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BGH · it ZR 138/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: it ZR 138/51

Sr ist aber dann nicht zu der Beklagten, die inzwischen aus Stettin ausgewiesen war und jetzt in 7/ismar lebt, gegangen, sondern zu einem Kriegskameraden nach Düsseldorf und hat hier seinen Vohnsitz genommen. Das Gericht hat aber auf Grund der Tatsache, dass der Kläger selbst im Jahre 1945 sich mit der ablehnenden Antwort ehewidrige Beziehungen zu anderen Hännern unterhalten ha im Januar 1949 einen Brief erhalten hat, in dem Lianne bezichtigt hat, und dass die Beklagte in einem Brief an den Kläger es abgelehnt hat, ihm den Namen die . Unter diesen Umständen bestand für das Gericht kein Anlass, der Beklagten rufzugeben, den Kamen des Cannes, mit dem sie verdächtigt worden war, anzugeben, zu demal auch der Kläger in den Vorinstanzen ein derartiges Verlangen nicht gestellt hat. Die Revision rügt sodann, dass der Vorderrichter in der Tatsache, dass die Beklagte trotz Kenntnis des Aufenthaltsorts des Klägers sich nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft nicht für die V/iederherStellung der Verbindung eingesetzt hct, zwar ein schuldhaftes ehewidriges Verhalten, aber keine schuldhafte schwere Eheverfehlung erblickt hat. zu, dass der Vorderrichter die Tatsache nicht als schwere Eheverfehlung angesehen hat, dass die Beklagte im Laufe des Prozesses den Kläger des Ehebruchs bezichtigt und ihm nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft keine Kleidung übersandt hat. Kenn auch der Kläger, nachdem sich die Eeklagte geweigert hatte, den Barnen des Kannes anzugeben, mit dem sie dem Kläger gegenüber verdächtigt worden war, dies zunächst nicht als ehe-zerrüttend empfunden hat,, so schliesst dies nicht aus, dass der Brief des Nachbarn und die Weigerung der Beklagten während der 4 Jahre Kriegsgefangenschaft des Klägers auf diecen so eingewirkt haben, dass er sich schliesslich von der Beklagten lossagte, zu ihr nicht mehr zurückkehrte, sondern einen neuen Wohnsitz in Düsseldorf nahm, und dass damit.das Eheverhältnis zu demindest auf Seiten des Klägers tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Infolgedessen muss, wenn die durch den Kriegsdienst bedingte räumliche Trennung der Ehegatten zu einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft werden soll, zu einer solchen Trennung auch noch der Wille zur Aufhebung hinzutreten (vgl die Entscheidung des Senats vom 2o.Dezember 1951)« .Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger im Jahre 1947 während seiner Kriegsgefangenschaft in Russland Kriegskameraden gegenüber erklärt hat, dass er nicht mehr zu seiner Erau zurückkehren werde. Das Gericht lässt aber mit dieser Erklärung die 3-Jahresfrist des § 48 EheG nicht beginnen, da die Erklärung des Klägers damals der Beklagten noch nicht zur Kenntnis gekommen ist. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein äusserer Tatbestand, bei dem es auf die Einstellung oder Kenntnis des an der häuslichen Gemeinschaft festhaltenden Ehegatten nicht ankommt. Somit konnte der Kläger die durch seinen Kriegsdienst bedingte Trennung von seiner Frau zu einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erweitern, auch wenn er diese Erweiterung der Beklagten infolge seiner Kriegsgefangenschaft nicht erkennbar machen konnte. Es genügt hierfür nicht schon* die Feststellung.einer Erklärung des Klägers gegenüber Kriegskameraden, nicht zu seiner Frau zurückkehren zu wollen; denn eine solche Erklärung kann möglicherweise eine Bedeutung nur für die Zukunft, besitzen in dem Sinne, dass der Kläger die häusliche Gemeinschaft erst nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft äufheben will. Feststellungen darüber, welche Bedeutung die Erklärung des Klägers in der Gefangenschaft gehabt hat, sind vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es zur Bejahung einer Dauer von 3 Jahren für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kommen sollte, auf Grund des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs gegen die Scheidung zu prüfen haben, wann die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses endgültig unheilbar geworden ist, ob schon während der Gefangenschaft des Klägers durch den Brief der Beklagten oder erst später. Ist die Zerrüttung erst nach Entlassung des Klägers aus der Gefangenschaft unheilbar geworden, v;o würde zu prüfen sein, ob hieran den Kläger ein überwiegendes Verschulden trifft.

Zitierte Normen: § 43 EheG
BriefGemeinschaftBerufungsgerichtBrEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

'it ZR 138/51
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Verkündet am 24.April 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schreiners Kurt S
Klägers, Berufungsklägers und Re Visionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
seine Ehefrau Ella S 9 x^B^str.
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevoll^ächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung yom 17. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Easke, Johannsen, Br. Kregel und Br. v. ferner
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. Juni 1951 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die* Parteien haben am 13* Dezember 1935 vor dem Standesbeamten in Stettin die She miteinander geschlossen. Der Kläger ist 191o, die Beklagte 19o8 geboren. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und. sind evangelischen Glaubens. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Stettin. Von dort wurde der Kläger zur V/ehrmacht eingezogen. Er geriet bei Kriegsende in russische Gefangenschaft. Aus dieser ist er im Mai i949 zurückgekehrt. Sr ist aber dann nicht zu der Beklagten, die inzwischen aus Stettin ausgewiesen war und jetzt in 7/ismar lebt, gegangen, sondern zu einem Kriegskameraden nach Düsseldorf und hat hier seinen Vohnsitz genommen.
Der Kläger verlangt mit seiner im Dezember 1949 erhobenen Klage die Scheidung seiner Ehe. Er behauptet,-dass die Beklagte sich schwerer EheVerfehlungen schuldig gemacht habe; hilfsweise beruft er sich darauf, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben sei. Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen, hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe.	.
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Der Kläger verlangt die Scheidung seiner She, weil die Beklagte während seiner Abwesenheit im Seide und auch in der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft
 be. Das Berufungsgericht hat solche Beziehungen nicht für erwiesen angesehen. Es hat zwar dem Kläger geglaubt, dass er von einem Nachbarn aus Stettin, einem Herrn A
die Beklagte des verdächtigen Umgangs mit einem fremden
 ses Liannes bekanntzugeben, um diesem angeblich verheirateten Hann familiäre Unannehmlichkeiten zu ersparen.
Das Bericht hat aber hieraus keine der Beklagten ungünstigen Schlüsse gezogen.
Die Revision rügt, dass der Vorderrichter der Beklagten gemäss § 622 ZPO nicht aufgegeben hat, den Namen dieses Mannes anzugeben, sodass, wenn die Beklagte einer solchen Auflage nicht nachgekommen wäre, das Gericht daraus Schlüsse zu ihren Ungunsten hätte ziehen müssen. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Ob das Gericht von Amts wegen Ermittlungen vornimmt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, von dem allerdings dann Gebrauch zu machen ist, wenn solche Ermittlungen geeignet sind, einen dem Gericht noch zweifelhaften Sachverhalt zu klären. Das Gericht hat aber auf Grund der Tatsache, dass der Kläger selbst im Jahre 1945 sich mit der ablehnenden Antwort
 ehewidrige Beziehungen zu anderen Hännern unterhalten ha
 im Januar 1949 einen Brief erhalten hat, in dem
 Lianne bezichtigt hat, und dass die Beklagte in einem Brief an den Kläger es abgelehnt hat, ihm den Namen die
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der Beklagten zufrieden gegeben, ihr sogar nach Eingang der Antwort noch freundliche Briefe und Päckchen, sowie seine Photographie gesandt hat, und vor allem auf Grund der eidlichen Bekundung der Beklagten und der Aussage des Arbeiters Jäger ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu anderen Ixnnern nicht als vorhanden angesehen. . Unter diesen Umständen bestand für das Gericht kein Anlass, der Beklagten rufzugeben, den Kamen des Cannes, mit dem sie verdächtigt worden war, anzugeben, zu demal auch der Kläger in den Vorinstanzen ein derartiges Verlangen nicht gestellt hat. Die Revision rügt sodann, dass der Vorderrichter in der Tatsache, dass die Beklagte trotz Kenntnis des Aufenthaltsorts des Klägers sich nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft nicht für die V/iederherStellung der Verbindung eingesetzt hct, zwar ein schuldhaftes ehewidriges Verhalten, aber keine schuldhafte schwere Eheverfehlung erblickt hat. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Vorderrichter het nicht verkannt, dass es zu den durch die Ehe begründeten Pflichteh gehört, dass Ehegatten, die durch das Kriegsgeschehen voneinander getrennt wurden, sich um die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft bemühen. Ob rber eine Verletzung dieser Pflicht eine schwere Eheverfehlung ist, ist eine Präge, die auf tatsächlichem Gebiet liegt, da sie nur unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Palles zu beantworten ist. Ihre Nachprüfung ist daher in der Hevisionsinstanz nicht möglich (vgl RG in Karn 1939, 152 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1951 ^E!DR 52, 2157). Dasselbe trifft auch für die Rüge der Revision
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zu, dass der Vorderrichter die Tatsache nicht als schwere Eheverfehlung angesehen hat, dass die Beklagte im Laufe des Prozesses den Kläger des Ehebruchs bezichtigt und ihm nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft keine Kleidung übersandt hat. Auf den an sich nicht imbedenklichen Brief der Beklagten, den sie.am 12. September 1949 an den Kläger geschrieben hat und den das Berufungsgericht nicht gewürdigt hat, kann dieser sich f*.ir sein auf § 43 EheG gestütztes Scheidungsbegehren nicht berufen,' da er diesen Brief nicht als ehezerrüttend empfunden hat.
