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BGH · IV ZR 137/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 137/72

Bei der Entscheidung, ob es billig ist, dem Antrag der beklagten Ehegatten zu entsprechen, ein Verschulden des Klägers festzustellen, oder ob dieser Antrag abzuweisen, da er rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist, ist das Verhalten der Ehegatten, das bereits Gegenstand eines vorangegangenen Ehescheidungsverfahrens gewesen ist, frei und unabhängig davon zu würdigen, wie es in dem früheren rechtskräftigen Urteil abgehandelt worden ist. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Parteien streiten Jedoch über die Berechtigung des von der Beklagten begehrten Ausspruchs, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und dem auf § 53 Abs. 2 EheG gestützten Schuldantrag der Beklagten nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte zwar auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers klagen könne, da dieser seit 1970 ehe-widrige oder ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte, die auch von der Beklagten noch als ehezerstörend empfunden worden seien. Dennoch hat es gemäß den NJW 1965, 2297 und NJW 1971, 285 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dem Schuldantrag nicht entsprochen, da auch die Beklagte sich im Verlaufe ihrer Ehe schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß es das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. feld ist zwar der Widerspruch der Beklagten gegen die seinerzeit von dem Kläger begehrte Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für zulässig gehalten worden, weil das Gericht damals die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Kläger die seinerzeit gegebene Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe. Andere Verfehlungen als sie bereits Gegenstand des eben genannten Verfahrens waren, hat die Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zuschulden kommen lassen. Der Senat hat daraus gefolgert, daß in einem auf Verschulden des Beklagten gegründeten Ehescheidungsverfahren der Antrag, die Mitschuld des Klägers nach § 52 Abs.3 Satz 1 EheG auszusprechen, nicht allein auf Tatsachen gegründet werden kann, die bereits Gegenstand einer früher rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage waren oder zu dem Gegenstand dieses Verfahrens hätten gemacht werden können. Nicht anders kann es sein, wenn zu entscheiden ist, ob ein von dem Beklagten auf § 53 Abs. 2 EheG gegründeter Schuldantrag rechtsmißbräuchlich ist, weil der Beklagte die Zerrüttung der Ehe mindestens in demselben Maße wie der Kläger verschuldet hat. h. darauf, cfb der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers hätte klagen können, sondern es soll gleicherweise berücksichtigt werden, ob er früher einmal auf Scheidung der Ehe klagen konnte, wenn andernfalls eine gerechte und billige Entscheidung über den Schuldantrag nicht möglich ist. Um darzulegen, daß es der Billigkeit grob widersprechen würde auszusprechen, daß ihn, den Kläger, ein Verschulden trifft, kann er sich auch auf Tatsachen berufen, die bereits Gegenstand eines früheren Ehescheidungsverfahrens waren oder hätten sein können. Danach hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten gestellten Schuldantrag mit Recht nicht entsprochen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 322 ZPO § 52 EheG
EheGEheZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
 nein
EheG §§ 52, 53; ZPO §§ 322, 616
Bei der Entscheidung, ob es billig ist, dem Antrag der beklagten Ehegatten zu entsprechen, ein Verschulden des Klägers festzustellen, oder ob dieser Antrag abzuweisen, da er rechtsmißbräuchlich gestellt worden ist, ist das Verhalten der Ehegatten, das bereits Gegenstand eines vorangegangenen Ehescheidungsverfahrens gewesen ist, frei und unabhängig davon zu würdigen, wie es in dem früheren rechtskräftigen Urteil abgehandelt worden ist.
I •
BGH, Urt. v. 14. März 1973 - IV ZR 137/72 - OLG Hamm (Westf)
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 137/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. März 1973 Hellmann,
J ust i zhaupt s ekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrau Charlotte Sophie
 itraße
geh. W(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 ihren Ehemann, Herbert Fritz straße
 den Verwaltungsangestellten
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 30. Juni 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gemäß § 48 EheG. Er hat bereits in den Jahren 1955 und 1959 zweimal vergeblich eine Scheidungsklage erhoben. Die Beklagte widerspricht der Scheidung nicht. Die Parteien streiten Jedoch über die Berechtigung des von der Beklagten begehrten Ausspruchs, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und dem auf § 53 Abs. 2 EheG gestützten Schuldantrag der Beklagten nicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte zwar auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers klagen könne, da dieser seit 1970 ehe-widrige oder ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte, die auch von der Beklagten noch als ehezerstörend empfunden worden seien. Dennoch hat es gemäß den NJW 1965, 2297 und NJW 1971, 285 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dem Schuldantrag nicht entsprochen, da auch die Beklagte sich im Verlaufe ihrer Ehe schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ergibt eine Gesamtwürdigung des Verlaufs der Ehe, daß es sittlich nicht gerechtfertigt wäre und der Billigkeit grob widersprechen würde, wenn ein Verschulden des Klägers ausgesprochen würde. Denn das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe wiege, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht weniger schwer als das des Klägers. Die Beklagte handle deswegen rechtsmißbräuchlich, indem sie den Schuldantrag gegen den Kläger stelle.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über das ehewidrige Verhalten der Beklagten und dessen Auswirkungen auf die Ehe der Parteien rechtsfehlerfrei getroffen. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß es das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 1959 nicht ausschließt, der hier zu treffenden Entscheidung die eben genannten Feststellungen zugrundezulegen. In dem Urteil des Landgerichts Biele-
 
