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BGH · IV ZR 137/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 137/73

Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten entnahm sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter das für die amtliche Zustellung bestimmte amtsgericht liehe Urteil dem Gerichtsfach. Ohne noch einmal selbst den Fristablauf in den Handakten zu überprüfen, rief der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte noch in Gegenwart des Mandanten das Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch an, erteilte den Auftrag, die Berufung einzulegen, und erklärte auf Rückfrage, daß die Berufungsfrist am 11. Januar 1973 legte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Berufung ein und begründete diese nach gewährter Fristverlängerung rechtzeitig am 12. März 1973 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ein. Zur Begründung hat der Beklagte im wesentlichen vorgetragen, die Berufungsfrist sei infolge eines Versehens der gut geschulten und überwachten Anwaltsgehilfin seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht gewahrt worden. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und dessen Berufung als zuzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat angenommen, möglicherweise beruhe die Versäumung der Berufungsfrist bereits auf einer Pflichtverletzung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. März 1973, als er die Berufung nach Einsichtnahme in die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und in die Gerichtsakten begründet habe, erkennen müssen, daß die Berufungsfrist versäumt sei. Hiernach sei die Prüfung geboten gewesen, ob bei der Übermittlung der Berufungsfrist durch den erstinstanzlichen Anwalt die allein maßgebliche AmtsZustellung, deren Datum in den Handakten nicht einmal festgehalten gewesen sei, zugrunde gelegen habe. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruhte auf einer dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Pflichtverletzung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. März 1973 vorgenommen hätte und die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist von ihm gewahrt worden wäre, hätte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden kön nen. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hat ein ihm zugestelltes Urteil selbst in Empfang genommen und sich damit begnügt, das Urteil mit dem ausgefüllten Empfangsbekenntnis in den Geschäftsgang seiner Kanzlei zu geben, ohne daß von ihm das Zustellungsdatum auf dem Urteil oder in den Handakten vermerkt wurde. Vielmehr bedarf es der besonderen Anordnung, die mit der entgegengenommenen Zustellung erforderlich gewordene, aber noch nicht erfolgte Notierung des Zustellungsdatums in den Handakten nachzuholen, ehe das Erapfangsbekenntnis zurückgesandt wird.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
HandaktenBerufungsfristMärzZustellungProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 137/73
Verkündet am
20. September 1974
Hellmann , Jus t i zhaupt s ekr e t ä r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fritz Straße Mt
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die am 27. November 1966 geborene Eva-Maria Ingrid BflHHHHHP» EflHHIB» KJ[^straße vertreten durch ihre Mutter, Frau Renate	703	47 0|H/
Schweden,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und KnÜfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist; zugleich hat es ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt.
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten entnahm sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter das für die amtliche Zustellung bestimmte amtsgericht liehe Urteil dem Gerichtsfach. Er versah lediglich das beiliegende Empfangsbekenntnis mit Datum vom 4. Dezember 1972 sowie mit seiner Unterschrift und gab Urteil und Empfangsbekenntnis ohne eine besondere Anordnung in den
 
Geschäftsgang seiner Kanzlei. Seine gut eingewiesene und zuverlässige Anwaltsgehilfin vermerkte weder das Zustellungsdatum in den Handakten, noch nahm sie Eintragungen im Fristenkalender vor.
Am 11. Dezember 1972 erfolgte eine (gegenstandslose) Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt. Diese nahm die Anwaltsgehilfin zu dem Anlaß, im Fristenkalender den 11. Januar 1973 als Datum des Fristablaufs einzutragen.
Am 10. Januar 1973 erschien der Beklagte bei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und beauftragte diesen mit der Berufungseinlegung. Dessen Anwaltsgehilfin legte hierzu die Handakten vor mit der Bemerkung, daß die Berufungsfrist am nächsten Tage, dem 11. Januar 1973, ablaufe. Ohne noch einmal selbst den Fristablauf in den Handakten zu überprüfen, rief der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte noch in Gegenwart des Mandanten das Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten telefonisch an, erteilte den Auftrag, die Berufung einzulegen, und erklärte auf Rückfrage, daß die Berufungsfrist am 11. Januar 1973 ablaufe.
Noch am 10. Januar 1973 legte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Berufung ein und begründete diese nach gewährter Fristverlängerung rechtzeitig am 12. März 1973.
Am 14. März 1973 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei. Daraufhin ging beim Oberlandesgericht am 28. März 1973 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ein.
 
