Bine Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch die Entschädigungsbehörde liegt auch darin, daß diese Behörde sich darauf beruft, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auf einen Dritten Ubergegangen« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11o November 1957 auf gehoben Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück? Auf diese Ansprüche hat die Entschädigungsbehörde die von ihr nach § 170 BEG gewährten Vorschüsse von insgesamt 69.900 DM .angerechnet$ und zwar mit 51.042.98 DM auf die genannte Kapital ent Schädigung, so daß ein Anspruch von Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 2.061,50 DM zu zahlen* In diesem Umfange hat nach Ansicht des Landgerichts der in § 290 Abs*3 LAU angeordnete Forderungsübergang die Ansprüche der Klägerin nicht erfassen können, weil es sich insoweit nicht um Rentenansprüche, sondern um Ansprüche auf Kapital ent Schädigung hand eit. lo Das Berufungsgericht hat die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen» Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß es an der in § 210 Abs.l BEG genannten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage fehle, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht abgelehnt worden sei« Hierzu wird in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführt, daß die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht beschwert sei, weil die Ablehnung der Zahlung auf der Vorschrift des § 290 Abs*3 LAG beruhe. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist nach dieser Vorschrift nur, daß die Klägerin durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde beschwert ist* Das ist sie aber deshalb, weil nach dieser Entscheidung die von ihr geforderten und anerkannten Ent schädigungslei st ungen nicht erfüllt werden. Aus welchen Gründen die Entschädigungsbehörde die von der Klägerin geforderten Leistungen abgelehnt hat, ist für die Frage nach dem Recht sschutzint er esse im Sinne der $$ 210 Ahs.l, Dies gilt auch für den Fall, daß das beklagte Land die Leistung von Entschädigung mit der Begründung verweigert, die Klägerin sei nicht mehr Gläubigerin des Anspruches, weil dieser kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen sei. Im Verfahren vor dem BntSchädigungsgericht gilt nichts anderes (§ 209 Abs.l BEG)$ Der Gesetzgeber des BEG ging davon aus, daß im Entschadigungaverfahren darüber entschieden wird,* inwieweit ein SntSchädigungsanspruch aufgrund von Vorschriften außerhalb des B3G nicht mehr geltend gemacht werden kann, wie das Verbot der Anrechnung von Fürsorgeleistungen (§ 10 Abs.l Satz 5 BEG) und die Regelung des § 10 Abs.2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 3,341) hat allerdings den Standpunkt eingenommen, daß für den Streit, inwieweit die Abführung der von einer anderen staatlichen Stelle rückwirkend bewilligten (Renten) Leistungen an den Lastenausgleichsfonds, aus dem eine Unterhalts-hilfe gemäß § 31 Br»4 des Soforthilfegesetzes vom 8, August 1949 (WiGBl So205) an den politisch verfolgten Kläger gezahlt worden war, zu Recht erfolgt ist, die Verwaltungsgerichte zuständig seien» Dem ist zuzustimmen, wenn ein Antragsteller, nachdem die Entschädigungsbehörde Leistungen an den Leistungsausgleichsstock abgeführt hat, die Lastenausgleichsbehörde auf Auszahlung des ihr zugeflossenen Betrags mit der Behauptung in Anspruch nimmt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 290 LAG sei der Entschädigungsanspruch in Höhe des streitigen Betrags nicht auf den Ausgleichsfonds übergegangeno Hier aber macht die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch gegen das zuständige Land Berlin geltend» Über die Verpflichtung des beklagten Landes, diesen Anspruch der Klägerin zu erfüllen, ist im Entschadigungsvei^fahren zu entscheiden, auch wenn die Vorschriften außerhalb des BEG für jf die Aktivlegitimation der Klägerin maßgebend sein sollten, Der erkennende Senat hat bereits in einem Fall, in dem zweifelhaft sein konnte, ob die dem politisch Verfolgten gemäß § 31 Kr«>4 SHG gewährte Unterhaltshilfe aufgrund einer Anrechnungsvorschrift des BEG (§ 10 Abs*l BEG) oder einer Regelung außerhalb des BEG den Entschädigungsanspruch berührt, seine Zuständigkeit zur sachlichen Prüfung bejaht (Urteil vom 27« November 1957 - IV ZR 235/ Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, wie es hier geschehen ist, die Klage in einzelnen rechtlichen Punkten sachlich geprüft und für unbegründet gehalten hat. Eine Klage, die auf einem einheitlichen Klagegrund beruht, kann im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht gleichzeitig aus prozessualen und sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl* das Urteil vom 10* Dezember 1953 aaO und die dort zitierten Entscheidungen) c Die Prozeßabweisung durch das Berufungsgericht erfaßt daher die Klage in vollem Umfang und hindert ihre sachliche Prüfung durch das Revisionsgericht* Deshalb ist es gerechtfertigt, wenn es auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges befindet« Im übrigen ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht nach § 225 Abs«l BEG frei von Gerichtsgebühren und Auslagen«
