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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und «üstenberg für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verl andlung und Entscheidung - auch über die Kosten der beiden Revisionen - an den 5- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten erneut nach dem Hauptantrag der Klägerin verurteilt, Die Beklagten haben wiederum Revision eingelegt. als sie nach deutschem Recht auf Grund des Forderungsüberganges nach § 1542 Abs 1 Satz 1 RVO eigentlich der Klägerin zugestanden hätten,.. Es müsse zunächst der Gesamtschaden festgestellt werden, den die Beklagten nach deutschem Recht gegen den Schädiger geltend machen können. "Nichtberechtigte" wären die Beklagten in jedem Falle nur, soweit sie vom Besatzungskostenamt mehr erhalten hätten, als dem Unterschiede zwischen ihrem nach deutschem Recht zu beurteilenden Gesamtschaden und den mit 24«388,32 DM kapitalisierten Leistungen der Klägerin entspreche... II, Bas Berufungsgericht hat Beweis erhoben und meint, das Beweisergebnis lege "auf den ersten Blick die Annahme nahe, daß der gesamte Schaden, der nach deutschem Recht zu ersetzen wäre, über den tatsächlich ausgezahlten Betrag von 42,456,22 BK hinausgeht”, Die erneute Prüfung ergebe aber, daß die Klag-anspriiche aus ”§ 1542 HVÖ in Verbindung mit dem Quo--tenvorrecht der Sozialversicherung sowie der §§ 412, 403, 410, 281 bezw. 280 BGB begründet” sei, auch wenn der Gesamtschaden der Beklagten höher sei als der Betrag, den der Schädiger, hier die Besatzungsmacht, bezahlt habe, so daß dies als unerheblich dahingestellt bleiben könne. lieh darauf abgestellt, welche Gesamtschadensforderung die Beklagten nach deutschem Recht erheben konnten, und das erste Berufungsurteil aufgehoben, damit der Dabei ist es unbeachtlich, daß der Senat sich in seinem früheren Urteil über die Präge des Quotenvorrechts nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Der Senat hatte-- wie klängestellt werden soll - aber auch keinen Anlaß, in seinem ersten Urteil die Präge des Quotenvorrechts zu behandeln« Es hat daher in jenem Urteil auch nicht - wie G. Der Senat hat im Einklang hiermit gerade in seinem früheren Urteil (S 16 oben) darauf abgestellt, welche Gesamtschadensforderung die Beklagten nach deutschem Recht erheben können, Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht den Gedanken des Quotenvorrechts auch denn anwenden will, wenn der Geschädigte - rechtlich -beanspruchen kann, voll entschädigt zu werden, der Bort wird in erster Linie der Pall behandelt, daß dem Geschädigten wegen mitwirkenden Verschuldens nur ein Anspruch auf Teilersatz zusteht oder die Haftung aus anderen Gründen (§ 12 StVG) beschränkt ist (RGZ 62, 145 /T4§7; 123, 40 £K2148, 19 /217 roit weiteren Nachweisen; OGHZ 4, 16 BGH W Hr 1 zu § 11 StVO; BGHZ 13, 28 « HJW 1954, 1113 = JZ 1954, Es kommt hiernach auch auf.‘die vom Berufungsgericht im Anschluß an § 412 BGB erörterte Haftung aus eine-a besonderen Schuldverhältnis nicht an; sie könnte - auch nach den Barlegun^en des Berufungsgerichts - allenfalls erwogen werden, wenn hier das ^uotenvorrecht zu berücksichtigen wäre.

Zitierte Normen: § 816 BGB § 565 ZPO § 12 StVG § 11 StVO § 67 WG § 1542 BWHVO § 412 BGB
RechtBasRVOBerufungsgerichtGesamtschadenKlägerin

