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BGH

Gericht: BGH

Kläger Und Revi sionsfeeklagte, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. / Bie Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zu-rüclcgewiesen, daß das Urteil des 12. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 2. 2) Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Beifügung von Belegen Auskunft über die Leistungen, die sie als Erbin des unter Ziff.1 genannten Erblassers von der (Jugenheimschen Vermögensgemeinschaft oHGr i.I». noch vorhandenen Nachlasses zu kommen, fort, Insbesondere machte sie gegenüber den Liquidatoren der GBBmH^c^en Vermögensgemeinschaft die Rechte des Erblassers am Abwicklungserlös als seine Allein-geltend. 1. auf die Kläger je ein Drittel ihrer Ansprüche auf den Abwicklungs erlös der GBHpH)schen Vermögensgerneinschaft in Liquidation in gemeinsam mit der Beklagten zu übertragen, den Klägern Rechnung unter Beifügung von Belegen darüber zu erteilen, welche Teile des zu 1) genannten Abwicklungserlöses bisher in das Vermögen der Beklagten gelangt sind, die Ansprüche der-Kläger bestritten,, Sie hat ausge-; ’das den Klägern in .d^m Testament des Erblassers zu- mögehsgerne:nschaft.seinen Kindern zugewendet habe, so enthalte die Anordnung des lebenslänglichen Nießbrauchs zugunsten der Beklagten die Einr&uiaung eines Disposition©-nießbrauehs dergestalt,, daß die Beklagte hinsichtlich der Beteiligung Vorerbin und die Kläger und Eva-Maria ^jl^Kacherben wären. Denn der Erblasser habe mit dem Hieß brauch den angemessenen Unterhalt der Beklagten bis zu ihrem Lebensende sicherstellen und sie wirtschaftlich so freisteilen wollen, daß sie auf eigene Erwerbs tätigleeit nicht angewiesen war« Als Hacherben hätten die Kläger keinen Anspruch auf die Übertragung von Nachlaßteilen. Außerdem habe die Mutter der Kläger zu deren Gunsten von dem Erwerber der offenen Handelsgesellschaft 63«000,— RM gezahlt erhalten« Da den Klä gern auf Grund des Vermächtnisses nichts mehr zugestanden habe, seien sie wegen ihrer Ansprüche daraus befriedigt. Wenn aber die Kläger Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers an der offenen Handelsgesellschaft seien, hätten sie keinen Anspruch auf Übertragung, der Rechte am Abwicklungserlös, weil das Vermächtnis eine Forderung zu dem Gegenstand habe und der der Beklagten ^^däran zustehende Nießbrauch diese berechtigte, die For-deiüng einzuziehen und lediglich zu dem Wertersatz nach Been-des Nießbrauchs verpflichte« des Erblassers in der Zeit von 1940 bis 1950 der Mutter der Kläger und diesen selbst wiederholt erklärt habe, sie würde das aus dem Nachlaß eingehende Geld in 4 Teile teilen und den Klägern je 1/4 zusenden, alles, was sich aus dem Nachlaß realisieren lasse, solle den 3 Kindern zusteilen, sie wolle alles für die Kinder retten* Das jetzige Vorgehen der Beklagten sei deshalb treuewidrig* Bei dieser Sachlage sei es unwahrscheinlich und werde bestritten, daß die Mutter der Kläger und Justizrat als deren Vormund jemals auf die Hechte an dem Nachlaß verzichtet hätten und daß das Vormundschaftsgericht einen solchen ; Verzicht genehmigt habe. Beklagten daran ein Unter-u'; • ■■'Voriäächtnis in Form eines lebenslänglichen Nießbrauches zu-steheo Das an den Aktien der & Cie* A,G, -bestellte Vermächtnis und Untervermächtnis sei nach der Umwandlung der. Veimögensgegenstandes träten, müßte erst recht ein wertmäßig und inhaltlich gleichartiger und lediglich in eine andere rechtliche Form gekleideter Gegenstand als stellvertretendes Commodum im Sinne des § 2169 III BGB bezeichnet werden« Bas sei.offenbar auch der Grund gewesen, der den Erblasser, dem die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit seines Anteils an der offenen Handelsgesellschaft mit dem früheren Aktienbesitz bekannt gewesen sei, davon abgehalten habe, sein Testament zu ändern« Bas Vermächtnis und .Untervermächtnis bestimmten sich nach den Hechten des Erblassers an der G^^m^chen Vernögensgemeinschaft* Gesellschaft nach dem Gesellechaftsvertrage bei dem Tode eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern unter Ausschluß der Erben des Verstorbenen fort- gesetzt werde und nichts dafür vorgetragen sei, daß die Erben als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten seien., gehöre zu dem Nachlaß der Anspruch des Erblassers auf Auszahlung des buchmäßigen Kapitalanteiles, der anstelle . 1- die Beklagte zu verurteilen, folgende Erklärung gegenüber den Liquidatoren der (pppHBschen Vermögensgemein-sohaft oHG i.L* in gbzugeben und über diese Abtre- Ziffer 1) zu erteilenden Rechnung die aus dieser sich ergebenden Beträge auf ein gemeinschaftliches liberalisiertes Kapitalkonto der Kläger bei der Bank H4H und b)Herrn Victor je ein Drittel meiner Ansprüche an dem Abwicklungserlös der Cf^BHHB^chen Vermögensverwaltung oHG i.L. ab, einschließlich der Ansprüche wie sie sich aus den §§ 146, 156 HGB aus der Gesellschafter- Demgemäß weise ich Sie an, den beiden genannten Herren je ein Drittel meiner gegenwärtig bestehenden Rechte am Abwicklungserlös der Liquidations ge Seilschaft zu übertragen, und zwar zu gemeinsamem 3esitz mit mir, feiner ihnen Rechnung unter Beifügung von Belegen darüber .zu erteilen, welche. letxv ßfk mit der Maßgabe einzuzahlen, daß ,die Beklagte Anspruch auf Empfang der Zinsen hat, hilföweise, 2, die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der von der Beklagten 1t. 2, die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der von der Beklagten 1t. der Anschlußberufung haben die Kläger geltend gemacht, sie seien nach erben geworden, so daß dem Testament des Erblassers das volle Gesellschaftorrecht des Erblassers mit allen sich daraus ergebenden .Ansprüchen mit dem Erbfall auf sic, die Kläger und Eva-Maria übergegangen’sei, und sie demgemäß gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstcillung hinsichtlich ihrer testamentarischen Beteiligungsquote hätten« Soweit die Beklagte Leistungen der Liquidationsgesellschaft bereits empfangen habe, sei sie zur Rechnungslegung und zur Zahlung der etwa sich daraus zu Gunsten der Kläger ergebenden Beträge unter Beritcksichtigung ihres Nießbrauchs verpflichtet« Der Zahlungsanspruch werde jetzt ebenfalls geltend gemacht« Die Hilfsanträge trügen einer etwa abweichenden rechtlichen Beurteilung Rechnung.Die Angriffe der Berufung gegen das angefochtene Urteil im übrigen seien unbegründet. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat : es dag Urteil des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefaßt? 2 „ Wegen des Anspruchs auf Zahlung nach Erteilung der Auskunft wird der Rechtsstreit an das Landgericht Ber-lin zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen» Entgegen der Annahme des Landgerichts sei in dieser Verfügung keine Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin und keine Anordnung eines Vermächtnisses zu Gunsten der drei ehelichen Kinder zu erblicken« Denn wenn die den Gegenstand des Vermächtnisses bildenden Aktien der & Cie. AG aus irgendeinem Grunde ihren Wert würden verloren haben oder sonst ohne Surrogat fortgefallen wären, so hätte das den völligen Ausschluß der Kinder von der Erbschaft bedeutet. Denn sie habe im ersten Rechtszuge, selbst vorgetragen, daß sie den Erbschein im Interesse der Kläger, die in dem damals feindlichen Auslande gelebt hätten, bewußt so beantragt habe, wie er erteilt sei, weil sie als Alleinerbin die Möglichkeit gehabt habe., -den Nachlaß in das neutrale Ausland zu verbringen. Die ..Beklagte habe auch darauf hingewiesen, daß das Gutachten des Rechtsanwalts von vom 29- Dezember 1939; das den gleichen Standpunkt teile, ein reines Zweckgutacht öii gewesen sei, das man nur eingeholt habe, um dem Erbschein eine Begründung für die darin festgestellte Alleinerbeneigenschaft der Beklagten zu geben. 1 ungen mit der Mutter der Kläger und deren Vormund Ju-atizrat zeige, daß sie sich damals nicht als Alleinerbin angesehen habe» Denn in ihrem Schreiben vom 8> Man 1940 an die Mutter der Kläger spreche sie von der Absicht, das Geld in vier (Peile zu teilen und zwei 'feile davon den Klägern zusenden zu wollen, also von einer Regelung, die der gesetzlichen Erbfolge entsprochen habe. Juli 1950 an die Mutter der Kläger spreche die Beklagte sogar davon, daß sie den Nachlaß den drei Kindern .des Erblassers überlassen wolle. Aus dem Hinweis der Beklagten, es habe zwischen den Beteiligten damals ein Streit über die Auslegung der ietztwilligen Verfügung nicht geherrscht, ergebe sich, daß auch die Kläger die Auf; der anderen Seite fehle es ah ausreichenden Anhalteptinkten fUr die Annahme, daß der Erblasser toa-.gekelirt nur seine drei Kinder* als Erben habe einsetsen •:Unä.die Beklagte habe enterben wolleru Die Fassung der Bestimmung r die Aktien sollten auf die Kinder "übergehen” und das übrige Vermögen werde der Beklagten “vermacht”, könne auch als Erbeinsetzung dieser Personen aufgefaßt werden Dem Erblasser habe nach der Art der Passung der letztwilligen Verfügung offensichtlich nicht daran gelegene seine Erben und ihre Erbquoten zu bestimmen, als vielmehr die Auseinandersetzung unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge vorwegzünehmen und sein Vermögen so aufzuteilen, wie es ihm angebracht und angemessen erschienen sei. Grundbesitz, Einrichtung, Hausrat und Bargeld hätten seiner Ehefrau zufallen sollen» Deshalb seien auch in den einzelnen Zuwendungen, soweit sie die gesetzlichen Erbquoteh der Bedachten übersteigen sollten, Vorausvermächtnisse zu erblicken (§ 2150. Selbst wenn aber die letztwillige Verfügung im Sinne einer Erbeinsetzung der Beklagten und der drei Kinder des Erblassers auszulegen wäre,, werde dadurch im Ergebnis nichts geändert. delegung einer 41frigen Beteiligung des Erblassers sowohl an der Aktiengesellschaft, wie später an der offenen Handelsgesellschaft und unter Berücksichtigung der auf die Aktien noch nicht geleisteten Einzahlungen auf etwa 1*140,000,— HM belaufen. HM, seines Barkapitals von 20.000,— HM und des Mobiliars und des Kraftwagens von 50.000,— HM nach Abzug der Belastungen insgesamt etwa 390,ÖQO,— HM betragen, Hach dem Verhältnis dieser Vermögensgruppen hätten die Erbquoten der Beklagten und der Kinder des Erblassers wie bei der gesetzlichen Erbfolge je 1/4 betragen. Es habe nämlich seine Auslegung in erster Linie damit begründet, daß bei einem Wertloswerden oder ersatz-losem Wegfall der das Vermächtnis bildenden Aktien die Kinder vom Nachlaß völlig ausgeschlossen seien» 2s sei jedoch von keiner Partei geltend gemacht, daß der Erblasser mit einem Wertloswerden oder einem ersatzlosen Wegfall der den Gegenstand des Vermächtnisses bildenden Aktien gerechnet habe» Pie weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Einsetzung der Beklagten - als-Alleinerbin unter Übergehung der Kinder diese mit einem Makel in den Augen der Mitwelt behaftet haben würde, widerspreche der Lebenserfahrung. Es ist der Revision izuzugeben, daß diese von ihr angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts kaum geeignet sind, seine Feststellungen über den wahren Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung zu stützen. seinem Testament einerseits zugunsten seiner Kinder, 'andererseits zugunsten der Beklagten verfügt hat, recht-fertigen nämlich die Annahme, daß er seine Kinder ebenso wie'die Beklagte als seine Erben behandeln wollte. Den Kindern sollten im wirtschaftlichen Ergebnis die Stamm-rechte aus seiner Beteiligung an dem Unternehmen zufallen, das zur Zeit der Testementserrichtung in Form einer Aktien gesellsphaft-betrieben und später in eine Personalgesellschaft umgewandelt wurde. nimmt» ddu ohne dafür bestimmte konkrete Anhaltspunkte zu haben, mit der Möglichkeit rechnete, daß ihr Wert infolge nichtabsehbarer wirtschaftlicher Entwicklungen Schwankungen unterliegen werde, den Kern seines Nachlasses erblicken» weil sie nicht nur im Vergleich au den anderen Nachlaßgegenständen seinen größten Vermögenswert darstellte, sondern auch den vornehmlich werbenden Teil seines Vermögens bildete« Wenn also der Erblasser diesen Teil seines Vermögens seinen Kindern und den Best der Beklagten züwaßdte und dabei keinen der Bedachten - auch die Beklagte nicht - als Erben beseichnete, so ist bei unbefangener Betrachtung kein Grund ersichtlich, weshalb hach seinem "Willen die Beklagte hinsichtlich der Ge-samtrechtsnaehfolge in seinem Nachlaß, die ja in 'jedem Palle eintreten mußte, eine bevorsugte Stellung haben sollte, weshalb also mit anderen Worten zwar die Beklagte, nicht aber die -'-Inder des Erblassers seine Erben sein sollten« Für eine solche Annahme und nicht für einen gegenteiligen Willen des Erblassers würde es bei dieser Sachlage der P-eststellung besonderer sie rechtfertigender Umstünde bedürfen« Solche Umstände sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufweisbar* Insbesondere spricht ^es nicht gegen den ’Villen des Erblassers, aiich «seihe .Kinder als Erben 'einzusetzen, oder ihnen die Rechts- überheblich ist, wie das Testament des Erblassers nach seinem Tode von der Beklagten und dem ehemaligen Vor-mund.&er Kläger, Justizrat ICennes, ausgelegt worden ist. Irrig ist schließlich die Auffassung der Revision, das 3efuf ungsgericht habe die Kläger deshalb nicht als JSrtieh aiiseben dürfen, weil sie selbst in diesem Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hätten, sie seien nur Ver-. Die Kläger haben zwar in der Verhandlung 'vor den Tatsachengerichten in erster Linie diese Auffassung vertreten, dabei jedoch keinen Zweifel darüberjgelassen, daß sie das Testament auch hinsichtlich dieser Frage für-auslegungsbedürftig hielten. 17) ausdrücklich auch darauf berufen, daß sie Miterben seien und den weiteren Hilfsantrag gestellt, festzusteilen, daß ihnen auf Grund des Testaments testamentarische Erbansprüche zustünden^ Es kann also nicht davon gespx’ochen werden, daß die Kläger zugestanden hatten nur Vermächtnisnehmer zu sein und daß das Berufungsgericht im Hinblickauf den Beibringungsgrundsatz an dieses Zugeständnis gebunden gewesen sei* Die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht, die dahin geht, daß die ICläger ebenso wie ihre Schwester und die Beklagte zu je 1/4 Erben des Erblassers geworden seien, hält also im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auf welchem Berufungsgrund - Testament oder Gesetz - diese Erbfolge beruht, bedarf hier keiner Entscheidung» Rechtlich einwandfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erblasser im übrigen seine Erben durch eine Teilungsanordnung bezw. der Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft unter.den übrigen Gesellschaftern fortbestehcn soll, Das bedeutet, dai3 wenn ein Gesellschafter durch seinen Tod aus der Gesellschaft ausscheidet, seine Erben nicht in seine Rechtsstellung als Gesellschafter einrücken, sondern die Rechte erwerben, die einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden zustehen .(§ 138 HGB, § 738 BGB* Schlegelberger-Gessler HGB 3. Anm* 3 Sc 80-:), In die »sein valle, der hier beim Tode des Erblassers gegeben war, treten, wie das Berufungsgericht: zutreffend dargelegt hat, die Erben eines Gesellschafters in dessen Stellung als Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft sin. Hinsichtlich dieses Anspruchs, der gemäß § 109 HGB in Verbindung mit § 717 Satz 2 3GB übertragbar ist, hat die Auseinandersetzung unter den Erben nach Maßgabe der Teilungs= und Vermacht- Die Kinder des Erblassers wären hiernach als Miterben verpflichtet, der Beklagten in Erfüllung des ihr zugev/endeten Voraus.vermächtnisses an der zu dem Nachlaß gehörenden Forderung auf Auszahlung des Abwicklungserlöses den Nießbrauch zu bestellen (§ 2174 BGB)- Bas Berufungsgericht hat. ausgeführt, daß es dem Willen des Erblassers nicht entsprechen würde, wenn dieser Nießbrauch als Nießbrauch an einer gewöhnlichen Forderung bestellt würde- Wenn das, geschehe, so meint das Berufungsgericht, dann würde die Beklagte init der Zahlung des Abwicklungserlöses durch die Liquidationsgesellsohaft Eigentümerin des Ö-eldes werden, darüber nach Belieben verfügen können und nach der Beendigung des Nießbrauchs lediglich zu dem Wertersatz an die Kläger und Eva-Maria verpflichtet sein Wertersatz zu leisten haben, so daß die Kläger, die lediglich 10 und 16 Jahre Jünger seien äls;'die Beklagte, sehr spät über die Substanz ihres Erb-'Vteld;8.