Hachse hlagewerk% ja Amtliche Sammlung: nein 2514 095 SB.4LSS. Abs* 1, * 20g. Abs* 1 Bine Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch die Entschädigungsbehörde liegt auch darin, daß diese Behörde sich darauf beruft, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auf einen Dritten Ubergegangen« Die Entsohädigungsgerichte haben über diesen Einwand bei der sachlichrechtlichen Prüfung der Klagegrund^age ' zu befinden* BGH, Urto Vo 29 * Oktober 1958 ~ Vf ZR 137/58 - Kammergericht IV ZR 137/58 Verkündet am 29 * Oktober 1958 Just izangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit itrafie^B geh« P Klägerin und Revisionsklägerin,-- Prozeßbevollmächtigter: das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 1* Beklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« IflHI hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsenr Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11o November 1957 auf gehoben Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück? erwiesen.. gegen •Von Rechts wegen — 2 *- Tatbestands Das Entschädigungsamt Berlin hat im Bescheid vom 16, April 1957 anerkannt, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahnien gesundheitlich geschädigt worden ist. Es bat ihr aus diesem Grunde folgende Entschädigungsansprüche zugesprochens a) KapitalentSchädigung nach $$ 51- 34, 36, 57 BEG von 53.104?48 DM, b) Rentenansprüehe nach §§ 31 ~ 34 BEG für die Zeit vom loll*1953 bis 30o 4.1957 in Höhe von 27.341,60 DM. Auf diese Ansprüche hat die Entschädigungsbehörde die von ihr nach § 170 BEG gewährten Vorschüsse von insgesamt 69.900 DM .angerechnet$ und zwar mit 51.042.98 DM auf die genannte Kapital ent Schädigung, so daß ein Anspruch von 2.061.50 DM vez’bleibto Auf den Rentenanspruch von 27.341,60 DM sind solche Vorschüsse von 18«857,02 sowie weiteren 3.569.40 DK verrechnet worden. Der hier verbleibende Anspruch von 4.915,18 DM sowie der erwähnte Rest des Anspruches auf die Kapitalentschädhgung in Höhe von 2.061.50 DM wurden jedoch nicht zur Zahlung angewiesen, sondern nach $ 270? 290 Abs.3 DAG an den Ausgleichsfonds abgeführt. Das Ausgleichsamt hatte darum ersucht, um die Beträge mit der ünterhaltshilfe zu verrechnen, die dem Ehemann der Klägerin nach §§ 261, 263 Abs.l Hr.l, 26? ff DAG gewährt worden war. Die Klägerin hält die Anrechnung der beiden Restposten von 2.061,50 und 4.915*IS DM für unberechtigt. Sie macht geltend, ein Entschädigungsanspruch in Höhe dieser Beträge stehe ihr zu, auf ihn dürften keine Leistungen angerechnet werden, die ihrem Ehemann mit Rücksicht auf seinen Kriegsschaden und seine Bedürftigkeit gewährt worden seien. Sie hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen. ‘Oo9'76f68 DU zu zahlen> Das bekl.agte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen» Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 2.061,50 DM zu zahlen* In diesem Umfange hat nach Ansicht des Landgerichts der in § 290 Abs*3 LAU angeordnete Forderungsübergang die Ansprüche der Klägerin nicht erfassen können, weil es sich insoweit nicht um Rentenansprüche, sondern um Ansprüche auf Kapital ent Schädigung hand eit. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammer gericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg* Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgiiinde s lo Das Berufungsgericht hat die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen» Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß es an der in § 210 Abs.l BEG genannten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage fehle, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht abgelehnt worden sei« Hierzu wird in den Gründen der angefochtenen Entscheidung angeführt, daß die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht beschwert sei, weil die Ablehnung der Zahlung auf der Vorschrift des § 290 Abs*3 LAG beruhe. An diese Vorschrift sei die Entschädigungsbehörde gebunden, ihre Hichtanwendung könne nur in einem gegen das Ausgleichsamt gerichteten Verfahren durchgesetzt werden«» J 2. Diese Recbtsansicht beruht auf eat scheidungserheblichen Rechtsfehl era* Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 210 Abs.l BEO nicht richtig ausgelegt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist nach dieser Vorschrift nur, daß die Klägerin durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde beschwert ist* Das ist sie aber deshalb, weil nach dieser Entscheidung die von ihr geforderten und anerkannten Ent schädigungslei st ungen nicht erfüllt werden. Aus welchen Gründen die Entschädigungsbehörde die von der Klägerin geforderten Leistungen abgelehnt hat, ist für die Frage nach dem Recht sschutzint er esse im Sinne der $$ 210 Ahs.l, 209 Abs.l BEG und des Zivilprozeßrechts unerheblich. Dies gilt auch für den Fall, daß das beklagte Land die Leistung von Entschädigung mit der Begründung verweigert, die Klägerin sei nicht mehr Gläubigerin des Anspruches, weil dieser kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen sei. Damit bestreitet das beklagte Land die Sachbefugnis der Klägerin. In einem solchen Falle muß über die Klage sachlich entschieden werden. Sie ist gegebenenfalls als unbegründet abzuweisen» Die Sachbefugnis ist nur als ein Teil des sachlicb-'recht-lichen Klagegrundes anzusehen. Das ist für den Bereich des Zivilprozesses allgemein anerkannt. Im Verfahren vor dem BntSchädigungsgericht gilt nichts anderes (§ 209 Abs.l BEG)$ Der Gesetzgeber des BEG ging davon aus, daß im Entschadigungaverfahren darüber entschieden wird,* inwieweit ein SntSchädigungsanspruch aufgrund von Vorschriften außerhalb des B3G nicht mehr geltend gemacht werden kann, wie das Verbot der Anrechnung von Fürsorgeleistungen (§ 10 Abs.l Satz 5 BEG) und die Regelung des § 10 Abs.2 BEG zeigen. In welcher Weise das in § 10 Abs.l BEG ausgesprochene Verbot der Doppelentschädigung den Entschädigungsanspruch berührt, ist im Entsehädigungsverfahren zu entschei- den» Die sachliche Prüfung der Präge, ob der nach dem Vei’folgungstatbestand und seinen Auswirkungen gerechtfertigte Entschädigungsanspruch noch an dem Verfolgten zu erfüllen ist oder die Entschädigung infolge Anrechnung anderer Leistungen der öffentlichen Hand überhaupt nicht oder an einen anderen Rechtsträger, hier den Lastenausgleichs st ocicj zu erbringen ist, gehört zu den Aufgaben der Entschädigungsbehörden und -Gerichte» Daraus, daß öffentlich^recbtliihe Vorschriften die Anrechnung bezw, den Porderungsübe*gang regeln, folgt nichts Gegenteiliges« Denn im Rahmen des EntSchädigungsverfahrens sind die zuständigen Behörden und Gerichte nicht mit bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten, sondern mit Ansprüchen befaßt, die allein auf öffentlichrechtlichen Vorschriften beruhen» Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 3,341) hat allerdings den Standpunkt eingenommen, daß für den Streit, inwieweit die Abführung der von einer anderen staatlichen Stelle rückwirkend bewilligten (Renten) Leistungen an den Lastenausgleichsfonds, aus dem eine Unterhalts-hilfe gemäß § 31 Br»4 des Soforthilfegesetzes vom 8, August 1949 (WiGBl So205) an den politisch verfolgten Kläger gezahlt worden war, zu Recht erfolgt ist, die Verwaltungsgerichte zuständig seien» Dem ist zuzustimmen, wenn ein Antragsteller, nachdem die Entschädigungsbehörde Leistungen an den Leistungsausgleichsstock abgeführt hat, die Lastenausgleichsbehörde auf Auszahlung des ihr zugeflossenen Betrags mit der Behauptung in Anspruch nimmt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 290 LAG sei der Entschädigungsanspruch in Höhe des streitigen Betrags nicht auf den Ausgleichsfonds übergegangeno Hier aber macht die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch gegen das zuständige Land Berlin geltend» Über die Verpflichtung des beklagten Landes, diesen Anspruch der Klägerin zu erfüllen, ist im Entschadigungsvei^fahren zu entscheiden, auch wenn die Vorschriften außerhalb des BEG für p*.?v » ' •* r < r jf die Aktivlegitimation der Klägerin maßgebend sein sollten, Der erkennende Senat hat bereits in einem Fall, in dem zweifelhaft sein konnte, ob die dem politisch Verfolgten gemäß § 31 Kr«>4 SHG gewährte Unterhaltshilfe aufgrund einer Anrechnungsvorschrift des BEG (§ 10 Abs*l BEG) oder einer Regelung außerhalb des BEG den Entschädigungsanspruch berührt, seine Zuständigkeit zur sachlichen Prüfung bejaht (Urteil vom 27« November 1957 - IV ZR 235/ 57 - = DM Nr«4 zu § 10 BEG 1956)* 3. Das die Klage als prozessual unzulässig abweisende Berufungsurteil kann wegen des erörterten Rechtsfehlers nicht aufrecht erhalten werden? der Rechtsstreit ist gemäß § 565 Absol ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann (§ 565 Abs,3 Nr.l ZPO). Im Urteil vom IO. Dezember 1953 - IV ZR 58/53 - (BGHZ 11,222) hat der erkennende Senat dargelegt, daß im Falle einer Abweisung der Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen das Revisionsgericht, wenn es im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil die Klage für zulässig hält, in der-Regel die Bache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, wie es hier geschehen ist, die Klage in einzelnen rechtlichen Punkten sachlich geprüft und für unbegründet gehalten hat. Eine Klage, die auf einem einheitlichen Klagegrund beruht, kann im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht gleichzeitig aus prozessualen und sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl* das Urteil vom 10* Dezember 1953 aaO und die dort zitierten Entscheidungen) c Die Prozeßabweisung durch das Berufungsgericht erfaßt daher die Klage in vollem Umfang und hindert ihre sachliche Prüfung durch das Revisionsgericht* Das Berufungsgericht wird daher den Klageanspruch nochmals im ganzen Umfange sachlich zu prüfen haben« Deshalb ist es gerechtfertigt, wenn es auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges befindet« Im übrigen ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht nach § 225 Abs«l BEG frei von Gerichtsgebühren und Auslagen« Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden * *