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BGH · IV ZR 137/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 137/60

Die ge-ten Auswanderungskosten für die Familie wurden von dem Vater Klägers, Rudolf getragen. jrnber 1957 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe, lie Aufwendungen von seinem Vater getragen worden seien keine Einbuße erlitten, die Aufwendungen des Vaters seien durch den Vergleich vom 23* Mai 1957 ausgeglichen. Zur Begründung der sich gegen diesen Bescheid richtenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Vergleich binde ihn Es hat ausgeführt, die für die Person des Klägers entstandenen, von Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück Es hat eingeräumt, der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 57 BEG stehe grundsätzlich jedem Verfolgten zu, durch dessen Auswanderung notwendige Aufwendungen entstanden seien. des Vermögens des Verfolgten, insbesondere seines Inlandsvermögens, sei dabei, abweichend von den für die Ansprüche atis § 56 BEG geltenden Voraussetzungen, nicht erforderlich. 5 Sein Unterhalt sei von seinem Vater bestritten und aus dessen Vermögen seien die Aufwendungen gezahlt worden. Die Revision bezieht sich zur Begründung ihrer abweichen den Ansicht auf § 9 Abs.4 BEG, auf die Entscheidung des er kennenden Senats vom 29* Oktober 1958 - IV ZR 148/58 Sie meint, der Vater des Klägers habe zur Geltendmachung der Entschädigung wegen der Auswanderungskosten für diesen dessen besonderer Vollmacht bedurft. Hai 1957 den Anspruch des Klägers nicht besonders -einbezogen habe, sei über diesen Oberhaupt, Sinne des das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im 57 BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, ist zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt, soweit es zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war (vgl. Denn, wie vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 29* Oktober 1958 ausgesprochen und unten noch näher zu berühren ist, sind die für den einzelnen verfolgten Familienangehörigen aufgewandten Kosten Gegenstand eines diesem selbständig zustehenden Entschädigungsanspruchs. Das verfolgte Familienoberhaupt ist aber zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gemäß § 57 BEG ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. liehen Beziehungen zwischen dem Vater und dem - hier jedenfalls noch zur Zeit der Familienauswanderung - unterhaltsberechtigten Kind nicht auf die Aufwendungen für eine lebensnotwendige Auswanderung des Kindes, sondern erstrecken sich auf alle Maß- Ist das Familien Oberhaupt, wie hier, verfolgt und hat es die im einzelnen erfahrungsgemäß meist gar nicht mehr aufzuschlüsselnden -Aufwendungen für die Auswanderung gleichfalls verfolgter unter haltsberechtigter Familienangehöriger gemacht, dann hat es in der Höhe der GesamtaufWendungen bis zu deren Höchstbetrag BEG) das Recht zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs. düngen für die Auswanderung geltend zu machen, die das Familienoberhaupt auf Grund seiner zur Zeit der Auswanderung be- sätzlich nur den einem Verfolgten unmittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen, zuwiderlaufen, wenn es dem Kläger nach Deckung des seinem Vater durch Aufwendung der Auswanderungskosten entstandenen Schadens gestattet wäre, dadurch zu einer Es würde aber Treu und Glauben ver stoßen, wenn unter den hier vorliegenden Umständen ein Kind seinen Vater an der Geltendmachung der für dieses im Rahmen der Familienauswanderung gemachten Aufwendungen hindern oder, nach Befriedigung des von dem Vater für das Kind miterho- Klageberechtigung des Vaters, und zwar ohne besondere Abtre tungserklärung oder Vollmacht des Klägers, so ist darin die Berechtigung zur Verfügung über den Anspruch im Prozeß auch im Vergleichswege eingeschlossen. Eine wie ausgeführt, lediglich zur gesetzlich unzulässigen DoppelentSchädigung führende - weitere Anspruchsberechtigung des Klägers selbst ist daher im vorliegenden Falle zu verneinen, obwohl der Kläger an dem von seinem Vater geschlossenen Vergleich prozessual nicht beteiligt war. für den einzelnen Verfolgten aufgewandten Kosten Gegenstand eines selbständigen Entschädigungsanspruchs, so daß in seiner Person die tatbestandmäßigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt sein müssen. . der Entscheidung nicht, wie die Revision meint, gefolgert wer den, das Familienoberhaupt zur Geltendmachung der in Er füllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder getragenen notwendigen Auswanderungsaufwendungen nicht berechtigt. Denn in dem erstgenann ten Fall, in dem allerdings der Verfolgte anspruchsberechtigt ist auch wenn die Ausbildungskosten ganz oder teilweise von anderer Seite getragen worden sind, läßt das BEG, ebenso wie in seine berechtigt ist, so daß in einem solchen Falle ebenfalls auf Gesichtspunkte außerhalb des BEG zurückgegriffen, eine Doppel entschädigung