\ypr^gtingsbereohtigt wären* Der. Erblasser habe aber der Beklagten entsprechend dem zunächst ausgesetsten Vermächtnis an den Aktien lediglich den Genuß der Dividenden v'zu^enden'. lasser nunmehr etwas anderes gewollt habe, daß die Beklagte nach der Umwandlung der AG*, in eine offene Handelsgesellschaft lediglich den Zinsgenuß am Abwicklungserlös und die Kläger mit der Einschränkung durch den Nießbrauch . Ben zuletzt wiedergegebenen Jiechtsausführungen des Berufungsgerichts steht aber an sieh das Bedenken entgegen, daß der Anspruch auf anteilmäßige Auszehrung des Abwicklungserlöses in Wirklichkeit keine auf Zinsen ausstehende Förderung ist und daß ein Nießbrauch als dingliches Hecht nur mit dem Inhalt begründet werden kann, den das Gesetz vorsieht,* Der Abwioklungaerlös ist auszukehren, soweit und sobald er frei ist, d.h* soweit er nicht mehr zur Abwicklung laufender Geschäfte und zur Berichtigung von Schulden der oHG benötigt wird. Der Wille des Erblassers, wie ihn das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ermittelt hat, ließe sich aber ohne Beeinträchtigung der Interessen eines der von ihm Bedachten erreichen, wenn die Erben sich zunächst hinsicht lieh der Forderung auf den Abwick3.ungs erlös aus ei nand ersetzen und zwar in der Weise, daß sie diese Forderung gemäß. Um dem Willen des Erblassers gerecht zu werden, werden deshalb die Erben bei der Aus-einänderSetzung über den Nachlaß eine entsprechende Regelung treffen müssen, wie sie auch das Berufungsgericht .ih Ziffer 1 a dos erkennenden Teils seines Urteils im Auge Eine Verurteilung der Beklagten, wie sie das Berufungsgericht dort ausgesprochen hat, ist jedoch deshalb nicht zulässig, weil die Beklagte damit zur Vornahme einer Teilauseirandernetzung, nämlich zur Verschaffung einer bruchteilmiißig bestimmten Teilberechtigung an einem einzelnen Hachlaßgegenstand veranlaßt würde, die grundsätzlich von keinem der Miterben beansprucht «werden kann« Der .Anspruch auf Auseinandersetzung, der jedem Erben nach § 2042 BGB zusteht, geht grundsätzlich auf eine Auseinandersetzling des gesamten Nachlasses und richtet sich deshalb gegen alle fflit erben*. Die Kläger haben ein rechtliches Interesse daran, daß ihr Erbrecht im Verhältnis zur-Beklagten festgestellt wird, Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts .. Schon dar-aUs ioigty dais die Kläger ein Interesse daran haben, daß ihr Erbrecht gegenüber jedem der gesetzlichen Miterben, genommen hat, hat sie über die entsprechende Forderung der Erben als iiicfctberechtigte verfügt und ist gemäß § 2013 EGß zur Herausgabe des Erlangten, gegebenenfalls gemäß § 2021 BGB zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet« Die Kläger können jedoch insoweit gemäß § .2039 BG33 nur Herausgabe an alle Erben, also die Einräumung des Mitbesitzes verlangen« Ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Teilbetrages an sie würde wiederum das nicht statthafte Verlangen einer Teilaiiaeinaudersetzung bedeuten« Hach § 2Ö27 BGB können die Kläger von der Beklagten als Erbschaftsbesitzerih Uber den Bestand und Uber den Verbleib der. das, was sie durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat (§ 2019 BGB), Der Auskunftsanspruch gehört zu dem Nachlaß« Daß er hier nur von zwei Miterben geltend gemacht wird und daß nur Auskunftserteilung an sie verlangt wird, ist rechtlich unbedenklich« Durch die Auskunftserteilung kann und soll lediglich die Dui’chfühiimg eines Anspruchs auf Leistung an alle Erben vorbereitet werden. Diese Mit.erben werden dadurch, ohne däß sie schon einen Vermögensgegeustand in die Hand bekommen* der nur der /Erbengemeinschaft als solcher zu-stehen würde xmd hinsichtlich dessen demnächst eine Aus-ai^idei^etzung stattfinden, müßte, lediglich in die Lage versetzty nun auch gemäß. Nach allem rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung* Obwohl darin den Anträgen der Kläger nur zu dem Teil entsprochen ist, erschien es angemessen, der Beklagten

Zitierte Normen: § 1959 BGB § 138 HGB § 2174 BGB § 236 ZPO § 2019 BGB § 92 ZPO
NachlaßKindBGBAnspruchBerufungsgerichtErblasserKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

IV.ZR 138/57
Verkündet am 30. Okt. 1957 kt(jUia» Just. Angest. Xlls Urkundsbeamter Geschäftsstelle
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 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit geh.
der Frau Eva A ■■■B Set)*	verw,
 Beklagte und Revisionsklägerin* - P ro z eßb evol*lmächt1 gter* Rechtsanwalt
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i. den Chemiker i^eter G. G
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2 , den Mathematiker Viktor :<* M
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Kläger Und Revi sionsfeeklagte, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 unter Mitwir-:kUng des Senatspräsidenten Schmidtr der Bundesrichter bischer, Raske, Br. v. Werner und Wilden
 für Hecht erkannt?
/ Bie Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zu-rüclcgewiesen, daß das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergprichts in Berlin vom 21. Bezember 195$ folgende Fassung.erhält?
Bie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das
 Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in
 Berlin vom 2. Oktober 1S54 geändert und wie folgt
 heu gefaßt; w •
Es wird festgestellt, dai3 die Kläger zu je 1/4 Erben des am 9. März 1959 iß Bre in der
 Schweiz verstorbenen Kaufmanns Hans
(Erblassers) sind*
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Beifügung von Belegen Auskunft über die Leistungen, die sie als Erbin des unter Ziff. 1 genannten Erblassers von der (Jugenheimschen Vermögensgemeinschaft oHGr i.I». empfangen hat und übQr den Verbleib des Erlangten zu erteilen.
Mit ihrer Mehrforderung werden die Kläger abgewiesen-.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision z\\ tragen.
Von' Rechts wegen
 Tatbestand:
1939 verstarb der aus rassischen Gründen im Jahre 1938 emigrierte Kaufmann Hans Gp^HHi in B^P in der Schweiz*	der	die	deutsche	Staatsangehö-
rigkeit besaß, war in erster Ehe mit Frau Klara geb, G(H verheiratet. Seine Kinder aus dieser Ehe sind die Kläger*.. Nach der im Jahre 1927 erfolgten Scheidung der. Ehe heiratete	die	Beklagte.	Aus	dieser	Ehe ist eine
 Tochter, Eva-Maria	am	lieben.	Der	Kläger zu 1)
wurde seiner Mutter zugiesprochen und später in England erzogen. Der Kläger zu 2) lebte zunächst bei seinem Vater in Deutschland. Seit. 1934 befand er sich in einem Internat in der Schweis. Kurz nach dem Tode des Vaters ging er nach England, wo seine Erziehung abgeschlossen wurde,
 Hans Gppppp hinterließ ein Testament vom 25» Mai 1932, das am 28. Marz 1939 in Lugano gerichtlich eröffnet wurde und folgenden Wortlaut hats
»Bgpjfc, Lmstraße fll°	23.	Mai 1932
Testament.
Ich bestimme hierdurch letztwillig, daß die mir gehörigen Aktien der M(ppJH & Cie* Aktiengesellschaft auf meine ehelichen Kinder zu gleichen Teilen übergehen.
Meine Ehefrau soll davon, wenn sie mich überlebt, den lebenslänglichen Nießbrauch haben. Mein gesamtes sonstiges Vermögen vermache ich meiner Ehefrau. Schließlich bestimme ich, durch Feuer bestat-
!<'	•	tet	zu werden«
Hans
 Durch Erbschein des Amtsgerichts in Potsdam vom 4> September 1939-8 VI 351/39 - wurde die Beklagte als alleinige Erbin nach Hans	ausgewiesen.	Der	Nach-
laß des Erblassers bestand im wesentlichen aus seiner Beteiligung an der Gpmpschen Vermögens gerne ins chaft oHG i.Lo in B^HI sowie in Grundbesitz und Mobiliar. Die
 Jsche Vermögens gerne ins chaft war zunächst als offene Handelsgesellschaft unter der Firma	&	Cie.
von dem Erblasser, seinem Vater Fritz G^JHH un(^ seinem Bruder * Alfred G^m| betrieben worden» Im Jahre 1930 wurde die offene Handelsgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, an der die bisherigen Gesellschafter als Aktionäre beteiligt waren. Am 22, Dezember 1936 wurde die Aktiengesellschaft wieder in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt. Die Hinlagen der drei Aktionäre, Fritz, Hans und Alfred	bestanden	in der Übertragung des Ver-
mögens der MJfBB & Cie* A.G. auf die offene Handelsgesellschaft. Entsprechend der bisherigen Beteiligung an der Alt-tiengesellschaft betrugen die Kapitalanteile des Erblassers und Alfred	3e	2«,020.101,30 RIvI, die des Gesellschafters Fritz	897.822,77	HM.	Die	offene	Han-
delsgesellschaft nahm später den Firmennamen	che
;VermÖgärisgemeinsohaft ah. und befand sich im Zeitpunkt des Erbf&ijLs in liquidation. Während des Krieges war die Beklagte bemüht, den Nachlaß, soweit er noch nicht der Ent-.efgntiäg. verfallen war, nach der Schweiz zu schaffen. Aus fiesem Anlaß fand ein Briefwechsel zwischen ihr, der ersten .Ehefrau des Erblassers Klara	geb.	G^^fe,	dem
. Justizrat	tu	?SH|	als	Vormund	der	Kläger,	dem
'.'hptar Dr,	^	und	dem	Bankier	Ka^0	in	BBHB
fstätt,. Nach dem Zusammenbruch setzte die Beklagte ihre Be--mühüng.en, in den Besitz des. noch vorhandenen Nachlasses zu kommen, fort, Insbesondere machte sie gegenüber den Liquidatoren der GBBmH^c^en Vermögensgemeinschaft die Rechte des Erblassers am Abwicklungserlös als seine Allein-geltend.
