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BGH · IV ZR 137/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 137/61

Ein Verfolgter, der seine vorberufliche Ausbildung im Altreichsgebiet aus verfolgungsbedingten Gründen unterbrechen mußte und wegen der Erfüllung der Militärdienst Pflicht im Emigrationslande erst später abschliessen konnte als ihm das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen wäre, hat Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 115 ff BEG. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 5» Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 1. Der Kläger beansprucht 5.ooo DM Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, weil er das Ziel, Psychologe zu werden, unter weitaus schwierigeren Bedingungen und mit einer Verzögerung von 5 Jahren erreicht habe. Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt von der vom Oberlandesgericht verneinten, von der Revision dagegen mit Hecht bejahten Frage ab, ob ein Verfolgter, der seine vorberufliche Ausbildung im Altreichsgebiet aus verfolgungsbe-dingten Gründen unterbrechen mußte und wegen der Erfüllung der Militärdienstpflicht im Emigrationslande erst verspätet abschliessen konnte, nach §§ 115 ff BEG entschädigungsbe-rechtigt ist. 1, 115 Abs. 1 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung des Klägers kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Ausschlaggebend hierfür ist nicht ein Vergleich des späteren beruflichen Werdeganges des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die vorberufliche Ausbildung nicht unterbrochen oder er von dieser nicht ausgeschlossen worden ware. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Verfolgte angesichts der ihm im Auslande entgegenstehenden Umstände gehindert war, seine Ausbildung zur gleichen Zeit zu beenden, wie ihm das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen v/are. 2. Das öberlandesgericht irrt, wenn es annimmt, für die durch Einziehung des Klägers zur amerikanischen Armee eingetretene zweijährige Verzögerung von dessen vorberuflicher Ausbildung Das gilt auch von der Ableistung des Wehrdienstes in der Armee des Aufnahmelandes, der hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dazu geführt hat, daß die vorberufliche Ausbildung später abgeschlossen wurde, als dies selbst dann der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger ohne die Verfolgung während des zweiten Weltkrieges zur deutschen Wehrmacht einberufen worden wäre. Aus diesen Gründen ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil mit der sich aus den §§ 2o9 Abso 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 91 ZPO
VerfolgungAusbildungofGrundBEGMünchenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 115 Abs«, 1
Ein Verfolgter, der seine vorberufliche Ausbildung im Altreichsgebiet aus verfolgungsbedingten Gründen unterbrechen mußte und wegen der Erfüllung der Militärdienst Pflicht im Emigrationslande erst später abschliessen konnte als ihm das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen wäre, hat Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 115 ff BEG.
2519 0^7
BGH, Urt. v. 15. November 1961 - IV ZR 137/61 - OLG München
LG München 1
XV ZE 137/61 Verkündet am
15. NOVn 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Br. Walter H	in
USA,
Avenue, Wi
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr.	in	_
Lucile-Grahn-Straße 4l/l -
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
- prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1961 unter Mitwirkung*des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September i960 aufgehoben.
Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 5» Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 1. Pezember 1959 wird zurückgewiesen.

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Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am dHIIH||Bl927 in	geborene
 Kläger besuchte von 1933 bis 1938 die Volksschule in Neumarkt und anschliessend die jüdische Bürgerschule (Realschule) in Fürth in Bayern bis zu deren Schliessung im Jahre 194o und wanderte am 13. August 1941 aus Gründen seiner jüdischen Rasse nach New York aus. Dort besuchte er nochmals für einige Monate die Volksschule und von 1941 bis Juli 1945 die High School in New York, Dann diente er bis September 1947 in der amerikanischen Armee, setzte anschließend die Ausbildung am College of the City of New York fort und erlangte 195o den Grad eines Bachelor of Science und 1953 den eines Master of Science. Von 1952 bis 1957 studierte er u, a. an der Universität in New York und erhielt im Februar 1957 sein Diplom als Psychologe. Von 1947 bis 1951 hatte er als ehemaliger Soldat unter G.I.Bill ein Staatsstipendium für Studiengelder, Bücher und sonstige Materialien.
Der Kläger beansprucht 5.ooo DM Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, weil er das Ziel, Psychologe zu werden, unter weitaus schwierigeren Bedingungen und mit einer Verzögerung von 5 Jahren erreicht habe. Die Entschädigungsbehörde hat dieses Begehren abgelehnt, das Landge-rieht hat ihm stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat, unter Abänderung dieses Urteils, die Klage abgewiesen-. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet
 um Zurückweisung der Revision,
• *
Sntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
 
Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt von der vom Oberlandesgericht verneinten, von der Revision dagegen mit Hecht bejahten Frage ab, ob ein Verfolgter, der seine vorberufliche Ausbildung im Altreichsgebiet aus verfolgungsbe-dingten Gründen unterbrechen mußte und wegen der Erfüllung der Militärdienstpflicht im Emigrationslande erst verspätet abschliessen konnte, nach §§ 115 ff BEG entschädigungsbe-rechtigt ist.
1.	Die in den §§ 64 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 1 BEG vorausgesetzte Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung des Klägers kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 226/59 -> RzY/ i960, 216 Nr. 27, und .vom 19. Oktober i960 - IV ZR 93/6o -), abgesehen von Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, darin bestehen, daß der Verfolgte die erstrebte vorberufliche Ausbildung erheblich verspätet, überhaupt nicht oder unter Umständen abgeschlossen hat, die es ihm nicht erlaubten, sich in ausreichendem Maße den geforderten Wissensstoff und die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueign^n. Ausschlaggebend hierfür ist nicht ein Vergleich des späteren beruflichen Werdeganges des Verfolgten mit dem Werdegang, den er gehabt hätte, wenn die vorberufliche Ausbildung nicht unterbrochen oder er von dieser nicht ausgeschlossen worden ware. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Verfolgte angesichts der ihm im Auslande entgegenstehenden Umstände gehindert war, seine Ausbildung zur gleichen Zeit zu beenden, wie ihm das ohne die Verfolgung in Deutschland möglich gewesen v/are.
2.	Das öberlandesgericht irrt, wenn es annimmt, für die durch Einziehung des Klägers zur amerikanischen Armee eingetretene zweijährige Verzögerung von dessen vorberuflicher Ausbildung
 
sei nicht seine Verfolgung verantwortlich zu machen, gleichgültig, ob der Kläger sich als jüngerer Sinwanderer, um im Aufnahmelande bevorzugt eingebürgert zu werden, dem amerikanischen Wehrdienst freiwillig gestellt oder als Bürger der allgemeinen Wehrpflicht genügt habe. Vielmehr ist nach der .Rechtsprechung des erkennenden Se*.u.ts (Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZR 222/60 RzW 1961, 274 Nr. 28) davon auszugehen, daß alle Umstände, welche nach der in Deutschland erfolgten verfolgungsbedingten Unterbrechnung der vorberuflichen Ausbildung den Kläger gehindert haben, die vorberufliche Ausbildung zur gleichen Zeit, wie ohne die Verfolgung in Deutschland, zu beenden, einen Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung begründen. Das gilt auch von der Ableistung des Wehrdienstes in der Armee des Aufnahmelandes, der hier nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dazu geführt hat, daß die vorberufliche Ausbildung später abgeschlossen wurde, als dies selbst dann der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger ohne die Verfolgung während des zweiten Weltkrieges zur deutschen Wehrmacht einberufen worden wäre. Es ist der Revision beizupflichten, wenn sie ausführt, die Militärdienstpflicht sei eine allen freiheitlichen Kulturstaaten eigentümliche Einrichtung. Sei der Kläger durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaß-nahmen gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen, um Zuflucht in einem anderen, aber freiheitlichen Staate zu suchen, so liege es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß mit der Auswanderung die Notwendigkeit einer Ableistung des Wehrdienstes im Einwuaüerungslande verbunden
*
gewesen sei.
3.	Aus diesen Gründen ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil mit der sich aus den §§ 2o9 Abso 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge wiederherzustellen.
Ascher Wüstenberg	Maaß	Wilden	Br.Loewenheim
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