Wehrmacht eingezogen, im Jahre 1945 geriet er in französische Kriegsgefangenschaft« Hach seiner Entlassung im November 1945 kehrte er nicht zu seiner Pamilie nach Sodow zurück, weil er dort wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SA Unannehmlichkeiten befürchtete, sondern hielt sich mehrere Monate bei Terwandten in Beuthen auf« Dort besuchte ihn die Beklagte mehrmals* Von Beuthen ging der Kläger über die Ostzone, wo er sich etwa zwei Jahre aufhielt, nach Westdeutschland, zunächst im Jahre 1948 nach Wolfsburg und Ende des Jahres 1949 nach Köln. Zwischen den Parteien kam es alsbald zu Spannungen; ehelicher Verkehr fand nicht statt» Am 20» oder 21» Dezember 1957 zog die Beklagte mit den Kindern aus der Ehewohnung aus in eine ihr von der Fürsorge besorgte Notunterkunft» Im August 1958 erhielt sie eine aus vier Zimmern bestehende Sozialwohnung, in der sie noch heute mit dem Sohn Roman und dessen Familie wohnt. Er begründete diese im wesentlichen damit, daß die Beklagte ihn dureh ihren Auszug aus der Wohnung im Dezember 1957 böswillig verlassen habe» Die Klage wurde dureh rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Köln vom 26» November 1958 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit über drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet; mithin seien die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben. Es hat das Soheidungsbegehren des Klägers jedoch deshalb abgewiesen, weil der gegen die Scheidung erhobene Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG begründet sei. Auf seiten des Hägers könne eine Verärgerung darüber mitgewirkt haben, daS die Beklagte ihm die in Friedland erhaltenen Heimkehrerbeträge vorenthalten habe, auf seiten der Beklagten die Enttäuschung über die Vorgefundenen Wohnverhältnisse* Ausschlaggebend für die Zerrüttung sei gewesen, daß sieh der Kläger angesichts der völlig unzureichenden Wohnverhältnisse nicht um eine andere Wohnung bemüht habe* Baß ein solches Bemühen Erfolg gehabt hätte, ergebe sich daraus, daß der Beklagten bereits im August 1958 auf ihr Bemühen eine Sozialwohnung von vier Zimmern zugewiesen worden sei* Außerdem habe es wesentlich zur Zerrüttung beigetragen, daß sich der Kläger nach dem Auszug der Beklagten nicht um deren Unterhalt gekümmert habe* Schließlich habe es ehezerrüttend wirken müssen, daß der Kläger seine Geldüberweisung vom 10* Juni 1968 auf dem für die Beklagte bestimmten Abschnitt in einer für diese verletzenden Weise als "Hexengeld11 bezeichnet habe. sie sich nach der Trennung nicht um den Kläger gekümmert habe, denn es sei Sache des Klägers gewesen, nach dem Auszug der Beklagten wieder Verbindung zu ihr herzustellen« Daß die Beklagte den Kläger während der Monate des Zusammenlebens vom Juni bis Dezember 1957 mangelhaft versorgt habe, wie der Kläger vorgetragen habe, sei nicht bewiesen« Für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs« 2 EheG kommt es dagegen in erster Linie auf die Ehezerrüttung an, die in der Person des Klägers eingetreten ist« Die eheliche Gesinnung des klagenden Ehegatten wird aber im allgemeinen nicht, jedenfalls nioht unmittelbar, durch Eheverfehlungen beeinträchtigt, deren er sich gegenüber dem beklagten Ehegatten schuldig macht« Deshalb kann es in diesem Sinne nioht, wie es das Berufungsgericht getan hat, als ehezerrüttend angesehen werden, daß der Kläger die Beklagte durch die Bezeichnung "Hexengeld11 auf dem üeldüberweisungsabsohnitt verletzt hat. angesehen werden, wenn nicht diese Verfehlung des Klägers der wesentliche Grund für die Streitereien zwischen den Parteien und die Trennung gewesen ist* Bach den Peststellungen des Berufungsgerichts sind schon alsbald nach dem Eintreffen der Pamilie in Köln im Juni 1937 Spannungen zwischen den Parteien aufgetreten, die wiederholt zu Streit geführt haben* der allein als Schlafraum für die Beklagte und die Kinder in Betracht