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BGH · IV ZR 137/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 137/97

Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes" im Sinne von § 4 Abs.2a VGB 62. Im April und Mai 1995 traten im Keller des bei der Beklagten versicherten Gebäudes Wasserschäden auf.Diese hatten ihre Ursache in mehreren Löchern und Rissen in Ableitungsrohren, die unterhalb des Kellerbodens im Erdreich zwischen den Fundamentmauern des Gebäudes verlegt waren; der Abstand zwischen dem Scheitel der Rohre und der Oberkante des Kellerbodens betrug 20-50 cm. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Beklagte hat die Erstattung mit der Begründung verweigert, es handele sich um einen nicht versicherten Bruchschaden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes. Oktober 1996 (NJW-RR 1997, 1458) -angenommen, § 4 Abs.2a VGB 62 erfasse auch Bruchschäden an Abwasserrohren, die im Erdreich unterhalb des Kellerbodens, aber oberhalb der gedachten Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern verlaufen. Eine - auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellende - Auslegung des § 4 Abs. 2 VGB 62 ergebe, daß solche Leitungen dem Bereich "innerhalb des Gebäudes" zuzuordnen seien. "außerhalb" des versicherten Gebäudes, die § 4 Abs. 2 VGB 62 verwendet, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. 3. a) Maßgeblich für die Auslegung der Klausel des § 4 Abs. 2 VGB 62 ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß. Rohre, die in den Wänden oder dem Boden des Gebäudes selbst verlaufen, wird der Versicherungsnehmer demgemäß noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuordnen. Aus dieser vom Wortlaut bestimmten Sicht ergibt sich weiter, daß sich außerhalb des Gebäudes demgemäß jedenfalls solche Rohre befinden, die jenseits der Außenmauern oder jenseits der das Gebäude umfassenden und damit gleichermaßen abgrenzenden Fundamentmauern verlegt sind. Das trifft aber auf Abwasserleitungen nicht zu, die - wie hier - unmittelbar unter der Bodenplatte und zudem in dem Teil des Erdreichs verlegt sind, der nach außen hin durch Fundamentmauern abgegrenzt ist, in einem Bereich also, der sich als noch von den Mauern des Gebäudes umfaßt darstellt. Ein vom Wortlaut bestimmtes Verständnis der Klausel legt es dem Versicherungsnehmer daher nahe, die in diesem Bereich verlegten Ableitungsrohre der Wasserversorgung noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuzuordnen. c) In diesem Verständnis sieht sich der Versicherungsnehmer bestärkt, wenn er das systematische Verhältnis von § 2 und § 4 VGB 62 und den für ihn erkennbaren Zweck dieser Klauseln berücksichtigt. § 4 Abs. 2 VGB 62, der Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes vom Versicherungsschutz ausnimmt und nur solche innerhalb des Gebäudes in die Versicherung einbezieht, enthält demnach für die Leitungswasserversicherung hinsichtlich des räumlichen Umfanges im Verhältnis zu § 2 VGB 62 eine Einschränkung der versicherten Sachen und damit einen Risikoausschluß (ebenso Dietz, § 7 Rdn. 4, S. Die Risikoausschlußklausel des § 4 Abs. 2 VGB ist daher eng auszulegen und darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. bb) Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 VGB, mit dem außerhalb des Gebäudes verlegte Ableitungsrohre der Wasserversorgung vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, gebietet es nicht, den Ausschluß auf die zwischen den Fundamentmauern befindlichen Rohre zu erstrecken. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß dieser Aufwand bei zwischen den Fundamentmauern verlegten Rohren typischerweise größer sein könnte als der, der bei Schäden an innerhalb der Fundamentmauern oder der Bodenplatte befindlichen - und damit versicherten - Rohren eintreten könnte. Wenn mit der Klausel zu dem anderen einer größeren Schadenshäufigkeit bei außerhalb des Gebäudes verlegten Ableitungsrohren begegnet werden soll, erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht, warum gerade den zwischen den Fundamentmauern und unmittelbar unter der Bodenplatte verlegten Rohren eine größere Schadensanfälligkeit zugemessen werden soll. Rohre kann er als durch die Fundamentmauern geschützt ansehen, so daß es für ihn auch unter diesem Blickwinkel naheliegt, sie in der Schadensneigung den Ableitungsrohren gleichzusetzen, die oberhalb der Bodenplatte des Gebäudes verlegt worden sind.

