§ 224 Aha. 2 Satz 2 BEG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt seine Stellung als Vertreter der Partei Bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug oder bis zur Verkündung oder Zustellung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils innegehabt hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen» Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt! November 1961 dio Prozeßvollmacht der Rechtsanwältin und zeigte dem Landgericht an, daß er nunmehr den' Kläger selbst vertrete. Oktober 1961 vor und trat auch als Prozeßbevollmächtigter des Klägers im Verfahren vor der Entschädigungskammer auf.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger sich im Berufungarechtezug nicht durch die Rechtsanwältin vertreten lassen konnte. Rechtsanwältin hat den Kläger vor dem Landgericht nicht im Sinne dieser Vorschrift vertreten. Der erkennende Senat hat in seinem RzW I960, 413 veröffentlichten Urteil ausgeführtt Vertreten im Sinne des § 224 BEG hat ein Rechtsanwalt eine Partei im ersten Rechtszug dann, wenn er in diesem Rechtszug in der Weise alB Vertreter der Partei bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich für die Partei führen sollte und auch so nach außen in Erscheinung getreten ist. Es ist nicht erforderlich,, daß der Rechtsanwalt den Kläger im ersten Rechtszug von der Klagerhebung an vertreten hat. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Verfolgten, der don Rechtsstreit im ersten Rebhtazug durch einen Anwalt seines Vertrauens hat führen lassen, diesem auch soine Vertretung im zweiten Rechtszug zu übertragen. Wie der Senat wiederholt dargelegt feat, bringt es dem Verfolgten andererseits auch Nachteile, wenn er seinen Rechtsstreit nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt führen läßt, der seine Kanzlei am Orte dieses Gerichts hat. Von diesem Vertrauen, das die Grundlage für die Ausnahmebestimmung dos § 224 Abs. 2 BEG bildet, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der betreffende Prozeßbevollmächtigte den Kläger im ersten Rechtszug bis zur letzten mündlichon Verhandlung oder bis zur Verkündung oder Zustellung oincs ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils vertreten hat. Da die Rechtsanwältin den Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht mehr vertreten hat und da sic auch nicht boi dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zugelasson war, ist dio von ihr dort für den Kläger eingelegte Berufung mit Hecht verworfen worden» Dio Revision mußto daher mit der Kostenfolgo aus §§ 209,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 224 § 224 Aha. 2 Satz 2 BEG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt seine Stellung als Vertreter der Partei Bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug oder bis zur Verkündung oder Zustellung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils innegehabt hat. BGH, Urt.v. 19. Februar 1964 - IV ZR 137/63 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IY ZB 337/61 Verkündet am 19. Februar I964 Hoeppc, Justizange'stelite als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem BntschftdigungerechtBStreit dos Kaufmanns Kurt f - Frozeßbevollmächtlgtes Klägeraa und Revisionsklägers.»! ■> gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten» hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen» Wüstenberg und Br. Loewenheim für Recht erkannt! Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Düsseldorf vom 22. Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Dor Kläger begehrt Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Die Klagachrift vom 7. Oktober 1961 ist von der in .. wohnhaften und in Berlin-West zugelassenen Rechtsanwältin (jetzt eingereicht worden. Der Klage lag eine Prozoß-vollmacht vom 7» Oktober 1961 hei, dio der ebenfalls in wohnende Rechtsbeistand Hans-Hermann auf Grund einer vom Kläger ihm am 3. Oktober 1961 erteilten Vollmacht auf die Rechtsanwältin ausgestellt hatto. Rechtsbeistand K|flHl widerrief mit Schreiben vom 4. November 1961 dio Prozeßvollmacht der Rechtsanwältin und zeigte dem Landgericht an, daß er nunmehr den' Kläger selbst vertrete. Br legte sodann eine auf ihn lautende Prozeßvollmacht vom 3. Oktober 1961 vor und trat auch als Prozeßbevollmächtigter des Klägers im Verfahren vor der Entschädigungskammer auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30. August 1962 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 30. November 1962 begründet. Berufung und Berufungsbegründungsschrift sind von der Rechtsanwältin (die Berufung noch mit unter zeich- net worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine im Berufungsrechtazug gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Ent schoi dungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger sich im Berufungarechtezug nicht durch die Rechtsanwältin vertreten lassen konnte. Hach §§ 209, 224 BEO, § 78 ZPO konnte der Kläger sich im Berufungsrechtszug nur durch einen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwalt vertreten lassen, der ihn vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hatte. Rechtsanwältin hat den Kläger vor dem Landgericht nicht im Sinne dieser Vorschrift vertreten. Der erkennende Senat hat in seinem RzW I960, 413 veröffentlichten Urteil ausgeführtt Vertreten im Sinne des § 224 BEG hat ein Rechtsanwalt eine Partei im ersten Rechtszug dann, wenn er in diesem Rechtszug in der Weise alB Vertreter der Partei bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich für die Partei führen sollte und auch so nach außen in Erscheinung getreten ist. Es ist nicht erforderlich,, daß der Rechtsanwalt den Kläger im ersten Rechtszug von der Klagerhebung an vertreten hat. Er muß aber die Stellung als Vertreter bis zur letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug oder bis zur Verkündung oder Zustellung eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen UrteilB innegehabt haben. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Sie entspricht dem Sinn und Zweck des $ 224 BEG und führt nicht dazu, dieser Bestimmung einen engeren Raum zu geben, als es den Absichten deB Gesetzes entspricht. $ 224 Abs. 2 BEG ist zwar im Interesse der Verfolgten geschaffen worden. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Verfolgten, der don Rechtsstreit im ersten Rebhtazug durch einen Anwalt seines Vertrauens hat führen lassen, diesem auch soine Vertretung im zweiten Rechtszug zu übertragen. Es soll ihm dann erspart bleiben, einen beim Berufungsgericht zugolasaenen Rechtsanwalt auszuwählen und zu beauftragen. Wie der Senat wiederholt dargelegt feat, bringt es dem Verfolgten andererseits auch Nachteile, wenn er seinen Rechtsstreit nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt führen läßt, der seine Kanzlei am Orte dieses Gerichts hat. Das Gesetz hat dieso Nachteile für den Verfolgten in Kauf genommen im Hinblick auf das Vertrauen, das der Verfolgte seinem für den ersten Rechtszug bestellten Prozoßbevollmächtigten entgegengebracht hat. Von diesem Vertrauen, das die Grundlage für die Ausnahmebestimmung dos § 224 Abs. 2 BEG bildet, kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der betreffende Prozeßbevollmächtigte den Kläger im ersten Rechtszug bis zur letzten mündlichon Verhandlung oder bis zur Verkündung oder Zustellung oincs ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils vertreten hat. Wenn das Vertretungsverhältnis vorher geendet hat, muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger dem Prozeß-bevollmächtigten sein Vertrauen entzogen hat. Palls ihm, nachdem das Verfahren im ersten Rechtszug beendet ist, erneut Frozeßvollmacht erteilt wird, ist es nicht gerechtfertigt, ihm das Rächt zuzubilligen, den Kläger nach § 224 Abs. 2 BEG auch vor dem Berufungsgericht zu vertreten. ln diesem Pall muß der Kläger einen beim Berufungsgericht zugelaasenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Da die Rechtsanwältin den Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht mehr vertreten hat und da sic auch nicht boi dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zugelasson war, ist dio von ihr dort für den Kläger eingelegte Berufung mit Hecht verworfen worden» Dio Revision mußto daher mit der Kostenfolgo aus §§ 209, 225 Abo. 1 BEO, 97 ZPO verworfen werden. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim