Oktober 1938 wurde die Honorarforderung in eine dem Erblasser auf Lebenszeit zu gewährende steuerfreie Leibrente von jährlich 11.000,- RM umgewandelt. Januar 1941 erwirkte die herzogliche Vermögensverwaltung bei dem Landgericht Berlin gegen den Kläger ein Versäumnisurteil, in dem festgestellt wurde, daß eine Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente nicht bestehe. Die Klägerinnen, denen wegen Verlustes des Goodwill der Rechtsanwaltspraxis des Erblassers durch Vergleich 45.000,- DM zuerkannt worden sind, beanspruchen wegen des Vermögensschadens, der dem Erblasser durch den Verlust der Honorarforderung gegen den Herzog von entstanden ist, eine weitere Entschädigung von 30.000,- DM. die Umwandlung des ursprünglichen Anspruchs in eine Leibrente sei nur unter dem Druck der Verfolgung erfolgt, und der Erblasser habe vom Ausland her versucht, den Vergleich vom 29. 1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Erblasser sich zu den Abschluß der Vereinbarung vomt29* Oktober 1938, durch den die Honorarforderung in eine Leibrente umgev/andelt wurde, infolge der Zwangslage, in der er sich als Verfolgter befand, bereit erklärt habe. Wenn auch gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Vergleichsabschluß nicht um eine von einer nationalsozialistischen Dienststelle durchgeführte, veranlaßte oder gebilligte Maßnahme handele, Bedenken bestehen und mindestens die Billigung, wenn es darauf ankäme, näher zu prüfen wäre, so ist dcch der Auffassung beizutreten, daß ein Anspruch aÜf Wiedergutmachung des Schadens, der infolge der durch Rechtsgeschäft erfolgten Umwandlung der Honorarforderung in einen Leibrentenanspruch von wesentlich geringerem Wert entstanden ist, seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des Rück-erstattungsrechts fällt. REAOBln handelt es sieh, wenn der Schuldner unter Ausnutzung der für den Gläubiger bestehenden Verfolgungslage diesen veranlaßte, ihm durch Vertrag die Schuld ganz oder teilweise zu erlassen oder einen Vergleich ab-zuschiießen, durch den der Gläubiger auf seine Forderung verzichtete oder deren Umwandlung in eine Fordering von geringerem Wert zustimmte (Beschluß des Senats RzW 1^05', 512 Nr. 16 und Senatsurteil vom 13. : -uriii Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 REAOBln. Daß sie durch den als Entziehung zu wertenden Akt untergegangen ist, ändert daran nichts, denn rückerstattungsrechtliche Ansprüche können auch' bestehen, wenn der entzogene Gegen-. • Die rückerstattungsrechtliche Natur des Anspruchs auf Wiedergutmachung wegen der verfolgungsbedingten Umwandlung der Honorarforderung in eine Forderung von erheblich geringerem Wert kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß die ursprüngliche Forderung nach dem Aufhören der Verfolgungslage von dem Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen v Rechts weiter geltend gemacht werden könne und aus die- mag auf sich beruhen, ob unter Berücksichtigung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Umwandlung der Honorarforderung in die Leibrente nach § 138 BGB von vornherein als nichtig anzusehen wäre, oder ob es einer Anfechtung wegen Drohung nach § 123 Abs.1, Wie sich aus alledem ergibt, steht den Klägern wegen des Vermögensverlustes, der dadurch eingetreten ist, daß der Erblasser anstelle der Honorarforderung von 720.000,- Die Vermutung des § 56 Abs.4 BEG greift nicht ein, weil der Anspruch auf Wiedergutmachung unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt. 2. Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch auch, soweit dem Erblasser die Leibrente nicht gezahlt worden ist. Es kommö nicht darauf an, daß das Deutsche Reich die Rente nicht eingezogen habe, sondern die Zahlung von der herzoglichen Vermögensverwaltung mit der Behauptung verweigert worden sei, es bestehe kein Anspruch. Es lassen sich jedoch gewichtige Einwände dagegen erheben, ein Rückerstattungsverfahren auch dann für entbehrlich zu halten, wenn eine Forderung beschlagnahmt und für verfallen erklärt worden ist und das Reich sich, wie es hier geschehen ist, durch den Versuch der Einziehung die Gläubigerstellung angemaßt hat. Entscheidend ist, daß der Schuldner im Jahre 1941 gegen den Erblasser ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil erwirkt hat, durch das festgestellt worden ist, der Schuldner sei nicht verpflichtet, dem Erblasser die in dem Abkommen vom 29- Oktober 1938 vereinbarte Leibrente von jährlich 11.000,- RM zu zahlen. Wenn auch durch dieses Urteil die materielle Rechtslage als solche nicht geändert werden konnte, so hat es sich doch dahin ausgewirkt, daß sich der Schuldner , gestützt auf die rechtskräftige Entscheidung,Weigern konnte, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen; auch etwaige Rückstände brauchte er nicht mehr zu zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner seinerzeit von damaligen Standpunkt aus die Reststellungsklage auch oder allein gegen das Reich, das den Leibrentenanspruch bereits beschlagnahmt und gepfändet hatte, hätte richten müssen, um seiner Verpflichtung ledig zu werden. Wenn der Schuldner von dem Erblasser oder dessen Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen wird, kann er sich jedenfalls auf das Urteil, solange es nicht beseitigt ist, berufen. Es kann davon ausgegangeh werden, daß es zu dem Urteil gekommen ist, weil der Erblasser wegen der gegen ihn ergriffenen rassischen Maßnahmen zur 'Wahrung seiner Rechte nicht imstande war. Wenn es in der angeführten Vorschrift heißt, däß derartige Entscheidungen von den V/iedergutmachungsorganen als nichtig zu behandeln seien, so bedeutet das nicht, daß sie ohne weiteres auch außerhalb des Rückerstattungsverfahrens als nichtig gelten. Der Erlaß des Feststellungsurteils, auf Grund dessen der Schuldner dem Erblasser die Leibrente nicht mehr zu zahlen brauchte, war mithin ein Entziehungsvorgang. Jedenfalls aus diesem Grunde gehört der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß der Leibrentenanspruch dem Erblasser tatsächlich genommen wurde und von ihm nicht mehr durchge-setzt werden konnte, seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des Rückerstattungsrechts. Entscheidend ist, daß die Verfolgung unter den hier gegebenen Umständen zu einer Entziehung der Ansprüche des Erblassers im Sinne des Rückerstattungsrechts geführt hat. 4. Eie Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Berufung der Klägerinnen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_137/65 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1966 B r o e s k e Justizangestellte | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Witwe Katharina S n 2. der Pra\^Carola W______ 40’ Avenue, Apt. N USA., Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollflächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen da© Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben die außergerichtlichen Kosten der Revision zu trggen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind die Erbinnen des am 15.Juli 1949 in London gestorbenen Dr. Manfred der jüdischer Abstammung war. Der Erblasser, der bis 1933 als Rechtsanwalt und Notar in B^H^ tätig gewesen war, hatte den Herzog von in seinem Entschädigungsverfahren gegen das Land Thüringen vertreten. Aus dieser Tätigkeit stand ihm laut Honorarschein vom 6. Äpril 1932 ein Honoraranspruch von 756.000,- RM zu. An 1. April 1933 einigten sich der Erblasser und die herzogliche Vermögensverwaltung dahin, daß das Honorar 750.000,- RM betfagen sollte. Nach der Dar-‘ Stellung der Klägerinnen wurde weiter vereinbart, daß das Honorar in Teilbeträgen beglichen werden sollte, wobei der Erblasser gleichzeitig der herzoglichen Vermögensverwaltung seine Dienste als ständiger Berater * weitergewähren sollte. Einen Teilbetrag trat der Erb-, lasser an seine geschiedene Ehefrau Charlotte ab. Auf den Honoraranspruch wurden von der herzog-> liehen Verwaltung von 1933 