Die. Kläger haben im ersten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. auf die Kläger je ein Drittel ihrer Ansprüche auf den Abwicklungs erlös der GBHpH)schen Vermögensgerneinschaft in Liquidation in gemeinsam mit der Beklagten zu übertragen,
2C diejenigen Willenserklärungen abzugeben, die ihrerseits zu der zu 1) genannten Übertragung erforderlich sind, insbesondere gegenüber den Liquidatoren der zu 1) genannten Liquidations-gesellschaft,
3». den Klägern Rechnung unter Beifügung von Belegen darüber zu erteilen, welche Teile des zu 1) genannten Abwicklungserlöses bisher in das Vermögen der Beklagten gelangt sind,
4, den. Klägern in einer vom Gericht zu bestimmenden Y/eise Sicherheit zu leisten,
 hilfsweise anstelle von 4),
festzusteilen, daß die künftigen Ausschüttungen auf jden zu 1) genannten Äbwicklungserlös mündelsicher anzulegen sind,
 hilfsweise
festzustellen, daß den Klägern auf Grund des Testamentes des am 9* März 1939 verstorbenen Hans Gugenheim ein Vermächtnisanspruch, hilfsweise ein gesetzlicher Erbanspruch auf.die Vermögenswerte des Erblassers an der G^HHH^schen Vermögens-genieinschäft oHG i.I». züsteilt*
Die Beklagte hat beantragt,'.,'
die Klage- abzüweisenv \v
.v'ßi^'.bat.. die Ansprüche der-Kläger bestritten,, Sie hat ausge-;	’das	den	Klägern	in	.d^m	Testament	des	Erblassers zu-
gewendete Vernächtnis sei unwirksam,weil die Aktien der ^Mpj£p[| & Cie, A.G*., die der Erblasser seinen Kindern ver-, mach% habe, zur. Zeit des. Erbfalles nicht mehr zur Erbschaft .gehört hätten und.der Geschäftsanteil des.Erblassers an der
.. offenen Handelsgesellschaft nicht als Surrogat der ver-/’ .^machten Aktien, im1 Sinne des § 2169 III BGB anzusehen sei» ■eine Absicht des Erblassers, das Vermächtnis
 Geschäftsanteils aufrechtzuerhalten und '■^ <seineh;.iCindern dieses Recht anstelle der Aktien zuzuwen-/ ..:dehV;:hicht festgestellt werden»
.. Sollte das Testament dahin aüszulegen sein, daß der Erblasser seine Beteiligung an der	^er-
mögehsgerne:nschaft.seinen Kindern zugewendet habe, so
 enthalte die Anordnung des lebenslänglichen Nießbrauchs zugunsten der Beklagten die Einr&uiaung eines Disposition©-nießbrauehs dergestalt,, daß die Beklagte hinsichtlich der Beteiligung Vorerbin und die Kläger und Eva-Maria ^jl^Kacherben wären. Denn der Erblasser habe mit dem Hieß brauch den angemessenen Unterhalt der Beklagten bis zu ihrem Lebensende sicherstellen und sie wirtschaftlich so freisteilen wollen, daß sie auf eigene Erwerbs tätigleeit nicht angewiesen war« Als Hacherben hätten die Kläger keinen Anspruch auf die Übertragung von Nachlaßteilen. Da die Beklagte als befreite Vorerbin ansusehen sei,- sei sie auch nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Im übrigen sei sie zur Auskunft jederzeit bereit«
Schließlich habe sie für die Erziehung der Kläger wenigstens 1.000,— ±j in Gegenwert von 50,000,— sfrs oder 360,0005— HM aufgewandt. Außerdem habe die Mutter der Kläger zu deren Gunsten von dem Erwerber der offenen Handelsgesellschaft 63«000,— RM gezahlt erhalten« Da den Klä gern auf Grund des Vermächtnisses nichts mehr zugestanden habe, seien sie wegen ihrer Ansprüche daraus befriedigt.
Wenn aber die Kläger Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers an der offenen Handelsgesellschaft seien, hätten sie keinen Anspruch auf Übertragung, der Rechte am Abwicklungserlös, weil das Vermächtnis eine Forderung zu dem Gegenstand habe und der der Beklagten ^^däran zustehende Nießbrauch diese berechtigte, die For-deiüng einzuziehen und lediglich zu dem Wertersatz nach Been-des Nießbrauchs verpflichte«
Die Kläger sind dem Vorbringen der Beklagten entge-:^engetreten«•
Sie haben insbesondere darauf hingewiesen, daß der Vortrag dez*‘Beklagten ihrem früheren Verhalten insofern widerspreche, als sie in der Korrespondenz nach dem Tode
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des Erblassers in der Zeit von 1940 bis 1950 der Mutter der Kläger und diesen selbst wiederholt erklärt habe, sie würde das aus dem Nachlaß eingehende Geld in 4 Teile teilen und den Klägern je 1/4 zusenden, alles, was sich aus dem Nachlaß realisieren lasse, solle den 3 Kindern zusteilen, sie wolle alles für die Kinder retten* Das jetzige Vorgehen der Beklagten sei deshalb treuewidrig* Bei dieser Sachlage sei es unwahrscheinlich und werde bestritten, daß die Mutter der Kläger und Justizrat	als deren
 Vormund jemals auf die Hechte an dem Nachlaß verzichtet hätten und daß das Vormundschaftsgericht einen solchen ; Verzicht genehmigt habe. Ebensowenig hätten die Kläger selbst, diafchäfe©; I-3 sie volljährig geworden seien, einen Verzicht nachträglich genehmigt, Sie hätten auch niemals die von der Beklagten angegebenen Beträge erhalten. Die Mutter der Kläger.: habe für diese lediglich 785,— L im Gegenwert von 15c73S,— sfrs empfangen.
Das.Landgericht hat den Hauptanträgen zu 1 - 3) der Kläger , auf Übertragung der; Ansprüche, auf den Abwicklungs-
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.ä^s'd^r Gr^BH^schexx Vermögensgemeinschaft i,L,
' ^dv*aTp^--ReclmTmg8legu^ mit der. Maßgabe stattgegeben, daß
 an die Kläger auf ein bei einem west-■	^'^i'^äriiner oder westdeutschen. Geldinstitut zu errichtenden
 leisten sind* Im übrigen hat das Landge- .
4 ;/^icht!4ie Klage abgewiesen,/Es. ist davon aus gegangen, daß V:;aie,.teßtamentarischen Anordnitngen des. Erblassers eine Erb--;:y-/^n^^zung. &er Beklagten .und die Anordnung eines Vermächt--^^^;Äs^es/.zu.-.Gunsten der Kläger ..und ihrer Schwester Eva-Maria bezüglich der Aktien der Michels & Cie, A.-G* mit ''de?/MaJ8gabe enthielten, daß. der. Beklagten daran ein Unter-u'; • ■■'Voriäächtnis in Form eines lebenslänglichen Nießbrauches zu-steheo Das an den Aktien der	&	Cie*	A,G, -bestellte
 Vermächtnis und Untervermächtnis sei nach der Umwandlung der.	& Cie, A..G, in eine offene Handelsgesellschaft
 nicht unwirksam geworden, sondern habe sich, auch wenn für
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eine unmit telco re Anwendung des § 2169 III BGB kein Baun sei? auf don*Gesellschaftsanteil des Erblassers an der offenen Handelsgesellschaft erstreckt. Denn wenn schon der Vera chaff ungaanspruch und das stellvertretende Comuio-dujji an die Stelle’ des beim Erbfall nicht mehr vorhandenen . Veimögensgegenstandes träten, müßte erst recht ein wertmäßig und inhaltlich gleichartiger und lediglich in eine andere rechtliche Form gekleideter Gegenstand als stellvertretendes Commodum im Sinne des § 2169 III BGB bezeichnet werden« Bas sei.offenbar auch der Grund gewesen, der den Erblasser, dem die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit seines Anteils an der offenen Handelsgesellschaft mit dem früheren Aktienbesitz bekannt gewesen sei, davon abgehalten habe, sein Testament zu ändern« Bas Vermächtnis und .Untervermächtnis bestimmten sich nach den Hechten des Erblassers an der G^^m^chen Vernögensgemeinschaft*
Ba die. Gesellschaft nach dem Gesellechaftsvertrage bei dem Tode eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern unter Ausschluß der Erben des Verstorbenen fort-
gesetzt werde und nichts dafür vorgetragen sei, daß die Erben als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten seien., gehöre zu dem Nachlaß der Anspruch des Erblassers auf Auszahlung des buchmäßigen Kapitalanteiles, der anstelle . eines Gewinnanteiles zu dem jeweiligen Heichsmarkdiskont-. satz .zu verzinsen sei* Ber Nießbrauch der Beklagten bestim-me sich daher nach den §§ 1076 ff BGB« Bemgemäß sei die
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Beklaigte verpflichtet, die von der Liquidationsgesell-
.schäft.bereits empfangenen Beträge auf ein gemeinsames Könt'o einzuzahlen,; dessen Zinsgenuß ihr austehe. Soweit die;liquidationsgeSeilschaft Zahlungen noch nicht gelei-
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, st£t habe, sei die Beklagte verpflichtet, die Ansprüche gegen die 1 iquid at1onsgese11schaft auf die Kläger zu gemeinsamem Recht zu übertragen. Ber Anspruch der Kläger auf • Hechnüiigslegung ergebe sich aus den §§ 2174, 242 BGB*
Dagegen hätten die Kläger kein Hecht auf Sicherheitsleistung, da kein ausreichender Grund für die Besorgnis einer erheblichen Verletzung ihrer Rechte dargetan sei. Der Hilfsantrag au 4) des Klageantrages sei unbegründet,, da den Leistungsantrage zu 1) atattgegeben sei«
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt* Die Kläger haben sich der Berufung ©»geschlossen*
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage.unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und die Anschlußberufung zurückzuweisen»
Die .Kläger haben beantragt#.
