Prc Vo Werner, Wüstenberg und Maaß für Hecht erkannts Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg - vom 12. das Landgericht weitere 756,72 DM als Ersatz der Kosten zuerkannt, die er für seine verfolgungsbedingte Auswanderung von Konstanz nach Haifa im Jahre 1934 hatte aufbringen müssen, Unter anderem hat das Landgericht Auslagen, die für das Ausladen des Umzugsguts in palästinensischer Währung entstanden waren, mit 20 Palästina-Pfund veranschlagt und diesen Betrag nach dem Kurs des Pfund Sterling = 11,786 DM auf 235,72 DM umgerechnet. Mit der Berufung hat das beklagte Land lediglich geltend gemacht, die für die Ausladung des Umzugsguts in Haifa auf gewendeten 20 palästinensischen Pfund seien nach dem Kurs der zur Zeit der Entscheidung in Israel geltenden Währungseinheit. Da das Israel-Pfund mit 2.33 DM bewertet werde, sei der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 756,72 DM um die Differenz aus 235,72 DM und 46,60 DM = 189f12 DM herabzusetzen. 1* Bas Berufungsgericht hat zunächst die 1934 entstandenen Aufwendungen von 20 Palästina-Pfund nach dem heutigen Kurs des Israel-Pfunds = 2,33 BM in 46,60 DM umgerechnet. Da eine Umstellung gemäß § 11 Abs. 1 BBG für den Kläger günstiger ist, hat es jedoch die 20 Palästina-Pfund nach.dem Der Kläger kann deshalb mit dem Einwand., das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Palästina-Pfund habe jetzt keinen Kurs mehr« weil es nicht mehr gehandelt werde« nicht durchdringend Er kann die wiederge-gebene Anwendung und Auslegung israelischer Währungsgesetze auch nicht mit der Rüge« das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung dieser Rechtsnormen seine Amtsaufklärungspflicht (§ 176 Abs, 1 BEG) verletzt« zu Pall bringen« Diese Rüge ist hier schon deshalb unbegründet* weil beide Parteien vorgetragen haben* daß an die Stelle des Palästina-j Pfundes im Gebiet des Staates Israel das Israel-Pfund als Währungseinheit getreten sei. weil § 57 Abs» 2 3EG gerade bezwecke* die Ansprüche der Verfolgten bei diesen besonderen Aufwendungen zu verbessern» Es hat deshalb den Mehrbetrag, den das Landgericht dem Kläger zugesprochen hatte, in Höhe von 4,04 DH als berechtigt anerkannt» 5« Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet» Das Rechtsmittel muß deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 57 Die Auslegung des ausländischen Währungsrechts durch das Berufungsgericht ist im Eevisionsverfahren nicht nachprüfbar (§§ 549? 562 ZPO)* Sind die notwendigen Aufwendungen eines Verfolgten bei seiner Auswanderung in das frühere britische Mandatsgebiet Palästina, in Palästina-Pfunden entstanden? und ist nach den Währungsgesetzen des Staates Israel das Palästina-Pfund in das Israel-Pfund überführt worden, so richtet sich die Höhe der Entschädigung hierfür nach dem zur Zeit der Entschädigung festgestellten Kurse des Israel-Pfundes* BGH, Urt, v. 28. Oktober 1959 - IV ZR 158/59 - OLG Karlsruhe LG Proiburg/Brs IV 2R 138/59 Verkündet am 28, Oktober 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Nr» med* JSamuel M lien, T| - Prozeßbevollmächtigtes Pr»in Austra- 1 , M'C P 0 , Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Pr« und gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg im Breisgau, Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagtön, Rechtsanwalt Pr, flHHi in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2i* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske., Prc Vo Werner, Wüstenberg und Maaß für Hecht erkannts Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg - vom 12. Februar 1959 wird zurückgewiesen. Per Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen* Pie Entscheidung ergeht gerichts-gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand; Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger 749,47 DM. das Landgericht weitere 756,72 DM als Ersatz der Kosten zuerkannt, die er für seine verfolgungsbedingte Auswanderung von Konstanz nach Haifa im Jahre 1934 hatte aufbringen müssen, Unter anderem hat das Landgericht Auslagen, die für das Ausladen des Umzugsguts in palästinensischer Währung entstanden waren, mit 20 Palästina-Pfund veranschlagt und diesen Betrag nach dem Kurs des Pfund Sterling = 11,786 DM auf 235,72 DM umgerechnet. Heben anderen Aufwendungen hat es diesen Posten in die Gesamtsumme der zu erstattenden Auswanderungskosten eingestellt. Mit der Berufung hat das beklagte Land lediglich geltend gemacht, die für die Ausladung des Umzugsguts in Haifa auf gewendeten 20 palästinensischen Pfund seien nach dem Kurs der zur Zeit der Entscheidung in Israel geltenden Währungseinheit. des Israel-Pfundes umzustellen. Da das Israel-Pfund mit 2.33 DM bewertet werde, sei der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 756,72 DM um die Differenz aus 235,72 DM und 46,60 DM = 189f12 DM herabzusetzen. Das Land hat deshalb beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als es verurteilt worden ist, mehr als weitere 567,6ö DM Entschädigung für Auswanderungskosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung im wesentlichen stattgegeben. Es hat das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, da£ an den Kläger nur weitere 571,64 DM zu leisten sind o Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts 0 - 3 ~ En t s ch eidungagr lind . I. Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, vertreten war, ist gemäß § 2o9ä$ J.BisSGr auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklag-ten Landes zu entscheiden« II. Die Revision ist nicht begründet* 1* Bas Berufungsgericht hat zunächst die 1934 entstandenen Aufwendungen von 20 Palästina-Pfund nach dem heutigen Kurs des Israel-Pfunds = 2,33 BM in 46,60 DM umgerechnet. Da eine Umstellung gemäß § 11 Abs. 1 BBG für den Kläger günstiger ist, hat es jedoch die 20 Palästina-Pfund nach.dem 1934 maßgebenden Kurs- (l palästinensisches Pfund = 12,66 RM) mit 253,20 RM berechnet und dem Kläger 2/10 dieser Summe = 50*64 BM, also nur 4*04 BM über die bereits rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung von 567,60 BM hinaus zugesprochen. 2c Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Höhe der Entschädigung für diese Auswanderungskosten nach der Vorschrift des § 57 Abs« 2 BBG zu bestimmen ist« Danach sind Aufwendungen in fremder Währung nach dem Kurs dieser Wahrung im Zeitpunkt der Entscheidung zu berechnen und zu entschädigen* Es hat die Umrechnung zunächst nach dem gegenwärtigen Kurs des Israel-Pfundes vorgenommen, weil das Palästina-Pfund* als Währung des früheren Mandatsgebietes, in Israel kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr sei', das Palästina-Pfund vielmehr in die Währung des Staates Israel überfuhrt und entsprechend umbenannt worden * •. * sei» ' m. ~ 4 - 3o Diese Bestimmung des Urarechnungsverhältnisses für die erwähnten Aufwendungen des Klägers in Palästina-*?!unden bindet das Revisionsgericht nach § 562 ZPG, Dafür» ob in Israel das Palästina-Pfund (s~P) aufgehört hat, gesetzliche Währung zu sein und ob auch die Überführung des Palästina-Pfundes in die Jetzige Währung erfolgt ist, sind die Wäh-rungsgesetze des Staates Israel maßgebend. Die Anwendung und Auslegung israelischer Währungsgesetze kann in diesem Rechtszuge nicht nachgeprüft werden. Das ergibt sich aus der nach § 209 Abs. i BEG auch in diesem Verfahren zu ► beachtenden Bestimmung des § 549 Abs, 1 ZPO« ' i 4\ Der Kläger kann deshalb mit dem Einwand., das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Palästina-Pfund habe jetzt keinen Kurs mehr« weil es nicht mehr gehandelt werde« nicht durchdringend Er kann die wiederge-gebene Anwendung und Auslegung israelischer Währungsgesetze auch nicht mit der Rüge« das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung dieser Rechtsnormen seine Amtsaufklärungspflicht (§ 176 Abs, 1 BEG) verletzt« zu Pall bringen« Diese Rüge ist hier schon deshalb unbegründet* weil beide Parteien vorgetragen haben* daß an die Stelle des Palästina-j Pfundes im Gebiet des Staates Israel das Israel-Pfund als Währungseinheit getreten sei. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auf diesem Rechtsgebiet keine weiteren Ermittlungen nach dem Stand des ausländischen Rechts anzu-stellen. Daß der Kurs des Israel-Pfundes im Verhältnis zur D-LIark zurückgegangen ist* ist rechtlich ohne Bedeutung* denn dieses Risiko trägt nach § 75 Abs, 2 BEG der Entschädigungabe-rechtigte. - 5 ~ 4o Infolge des für den Kläger ungünstigeren Umtauschverhältnisses der fremden Währung hat sich das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der Kläger dürfe für diese Aufwendungen im Ergebnis nicht schlechter entschädigt werden als bei Anwendung der allgemeinen tmrccft-nungsvorschrift des § 11 Abs« 1 B2G? weil § 57 Abs» 2 3EG gerade bezwecke* die Ansprüche der Verfolgten bei diesen besonderen Aufwendungen zu verbessern» Es hat deshalb den Mehrbetrag, den das Landgericht dem Kläger zugesprochen hatte, in Höhe von 4,04 DH als berechtigt anerkannt» In Höhe dieses Betrages ist der Kläger nicht beschwert» Die Ansicht des Berufungsgerichts zu diesem Punkte ist auch aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« 5« Nach alledem ist die Revision des Klägers unbegründet» Das Rechtsmittel muß deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1. 209 Abs, 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden» A scher Raske v» Werner Wüstenberg Maaß