allerdings auch hier vermieden werden müßte Aufwendungen, die sie bei der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes gemacht haben, von diesem Ersatz verlangen der Vater Rudolf Hirsch sei legitimiert gewesen, auch die durch die Auswanderung des Klägers entstandenen Aufwendungen in Namen geltend zu machen, und über die jetzt Die Revision irrt, wenn annimmt, Rudolf Hirsch habe zu dieser Geltendmachung einer besonderen Voll macht seines Sohnes, des Klägers, bedurft. wenn sie meint, der Vergleich vom 23- Mai 1957 habe sich auf den Entschädigungsanspruch des Klägers nur beziehen können, wenn er auf diesen ausdrücklich erstreckt worden wäre. Aus diesen Gründen und, weil auch im übrigen gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtliche Bedenken nicht bestehen, ist die Revision des Klägers mit der sich

Zitierte Normen: § 56 BEG § 1648 BGB § 57 BEG § 1648 BGB § 97 ZPO
VaterAuswanderungskostenBEGAnspruchAuswanderungAufwendungKlägerGeltendmachungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG
57
Ein Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Auf-
• *
Wendungen im Sinne des § 57 BEG aus seinem Vermögen bestritten
* *
hat, ist zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen
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berechtigt, soweit es zur
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war.
BGH, Urt
*
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IV ZR
IV ZR 137/60
Verkündet
 am 14. Dezember I960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Leopold
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str.
*
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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gegen
 das Land Baden-Württemberg.
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzenstr. 9*
i
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.v.Werner, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
.
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für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschä-
*
digungssenats in Preiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe
 vom 25* Februar I960 wird zurückgewiesen.
.
*
■
*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1924 geborene jüdische Kläger wanderte 1938 gemeinsam seinen Eltern von Deutschland nach Columbien aus. Die ge-ten Auswanderungskosten für die Familie wurden von dem Vater
 Klägers, Rudolf
 getragen. Rudolf
 hat 1955
se Aufwendungen im Entschädigungsverfahren geltend gemacht.
ch die Bescheide vom 4. Mai und 5. Juni 1956 hat ihm das
. ■
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desamt für die Wiedergutmachung die Ansprüche auch zuerkannt
«
festgestellten Aufwendungen jedoch - weil nach Ansicht des
 desamts in Reichsmark entstanden
 im Verhältnis 10
2
Deutsche Mark umgestellt.
Rudolf
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hat am 7. November 1956 Klage erhoben und
 dieser geltend gemacht, er habe die Auswanderungskosten tit in Reichsmark, sondern in ausländischer Währung ent-itet. Die Klage richtete sich gegen beide Bescheide, obwohlI Bescheid vom 5» Juni 1956 infolge des am 3. Juli 1956 er-rten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig war. Im Frühjahr
7 kehrten Rudolf
 und seine Ehefrau nach Deutschland
 ick. Sie machten dann auch Ansprüche auf Entschädigung für cwanderungskosten und Soforthilfe geltend. Am 23. Mai 1957
Lossen die Eheleute
 und das beklagte Land einen
 gleich, in dem sich u.a. Rudolf
 verpflichtete, die
7. November 1956 erhobene Klage zurückzunehmen. Die Rück
 ae
st am 27. Mai 1957 erklärt worden
 Im Antrag vom 22. November 1957 hat der jetzige Kläger
£«pold
 Entschädigung für die von seinem Vater für ihn
 gewendeten Auswanderungskosten begehrt. Das Landesamt für
 Wiedergutmachung hat diesen Antrag mit Bescheid vom 19. jrnber 1957 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe,
 lie Aufwendungen von seinem Vater getragen worden seien
*
*
*
keine Einbuße erlitten, die Aufwendungen des Vaters seien
 durch den Vergleich vom 23* Mai 1957 ausgeglichen.
Zur Begründung der sich gegen diesen Bescheid richtenden
 Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Vergleich binde ihn
*
nicht, da er nicht daran beteiligt gewesen sei, seine Ansprüche seien durch den Vergleich nicht erledigt. Er hat die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 1.780 DM begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die für die Person des Klägers entstandenen, von
+
seinem Vater aufgewendeten Auswanderungskosten seien von dem
 hierzu berechtigten Vater geltend gemacht worden und durch
*
die rechtskräftigen Bescheide vom 4. Mai und 5. Juni 1956
p
erledigt. Da die Rechtskraft erst nach der Veröffentlichung
*
%
des Bundesentschädigungsgesetzes eingetreten sei, habe ein
♦
neuer Antrag über die Auswanderungskosten nicht mehr gestellt Werden können; der Kläger sei dazu außerdem nicht aktiv legitimiert.