Zitierte Normen: § 4 VGB § 49 WG § 4 VGB § 94 BGB § 7 VGB
VersicherungsnehmerGebäudeFundamentmauernVGBAbleitungsrohrenversichernBereichRohr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 137/97
URTEIL
Verkündet am:
25. März 1998 Wermes
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
VGB § 4 Abs. 2 J: 1962
Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes" im Sinne von § 4 Abs. 2a VGB 62.
BGH, Urteil vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97 - OLG Frankfurt
 am Main LG Frankfurt am Main
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den	Richter Dr. Zopfs,	die	Richterin Dr. Ritter	und	die
 Richter Römer, Terno	und	Seiffert auf die mündliche
 Verhandlung vom 25. März 1998
für Recht erkannt:
Die Revision gegen	das Urteil des
7. Zivilsenats	des	Oberlandesgerichts
 Frankfurt am Main vom 7. Mai 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung	wegen	des	Bruches	von
 Ableitungsrohren der Wasserversorgung eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in Anspruch.
Im April und Mai 1995 traten im Keller des bei der Beklagten versicherten Gebäudes Wasserschäden auf. Diese hatten ihre Ursache in mehreren Löchern und Rissen in Ableitungsrohren, die unterhalb des Kellerbodens im Erdreich zwischen den Fundamentmauern des Gebäudes verlegt waren; der Abstand zwischen dem Scheitel der Rohre und der Oberkante des Kellerbodens betrug 20-50 cm. Die Rohre verliefen oberhalb der gedachten geraden Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern und teilweise durch
 
diese hindurch. Für die Feststellung und Beseitigung der Schäden entstanden dem Kläger Kosten in einer Gesamthöhe von 22.006,23 DM.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten. Der Wohngebäudeversicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) zugrunde. Die für den Anspruch des Klägers maßgeblichen Klauseln des Regelungswerkes lauten auszugsweise:
§ 1 Versicherte Gefahren
(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt	des	Versicherungsfalles
 Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch
b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung - § 4)
§ 2 Versicherte Sachen
 Versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die im Versicherungsschein aufgeführten	Gebäude	mit	ihren
 Bestandteilen, aber ohne Zubehör.
§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung
(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein
 
a) innerhalb der versicherten Gebäude
1.	Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des	Auftauens)	an den Zu- und
 Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,
b) außerhalb der versicherten Gebäude Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens)	an den Zuleitungsrohren der
 Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung	der versicherten
 Gebäude dienen und	sich	auf dem
 Versicherungsgrundstück befinden.
Die Beklagte hat die Erstattung mit der Begründung verweigert, es handele sich um einen nicht versicherten Bruchschaden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den der Höhe nach unstreitigen Schaden zu ersetzen (§§ 1,	49	WG,	1 Abs. lb, 4 Abs. 2a
VGB 62) .
1.	Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an sein früheres Urteil vom 30. Oktober 1996 (NJW-RR 1997, 1458) -angenommen, § 4 Abs. 2a VGB 62 erfasse auch Bruchschäden an Abwasserrohren, die im Erdreich unterhalb des Kellerbodens, aber oberhalb der gedachten Linie zwischen den Unterkanten der Fundamentmauern verlaufen. Eine - auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellende - Auslegung des § 4 Abs. 2 VGB 62 ergebe, daß solche Leitungen dem Bereich "innerhalb des Gebäudes" zuzuordnen seien.
Diese Auslegung bekämpft die Revision ohne Erfolg.
2.	Die	Auslegung der Begriffe	"innerhalb"	und
"außerhalb" des versicherten Gebäudes, die § 4 Abs. 2 VGB 62 verwendet, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, daß sich alle Rohre außerhalb des Gebäudes befänden, die nicht in einem Raum des Gebäudes oder in den Wänden, Decken, Böden oder den Grundmauern verlaufen (LG Aachen ZfS 1987,	155;	LG
Freiburg VersR 1980, 1020; LG Hamburg VersR 1970, 1004; LG Köln r+s 1977, 263; r+s 1984, 222; VersR 1989, 586; LG Trier	r+s	1993,	192;	Bechert,	Grundlagen	der
 