Zur Begründung hat der Beklagte im wesentlichen vorgetragen, die Berufungsfrist sei infolge eines Versehens der gut geschulten und überwachten Anwaltsgehilfin seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht gewahrt worden.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und dessen Berufung als zuzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht hat angenommen, möglicherweise beruhe die Versäumung der Berufungsfrist bereits auf einer Pflichtverletzung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Jedenfalls habe aber der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte am 12. März 1973, als er die Berufung nach Einsichtnahme in die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und in die Gerichtsakten begründet habe, erkennen müssen, daß die Berufungsfrist versäumt sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sei eine Nachprüfung veranlaßt gewesen. Denn in den Handakten hätten sich auffälligerweise zwei Urteilsausfertigungen befunden, von denen eine am 11. Dezember 1972 im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt zugestellt gewesen sei. Hiernach sei die Prüfung
 geboten gewesen, ob bei der Übermittlung der Berufungsfrist durch den erstinstanzlichen Anwalt die allein maßgebliche AmtsZustellung, deren Datum in den Handakten nicht einmal festgehalten gewesen sei, zugrunde gelegen habe. Da somit die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist spätestens am 12. März 1973 zu laufen begonnen habe, sei sie bereits abgelaufen gewesen, als das Wiedereinsetzungsgesuch am 28. März 1973 eingegangen sei. Es könne daher auf sich beruhen, ob ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO, nämlich ein unabwendbarer Zufall hinsichtlich der Nichtwahrung der Berufungsfrist, zu verneinen sei.
Im Ergebnis kommt es darauf, ob dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein Vorwurf zu machen ist, nicht an. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruhte auf einer dem Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Pflichtverletzung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Selbst wenn also der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte eine Prüfung der Berufungsfrist am 12. März 1973 vorgenommen hätte und die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist von ihm gewahrt worden wäre, hätte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden kön nen.
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hat ein ihm zugestelltes Urteil selbst in Empfang genommen und sich damit begnügt, das Urteil mit dem ausgefüllten Empfangsbekenntnis in den Geschäftsgang seiner Kanzlei zu geben, ohne daß von ihm das Zustellungsdatum auf dem Urteil oder in den Handakten vermerkt wurde. In einem solchen Fall darf auch einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft nicht nur im Wege einer allgemeinen Anweisung die Nachholung des unterbliebenen Zustellungsvermerks überlassen
 
bleiben. Vielmehr bedarf es der besonderen Anordnung, die mit der entgegengenommenen Zustellung erforderlich gewordene, aber noch nicht erfolgte Notierung des Zustellungsdatums in den Handakten nachzuholen, ehe das Erapfangsbekenntnis zurückgesandt wird. Denn durch die Entgegennahme der Zustellung ohne Verbindung mit dem notwendigen Zustellungsvermerk wird die Gefahr hervorgerufen, daß der Vermerk in dem gewöhnlichen weiteren Geschäftsgang aus einem Versehen unterbleibt und dann auch die erforderlichen Notierungen im Fristenkalender nicht vorgenommen werden. Aus diesen Gründen gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Falle der Urteilszustellung den Tag des Urteilszugangs sogleich zu vermerken oder mittels besonderer Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal dieses Datum festhält (BGH NJW 1969, 1297 m. w. N.). Durch die ausdrückliche Anordnung, das Datum der Amtszustellung zu vermerken, wäre die Bürokraft jedenfalls daran erinnert worden, daß dieses in Wahrheit der fristgebundene Vorgang war. Sie hätte dann im Anschluß an die Vollziehung des Vermerks auch die erforderliche Eintragung im Fristenkalender vorgenommen. Hiernach läßt sich ein mitwirkendes Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausräumen.
Danach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls in ihrem Ergebnis zutreffend. Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Knüfer