Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23o Oktober 1963 versagt« Der Senat hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 18«, März 1964 die Revision gegen das vorbe-zoichnote Urteil zugolassen. Dieser Beschluß ist dom damaligen, in Paris wohnhaften Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1«, April 1964 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden« Die Klägerin hat am 4* Mai 1964 durch ihren jetzigen Prozeßbovoll-mächtigten Revision eingelegte Dem Prozoßbovollmächtigton iot durch ein Schreiben der Geschäftsstelle dos Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1964 mitgetoilt worden, daß der Beschluß vom 18«, Mörz 1964 am 1«, April 1964 durch Aufgabe zur Poet zugosteilt worden sei« Dieses Schreiben ist dem Prozeßbovollmäch-tigten am 11« Mai 1964 zugestollt worden* Mit einem am 23* Mai 1964 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte geltend gemacht, die Revisionsfrist sei gewahrt, weil der frühere Prozeßbevollmächtigtc der Klägerin den Beschluß vom 18* März 1964 nachv/eislich erst am 6« April 1964 erhalten habe« Vorsorglich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist geboten und zur Begründung vorgetragen: Bio Revision ist daher verspätet und muß verworfen wordon, sofern der Klägerin nioht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung erteilt werdon kann» Ein für die Versäumung der Frist ursächlicher unabwendbarer Zufall im Sinne des $ 235 Abs. 1 ZPO kann entgegen der Meinung der Klägerin nicht darin erblickt worden, daß dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigton der Klägerin infolge einer Störung des Verkehrsnetzes die erforderlichen Informationen erst am 1. März 1964 an den früheren Prozeßbevollmächtigten, also der 6» April 1964, maßgebend, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichfalls nicht erteilt werden. Aus diesen Gründen kann der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden« Ihre Rovision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO, § 209 Abs« § 220 Abs» 3 BJSG)«
2539 051
ii.rn.misk
Beschluß
In dem Entschädigungerechtsstreit
der Ehefrau Elsie B
B
f rue de la
Klägerin und Rovisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs untor Mitwirkung dos Senatspräsidenton Ascher und der Bundesrichtor Johann een, Wüstenberg, Haaß und Dr. Graf
in der Sitzung vom 40« Juni 1964 beschlossen:
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23o Oktober 1963 versagt«
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin»
Beklagten und Revisionsbeklagton,
Gründe:
I*
Der Senat hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 18«, März 1964 die Revision gegen das vorbe-zoichnote Urteil zugolassen. Dieser Beschluß ist dom damaligen, in Paris wohnhaften Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 1«, April 1964 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden« Die Klägerin hat am 4* Mai 1964 durch ihren jetzigen Prozeßbovoll-mächtigten Revision eingelegte Dem Prozoßbovollmächtigton iot durch ein Schreiben der Geschäftsstelle dos Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1964 mitgetoilt worden, daß der Beschluß vom 18«, Mörz 1964 am 1«, April 1964 durch Aufgabe zur Poet zugosteilt worden sei« Dieses Schreiben ist dem Prozeßbovollmäch-tigten am 11« Mai 1964 zugestollt worden* Mit einem am 23*
Mai 1964 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte geltend gemacht, die Revisionsfrist sei gewahrt, weil der frühere Prozeßbevollmächtigtc der Klägerin den Beschluß vom 18* März 1964 nachv/eislich erst am 6« April 1964 erhalten habe« Vorsorglich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist geboten und zur Begründung vorgetragen:
Dor frühere Prozeßbovollmächtigte Dr. fi^HUhabo von Paris aus mit einer Einschreibsendung vom 29« April 1964 die für die Einlegung der Revision erforderlichen Informationen an ihn gesandt* Dieses Schreiben habe normalerweise am 30« April in seinen Händen sein können. Der Versand des Briefes habe sich aber durch eine in Frankreich infolge oinos Generalstreiks eingetretene Störung des gesamten Verkehrsnetzes um mindestens 24 Stunden verzögert. Erst am 1« Mai habe er in seinem Postfach die Instruktionen vorgefunden.
Am 2. Mai habe er die Revisionsschrift bei der Post auf-gegeben«
Die Revision ist unzulässig«
Nach § 220 Abs. 3 Satz 3 bis 3 BEO ist die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugolasson wird.
