sich, anders als andere Verfolgte, zunächst der als Rechtsanwalt und Notar betätigt und nicht um Wiederan Stellung beworben, stellt eine im Revisionsverfahren wirkungs * lose Infragestellung der Tatsachen^ und Beweiswürdigung des t i * i i i i angefochtenen Urteils dar* Es beruht nicht auf Recht3irrtum ? wenn das Oberlandesgericht, umsomehr als p uale ügen gegen seine tatsächlichen Feststellungen nicht erhoben worden sind f zu dem vom Standpunkt des Berufungsurteils unwesentliche Gegenstände dieser Beweise nicht erhoben hat Das Oberlandesgericht begeht auch keinen rechtlichen Fehler, wenn es, im Gegensatz zur Ansicht der Revision ? den Klägers, trotz der etwas itergehenden Fassung Vortrag * lediglich von dessen Antrag, insgesamt dahin aufgefaßt hat 9 er habe irgendeine andere die Stufe eines Staatsrats erreicht; bezahlte Stelle sei nach dem eigenen Vortrage des nicht in Frage gekommene Infolgedessen ist die der Revision unbegründet, das Ge icht habe von Amts wegen prüfen müssen, ob in der Z von 1933 bis 1951 die des s in eine dem Staats rat gleichwertige * voraussichtlich erfolgt wäre. Der er kennende Senat hat in Beschluß vom 21. September Rechtsprechung (zuletzt: IV ZB 275/60 7 nicht ver- öffentlich > ferner: vom 18o Juni ZR 47/58 IM Nr ZU 176 vertreten 9 die ♦ Frage, welche zur des achverhalts anzustellen und welche . se es zu erheben habe 7 nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur teilen De erk Senat hat hierbei zu Ausdruck ge ms bracht, das Gericht sei nicht verpflichtet* Beweise " Blaue hinein" 2u erheben, sondern dürfe von weiteren Nach forschungen und Feststellungen absehen, wenn es den Sachve 7* r 14 halt als hinreichend geklärt ansehe. Heben der Verpflichtung des Gerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln 9 stehe die Pflicht der Parteien, bei der Aufklärung des Sach Verhalts mitzuwirken. Gegenüber der Revisionsräge, in diesem Zusammenhänge sei es nicht unerheblich 9 daß 9 wie unter Bewei gestellt, andere Beamte, die keine so außergewöhnliche Lauf bahn, wie der hinter sich gehabt und gleichfalls aus Verfolgungsgründen hätten ausscheiden ll üssen 9 nach dem Zu sammenbruch und vor 1951 Spitzenstellungen erlangt hätten oder im entsprechend be handelt ♦ • d6i6n^ zu diesem rechts • ♦ • • ■ • angefochtenen Ur teils zu verweisen se gehen dahin, die vom als an geblich hätten niemals Be ■ förderungen in Stellen betroffen 9 die 7 wie die vom Kläger er strebte, von unberechenbaren politischen und persönlichen Faktoren seien; bei Staatsrat Sch habe auch, im Gegensatz zu dem ein Kabinettsbeschluß bereits vo rgelegen Abgesehen davon sind bei der Frage, we1^ • * he Rechtsstellung ein Beamter im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte, die erhöhten 7 die in politisch ■ unbelasteten oder verfolgten Beamten eröffnet waren, außer Betracht zu lassen. (BVerwG v 1957 VI a 336/56 5 RzW 1958 t 33 > Blessin/ Ehrig/ Wilden, Bundesentschädi gungsgesetze, 3. Aufl Es beruht schließlich 9 f 10 » 1182 wenn das Ober landeegericht die Ansicht vertritt, ein Verwaltungsakt im ant schädigungsverfahren keinen sicheren Anhalt 7 00 uno wann es zu einer wirklich wäre * ■ * ♦ * *. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Baske Maaß Wilden Br. loewenheim Dr. Graf * ■