1- die Beklagte zu verurteilen, folgende Erklärung gegenüber den Liquidatoren der (pppHBschen Vermögensgemein-sohaft oHG i.L* in	gbzugeben	und	über	diese	Abtre-
tung den .Klägern eine öffentlich beglaubigte Urkunde, auszu-atelleri:	'
’’Hierdurch trete ich an
a)	Herrn Peter - G. Ul
0 FOP Strebte
 und b) Herrn Victor
 je ein Drittel meiner Ansprüche an dem Abwicklungs-erlös der Gugenheimschen Vermögensverwaltung oHG i.L. ab, einschließlich der Ansprüche, wie sio sich aus den §§ 146, 156 HUB aus der Gesellschafterstellung erge-.beh. Demgemäß weise ich Sie an, den beiden genannten Herren je ein Drittel meiner gegenwärtig bestehenden Rechte am Abwicklungserlös, der Li$iiidaiiorisgesell-schaft zu übertragen,
 ferner ihnen Rechnung unter Beifügung von Belegen -. . darüber zu'erteilen, welche feile des vorgenannten Abwicklungserlöses bisher in mein Vermögen gelangt sind”,
2« die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der von der Beklagten lt. Ziffer 1) zu erteilenden Rechnung die aus dieser sich ergebenden Beträge auf ein gemeinschaftliches liberalisiertes Kapitalkonto der Kläger bei der Bank H4H
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& Co^ e m-j- t der Maßgabe einzuzahlen* daß die Beklagte A.us£)ruch auf Empfang der Zinsen hat,
 hilfsweise
1, die Beklagte an verurteilen, folgende Erklärung gegenüber den Liquidatoren der G^m^schcn Vermö-gensgemeinech&ft oHG in Liquidation in	abzu-
geben und über diese Abtretung den Klägern eine Öffentlich beglaubigte Urkunde aus ejus teilen?
“Hierdurch trete ich an
a)Herrn Peter - G* G^HH||h^^ Street,	,
und b)Herrn Victor
 je ein Drittel meiner Ansprüche an dem Abwicklungserlös der Cf^BHHB^chen Vermögensverwaltung oHG i.L. ab, einschließlich der Ansprüche wie sie sich aus den §§ 146, 156 HGB aus der Gesellschafter-
stellung ergeben, und zwar au gemeinschaftlichem Besitz mit mir. Demgemäß weise ich Sie an, den beiden genannten Herren je ein Drittel meiner gegenwärtig bestehenden Rechte am Abwicklungserlös der Liquidations ge Seilschaft zu übertragen, und zwar zu gemeinsamem 3esitz mit mir,
 feiner ihnen Rechnung unter Beifügung von Belegen darüber .zu erteilen, welche. Teile des vorgenannten t AbwicklungserlÖses bisher in mein Vermögen gelangt sind“, '
2> die. Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der von der . Beklagten lt, Ziffer 1) zu erteilenden Rechnung die - aus dieser sich ergebenden Beträge auf ein gernein-.. schaftliches liberalisiertes Kapitalkonto der Kläger
/ bei der Bank	&	Co«	GmbH'.,
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letxv ßfk mit der Maßgabe einzuzahlen, daß ,die Beklagte Anspruch auf Empfang der Zinsen hat,
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1. die Beklagte zu verurteilen, folgende Erklärung gegenüber den Liquidatoren der G^m^p&chen Ver-mögensgexaeinschaft oHG i.L. in	abzugeben;
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 ferner ihnen Rechnung unter Beifügung von Belegen darüber zu erteilen, welche 'feile des vorgenannten Abwick3.ungs erlös es bisher in mein vermögen gelangt sind",
2, die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der von der Beklagten 1t. Ziffer.!) zu erteilenden Rechnung die aus.dieser sich ergebenden Beträge auf ein gemeinschaftliches liberalisiertes'Kapitalkonto der . Kläger bei der Bank	&’-’Co. GmbH.,
mit der Maßgabe einzuzahlen, daß die -../•^Beklagte Mspruch auf Empfang der Zinsen hat,
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festziisteilen, daß den Klägeria äuf Grund des'Testaments des am 9* März 1939 Verstorbenen Hans G^HIB e-^n Ver-; i^chthisanspiuch auf die Vermögenswerte des Erblassers ..^«der: QflflB^^schen Ve rmögens gerne ins chaft zustehe,
•ijfe^^'J'^lleh, daß den Klägern *&h gesetzlicher Erbanspruch
 näqh ^ Am 9» März 1939 verstorbenen Hans	z^~
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hilfsweise,
 fesizüsteilen* daß den Klägern auf Grund des Testaments des am ^m^ l939 verstorbenen Hans	testamen-
tarische Erbansprüche zusteheh.
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der Anschlußberufung haben die Kläger geltend
 gemacht, sie seien nach erben geworden, so daß
 dem Testament des Erblassers das volle Gesellschaftorrecht
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des
 Erblassers mit allen sich daraus ergebenden .Ansprüchen mit dem Erbfall auf sic, die Kläger und Eva-Maria übergegangen’sei, und sie demgemäß gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstcillung hinsichtlich ihrer testamentarischen Beteiligungsquote hätten« Soweit die Beklagte Leistungen der Liquidationsgesellschaft bereits empfangen habe, sei sie zur Rechnungslegung und zur
 Zahlung der etwa sich daraus zu Gunsten der Kläger ergebenden Beträge unter Beritcksichtigung ihres Nießbrauchs verpflichtet« Der Zahlungsanspruch werde jetzt ebenfalls geltend gemacht« Die Hilfsanträge trügen einer etwa abweichenden rechtlichen Beurteilung Rechnung.Die Angriffe der Berufung gegen das angefochtene Urteil im übrigen seien unbegründet. Das von der Beklagten ausgeübte Zurückbehaltung.? re dJht imd die erklärte Aufrechnung seien unbegründet, weil die Beklagte keinen fälligen Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis gegen die Kläger habe und die‘.gegens.eit;ig geschuldeten Leistungen nicht gleichartig seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurü.ckgewiesen« Auf die Anschlußberufung der Kläger hat : es dag Urteil des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefaßt?
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) die Ansprüche, die sie als Miterbin nach dem am 9. März 1959 verstorbenen Kaufmann Hans gegen die GBBHH^cixe Vermögens gerne! ns chaft oHG i.L*.	auf	Auszahlung	des	Gewinnanteils	und
 des Auseinandersetzungsguthabens hat, auf die Kläger zu je 1/5 mit der Maßgabe zu übertragen, daß von der G^IBII^schen Vermögensgemeinschaft zu leistende , Zahlungen an "die Kläger und die Beklagte nur gemeinschaftlich*:: erfolgen, und daß diese nach näherer
 Bestimmung der Beklagten gemäß § 1079 BOB nach eien für ciie Anlegung von Mündelgeldern geltenden Vor schriften verzinslich auf einem auf den Namen der Kläger lautenden Konto unter Beobachtung der in der Bundesrepublik und Westberlin geltenden Devisenvorschriften mit der Bestimmung anzulegen sind* daß das Kapital den Klägern zusteht und die Beklagte den lebenslänglichen Zinsgenuß daran hat,
b)	die sonstigen Mitgliedeehaftsrechte an der genann-
. ten olio i.Lo auf die Kläger zu je 1/4 zu übertragen,
c)	den Klägern Auskunft über von der G^m^schen ' Vermogensgemeinschaft oKG i.L. auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben bereits geleistete Zahlungen und ihren Verbleib zu erteilen, und zwar unter Beifügung von Belegen»
2 „ Wegen des Anspruchs auf Zahlung nach Erteilung der Auskunft wird der Rechtsstreit an das Landgericht Ber-lin zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen»
i.3.6 Mit den Mehransprüchen werden die Kläger abgewiesen»
.. im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen»
Die Entscheidung Uber die Kosten.des Rechtsstreits ,i einschließlich des Berufungsverfahrens wird dem Landge-. rieht	,	;
V_/-^,tfit-4er Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag der Klöße weiter. Die Kläger bitten, die ; Revi si ön zurü ckzuwe i s en ,	.	•.
Entscheidungsgründe$
mtmmrntm m, mm wurm»» wm i vummw •vmmvtm
 Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der letztwil-l'igoh Verfügung des Erblassers u.a. folgendes ausgeführt:
- JO -
Entgegen der Annahme des Landgerichts sei in dieser Verfügung keine Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin und keine Anordnung eines Vermächtnisses zu Gunsten der drei ehelichen Kinder zu erblicken« Denn wenn die den Gegenstand des Vermächtnisses bildenden Aktien der & Cie. AG aus irgendeinem Grunde ihren Wert würden verloren haben oder sonst ohne Surrogat fortgefallen wären, so hätte das den völligen Ausschluß der Kinder von der Erbschaft bedeutet. Im übrigen würden die Kinder bereits mit der Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin in den Augen der Mitwelt mit dem Makel der Enterbung behaftet sein. Es sei nicht ersichtlich, was den Erblasser zu einer so ungewöhnlichen Maßnahme veranlaßt haben sollte, zu demal da nichts dafür vorgetragen sei, daß sein Verhältnis zu seinen Kindern etwa ein schlechtes gewesen wäre. Pie Tatsache, daß der Kläger zu 2) dem Erblasser nach der Scheidung der ersten Ehe zugesprochen und mit seiner Schwester Eva-Maria G^^^-Von dem Erblasser bis zu seinem Tode mit unterhalten und
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erzogen -worden sei*, spreche Jedenfalls dagegen. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, daß die vom Landgericht 'vorgenommene Auslegung des Testaments im Einklang mit dbm Erbschein des Nachlaßgerichts in Potsdam vom 4. September 1939 stehe. Denn sie habe im ersten Rechtszuge, selbst vorgetragen, daß sie den Erbschein im Interesse der Kläger, die in dem damals feindlichen Auslande gelebt hätten, bewußt so beantragt habe, wie er erteilt sei, weil sie als Alleinerbin die Möglichkeit gehabt habe., -den Nachlaß in das neutrale Ausland zu verbringen.