bis 1937 in Teilbeträgen 441.000,- RM nicht steuerfrei gezahlt. Nachdem der Erblasser 1936 ausgewandert war, wurde der Anspruch von seinemBBevollmächtigteri für Ende Oktober 1938 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß steuerfreie Zahlung des Gesamthonorars vereinbart worden war, auf insgesamt 720.000,- RM berechnet. Durch Abkommen vom 29. Oktober 1938 wurde die Honorarforderung in eine dem Erblasser auf Lebenszeit zu gewährende steuerfreie Leibrente von jährlich 11.000,- RM umgewandelt. Davon trat der Erblasser einen Teilbetrag von jährlich 5.000,- RM an seine geschiedene Ehefrau Charlotte SBH^^ab. In der Folgezeit zahlte die herzogliche Vermögensverwaltung an den Erblasser und an seine geschiedene Ehefrau Teilbeträge der vereinbarten Leibrente. Laut Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger vom 29. August 1940 wurde der Erblasser der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt, sein Vermögen wurde beschlagnahmt. Am 11. September 1940 pfändete das Finanzamt Wilmersdorf-Nord den dem Erblasser zustehen- X den Leibrentenanspruch wegen rückständiger Steuern. Es bat mit Schreiben vom 12. Oktober 1940 den Ober-finanzpräSidenten um Freigabe. Am 22. Januar 1941 erwirkte die herzogliche Vermögensverwaltung bei dem Landgericht Berlin gegen den Kläger ein Versäumnisurteil, in dem festgestellt wurde, daß eine Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente nicht bestehe. Das Urteil wurde rechtskräftig. Laut einer weiteren Bekanntmachung im Reich$an~ zeiger vom 5. Mai 1941 wurde das beschlagnahmte Vermögen des Erblassers vom Reichsminister des Innern als dem Reich verfallen erklärt. Die Versuche des Oberfinanzpräsidenten, die Leibrente einzuziehen, führten zu keinem Erfolg. Durch Schreiben vom 10. Februar 1947 teilte der Herzog von dem Erblasser mit, daß es ihm infolge der Entwicklung der Verhältnisse derzeit nicht möglich sei, die Ansprüche des Erblassers zu erfüllen. Die Klägerinnen, denen wegen Verlustes des Goodwill der Rechtsanwaltspraxis des Erblassers durch Vergleich 45.000,- DM zuerkannt worden sind, beanspruchen wegen des Vermögensschadens, der dem Erblasser durch den Verlust der Honorarforderung gegen den Herzog von entstanden ist, eine weitere Entschädigung von 30.000,- DM. Sie haben geltend gemacht, schon die Umwandlung des ursprünglichen Anspruchs in eine Leibrente sei nur unter dem Druck der Verfolgung erfolgt, und der Erblasser habe vom Ausland her versucht, den Vergleich vom 29. Oktober 1938 anzufechten. Auch die Nichtzahlung der dann vereinbarten Leibrente sei eine Verfolgungsmaßnahme gewesen. Die herzogliche Vermögensverwaltung habe in einem Schreiben an die geschiedene Frau des Erblassers im Jahre 1939 weitere Zahlungen unter Bezugnahme auf § 138 BGB abgelehnt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Entschädigung abgelehnt. Das Landgericht hat die von den Klägerinnen erhobene Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 30.000,- DM zu verurteilen, weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nachzulassen, das Urteil nur nach Maßgabe des Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes, der dazu erlassenen 1. Durchführungsverordnung und der noch zu erlassenden weiteren Durchführungsverordnungen zu erfüllen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Erblasser sich zu den Abschluß der Vereinbarung vomt29* Oktober 1938, durch den die Honorarforderung in eine Leibrente umgev/andelt wurde, infolge der Zwangslage, in der er sich als Verfolgter befand, bereit erklärt habe. -Selbst wenn das der Pall gewesen sei, handele es sich un keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahrae im Sinne der §§ 1, 2 BEG, sondern um eine private Handlung der herzoglichen Vermögensverwaltung. Es kämen wegen der teilweise erfolgten Entziehung der Honorarforderung keine Entschädigungsansprüche, sondern nach § 5 BEG nur Rück-erstattungsansprüche gegen den Herzog von Betracht. Unerheblich sei, daß diese Rückerstattungsansprüche zur Zeit wegen der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs der Rückerstattungsgesetze nicht durchgesetzt werden könnten. Wenn auch gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Vergleichsabschluß nicht um eine von einer nationalsozialistischen Dienststelle durchgeführte, veranlaßte oder gebilligte Maßnahme handele, Bedenken bestehen und mindestens die Billigung, wenn es darauf ankäme, näher zu prüfen wäre, so ist dcch der Auffassung beizutreten, daß ein Anspruch aÜf Wiedergutmachung des Schadens, der infolge der durch Rechtsgeschäft erfolgten Umwandlung der Honorarforderung in einen Leibrentenanspruch von wesentlich geringerem Wert entstanden ist, seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des Rück-erstattungsrechts fällt. Um eine Entziehung im Sinne der hier maßgebenden Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Buchst a REAOBln handelt es sieh, wenn der Schuldner unter Ausnutzung der für den Gläubiger bestehenden Verfolgungslage diesen veranlaßte, ihm durch Vertrag die Schuld ganz oder teilweise zu erlassen oder einen Vergleich ab-zuschiießen, durch den der Gläubiger auf seine Forderung verzichtete oder deren Umwandlung in eine Fordering von geringerem Wert zustimmte (Beschluß des Senats RzW 1^05', 512 Nr. 16 und Senatsurteil vom 13. Juli 1966 - IV ZR 99/65 -, in dem rtur für den Bereich der Rücker-(i,. ; . • " stattungsVerordnung der früheren französischen Besatzungs- zone wegen der dort getroffenen Sonderregelung eine an-dere Auffassung vertreten wird; ferner ORG Herford RzY/ •. 1957, 224 Nr. 11). Bei der Forderung handelt es, sich um - einen feststellbaren Vermögensgegenstand im Sinne des : -uriii Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 REAOBln. Daß sie durch den als Entziehung zu wertenden Akt untergegangen ist, ändert daran nichts, denn rückerstattungsrechtliche Ansprüche können auch' bestehen, wenn der entzogene Gegen-. stand selbst nicht mehr vorhanden ist (OLG Frankfurt/ n * Main NJW 1949,-723 Nr. 15). * . • Die rückerstattungsrechtliche Natur des Anspruchs auf Wiedergutmachung wegen der verfolgungsbedingten Umwandlung der Honorarforderung in eine Forderung von erheblich geringerem Wert kann nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß die ursprüngliche Forderung nach dem Aufhören der Verfolgungslage von dem Berechtigten nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen v Rechts weiter geltend gemacht werden könne und aus die- sem Grunde für eine Rückerstattung kein Raum sei. Es I u mag auf sich beruhen, ob unter Berücksichtigung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Umwandlung der Honorarforderung in die Leibrente nach § 138 BGB von vornherein als nichtig anzusehen wäre, oder ob es einer Anfechtung wegen Drohung nach § 123 Abs. 1, § 124 BGB bedurft hätte. Tatsächlich wurde die Vereinbarung vor der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft von allen Beteiligten als gültig behandelt, wenn vielleicht auch damals der Erblasser vom Ausland aus vergeblich durch Anfechtung davon loszukommen versuchte. Der Erblasser wurde also durch die Umwandlung tatsächlich gehindert, die ursprüngliche Forderung geltend zu machen. Die Umwandlung wirkte sich real dahin aus, daß er die mit ihr verbundene Minderung seiner Rechte hinnehmen mußte. Der Ausgleich eines derax,~ tigen Schadens ist im Bereich der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin ebenso wie im Bereich der Rückerstattungsgesetze der amerikanischen und der britischen Besatzungszone nach den dort geltenden gesetzlichen Regelungen dem Rückerstattungsrecht Vorbehalten. Wie sich aus alledem ergibt, steht den Klägern wegen des Vermögensverlustes, der dadurch eingetreten ist, daß der Erblasser anstelle der Honorarforderung von 720.000,- RM eine Forderung auf eine Leibrente von jährlich 11.000,- RM erhielt, kein Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädi-gungsgesetzes zu (§ 5 BEG). Die Vermutung des § 56 Abs. 4 BEG greift nicht ein, weil der Anspruch auf Wiedergutmachung unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt. 2. Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch auch, soweit dem Erblasser die Leibrente nicht gezahlt worden ist. Es könne dahingestellt bleiben, in welcher Höhe in den Jahren 1939 und 1940 Rentenbeträge an4den Erblasser und auf Grund der von ihm vorgenommenen Abtretung an seine geschiedene Ehefrau geleistet worden seien. Der Leibrentenanspruch sei sowohl hinsichtlich der laufenden Rente wie auch hinsichtlich etwaiger Rückstände durch den vom Reichsminister des Innern ausgesprochenen Vermögensverfall auf das Deutsche Reich übergegangen, nachdem das Reich sich schon vorher durch die Beschlagnahme das Verfügungsrecht über das Vermögen angemaßt habe. Es liege mithin die Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes vor. Es kommö nicht darauf an, daß das Deutsche Reich die Rente nicht eingezogen habe, sondern die Zahlung von der herzoglichen Vermögensverwaltung mit der Behauptung verweigert worden sei, es bestehe kein Anspruch. Die Frage, ob der entzogene Rentenanspruch tatsächlich bestanden habe, wäre in einem etwaigen Rückerstattungs-Verfahren zu klären. Auch diesem Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten« Es könnte sich fragen, ob auf die Vermögensbeschlagnahme, die im Zusammenhang damit erfolgte, daß dem Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, und auf die Erklärung, daß das beschlag- nahnte Vermögen dem Reich verfallen sei, die Grundsätze anzuwenden sind, die der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der BGHZ 16, 350 veröffentlichten Entscheidung entwickelt hat. Danach bedarf es wegen einer aus rassischen Gründen erfolgten staatlichen Maßnahme, durch die bestimmte Vermögensgegenstände zugunsten des Reichs für verfallen erklärt sind, keines Rückerstattungsverfahrens, wenn die Verfallerklärung tatsächlich keine Auswirkungen auf das betroffene Vermögen gehabt hat und die Vermögensgegenstände bis zun Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unverändert im Gewahrsam desjenigen geblieben sind, dem sie dar Berechtigte vor der Verfallerklärung anvertraut hatte. In diesen Pallen hat der Berechtigte ohne weiteres die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Gegenstände. Es lassen sich jedoch gewichtige Einwände dagegen erheben, ein Rückerstattungsverfahren auch dann für entbehrlich zu halten, wenn eine Forderung beschlagnahmt und für verfallen erklärt worden ist und das Reich sich, wie es hier geschehen ist, durch den Versuch der Einziehung die Gläubigerstellung angemaßt hat. Abschließend braucht dazu nicht Stellungfgenommen zu werden, wie es auch unerörtert bleiben kann, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der von dem Finanzamt vorgenommenen Pfändung des Leibrentenanspruchs wegen rückständiger Steuern des Erblassers zukommt. Entscheidend ist, daß der Schuldner im Jahre 1941 gegen den Erblasser ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil erwirkt hat, durch das festgestellt worden 11 ist, der Schuldner sei nicht verpflichtet, dem Erblasser die in dem Abkommen vom 29- Oktober 1938 vereinbarte Leibrente von jährlich 11.000,- RM zu zahlen. Wenn auch durch dieses Urteil die materielle Rechtslage als solche nicht geändert werden konnte, so hat es sich doch dahin ausgewirkt, daß sich der Schuldner , gestützt auf die rechtskräftige Entscheidung,Weigern konnte, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen; auch etwaige Rückstände brauchte er nicht mehr zu zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner seinerzeit von damaligen Standpunkt aus die Reststellungsklage auch oder allein gegen das Reich, das den Leibrentenanspruch bereits beschlagnahmt und gepfändet hatte, hätte richten müssen, um seiner Verpflichtung ledig zu werden. Wenn der Schuldner von dem Erblasser oder