Mit der Berufung hat der Kläger den Anspruch weiter-
■
verfolgt. Er hat sich gegen die Auffassung des Landgerichts
*
gewandt, daß bei einer Familienauswanderung ausschließlich
 das Familienoberhaupt zur Geltendmachung des Entschädigungs-
/
anspruchs wegen der Auswanderungskosten legitimiert sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück
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*
■
gewiesen.
*
*
*
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• *
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-
*
■
folgt der Kläger seinen in der mündlichen Verhandlung auf
1.726,13 DM ermäßigten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
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*
4
Entscheidun,
 ründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt, da die Voraussetzungen der § 1 Abs 2 BEG in der Person des Klägers angesichts der Ausv/anderung gerade 1938 und der damaligen Zustände in Deutschland unbedenklich zu bejahen sind, in erster Linie von der Präge ab, wem
 die Berechtigung zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
■ •
hinsichtlich der Auswanderungskosten im Palle einer Familien-auswanderung zusteht.
1,
Das Oberlandesgericht hat diese Berechtigung lediglich
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dem Vater des Klägers, Rudolf	zugebilligt.
+
+
Es hat eingeräumt, der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 57 BEG stehe grundsätzlich jedem Verfolgten zu, durch dessen
 Auswanderung notwendige Aufwendungen entstanden seien. Jeder
*
Verfolgte habe daher einen eigenen Anspruch. Eine Schädigung
»
des Vermögens des Verfolgten, insbesondere seines Inlandsvermögens, sei dabei, abweichend von den für die Ansprüche atis § 56 BEG geltenden Voraussetzungen, nicht erforderlich.
Es sei deshalb grundsätzlich auch ohne Bedeutung, von wem die Aufwendungen erbracht worden seien.
♦
■
In den Fällen der PamilienausWanderung sei jedoch das
«
Familienoberhaupt jedenfalls dann zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche für die notwendigen Aufwendungen der
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Auswanderung der minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder
+
berechtigt, wenn diese Aufwendungen von ihm in Erfüllung seiner Unterhaltspflichten getragen worden seien. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Auswanderung erst 14 Jahre alt gewesen.
5
Sein Unterhalt sei von seinem Vater bestritten und aus dessen Vermögen seien die Aufwendungen gezahlt worden. Die Aufbringung dieser Kosten sei daher im Rahmen der gesetzlichen Unter
• ■
haltsverpflichtung des Vaters Rudolf	gegenüber	seinem
 damals noch minderjährigen Sohne, dem Kläger, erfolgt.
%

II.
Die Revision bezieht sich zur Begründung ihrer abweichen
 den Ansicht auf § 9 Abs. 4 BEG, auf die Entscheidung des er
 kennenden Senats vom 29* Oktober 1958 - IV ZR 148/58
(RzW
59
74 Nr
 24)
schließlich auf die Regelung der §§ 115 ff BEG
und des § 1648 BGB. Sie meint, der Vater des Klägers habe zur
 Geltendmachung der Entschädigung wegen der Auswanderungskosten für diesen dessen besonderer Vollmacht bedurft. Da er diese nicht gehabt und der Vergleich vom 23. Hai 1957 den Anspruch
 des Klägers nicht besonders -einbezogen habe, sei über diesen
*
Anspruch auch noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
III.
*
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
s
■
1. In der grundsätzlichen, die Zulassung der Revision bedingenden Rechtsfrage, zu der näher Stellung zu nehmen der Senat bisher, insbesondere in den Urteilen vom 9« Oktober 1957 - IV ZR 147/57 - ( insoweit nicht veröffentlicht, vgl. DM
Kr. 3 au § 57 BEG 1956 = RzW 1958, 74 Nr. 32) und vom 22. Mai
■
1959 - IV ZR 15/59 - (LM Nr. 8 zu § 141 BEG 1956 * RzW 1959,
412 Nr. 60), keine Veranlassung hatte, ist im Ergebnis der
 Auffassung des Oberlandesgerichts beizutreten. Ein Familien-
*
Oberhaupt, Sinne des
 das
für seine Familienangehörigen Aufwendungen im
57 BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, ist zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt, soweit es zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war (vgl.
van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 57, Anm. 4a S. 315
Z51i7).