kam, zugemauert war, kann dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden; das Fenster soll nach Darstellung des Klägers von einem Bachharn während seines Krankenhausaufenthalts zugemauert worden sein« Das Berufungsgericht wird daher erneut darüber zu entscheiden haben, wodurch die Ehezerrüttung eingetreten ist und ob die Zerrüttung von dem Kläger überwiegend verschuldet worden ist« Möglicherweise hat doch entgegen der Annahme der Parteien eine auf die langjährige Trennung zurückzuführende und daraus verständliche sohicksalsmäßige Entfremdung der Ehegatten mitgewirkt« Daraus wäre mit zu erklären, daß es nach der Wiedervereinigung der Familie im Juni 1997 von vornherein nicht zu einer ehelichen Harmonie kam« Damit stünde auch in Einklang, wenn der Auszug der Beklagten aus der Ehewohnung, der die bereits eingetretene Ehezerrüttung vertieft haben dürfte, nicht allein oder vorwiegend auf die unzureichenden Wohnverhältnisse, sondern wesentlich mit auf die Disharmonie des Ehelebens zurückzuführen wäre« Für Letzteres könnte sprechen, daß die Beklagte mit den Kindern in eine nur aus zwei Barackenräumen bestehende Wotunterkunft gezogen ist, die nach dem Tortrag des Klägers nicht nennenswert besser gewesen ist als die bisherige Ehewohnung« Dann aber erscheint fraglich, ob die Trennung entscheidend dem Kläger angelastet werden kann mit der Begründung, daß er sich nicht darum bemüht habe, eine geeignete Daß sich nach dem Auszug der Beklagten keine der Parteien um eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bemüht hat und die Beklagte, als sie die aus vier Zimmern bestehende Sozialwohnung erhielt, den Kläger nicht aufgefordert hat, zu ihr zu ziehen, könnte weiter ein Anzeichen dafür sein, daß nicht in erster Linie die beengten Wohnverhältnisse, sondern das - allerdings wohl durch diese mitbedingte - eheliche Zerwürfnis die Ursache für die Trennung und die endgültige Zerrüttung der Ehe gewesen ist. Daher kann auch der Yortrag des Klägers, die Beklagte habe in der Zeit des Zusammenlebens von Juni bis Dezember 1957 dadurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, daß sie ihn nicht genügend versorgt habe, nicht ohne weiteres damit abgetan werden, daß er vom Kläger nieht bewiesen worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IT ZB 137/69 URTEIL Verkfindet am 5. »1 1971 Blee her 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln den Rechtsstreit des Rentners Georg Straße 0 » $ Hägers and Rerisionsklägers 9 - ProzeßbeYollmächtlgtert Rechtsanwalt gegen dessen Ehefrau Elisabeth Beklagte and Rerisionsbeklagte 9 - PiroseBbeyollidächtigter: Rechtsanwalt Br Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfire tzschner, Dr. Reinhardt, Br* Bukow und Br« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln vom 10« März 1969 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 14« September 1907 geborene Kläger und die am 29« Oktober 1908 geborene Beklagte haben am 18« September 1932 in Yierebie Kr3. Loben (Oberschlesien) die Ehe geschlossen« Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen zwei wenige Monate nach der Geburt verstorben sind« Die Parteien lebten bei Kriegsausbruch in Sodow (Oberschlesien)« Im Jahre 1943 wurde der Kläger zur Wehrmacht eingezogen, im Jahre 1945 geriet er in französische Kriegsgefangenschaft« Hach seiner Entlassung im November 1945 kehrte er nicht zu seiner Pamilie nach Sodow zurück, weil er dort wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SA Unannehmlichkeiten befürchtete, sondern hielt sich mehrere Monate bei Terwandten in Beuthen auf« Dort besuchte ihn die Beklagte mehrmals* Von Beuthen ging der Kläger über die Ostzone, wo er sich etwa zwei Jahre aufhielt, nach Westdeutschland, zunächst im Jahre 1948 nach Wolfsburg und Ende des Jahres 1949 nach Köln. Seit dem Jahre 1950 war er in Köln-Deutz als selbständiger Schreinermeister tätig« Seit