Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 138/06 vom 18. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. Juni 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3. Beschwerdewert: 125.767,59 € (die mit Schriftsatz vom 27. April 2004 geltend gemachten, nach Einreichung der Klage aufgelaufenen Rentenrückstände in Flöhe von 34.767,72 € erhöhen den Streitwert nicht, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1978 -IV ZR 199/98 -NVersZ 1999, 239 f.). Terno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.10.2005 - 3 0 215/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2006 - 12 U 276/05 - Seiffert