Die ..Beklagte habe auch darauf hingewiesen, daß das Gutachten des Rechtsanwalts von	vom	29- Dezember 1939;
das den gleichen Standpunkt teile, ein reines Zweckgutacht öii gewesen sei, das man nur eingeholt habe, um dem Erbschein eine Begründung für die darin festgestellte Alleinerbeneigenschaft der Beklagten zu geben. Auch das Verhalten der Beklagten bei den nachfolgenden Verband-
1 ungen mit der Mutter der Kläger und deren Vormund Ju-atizrat	zeige,	daß	sie	sich	damals	nicht als
 Alleinerbin angesehen habe» Denn in ihrem Schreiben vom 8> Man 1940 an die Mutter der Kläger spreche sie von der Absicht, das Geld in vier (Peile zu teilen und zwei 'feile davon den Klägern zusenden zu wollen, also von einer Regelung, die der gesetzlichen Erbfolge entsprochen habe.
In dem weiteren brief vom 14« Januar 1941 an die Mutter der Kläger, bestätige die Beklagte nochmals die Absicht der (Peilung* Im Brief vom 29* Juli 1947 mache sie darüber hinaus , den Vorschlag, daß der Notar Br* RfA den rea-lisierbaren Nachlaß so lange verwalten solle, bis die A'rben t womit außer der Beklagten auch die Kinder des ..Erblassers gemeint gewesen seien - sich darüber einig seien, was mit dem Nachlaß zu geschehen habe« In den Briefen vom 29 * März 1950 an den Kläger zu 2) und vom 16#. Juli 1950 an die Mutter der Kläger spreche die Beklagte sogar davon, daß sie den Nachlaß den drei Kindern .des Erblassers überlassen wolle. Aus dem Hinweis der Beklagten, es habe zwischen den Beteiligten damals ein Streit über die Auslegung der ietztwilligen Verfügung nicht geherrscht, ergebe sich, daß auch die Kläger die
.damalige Auffassung der Beklagten geteilt hätten.
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Auf; der anderen Seite fehle es ah ausreichenden Anhalteptinkten fUr die Annahme, daß der Erblasser toa-.gekelirt nur seine drei Kinder* als Erben habe einsetsen •:Unä.die Beklagte habe enterben wolleru
. Seine letztwillige Verfügung enthalte vielmehr lediglich leilungsanordnungen verbunden mit Vorausvermächtnissen zu Gunsten der Bedachten, die Anordnung eines Nießbrauchvermächtnisses zu Gunsten der Beklagten und eine Auflage hinsichtlich der gewünschten Feuerbestattung (§§ 1959? 2048, 2192 BGB). Im übrigen sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten, wonach die Beklagte als Ehefrau zu 1/4 und die drei Kinder« darunter auch
 die Kläger; zu je 1/4 erbberechtigt seien (§§ 1924?
 1931 BOB), Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung sei zwar nicht ganz eindeutig.. Die Fassung der Bestimmung r die Aktien sollten auf die Kinder "übergehen” und das übrige Vermögen werde der Beklagten “vermacht”, könne auch als Erbeinsetzung dieser Personen aufgefaßt werden Dem Erblasser habe nach der Art der Passung der letztwilligen Verfügung offensichtlich nicht daran gelegene seine Erben und ihre Erbquoten zu bestimmen, als vielmehr die Auseinandersetzung unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge vorwegzünehmen und sein Vermögen so aufzuteilen, wie es ihm angebracht und angemessen erschienen sei. Seine Aktien hätten seine Kinder erhalten, seiner Ehefrau hätten bis zu ihrem Tode die Dividenden verbleiben sollen.. Grundbesitz, Einrichtung, Hausrat und Bargeld hätten seiner Ehefrau zufallen sollen» Deshalb seien auch in den einzelnen Zuwendungen, soweit sie die gesetzlichen Erbquoteh der Bedachten übersteigen sollten, Vorausvermächtnisse zu erblicken (§ 2150. BGB).
Selbst wenn aber die letztwillige Verfügung im Sinne einer Erbeinsetzung der Beklagten und der drei Kinder des Erblassers auszulegen wäre,, werde dadurch im Ergebnis nichts geändert. Bei der Zuwendung einzelner Gegenstände an den Bedachten sei allerdings im Zweifel eine Erbeinsetzung nicht anzunehmen«(§ 2087 II BGB)» Es sei aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Erbeinsetzung auch.in der V»eise vorgenommen werden könne, daß der Erblasser den Rachlaß nicht nach Bruchteilen, sondern nach Vermögensgruppen verteile. Die Bedachten seien dann auf Grund der Teil-ungsänordnungen des Erblassers Erben zu Erbquöten, die dem Verhältnis der ^Verte der Zuwendungen entsprechen (Mot. 5,62* RG LZ 32, 1050; KG J 52, 65).
Rach der unstreitigen Aufstellung des Nachlasses des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung in dein
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Schriftsatz
 der Wert do-
der Kläger vom 30. r Aktien der Michel
 Oktober 1953 ho.be sich s & Oie* AG- unter Zugrun-
delegung einer 41frigen Beteiligung des Erblassers sowohl
 an der Aktiengesellschaft, wie später an der offenen Handelsgesellschaft und unter Berücksichtigung der auf die Aktien noch nicht geleisteten Einzahlungen auf etwa 1*140,000,— HM belaufen. Berngegenüber habe der Wert des sonstigen Vermögen© des Erblassers unter Zugrundelegung der Einheitswerte eines Viertelanteils am Gnind-
mmmmm und ^ihhihh*	®
von 662,'575>7“ und 42.400,— EM und Schätzung der Anteile des Erblassers an sonstigem Grundbesitz auf 500.000,— HM, seines Barkapitals von 20.000,— HM und des Mobiliars und des Kraftwagens von 50.000,— HM nach Abzug der Belastungen insgesamt etwa 390,ÖQO,— HM betragen, Hach dem Verhältnis dieser Vermögensgruppen hätten die Erbquoten der Beklagten und der Kinder des Erblassers wie bei der gesetzlichen Erbfolge je 1/4 betragen.
• A * S S *	.	’	,	'	'
, ,.>> Die Revision greift diese Auslegung des Testaments an. Sie vermag jedoch nicht darzutun, daß das Berufungsgericht dabei das Verfahrensrecht verletzt, insbesondere vorgetragene Tatumstände unbeachtet gelassen (§ 286 ZBO),
>	... gegen Auslegungsregeln (§ 133, § 2084 BGB) oder gegen
K \';-/;v':Peiikgeset3e oder Erfahrungssätze verstoßen habe. Hur un-. 'v:.;':>ter. diesen Gesichtspunkten könnte das Revisionsgericht •V	■ die AUslegung des Testaments, die im übrigen eine Krage
• d0rv.t^t:richterlichen	ist,, nachprüfen (vgl,
 '' ■	BGB	§	133	£S/).	'	'
^	• BiV Revision meint, das Berufungsgericht habe bei
\;rvv'4er''Prüfüiig der Frage, welches der wahre Wille des Erb--las's'ers bei der Errichtung seiner letztwilligen Ver-.fügüng.-gewesen sei, Umstünde berücksichtigt, die erst nach deia Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch den . Erbliasser eingetreten seien und folgeweise auf die Be-
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Stimmung seines Willens keinen Einfluß gehabt haben könnten. Es habe nämlich seine Auslegung in erster Linie damit begründet, daß bei einem Wertloswerden oder ersatz-losem Wegfall der das Vermächtnis bildenden Aktien die Kinder vom Nachlaß völlig ausgeschlossen seien» 2s sei jedoch von keiner Partei geltend gemacht, daß der Erblasser mit einem Wertloswerden oder einem ersatzlosen Wegfall der den Gegenstand des Vermächtnisses bildenden Aktien gerechnet habe»
Pie weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Einsetzung der Beklagten - als-Alleinerbin unter Übergehung der Kinder diese mit einem Makel in den Augen der Mitwelt behaftet haben würde, widerspreche der Lebenserfahrung. Eine solche Regelung bedeute mindestens dann keinerlei Makel für die Kinder,, wenn diese wie hier mit einem Vermächtnis bedacht seien.