Der Rechtsgrund hierfür ergibt sich allerdings nicht daraus, daß im Falle der Familienauswanderung die für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Familienoberhaupt gemachten Aufwendlingen als Teil seiner eigenen notwendigen Aufwendungen für die Auswanderung anzusehen sind (so noch: OLG München vom 28. Juli I960, RzW I960, 559 Nr. 18; Blessin/Ehrig/ Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2, Aufl., § 57 BEG, Anm. 15 S. 434). Denn, wie vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 29* Oktober 1958 ausgesprochen und unten noch näher zu berühren ist, sind die für den einzelnen verfolgten Familienangehörigen aufgewandten Kosten Gegenstand eines diesem selbständig zustehenden Entschädigungsanspruchs. Das verfolgte Familienoberhaupt ist aber zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs
*
gegen das beklagte Land, neben dem verfolgten Familienangehörigen, berechtigt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Auswanderungskosten
*
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gemäß § 57 BEG ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Mai 1959, aaO) unabhängig davon, ob er selbst
 als Verfolgter oder ob ein Dritter die Aufwendungen gemacht
,
hat; es kommt nur darauf an, daß sie überhaupt tatsächlich ent-
■
• *
standen sind. Andererseits beschränken sich die engen recht-
*
*
liehen Beziehungen zwischen dem Vater und dem - hier jedenfalls noch zur Zeit der Familienauswanderung - unterhaltsberechtigten Kind nicht auf die Aufwendungen für eine lebensnotwendige Auswanderung des Kindes, sondern erstrecken sich auf alle Maß-
7
nahmen, die mit der Auswanderung in unmittelbarem Zusammenhänge stehen, wozu auch die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen für die Kosten der Auswanderung gehört. Ist das Familien
 Oberhaupt, wie hier, verfolgt und hat es die
 im einzelnen
 erfahrungsgemäß meist gar nicht mehr aufzuschlüsselnden -Aufwendungen für die Auswanderung gleichfalls verfolgter unter haltsberechtigter Familienangehöriger gemacht, dann hat es in der Höhe der GesamtaufWendungen bis zu deren Höchstbetrag
(5.000 DM für jedes ausgewanderte Familienmitglied, § 57 Abs.5
* •
BEG) das Recht zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs.
Mit der - wie hier - erfolgreichen Geltendmachung dieses
 Ersatzanspruchs durch das Familienoberhaupt erlischt das Recht
*
des einzelnen Familienangehörigen, selber diejenigen Aufwen-
♦
t
düngen für die Auswanderung geltend zu machen, die das Familienoberhaupt auf Grund seiner zur Zeit der Auswanderung be-
stehenden Unterhaltspflicht aus seinem Vermögen bestritten hat.
♦
Es würde dem Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts, grund-
%
sätzlich nur den einem Verfolgten unmittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen, zuwiderlaufen, wenn es dem Kläger nach Deckung des seinem Vater durch Aufwendung der Auswanderungskosten entstandenen Schadens gestattet wäre, dadurch zu einer
a •
vom Gesetzgeber nicht gebilligten DoppelentSchädigung zu ge-
■
*
langen, daß er unter den geschilderten Umständen auch seiner-
*
seits noch befugt wäre, seinen Ersatzanspruch gemäß
57 BEG
gegen das beklagte Land geltend zu machen. Zwar soll grund
 sätzlich die
 des Ausgleichs zwischen dem Verfolgten
 und dem Aufwendenden die Entschädigungsorgane, auch im Inter
 esse der Beschleunigung des Verfahrens
179 BEG), nicht
 belasten; dieser Ausgleich bleibt der Regelung der Beteilig
 ten Vorbehalten. Es würde aber
 Treu und Glauben ver
 stoßen, wenn unter den hier vorliegenden Umständen ein Kind
 seinen Vater an der Geltendmachung der für dieses im Rahmen
»*.
8
der Familienauswanderung gemachten Aufwendungen hindern oder, nach Befriedigung des von dem Vater für das Kind miterho-
p
benen Ersatzanspruchs, nochmals in eigenem Namen mit dem glei-
chen Anspruch an das beklagte Land herantreten konnte. Einem solchen Vorgehen würde der Einwand unzulässiger Rechtsausübung
 entgegenstehen. Bejaht man in diesem Sinne‘eine selbständige
I
Klageberechtigung des Vaters, und zwar ohne besondere Abtre
 tungserklärung oder Vollmacht des Klägers, so ist darin die
 Berechtigung zur Verfügung über den Anspruch im Prozeß auch
 im Vergleichswege eingeschlossen. Eine
 wie ausgeführt,
 lediglich zur gesetzlich unzulässigen DoppelentSchädigung führende - weitere Anspruchsberechtigung des Klägers selbst
 ist daher im vorliegenden Falle zu verneinen, obwohl der
*
Kläger an dem von seinem Vater geschlossenen Vergleich prozessual nicht beteiligt war.
2. Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BEG steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift behandelt den Vorteilsausgleich,
p
der dann nicht eintritt, wenn Leistungen auf Grund einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht erbracht worden sind. Hier dagegen handelt es sich um die Frage, wer zur Geltendmachung eines entstandenen Schadens berechtigt ist.
%
Auch die vorerwähnte Entscheidung des Senats vom 29.
♦
Oktober 1958 steht der obigen Auffassung nicht entgegen.
*
■ *
Wie hier lediglich ausgesprochen, sieht der Gesetzgeber die für mehrere Familienmitglieder aufgewandten Au s wand e rung s -
kosten nicht als Kosten der Auswanderung der Gesamtfamilie
 oder des Familienoberhauptes an und macht sie nicht als
.
solche zu dem Gegenstände der Entschädigung; vielmehr sind die
■
*
für den einzelnen Verfolgten aufgewandten Kosten Gegenstand eines selbständigen Entschädigungsanspruchs, so daß in seiner Person die tatbestandmäßigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt sein müssen. Damit wird aber, wie das Ober-
*
landesgericht zutreffend hervorhebt, nur die mit Rücksicht auf
57 Abs. 3 BEG bedeutsame Selbständigkeit des Anspruchs jedes
 einzelnen Familienmitgliedes festgestellt. Dagegen kann aus
.
der Entscheidung nicht, wie die Revision meint, gefolgert wer
 den, das Familienoberhaupt
 zur Geltendmachung der in Er
 füllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder getragenen notwendigen Auswanderungsaufwendungen nicht berechtigt.
Fehlt geht auch der Hinweis der Revision auf die gesetz-
liehe Regelung bei der Entschädigung wegen Ausbildungsschadens
(§§ 115 ff BEG) und auf den § 1648 BGB. Denn in dem erstgenann
 ten Fall, in dem allerdings der Verfolgte anspruchsberechtigt
 ist
auch wenn die Ausbildungskosten ganz oder teilweise von
 anderer Seite getragen worden sind, läßt das BEG, ebenso wie
 in seine

57
die Frage unberührt, ob der Unterhaltspflich
 tige wegen seiner in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemach ten Aufwendungen gegenüber dem Verfolger auch selbst klage-
i	*
berechtigt ist, so daß in einem solchen Falle ebenfalls auf
 Gesichtspunkte außerhalb des BEG zurückgegriffen, eine Doppel
 entschädigung allerdings auch hier vermieden werden müßte
1648
BGB andererseits betrifft lediglich die Frage, ob Eltern für
s
Aufwendungen, die sie bei der Sorge für die Person und das
 Vermögen des Kindes gemacht haben, von diesem Ersatz verlangen
+
können, was den vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt.
3.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem mit Recht angenommen,
*
der Vater Rudolf Hirsch sei legitimiert gewesen, auch die durch
h
*	*	i
h
die Auswanderung des Klägers entstandenen Aufwendungen in
 Namen geltend zu machen, und
 über die jetzt
*	L
*
mit der Klage erhobenen Ansprüche bereits rechtskräftig ent
 schieden worden. Die Revision irrt, wenn
 annimmt, Rudolf
 Hirsch habe zu dieser Geltendmachung einer besonderen Voll
 macht seines Sohnes, des Klägers, bedurft. Sie irrt auch,
10
wenn sie meint, der Vergleich vom 23- Mai 1957 habe sich auf den Entschädigungsanspruch des Klägers nur beziehen können,
 wenn er auf diesen ausdrücklich erstreckt worden wäre. Im
*
Gegenteil trifft das Oberlandesgericht das Richtige, wenn
! •
es ausführt, es hätte umgekehrt in dem Vergleich besonders
 zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, wenn die durch die Aus Wanderung des Klägers entstandenen notwendigen Aufwendungen vom^Vergleich hätten ausgenommen werden sollen.
*
IV.
s
Aus diesen Gründen und, weil auch im übrigen gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtliche Bedenken
 nicht bestehen, ist die Revision des Klägers mit der sich
■
aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Bundesrichter	Maaß	Wilden	Dr.Loewenheim
 Dr.v.Werner ist aus dem Bundesgerichtshof durch Erreichung der Altersgrenze ausgeschieden und daher verhindert zu unterzeichnen
 Ascher