Der Beschluß vom 18. März 1964 konnte dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin» der bei dem Oberlandos-gcricht Köln als Rechtsanwalt zugelasson ist» aber seinen Wohnsitz nicht innerhalb des Bezirks dieses Gerichts, sondom - nach seinen Angaben in dem von ihm verwendeten Briefkopf -in Baris hat und dem Bundesgerichtshof auch keinen Zustellung bevollmächtigten benannt hat» gemäß § 30 Abs. 3 BRAO durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 173» 213 ZPO zugestellt werden (vgl. Senatsurtoilo vom 28. Oktober I960 - IV ZR 45/60 RzW 1961» 431 Nr. 59» für den Geltungsbereich der RAnwQBrZ vom 13.3.1949 und vom 9. Oktober 1963 -IV ZR 213/62 RzW 1964, 143 Nr. 40). Die Zustellung dos Beschlusses über die Zulassung dor Revision ist folglich durch die Aufgabe zur Post wirksam erfolgt, und zwar am Tage der Aufgabe, dem 1. April 1964 {§ t75 Abs. 1 Satz 2, 3,$ §213 ZPO, § 209 Abs. 1 BSG)• Entgegen der Meinung der Revision ist daher dieser Tag für den Beginn der Revioionsfriet maßgebend, nicht aber der 6. April 1964 als der Tag, an dos nach der Darstellung der Revision der frühere Prozeßbevoll-mächtigtc der Klägerin den Beschluß vom 18. März 1964 orhal hat.
Bio Frist zur Einlegung der.Revision ist somit9 da der 1« Mai gesetzlicher Feiertag ist* am 2. Mai 1964 abgolaufen (§ 222 Abs» 2 ZPO).
Bio Revision ist daher verspätet und muß verworfen wordon, sofern der Klägerin nioht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung erteilt werdon kann»
Bis Voraussetzungen für die erbetene Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Ein für die Versäumung der Frist ursächlicher unabwendbarer Zufall im Sinne des $ 235 Abs. 1 ZPO kann entgegen der Meinung der Klägerin nicht darin erblickt worden, daß dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigton der Klägerin infolge einer Störung des Verkehrsnetzes die erforderlichen Informationen erst am 1. Mai 1964 zugingen. Bonn diosor Umstand konnte den Prozeßbevollmächtigten nicht hindern, noch fristgerecht, bis zu dem 2. Mai 1964, notfalls durch Telegramm, Revision einzulegen. Sofern aber das Rechtsmittel deshalb nicht rechtzeitig eingelegt wurde, weil entweder der frühere oder der jetzige Prozeßbevollmächtigte der irrigen Auffassung war, für don Beginn der Revisionsfrist Bei der Tag der Aushändigung des Beschlusses vom 18. März 1964 an den früheren Prozeßbevollmächtigten, also der 6» April 1964, maßgebend, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichfalls nicht erteilt werden. Bonn ein bei einem deutschen Bericht zugolassener Rechtsanwalt muß die Vorfahrensbestimmungcn, nach denen bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Poot nicht der Tag des Eingangs der Sendung, sondern der Tag der Aufgabe der Sendung zur Post als maßgebender Zeitpunkt dor 2u-otollung gilt, kennen. Mach der Rechtsprechung dos Senats (RsW 1962, 470 Nr. 35) muß auch ein nicht bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassener, im Ausland wohnender
Prozoßbovollmächtigter mit den Zustellungsvorschrifton dos deutschen Rechts in dom erfordernchon Umfang vertraut sein, sofern er berufsmäßig EntschädigungBsachen bearbeitet« Umsomehr gilt dios für die im Ausland wohnenden, bei einem deutschen Gericht als Hochtsanwälto zugolassenon Prozoß-bevolloächtigton« Hach allem ist ein für die Pristversäumnis otwa ursächlicher Irrtum des früheren - oder dos jetzigen -Prozeßbovollmächtigten über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung nicht als unverschuldet anzusehen»
Aus diesen Gründen kann der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden« Ihre Rovision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO, § 209 Abs«
§ 220 Abs» 3 BJSG)«
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO,
§ 225 Aba« 1 BKG.
Ascher
Pr. Graf