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Hinsichtlich des hilfsweise auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung auf Seiten des Klägers angenommen. Kenn auch der Kläger, nachdem sich die Eeklagte geweigert hatte, den Barnen des Kannes anzugeben, mit dem sie dem Kläger gegenüber verdächtigt worden war, dies zunächst nicht als ehe-zerrüttend empfunden hat,, so schliesst dies nicht aus, dass der Brief des Nachbarn und die Weigerung der Beklagten während der 4 Jahre Kriegsgefangenschaft des Klägers auf diecen so eingewirkt haben, dass er sich schliesslich von der Beklagten lossagte, zu ihr nicht mehr zurückkehrte, sondern einen neuen Wohnsitz in Düsseldorf nahm, und dass damit.das Eheverhältnis zu demindest auf Seiten des Klägers tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist.
Der Vorderrichter sieht nun als Zeitpunkt für den Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst den Augenblick an, in dem der Kläger einen neuen Wohnsitz in
 Düsseldorf begründete. Soweit das Gericht hierbei davon ausgeht, dass die Einberufung zur V/ehrmacht allein noch zu keiner Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gef'ihrt hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung (vgl insbesondere RGZ l6o, 249 und 164, 335, sowie die zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 2o. Dezember 1951 - IV ZR 24/51 -). Infolgedessen muss, wenn die durch den Kriegsdienst bedingte räumliche Trennung der Ehegatten zu einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft werden soll, zu einer solchen Trennung auch noch der Wille zur Aufhebung hinzutreten (vgl die Entscheidung des Senats vom 2o.Dezember 1951)« .Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger im Jahre 1947 während seiner Kriegsgefangenschaft in Russland Kriegskameraden gegenüber erklärt hat, dass er nicht mehr zu seiner Erau zurückkehren werde. Das Gericht lässt aber mit dieser Erklärung die 3-Jahresfrist des § 48 EheG nicht beginnen, da die Erklärung des Klägers damals der Beklagten noch nicht zur Kenntnis gekommen ist. Es ist der Ansicht, dass bei einer Trennung der Ehegatten, die auf einem natürlichen Lauf der Dinge beruht, die Absicht der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dem anderen Ehegatten eindeutig kund gegeben werden muss. Dies ist rechtsirrig und lässt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Reichsgerichts DR 43, llo7 und 44, 122 entnehmen. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein äusserer Tatbestand, bei dem es auf die Einstellung oder Kenntnis des an der häuslichen Gemeinschaft festhaltenden Ehegatten nicht ankommt. Sie vollzieht sich völlig einseitig durch den Ehegatten,
 
der sich von der häuslichen Gemeinschaft lossagt. Infolgedessen kommt es nur auf sein Verhalten an, unabhängig davon, ob er dies dem anderen Ehegatten kund tut. Somit konnte der Kläger die durch seinen Kriegsdienst bedingte Trennung von seiner Frau zu einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erweitern, auch wenn er diese Erweiterung der Beklagten infolge seiner Kriegsgefangenschaft nicht erkennbar machen konnte.
Allerdings muss das Verhalten des sich lossagenden Ehegatten eindeutig sein. Es genügt hierfür nicht schon* die Feststellung.einer Erklärung des Klägers gegenüber Kriegskameraden, nicht zu seiner Frau zurückkehren zu wollen; denn eine solche Erklärung kann möglicherweise eine Bedeutung nur für die Zukunft, besitzen in dem Sinne, dass der Kläger die häusliche Gemeinschaft erst nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft äufheben will. Notwendig würde daher eine Feststellung des Willens des Klägers sein, bereits mit der Abgabe dieser Erklärung gegenüber den Kriegskameraden -endgültig die häusliche Gemeinschaft aufzuheben. Feststellungen darüber, welche Bedeutung die Erklärung des Klägers in der Gefangenschaft gehabt hat, sind vom Berufungsgericht nicht getroffen worden.
Aus diesen Gründen muss das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur'anderweiten Verhandlung und Entscheidung 'zurückverwiesen werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es zur Bejahung einer Dauer von 3 Jahren für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kommen sollte, auf Grund des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs gegen die Scheidung
 zu prüfen haben, wann die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses endgültig unheilbar geworden ist, ob schon während der Gefangenschaft des Klägers durch den Brief der Beklagten oder erst später. Ist die Zerrüttung erst nach Entlassung des Klägers aus der Gefangenschaft unheilbar geworden, v;o würde zu prüfen sein, ob hieran den Kläger ein überwiegendes Verschulden trifft. Var sie schon vor der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft endgültig unheilbar, so würde auch das Gescmtverhalten der Beklagten zu prüfen sein, insbesondere, ob dieses durch seine Ehewidrigkeit Anlass geben könnte, ihren Widerspruch als unbeachtlich anzusehen. Dabei wird auch das passive Verhalten der Beklagten hinsichtlich einer Wiedervereinigung mit dem aus der Gefangenschaft zurückgekehrten Kläger einer erneuten Würdigung zu unterziehen sein.
Dr. lersch	Kaske	Johannsen
 Kregel	v. Werner
V.
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