Leitungswasserversicherung 5. Aufl. S. 66; Dietz, Wohngebäudeversicherung 1990 § 7 Rdn. 4.1, S. 113), haben das Landgericht Düsseldorf (ZfS 1985,	30) und das
 Amtsgericht Essen (NJW-RR 1986,	831) den Begriff
"innerhalb" des Gebäudes dahin ausgelegt, daß er auch die Rohre erfasse, die zwar im Erdreich, jedoch innerhalb des Bereiches zwischen den Fundamentmauern liegen. Dieser Auffassung hat sich Martin (Sachversicherungsrecht
 3.	Aufl. E I Rdn. 94 anders noch in der 2. Aufl. E I Rdn. 59) angeschlossen.
3. a) Maßgeblich für die Auslegung der Klausel des § 4 Abs. 2 VGB 62 ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
b) Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beschreibt der Begriff "innerhalb" des Gebäudes den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich "außerhalb" des Gebäudes abgegrenzt wird. Rohre, die in den Wänden oder dem Boden des Gebäudes selbst verlaufen, wird der Versicherungsnehmer demgemäß noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuordnen. Nichts anderes gilt für Rohre, die in den Fundamentmauern selbst verlegt sind.
Denn auch diese Mauern bilden als Teil des Gebäudes - wie andere Mauern - eine Abgrenzung nach außen.
Aus dieser vom Wortlaut bestimmten Sicht ergibt sich weiter, daß sich außerhalb des Gebäudes demgemäß jedenfalls solche Rohre befinden, die jenseits der Außenmauern oder jenseits der das Gebäude umfassenden und damit gleichermaßen abgrenzenden Fundamentmauern verlegt sind. Das trifft aber auf Abwasserleitungen nicht zu, die - wie hier - unmittelbar unter der Bodenplatte und zudem in dem Teil des Erdreichs verlegt sind, der nach außen hin durch Fundamentmauern abgegrenzt ist, in einem Bereich also, der sich als noch von den Mauern des Gebäudes umfaßt darstellt. Ein vom Wortlaut bestimmtes Verständnis der Klausel legt es dem Versicherungsnehmer daher nahe, die in diesem Bereich verlegten Ableitungsrohre der Wasserversorgung noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuzuordnen.
c) In diesem Verständnis sieht sich der Versicherungsnehmer bestärkt, wenn er das systematische Verhältnis von § 2 und § 4 VGB 62 und den für ihn erkennbaren Zweck dieser Klauseln berücksichtigt.
aa) Nach § 2 VGB 62 ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein im Versicherungsschein aufgeführtes Gebäude mit seinen Bestandteilen versichert. Die Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung des Gebäudes zählen nach der Verkehrsauffassung zu dessen wesentlichen Bestandteilen i.S. von § 94 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für die außerhalb des Gebäudes liegenden Rohre, jedenfalls
 
soweit sie in seiner räumlichen Nähe verlaufen. § 4 Abs. 2 VGB 62, der Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes vom Versicherungsschutz ausnimmt und nur solche innerhalb des Gebäudes in die Versicherung einbezieht, enthält demnach für die Leitungswasserversicherung hinsichtlich des räumlichen Umfanges im Verhältnis	zu § 2 VGB 62	eine
 Einschränkung der versicherten Sachen und damit einen Risikoausschluß (ebenso Dietz, § 7 Rdn. 4, S. 113, zu dem im wesentlichen gleichlautenden	§	7 VGB	88).	Der
 durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet aber von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben -lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 16. Juni 1993 - IV ZR 226/92 - VersR 1993,	1102 unter	I.	3. b;	vgl.	auch
 Senatsurteil vom 18. März 1992 - IV	ZR	87/91 -	VersR	1992,
606, 607 unter 2.). Aus seiner durch § 2 VGB 62 gestützten Sicht sind die Rohrleitungen in einem möglichst weiten Umfange versichert. Die Risikoausschlußklausel des § 4 Abs. 2 VGB ist daher eng auszulegen und darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Römer in Römer/Langheid, WG vor § 1 Rdn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen).
bb) Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 VGB, mit dem außerhalb des Gebäudes verlegte Ableitungsrohre der Wasserversorgung vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, gebietet es nicht, den Ausschluß auf die zwischen den Fundamentmauern befindlichen Rohre zu erstrecken. Das gilt zu dem einen, wenn die Klausel dem Risiko Rechnung tragen soll, daß bei
 
außerhalb des Gebäudes verlegten Ableitungsrohren ein besonderer Aufwand für die Schadensfeststellung und beseitigung entstehen kann. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß dieser Aufwand bei zwischen den Fundamentmauern verlegten Rohren typischerweise größer sein könnte als der, der bei Schäden an innerhalb der Fundamentmauern oder der Bodenplatte befindlichen - und damit versicherten - Rohren eintreten könnte. Wenn mit der Klausel zu dem anderen einer größeren Schadenshäufigkeit bei außerhalb des Gebäudes verlegten Ableitungsrohren begegnet werden soll, erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht, warum gerade den zwischen den Fundamentmauern und unmittelbar unter der Bodenplatte verlegten Rohren eine größere Schadensanfälligkeit zugemessen werden soll. Denn gerade	die	in	diesem	Bereich	verlegten
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Rohre kann er als durch die Fundamentmauern geschützt ansehen, so daß es für ihn auch unter diesem Blickwinkel naheliegt, sie in der Schadensneigung den Ableitungsrohren gleichzusetzen, die oberhalb der Bodenplatte des Gebäudes verlegt worden sind.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Terno
 Seiffert