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BGH · IV ZR 138/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 138/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 29. Dass sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich auf eine bestimmte Auslegung einer Verfügung von Todes wegen festlegen können, ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt (Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812 unter II 1). Einen solchen Auslegungsvertrag hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem gemeinsamen Erbscheinsantrag vom 7. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision.

Oldenburg23NJWBeschwerdeZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 138/10
vom 29. September 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
 am 29. September 2010
beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2010 gewährt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Streitwert: 70.000 €
Gründe:
1	Einen Zulassungsgrund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt die
 Beschwerdeführerin nicht dar. Die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Dass sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich auf eine bestimmte Auslegung einer Verfügung von Todes wegen festlegen können, ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt (Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812 unter II 1). Einen
 solchen Auslegungsvertrag hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem gemeinsamen Erbscheinsantrag vom 7. Januar 1993 gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Unabhängig davon nimmt die Beschwerde die Feststellungen zur Erbfolge hin.
Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - BGHZ 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334 unter 1).
Terno	Dr.	Kessal-Wulf	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Lehmann
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 16 0 1470/08 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 12 U 75/09 -