feld ist zwar der Widerspruch der Beklagten gegen die seinerzeit von dem Kläger begehrte Scheidung der Ehe aus § 48 EheG für zulässig gehalten worden, weil das Gericht damals die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Kläger die seinerzeit gegebene Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe. Andere Verfehlungen als sie bereits Gegenstand des eben genannten Verfahrens waren, hat die Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zuschulden kommen lassen.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1970, IV ZR 23/70 * LM ZPO § 322 Nr. 67 ausgeführt hat, ist der Richter in einem Ehescheidungsverfahren nach § 616 ZPO nicht an tatsächliche Feststellungen gebunden, die in einem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren getroffen worden sind. Denn der Zweck des § 616 ZPO ist es nicht, zu verhindern, daß dieselbe Tatsachenlage in zwei Entscheidungen verschieden beurteilt wird. § 616 ZPO schränkt die Rechtskraft der Urteile gegenüber den allgemeinen Bestimmungen weder ein noch erweitert er sie.
In einem Ehescheidungsrechtsstreit ist Jedoch die sich aus § 322 ZPO ergebende Rechtskraftwirkung eines unter den Parteien ergangenen früheren Urteils zu beachten.
Der Senat hat daraus gefolgert, daß in einem auf Verschulden des Beklagten gegründeten Ehescheidungsverfahren der Antrag, die Mitschuld des Klägers nach § 52 Abs. 3 Satz 1 EheG auszusprechen, nicht allein auf Tatsachen gegründet werden kann, die bereits Gegenstand einer früher rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage waren oder zu dem Gegenstand dieses Verfahrens hätten gemacht werden können. Sie können es aber rechtfertigen, die Mitschuld aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 EheG auszusprechen. Im Rahmen dieser Bestimmung
 muß, soweit es die Billigkeit verlangt, von der Rechtskraft des früheren Urteils abgesehen werden. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Scheidung auf Grund der Vorschriften der §§ 44 - 46 und 48 EheG begehrt und der Beklagte nach § 53 Abs. 2 EheG beantragt, auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft.
Nicht anders kann es sein, wenn zu entscheiden ist, ob ein von dem Beklagten auf § 53 Abs. 2 EheG gegründeter Schuldantrag rechtsmißbräuchlich ist, weil der Beklagte die Zerrüttung der Ehe mindestens in demselben Maße wie der Kläger verschuldet hat. Der Schuldausspruch in einem Ehescheidungsurteil ist für die Scheidungsfolgen von ausschlaggebender Bedeutung. Deswegen stellt das Gesetz in § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 EheG nicht ausschließlich auf die formale Rechtslage ab, d. h. darauf, cfb der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Klägers hätte klagen können, sondern es soll gleicherweise berücksichtigt werden, ob er früher einmal auf Scheidung der Ehe klagen konnte, wenn andernfalls eine gerechte und billige Entscheidung über den Schuldantrag nicht möglich ist.
Um eine solche Entscheidung zu gewährleisten, hat der Senat in der oben angeführten Entscheidung angelehnt an den in § 52 Abs. 3 Satz 2 EheG enthaltenen Rechtsgedanken, der in § 53 Abs. 2 Satz 2 EheG ebenso enthalten ist, entschieden, daß der Richter im Rahmen der nach der Billigkeit zu treffenden Entscheidung den gesamten Verlauf der Ehe unabhängig davon beurteilen muß, wie er in früheren Urteilen gewürdigt worden ist. Insoweit ist der Richter an die Rechtskraft früher getroffener Entscheidungen nicht gebunden. Der Senat ist damit den billigen Belangen des beklagten Ehegatten entgegengekommen. Entsprechendes muß aber auch gelten hinsichtlich der Möglichkeit des Klägers,
 
sich gegen den Schuldantrag der Beklagten zu verteidigen.
Um darzulegen, daß es der Billigkeit grob widersprechen würde auszusprechen, daß ihn, den Kläger, ein Verschulden trifft, kann er sich auch auf Tatsachen berufen, die bereits Gegenstand eines früheren Ehescheidungsverfahrens waren oder hätten sein können. Das Gericht hat diesen Tatsachenstoff frei und unabhängig davon zu würdigen, wie er in einem vorangegangenen Verfahren gewürdigt worden ist. Danach hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten gestellten Schuldantrag mit Recht nicht entsprochen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Richter am	Dr.	Reinhardt
 Bundesgerichtshof Dr. Bukow ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert.
Dr. Hauß