Es ist der Revision izuzugeben, daß diese von ihr angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts kaum geeignet sind, seine Feststellungen über den wahren Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung zu stützen. Sie .Sind indes für die Auslegung des Testaments ohne entscheidende Bedeutung. Schon die vom Berufungsgericht getroffene: sonstigen Feststellungen über den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Vermögenswerte, über die der Erblasser in. seinem Testament einerseits zugunsten seiner Kinder, 'andererseits zugunsten der Beklagten verfügt hat, recht-fertigen nämlich die Annahme, daß er seine Kinder ebenso wie'die Beklagte als seine Erben behandeln wollte. Den Kindern sollten im wirtschaftlichen Ergebnis die Stamm-rechte aus seiner Beteiligung an dem Unternehmen zufallen, das zur Zeit der Testementserrichtung in Form einer Aktien gesellsphaft-betrieben und später in eine Personalgesellschaft umgewandelt wurde. In dieser Beteiligung mußte der Erblasser, selbst wenn er, wie das Berufvuigsgericht an-
nimmt»	ddu	ohne	dafür	bestimmte	konkrete
 Anhaltspunkte zu haben, mit der Möglichkeit rechnete, daß ihr Wert infolge nichtabsehbarer wirtschaftlicher Entwicklungen Schwankungen unterliegen werde, den Kern seines Nachlasses erblicken» weil sie nicht nur im Vergleich au den anderen Nachlaßgegenständen seinen größten Vermögenswert darstellte, sondern auch den vornehmlich werbenden Teil seines Vermögens bildete« Wenn also der Erblasser diesen Teil seines Vermögens seinen Kindern und den Best der Beklagten züwaßdte und dabei keinen der Bedachten - auch die Beklagte nicht - als Erben beseichnete, so ist bei unbefangener Betrachtung kein Grund ersichtlich, weshalb hach seinem "Willen die Beklagte hinsichtlich der Ge-samtrechtsnaehfolge in seinem Nachlaß, die ja in 'jedem Palle eintreten mußte, eine bevorsugte Stellung haben sollte, weshalb also mit anderen Worten zwar die Beklagte, nicht aber die -'-Inder des Erblassers seine Erben sein sollten«
Für eine solche Annahme und nicht für einen gegenteiligen
 Willen des Erblassers würde es bei dieser Sachlage der P-eststellung besonderer sie rechtfertigender Umstünde bedürfen« Solche Umstände sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufweisbar* Insbesondere spricht ^es nicht gegen den ’Villen des Erblassers, aiich «seihe .Kinder als Erben 'einzusetzen, oder ihnen die Rechts-
stellung als gesetzliche Erben zu belassen, daß er ihnen ;*in. Gestalt der Aktien nur einzelne Vermögenswerte oder den Inbegriff bestimmter Vermögenswerte zuwandte, während die
,Beklagte den .^Rest" seines Vermögens erhalten sollte. Entscheidend ist in solchen Fällen, wie der Senat bereits in .seinem nicht veröffentlichen Urteil vom 21. Juni 1954 - IV 2R 221/53 - (3c 21) ausgeführt hat, welche Vorstellungen der Erblasser von dem Wertverhaltnis gehabt hat, in welchem die den einzelnen Bedachten zugev/andten Gegenstände zueinander standen (vgl. auch BGB KGRK § 2087 Anm* 3b).
Bas. V/ertVerhältnis, in welchem der den Kindern zugewandte VermÖgenswcrt zu dem Wert des Gesamtnachlasses stand, ent-
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spricht aber, wie das Berufungsgericht durgelegt hat, einer Beteiligung von etwa drei Vierteln am (resamtnachlaß.
Dafür, daß der Erblasser sich bei der TestamentsexnrLchtung
 über
dieses Y/ortverhältnis keine
 oder unrichtige Vorstel-
lungen gemacht habe, besteht, namentlich im Hinblick auf seine Persönlichkeit, wie sie das Berufungsgericht (BUT S. 22) gekennzeichnet hat, kein Anhalt.
überheblich ist, wie das Testament des Erblassers nach seinem Tode von der Beklagten und dem ehemaligen Vor-mund.&er Kläger, Justizrat ICennes, ausgelegt worden ist.
Ob das Berufungsgericht den hierzu vorgetragenen Sachverhalt vollständig und ohne Verletzung des Verfahrensrechts gewürdigt hat, kann dahinstehen. Auf die insoweit von der Revision .erhobenen Rügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. .
Irrig ist schließlich die Auffassung der Revision, das 3efuf ungsgericht habe die Kläger deshalb nicht als JSrtieh aiiseben dürfen, weil sie selbst in diesem Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hätten, sie seien nur Ver-. mächtnisneiuier. Die Kläger haben zwar in der Verhandlung 'vor den Tatsachengerichten in erster Linie diese Auffassung vertreten, dabei jedoch keinen Zweifel darüberjgelassen, daß sie das Testament auch hinsichtlich dieser Frage für-auslegungsbedürftig hielten. Las ergibt sich schon ; aus den von ihnen gestellten Anträgen. Bereits im ersteh ... lie cht s suge h atten sie hilfsv/eise beantragt, festzustellen, rihnen ein gesetzlicher Erbanspruch zustehe; im zweiten - RCiöhts?5Uge haben sie sich nach dem Tatbestand des Beru-. füngsürteils (S. 17) ausdrücklich auch darauf berufen, daß sie Miterben seien und den weiteren Hilfsantrag gestellt, festzusteilen, daß ihnen auf Grund des Testaments testamentarische Erbansprüche zustünden^ Es kann also nicht davon gespx’ochen werden, daß die Kläger zugestanden hatten
 nur Vermächtnisnehmer zu sein und daß das Berufungsgericht im Hinblickauf den Beibringungsgrundsatz an dieses Zugeständnis gebunden gewesen sei*
Die Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht, die dahin geht, daß die ICläger ebenso wie ihre Schwester und die Beklagte zu je 1/4 Erben des Erblassers geworden seien, hält also im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auf welchem Berufungsgrund - Testament oder Gesetz - diese Erbfolge beruht, bedarf hier keiner Entscheidung» Rechtlich einwandfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erblasser im übrigen seine Erben durch eine Teilungsanordnung bezw. - soweit der Wert der.einzelnen Zuwendungen den Wert der Erbquoten der Bedachten Übersteigen sollte - durch Vorausvermächtnis exit eine bestimmte Regelung der Auseinandersetzung verpflichtet habe,.
Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht im einzelnen für seine Entscheidung aus dieser Auslegung gezogen hat*
Im § 6 Abs, 5 des G-esellschaftsvertrages ist bestimmt, daß, wenn eins?;- der Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft unter.den übrigen Gesellschaftern fortbestehcn soll, Das bedeutet, dai3 wenn ein Gesellschafter durch seinen Tod aus der Gesellschaft ausscheidet, seine Erben nicht in seine Rechtsstellung als Gesellschafter einrücken, sondern die Rechte erwerben, die einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden zustehen .(§ 138 HGB, § 738 BGB* Schlegelberger-Gessler HGB 3. Aufl. § 138 Anm. 8), Biese Regelung, die die Erhaltung des Geschäfts begünstigen soll, findet jedoch keine j^iv/endtutig, wenn ein Gesellschafter stirbt, während die Gesellschaft sich in liquidation befindet, also bereits aufgelöst ...ist (RG 93, 32	bringer-H'achenburg 3* Aufl,
§ 138. Anm* 3 Sc 80-:), In die »sein valle, der hier beim Tode des Erblassers gegeben war, treten, wie das Berufungsgericht: zutreffend dargelegt hat, die Erben eines Gesellschafters in dessen Stellung als Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft sin. Sie nehmen die Gesellschafter-srechte - soweit sie im Rahmen der Liquidation bestehen und ausgeübt werden, also insbesondere das Hecht au^ «üLtwir-kung.;bei' der Versilberung und Verteilung des Gesellschafts-
veimiögena - gemeinsam wahr und haben zu diesem Zwecke einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (§ 146 Abs. 1 Satz. 2 HOB Insbesondere steht der Anspruch des Erblassers auf anteilmäßige Auskehlung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Abv/icklungserloses (§§ 149, 133 HGB) den Erben ais Gesamthandsgläubiger zu (vgl. RG 106, 63	Schle-
 gelberger-Gessler aaO § 131 Anm, 23). Hinsichtlich dieses Anspruchs, der gemäß § 109 HGB in Verbindung mit § 717 Satz 2 3GB übertragbar ist, hat die Auseinandersetzung unter den Erben nach Maßgabe der Teilungs= und Vermacht-
hisanordnimgen des Erblassers zu erfolgen*
Die Kinder des Erblassers wären hiernach als Miterben verpflichtet, der Beklagten in Erfüllung des ihr zugev/endeten Voraus.vermächtnisses an der zu dem Nachlaß gehörenden Forderung auf Auszahlung des Abwicklungserlöses den Nießbrauch zu bestellen (§ 2174 BGB)- Bas Berufungsgericht hat. ausgeführt, daß es dem Willen des Erblassers nicht entsprechen würde, wenn dieser Nießbrauch als Nießbrauch an einer gewöhnlichen Forderung bestellt würde- Wenn das, geschehe, so meint das Berufungsgericht, dann würde die Beklagte init der Zahlung des Abwicklungserlöses durch die Liquidationsgesellsohaft Eigentümerin des Ö-eldes werden, darüber nach Belieben verfügen können und nach der Beendigung des Nießbrauchs lediglich zu dem Wertersatz an die Kläger und Eva-Maria	verpflichtet	sein
(§§ 1075 II, 1067 I BGB)-. Da. der Nießbrauch lebenslänglich bestellt (richtig: zu bestellen) sei, würden erst die Erben der Beklagten den.. Wertersatz zu leisten haben, so daß die Kläger, die lediglich 10 und 16 Jahre Jünger seien äls;'die Beklagte, sehr spät über die Substanz ihres Erb-'Vteld;8.\ypr^gtingsbereohtigt wären* Der. Erblasser habe aber der Beklagten entsprechend dem zunächst ausgesetsten Vermächtnis an den Aktien lediglich den Genuß der Dividenden v'zu^enden'. wollen* Die Verfügung über die Aktien habe den Kihdern verbleiben sollen* Wehn danach die Kinder des Erb-•^lassers das-Verfügungsrecht über die Aktien, lediglich be-durch das. Recht der Beklagten zu dem Fruchtgenuß, .^sofort mit dem Eintritt des Erbfalles hätten haben sollen,
•	- bedeute dieses, da nichts, dafür spreche, daß-der Erb-
lasser nunmehr etwas anderes gewollt habe, daß die Beklagte nach der Umwandlung der AG*, in eine offene Handelsgesellschaft lediglich den Zinsgenuß am Abwicklungserlös und die Kläger mit der Einschränkung durch den Nießbrauch . das■VerfÜgungsreoht über den Abwicklungserlös haben sollten. Demgemäß richte sich der Nießbrauch der Beklagten nach

den für eine auf Zinsen ausstehende Forderung geltenden Vorschriften (§§ 1076 ff* BOB).