dessen Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen wird, kann er sich jedenfalls auf das Urteil, solange es nicht beseitigt ist, berufen. Das Versäumnisürteil ist nicht von vornherein nichtig. Es kann davon ausgegangeh werden, daß es zu dem Urteil gekommen ist, weil der Erblasser wegen der gegen ihn ergriffenen rassischen Maßnahmen zur 'Wahrung seiner Rechte nicht imstande war. Dann handelt es sich um einen mißbräuchlichen Staatsakt im Sihhe des Rückerstattungsrechts (Art. 2 Abs. 4 REAOBlh; ORG Berlin RzW 1959, 382 Nr. 22). Wenn es in der angeführten Vorschrift heißt, däß derartige Entscheidungen von den V/iedergutmachungsorganen als nichtig zu behandeln seien, so bedeutet das nicht, daß sie ohne weiteres auch außerhalb des Rückerstattungsverfahrens als nichtig gelten. Gerade in derartigen Fällen, die sich als Ent- '■■d 12 Ziehung feststellbarer Vermögensgegenstände darstellen, ist eine authentische Entscheidung der für die Rückerstattung zuständigen Behörden und Gerichte darüber, welche Wirkung solchen Urteil zukommt, in Interesse der Rechtssicherheit unerläßlich. Die angeführten Vorschriften besagen vielmehr, daß die Wiedergutmachungsorgane sich nicht durch die Rechtskraft derartiger Entscheidungen oder durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen sie daran hindern lassen dürfen, sie als nichtig zu behandeln. Der Erlaß des Feststellungsurteils, auf Grund dessen der Schuldner dem Erblasser die Leibrente nicht mehr zu zahlen brauchte, war mithin ein Entziehungsvorgang. Jedenfalls aus diesem Grunde gehört der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß der Leibrentenanspruch dem Erblasser tatsächlich genommen wurde und von ihm nicht mehr durchge-setzt werden konnte, seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften des Rückerstattungsrechts. Nach § 5 BEG ist ein dementsprechender entschädigungsrechtlicher Anspruch ausgeschlossen. Die Klägerinnen können sich demgegenüber nicht auf das RzW 1962, 83 Nr. 27 mitgeteilte Urteil des Senats berufen. In dieser Entscheidung ist klargestellt, daß es sich nicht um einen Berufsschäden, sondern einen Vermögensschaden*handeltv wenn .ein Rechtsanwalt durch die Verfolgung gehindert worden ist, eine vorher entstandene Honorarforderung einzuziehen. Ihr kann aber nicht entnommen werden, daß ein Anspruch nach § 56 BIG -13- auch denn besteht, wenn die Honorarforderung dem Gläubiger entzogen worden ist. Um eine Entziehung der Honorarforderung handelte es sich in jener Entscheidung nicht. 3. Eie rückerstattungsrechtliche Natur der Wieder-gutmachungsansprüche wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Schuldner infolge der Verhältnisse, v/io sie sich alsbald nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in dem sowjetisch besetzten Teil Eeutschlands entwickelt haben, sein Vermögen verloren hat und die geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann. Eas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der Forderung beruhe nicht auf der Verfolgung, sondern gehe auf die durch den Kriego-ausgang herbeigeführten Umstände zurück. Ob unter diesen Gesichtspunkt die Verfolgung als Schadensursache völlig auszuschalten wäre, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß die Verfolgung unter den hier gegebenen Umständen zu einer Entziehung der Ansprüche des Erblassers im Sinne des Rückerstattungsrechts geführt hat. Eamit hat nach der gesetzlichen Regelung die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens ausschließlich nach Maßgabe des Rückerstattungsrechts zu erfolgen. Entschädigungsansprüche bestehen nach dieser Regelung nicht schon dann, wenn auf Grund der Vorschriften des Rückerstattungsrechts im Einzelfall keine oder keine angemessene Wiedergutmachung zu erreichen ist. 4. Eie Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Berufung der Klägerinnen surückvveioende Urteil des Kammergerichts muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Y/üstenberg Maaß Wilden Br. Bo ewenhe im