dem Jahre 1964 ist er Rentner« Im Jahre 1956 verschaffte der Kläger seiner Pamilie eine Zuzugsgenehmigung, worauf die Beklagte mit vier Kindern, den beiden in den Jahren 1935 und 1938 geborenen Söhnen Roman und Stanislaus und den beiden in den Jahren 1940 und 1943 geborenen Töchtern Margarete und Marie, im Juni 1957 sum Kläger übersiedelte. Der Kläger, der sich nach einer Bruchoperation im Krankenhaus befand, ließ sioh wegen der Ankunft seiner Pamilie vorzeitig entlassen, holte sie vom Bahnhof ab und brachte sie in seine Wohnung« Diese bestand aus einem Wohnzimmer, das zugleich als Küche diente, einem kleinen Raum, in dem nur das Bett des .Klägers, ein Schrank und ein Tisch Platz hatte, und einem dritten Raum, dessen Penster zugemauert war und der als Schlaf raum für die Beklagte und die Kinder dienen mußte. Zwischen den Parteien kam es alsbald zu Spannungen; ehelicher Verkehr fand nicht statt» Am 20» oder 21» Dezember 1957 zog die Beklagte mit den Kindern aus der Ehewohnung aus in eine ihr von der Fürsorge besorgte Notunterkunft» Im August 1958 erhielt sie eine aus vier Zimmern bestehende Sozialwohnung, in der sie noch heute mit dem Sohn Roman und dessen Familie wohnt. Nachdem die Beklagte durch Schreiben vom 8. Januar 1958 den Kläger zur TJnterhaltszahlung aufgefordert und die Aufforderung, da der Kläger nicht geantwortet hatte, durch Schreiben eines Reohtsbeistandes vom Februar 1958 wiederholt hatte, erhob der Kläger im April 1958 eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage. Er begründete diese im wesentlichen damit, daß die Beklagte ihn dureh ihren Auszug aus der Wohnung im Dezember 1957 böswillig verlassen habe» Die Klage wurde dureh rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Köln vom 26» November 1958 abgewiesen. Mit der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Klage vom 30» September 1967 hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus $ 48 EheG begehrt» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen; die Berufung des Klägers ist dureh das Oberlandesgericht zurüokgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Entsclie idupgs gründe s Die Revision ist nach § 547 Aha. 1 aF. ZPO statthaft. Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war durch Armut daran gehindert, die Revision rechtzeitig einzulegen. Fach Bewilligung des Armenreehts hat er die Revision nebst Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des $ 254 ZPO eingereicht. Die Revision mußte in der Sache Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit über drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet; mithin seien die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben. Es hat das Soheidungsbegehren des Klägers jedoch deshalb abgewiesen, weil der gegen die Scheidung erhobene Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG begründet sei. Hierzu hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe bei weitem überwiegend verschuldet. Eine schioksalsmäßige Entfremdung der Parteien, bedingt durch die Trennung in den Jahren 1946 - 1957t sei nicht anzunehmen, da beide Parteien eine Entfremdung verneint hätten. Weshalb es dennoch zwischen den Parteien nach dem Eintreffen der Familie Ende 1957 nicht zu einem harmonischen Ehelehen gekommen sei, zwischen den Parteien vielmehr kein freundliches Gespräch geführt worden sei und Spannungen aufgetreten seien, die sich mehrfach in Auseinandersetzungen entladen hätten, sei nicht aufzuklären. Auf seiten des Hägers könne eine Verärgerung darüber mitgewirkt haben, daS die Beklagte ihm die in Friedland erhaltenen Heimkehrerbeträge vorenthalten habe, auf seiten der Beklagten die Enttäuschung über die Vorgefundenen Wohnverhältnisse* Ausschlaggebend für die Zerrüttung sei gewesen, daß sieh der Kläger angesichts der völlig unzureichenden Wohnverhältnisse nicht um eine andere Wohnung bemüht habe* Baß ein solches Bemühen Erfolg gehabt hätte, ergebe sich daraus, daß der Beklagten bereits im August 1958 auf ihr Bemühen eine Sozialwohnung von vier Zimmern zugewiesen worden sei* Außerdem habe es wesentlich zur Zerrüttung beigetragen, daß sich der Kläger nach dem Auszug der Beklagten nicht um deren Unterhalt gekümmert habe* Schließlich habe es ehezerrüttend wirken müssen, daß der Kläger seine Geldüberweisung vom 10* Juni 1968 auf dem für die Beklagte bestimmten Abschnitt in einer für diese verletzenden Weise als "Hexengeld11 bezeichnet habe. Von seiten der Beklagten habe zur Zerrüttung beigetragen, daß sie dem Kläger nichts von dem erhaltenen Heimkehrergeld gesagt habe, zu demal ersichtlich gewesen sei, daß der Kläger damals in bedrückenden wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Weiter habe sie dadurch nicht ganz ohne Schuld zur Zerrüttung beigetragen, daß sie im Dezember 1957 mit den Kindern die Ehewohnung verlassen habe* Dagegen sei ihr nicht vorzuwerfen, daß sie sich nach der Trennung nicht um den Kläger gekümmert habe, denn es sei Sache des Klägers gewesen, nach dem Auszug der Beklagten wieder Verbindung zu ihr herzustellen« Daß die Beklagte den Kläger während der Monate des Zusammenlebens vom Juni bis Dezember 1957 mangelhaft versorgt habe, wie der Kläger vorgetragen habe, sei nicht bewiesen« Diese Ausführungen sind in rechtlicher Hinsicht nicht fehlerfrei« Das Berufungsgericht hat als Zerrüttungsursachen vorwiegend Handlungen oder Verfehlungen des Klägers angeführt, die dieser gegenüber der Beklagten begangen hat. Hierauf abzustellen, wäre zutreffend, wenn eine von der Beklagten gegen den Kläger auf § 45 EheG erhobene Scheidungsklage in Rede stünde. Für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs« 2 EheG kommt es dagegen in erster Linie auf die Ehezerrüttung an, die in der Person des Klägers eingetreten ist« Die eheliche Gesinnung des klagenden Ehegatten wird aber im allgemeinen nicht, jedenfalls nioht unmittelbar, durch Eheverfehlungen beeinträchtigt, deren er sich gegenüber dem beklagten Ehegatten schuldig macht« Deshalb kann es in diesem Sinne nioht, wie es das Berufungsgericht getan hat, als ehezerrüttend angesehen werden, daß der Kläger die Beklagte durch die Bezeichnung "Hexengeld11 auf dem üeldüberweisungsabsohnitt verletzt hat. Dasselbe gilt für die dem Kläger von dem Berufungsgericht vorgeworfene Unterhaltsvernaohlässigung« Ferner kann auch der Umstand, daß sich der Kläger nicht um eine Änderung der unzureichenden Wohnverhältnisse gekümmert hat, nicht mit dem Berufungsgericht als ausschlaggebende ZerrüttungsUrsache angesehen werden, wenn nicht diese Verfehlung des Klägers der wesentliche Grund für die Streitereien zwischen den Parteien und die Trennung gewesen ist* Daß das der Pall gewesen wäre, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt* Bach den Peststellungen des Berufungsgerichts sind schon alsbald nach dem Eintreffen der Pamilie in Köln im Juni 1937 Spannungen zwischen den Parteien aufgetreten, die wiederholt zu Streit geführt haben* Es kam kein freundliches Gespräch zustande, und es kam auch nicht zur Aufnahme des Eheverkehrs* Bas Berufungsgericht führt aus, es sei nicht zu klären, wer das zu verantworten habe. Von seiten der Beklagten möge eine herbe Enttäuschung über die Vorgefundenen Wohnverhältnisse, von seiten des Klägers eine Verärgerung darüber mit gewirkt haben, daß die Beklagte ihm die Heimkehrerbeträge vorenthalten habe* Banach ist nicht feststellbar und jedenfalls nicht festgestellt worden, daß die ezrste und möglicherweise entscheidende Ursache für die Ehe Zerrüttung, die in diesen nicht wieder beseitigten Spannungen zu sehen ist, überwiegend vom Kläger verursacht worden ist* Ber Kläger hatte anscheinend den guten Willen, mit der Beklagten und den Kindern wieder ein ordentliches Ehe- und Pämilienleben aufzunehmen* Er hatte für die Pamilie die Zuzugsgenehmigung besorgt, hatte sich vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen lassen, um die Pamilie am Bahnhof abholen zu können, und hat alsbald notwendige Anschaffungen für Wohnung und Haushaltsführung (Schlafzimmer, Küchengerät) getätigt* Baß die Wohnverhältnisse nicht ausreichend waren und das Penster in dem Raum, der allein als Schlafraum für die Beklagte und die Kinder in Betracht kam, zugemauert war, kann dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet werden; das Fenster soll nach Darstellung des Klägers von einem Bachharn während seines Krankenhausaufenthalts zugemauert worden sein« Das Berufungsgericht wird daher erneut darüber zu entscheiden haben, wodurch die Ehezerrüttung eingetreten ist und ob die Zerrüttung von dem Kläger überwiegend verschuldet worden ist« Möglicherweise hat doch entgegen der Annahme der Parteien eine auf die langjährige Trennung zurückzuführende und daraus verständliche sohicksalsmäßige Entfremdung der Ehegatten mitgewirkt« Daraus wäre mit zu erklären, daß es nach der Wiedervereinigung der Familie im Juni 1997 von vornherein nicht zu einer ehelichen Harmonie kam« Damit stünde auch in Einklang, wenn der Auszug der Beklagten aus der Ehewohnung, der die bereits eingetretene Ehezerrüttung vertieft haben dürfte, nicht allein oder vorwiegend auf die unzureichenden Wohnverhältnisse, sondern wesentlich mit auf die Disharmonie des Ehelebens zurückzuführen wäre« Für Letzteres könnte sprechen, daß die Beklagte mit den Kindern in eine nur aus zwei Barackenräumen bestehende Wotunterkunft gezogen ist, die nach dem Tortrag des Klägers nicht nennenswert besser gewesen ist als die bisherige Ehewohnung« Dann aber erscheint fraglich, ob die Trennung entscheidend dem Kläger angelastet werden kann mit der Begründung, daß er sich nicht darum bemüht habe, eine geeignete Ehewohnung zu bekommen. Dazu ist im übrigen zu beachten, daß der Kläger berufstätig und nicht gesund war. Er hatte bei Eintreffen der familie gerade eine Bruchoperation überstanden und war zudem nach der eigenen Darstellung der Beklagten schwer herzkrank. Bei diesem Zustand und dieser Beanspruchung des Klägers lag es nahe, daß die Beklagte die Aufgabe übernahm, sich um eine neue Ehewohnung zu kümmern. Sie hat das auch getan und zunächst die Notunterkunft und sodann bereits im August 1958 eine Sozialwohnung zugewiesen bekommen. Daß sich nach dem Auszug der Beklagten keine der Parteien um eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bemüht hat und die Beklagte, als sie die aus vier Zimmern bestehende Sozialwohnung erhielt, den Kläger nicht aufgefordert hat, zu ihr zu ziehen, könnte weiter ein Anzeichen dafür sein, daß nicht in erster Linie die beengten Wohnverhältnisse, sondern das - allerdings wohl durch diese mitbedingte - eheliche Zerwürfnis die Ursache für die Trennung und die endgültige Zerrüttung der Ehe gewesen ist. Das Berufungsgericht wird weiter zu beaohten haben, daß in der frage der Zulässigkeit des Widerspruchs die Beweislast bei dem beklagten Ehegatten liegt (BGHZ 52, 307, 313 f; 53» 345, 349 f). Daher kann auch der Yortrag des Klägers, die Beklagte habe in der Zeit des Zusammenlebens von Juni bis Dezember 1957 dadurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, daß sie ihn nicht genügend versorgt habe, nicht ohne weiteres damit abgetan werden, daß er vom Kläger nieht bewiesen worden sei. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Kläger seinen Yortrag hinreichend - 11 wahrscheinlich gemacht hat« Dafür könnte es darauf ankommen, die vom Kläger benannten Zeugen (vgl. insbesondere die Beweisanträge in der Berufungsbegründung S« 7 und im Schriftsatz des Klägers vom 23* Januar 1969» S. 3) zu vernehmen« Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Zulässigkeit des Widerspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Johannsen Br Dr« Pfretzschner Dr. Bukow Dr« Buchholz Reinhardt JA