Ben zuletzt wiedergegebenen Jiechtsausführungen des Berufungsgerichts steht aber an sieh das Bedenken entgegen, daß der Anspruch auf anteilmäßige Auszehrung des Abwicklungserlöses in Wirklichkeit keine auf Zinsen ausstehende Förderung ist und daß ein Nießbrauch als dingliches Hecht nur mit dem Inhalt begründet werden kann, den das Gesetz vorsieht,* Der Abwioklungaerlös ist auszukehren, soweit und sobald er frei ist, d.h* soweit er nicht mehr zur Abwicklung laufender Geschäfte und zur Berichtigung von Schulden der oHG benötigt wird. Er steht also der oHG nicht mehr als werbendes Kapital zur Verfügung und bringt demgemäß den Gesellschaftern-bis zur Auskehrmig grundsätzlich :keinen Gewinnanteil und keine Zinsen mehr ein*
Der Wille des Erblassers, wie ihn das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ermittelt hat, ließe sich aber ohne Beeinträchtigung der Interessen eines der von ihm Bedachten erreichen, wenn die Erben sich zunächst hinsicht lieh der Forderung auf den Abwick3.ungs erlös aus ei nand ersetzen und zwar in der Weise, daß sie diese Forderung gemäß. den §§ 2042, 754 BGB gemeinsam einziehen und den einge geneii Betrag verzinslich oder in anderer Weise als werbendes. ICapit?.! anlogen und zwar in Ausführung der Te i lungs-anordnuiig des -Erblassers zugunsten seiner drei Kinder unter Übertragung des Starnmrechts auf diese* "Zur Erfüllung des... Vermächtni i3anspruchs der Beklagten wäre dann für sie äh diesem Stammrecht, von den Kindern der lebenslängliche Nießbrauch zu bestellen. Um dem Willen des Erblassers gerecht zu werden, werden deshalb die Erben bei der Aus-einänderSetzung über den Nachlaß eine entsprechende Regelung treffen müssen, wie sie auch das Berufungsgericht .ih Ziffer 1 a dos erkennenden Teils seines Urteils im Auge
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Eine Verurteilung der Beklagten, wie sie das Berufungsgericht dort ausgesprochen hat, ist jedoch deshalb nicht zulässig, weil die Beklagte damit zur Vornahme einer Teilauseirandernetzung, nämlich zur Verschaffung einer bruchteilmiißig bestimmten Teilberechtigung an einem einzelnen Hachlaßgegenstand veranlaßt würde, die grundsätzlich von keinem der Miterben beansprucht «werden kann« Der .Anspruch auf Auseinandersetzung, der jedem Erben nach § 2042 BGB zusteht, geht grundsätzlich auf eine Auseinandersetzling des gesamten Nachlasses und richtet sich deshalb gegen alle fflit erben*. Eine Teilauseinandersetzung kann nur verlangt werden, y/enn be sondere Gründe es rechtfertigen und dadurch den. Belangen der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben kein Eintrag geschieht (vgl. BGB BGRK § 2042 Anm. 2 d).« Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. .Die Auseinandersetzung, insbesondere auch die Tei-lungsp und.Vermächtnisanordnungen des Erblassers können nur durch;eine umfassende Vereinbarung der vier Erben, also „'durch eine Keihe gegenseitig voneinander abhängiger \Hil.8nserkläruiigen aller Beteiligten durchgeführt werden. Bas gilt nicht nur von der Auseinandersetzung über die .Beteiligung der 32rben an der oH(J i.L,, sondern auch von der Aüseinäiidersetzung über den Grundbesitz, hinsichtlich . dessen alle vier Erben mit dem Erbfall zunächst ebenfalls
.^G^amthaHdsbei'echtigtegev/orden sind«
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A .. Die Kläger können deshalb mit sämtlichen Anträgen, die darauf gerichtet sind, ihnen einen bestimmten Bruchteil '..Jan dem Abwlcklungserlös oder an dem Anspruch auf diesen Erlös zu verschaffen, nicht durchdringen. Durchdrin-gen können sie nur mit dem hilfsweise von ihnen gestellten Antrag festzustellen, daß "ihnen (gesetzliche oder testamentarische) Irbansprüche an dem Nachlaß des Erblassers / zuatehen”, mit anderen Worten, daß sie Erben des Erblassers zu je. 1/4 geworden sind sowie mit dem weiteren

Antrag, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen., Was den PeststellungBantrag anlargt, so ist dafür ein rechtliches Interesse der Klüger im Sinne des § 236 ZPO gegeben. Die Kläger könnten zwar als Miterben auch unmittelbar auf Auseinandersetzung; also auf Leistung,
 klagen. Sie müßten jedoch hierzu einen bestimmten Plan für die Gesamtauseinandersetzung vorlegen, Einen solchen Plan, der in seinen Einzelheiten nicht ohne weiteres aus den letztwilligen Anordnungen des Erblassers abgeleitet werden kann, würden sie, wie der Saohvortrag der Parteien ergibt, nicht ohne Schwieriglceiien auf stellen können. Andererseits kann nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden., daß es über die Teilung des Nachlasses weitgehend zu einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten kommt, wenn zunächst der Streit über die Erbfolge rechtskräftig entschieden ist (vgl, 3GB RGRK § 2042 Anm* 2 e)» Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Peststellungs-klage nur gegen die Beklagte und nicht auch gegen die Miterbin Eva Maria Gugenheim gerichtet ist. Die Kläger haben
 ein rechtliches Interesse daran, daß ihr Erbrecht im Verhältnis zur-Beklagten festgestellt wird, Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts .. (RGZ 95? 97) in. seinem Urteil vom 9* Januar 1957 (BGHZ 25, 73) entschieden hat, besteht auf seiten der beklagten ’r;- Miterben,. gegen die das Erbrecht des Klägers im Wege der -Pe^tstellungsklage .geltend gemacht wird, keine notwendige • Stretit&ehossenschaf t, Die Peststellung über das streitige ;.Rechtsverhältnis: kann vielmehr in einem solchen Palle gegen jeden der Miterben verschieden ausfallen. Schon dar-aUs ioigty dais die Kläger ein Interesse daran haben, daß ihr Erbrecht gegenüber jedem der gesetzlichen Miterben,
•der es bestreitet, gesondert festgestellt wird (vgl, auch . .Recht -1924 Kr, 1002)..
. Soweit die Beklagte als vermeintliche Alleinerbia .- insbesondere auf Grund des ihr ausgestellten Erbscheins -bereits'Teilzahlungen auf den Abwicklungerlös in Empfang
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genommen hat, hat sie über die entsprechende Forderung der Erben als iiicfctberechtigte verfügt und ist gemäß § 2013 EGß zur Herausgabe des Erlangten, gegebenenfalls gemäß § 2021 BGB zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet« Die Kläger können jedoch insoweit gemäß § .2039 BG33 nur Herausgabe an alle Erben, also die Einräumung des Mitbesitzes verlangen« Ein Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Teilbetrages an sie würde wiederum das nicht statthafte Verlangen einer Teilaiiaeinaudersetzung bedeuten«
Hach § 2Ö27 BGB können die Kläger von der Beklagten als Erbschaftsbesitzerih Uber den Bestand und Uber den Verbleib der. Erbschaftsgegenstände Auskunft verlangen«
Die Auskunftspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf
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das, was sie durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben hat (§ 2019 BGB), Der Auskunftsanspruch gehört zu dem Nachlaß« Daß er hier nur von zwei Miterben geltend gemacht wird und daß nur Auskunftserteilung an sie verlangt wird, ist rechtlich unbedenklich« Durch die Auskunftserteilung kann und soll lediglich die Dui’chfühiimg eines Anspruchs auf Leistung an alle Erben vorbereitet werden. Diesen Zweck erfüllt sie auch, wenn nur einem oder einzelnen Mit-.erben'Äuskuiift erteilt wird. Diese Mit.erben werden dadurch, ohne däß sie schon einen Vermögensgegeustand in die Hand bekommen* der nur der /Erbengemeinschaft als solcher zu-stehen würde xmd hinsichtlich dessen demnächst eine Aus-ai^idei^etzung stattfinden, müßte, lediglich in die Lage versetzty nun auch gemäß. § 2039 3GB auf Leistung an alle • Erbpn;: zu fclagen. Das Interesse der übrigen. Miterben wird - also durch eine Auskunftserteilung an einen einzelnen
 Mit^rbin.nicht beeinträchtigt, (vgl« RG Warn. 1913 Nr. 236 d).
Nach allem rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung* Obwohl darin den Anträgen der Kläger nur zu dem Teil entsprochen ist, erschien es angemessen, der Beklagten

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gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Prozeßkosten einschließlich der Kosten der Anschlußbenvfung aufzuerlegen .•< Durch das ergangene Urteil wird die Erbbeteiligung der Kläger und die Auskunftspflicht der Beklagten rechtskräftig festgestellt. Damit ist eine wesentliche Grundlage für die künftige Auseinandersetzung unter den Hiterben geschaffen. Die Kläger haben so das Ziel ihrer Klage praktisch in weitem Umfange erreicht.. Durch ihre bei der zunächst undurchsichtigen Rechtslage erklärliche Zuvielforderung sind keine besonderen Konten veranlaßt worden-
Die Kosten der Berufung'und der Revision fallen der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZBO zur Last,
 Schmidt Ascher Baske v» ;7erncr 7/ilden