Volltext der Entscheidung

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IJ^ ZH 137/55
Verkündet am 23* Nov. 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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2.
3.
des minderjährigen Gustav Franz am fl|Bl9399
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 der minderjährigen Annette Josefine geh. am1940,
4. der minderjährigen Gabriele Gertrud geb. am flH|194B,
Beklagte zu 2-4 gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1,
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt R]
gegen
 die Südd. Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft Mainz/ Rhein, Breidenbacherstraße 13,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und «üstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23 > Kärz 1955 wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verl andlung und Entscheidung - auch über die Kosten der beiden Revisionen - an den 5- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
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V/egen des Sachverhalts wird auf das Urteil des Senats vom 4. Februar 1954 - IV ZR 118/53 (BGHZ 12, 220 = HJW 1954, 718 = UI § 1542 RVO Hr 7) - verwie-sen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten erneut nach dem Hauptantrag der Klägerin verurteilt, Die Beklagten haben wiederum Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
I.	Der Senat hat in Abschnitt III der Entscheidungs-gründe seines vorbezeichneten Urteils u.a. folgendes ausgeführt*
Die Beklagten hätten der Klägerin nach § 816 Abs 2 BGB die Leistungen der Besatzungsmacht insoweit . herauszugeben. als sie nach deutschem Recht auf Grund des Forderungsüberganges nach § 1542 Abs 1 Satz 1 RVO eigentlich der Klägerin zugestanden hätten,.. Es müsse zunächst der Gesamtschaden festgestellt werden, den die Beklagten nach deutschem Recht gegen den Schädiger geltend machen können. Denn da die Frage, inwieweit die Beklagten Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs 2 BGB seien, nach deutschem Recht zu entscheiden sei, könne dafür, welche GesamtSchadensforderung die Beklagten erheben könnten, nicht maßgebend sein, was ihnen nach Besatzungsreeht zustehe oder zugebilligt worden sei ... "Nichtberechtigte" wären die Beklagten in jedem Falle nur, soweit sie vom Besatzungskostenamt mehr erhalten hätten, als dem Unterschiede zwischen ihrem nach deutschem Recht zu beurteilenden Gesamtschaden und den mit 24«388,32 DM kapitalisierten Leistungen der Klägerin entspreche... Da die
 
hiernach notwendigen Feststellungen nur vom Tatrichter getroffen werden könnten, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
II,	Bas Berufungsgericht hat Beweis erhoben und meint, das Beweisergebnis lege "auf den ersten Blick die Annahme nahe, daß der gesamte Schaden, der nach deutschem Recht zu ersetzen wäre, über den tatsächlich ausgezahlten Betrag von 42,456,22 BK hinausgeht”, Die erneute Prüfung ergebe aber, daß die Klag-anspriiche aus ”§ 1542 HVÖ in Verbindung mit dem Quo--tenvorrecht der Sozialversicherung sowie der §§ 412, 403, 410, 281 bezw. 280 BGB begründet” sei, auch wenn der Gesamtschaden der Beklagten höher sei als der Betrag, den der Schädiger, hier die Besatzungsmacht, bezahlt habe, so daß dies als unerheblich dahingestellt bleiben könne.
III,	Bas Berufungsgericht hat damit den § 565 Abs 2 ZPO verletzt. Bas Berufungsgericht hatte die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ber Senat hat es, um der entsprechenden Anwendung des
§ 1542 RVO auf sog. Claims-Fälle Rechnung ßu tragen (vgl auch Johannsen LM § 154? RVO Kr 7), ausdrück-
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lieh darauf abgestellt, welche Gesamtschadensforderung die Beklagten nach deutschem Recht erheben konnten, und das erste Berufungsurteil aufgehoben, damit der
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Gesamtschaden festgestellt würde. Die Rechtsansicht, daß es hierauf ankomme, lag somit der Aufhebung zugrunde. Sie schloß es für den zweiten Berufungs-rechtssug aus, nunmehr zu erklären, jene Frage sei wegen des sof> Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger nicht erheblich. Sonst hätte der Senat selbst
 
schon die erste Revision aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Dabei ist es unbeachtlich, daß der Senat sich in seinem früheren Urteil über die Präge des Quotenvorrechts nicht ausdrücklich ausgesprochen hat. Selbst wenn das Revisionsurteil falsch ware und etwa ein Gewohnheitsrecht übersehen hätte - als solches sieht das Berufungsgericht das Quotenvorrecht an (S 19 BU) -, ist das Berufungsgericht nach § 565 Abs 2 ZPO daran gebunden (RG 76, 189 ^I9l7).
IV.	Es braucht schon deshalb nicht erörtert zu werden, wie die~Frage des Quotehvorrechts bei § 1542 RVO.grundsätzlich'ZU. entscheiden ist. Der Senat hatte-- wie klängestellt werden soll - aber auch keinen Anlaß, in seinem ersten Urteil die Präge des Quotenvorrechts zu behandeln« Es hat daher in jenem Urteil auch nicht - wie G. und D. Reinicke meinen -das Quotenvorrecht abgelehnt und sich der Differenztheorie angesohlossen (NJW 1954* 1105 /Tl0j>7). Das . Quotenvorrecht kommt allenfalls in Präge, wenn der dem Verletzten entstandene Gesamtschaden größer ist als der Ersatzanspruch. der ihm nach der Rechtslage zuzubilligen ist (so richtig Fischer HJW 1954* 1716). Daß auch G. und D. Reinicke hiervon ausgehen, ergibt sich aus Er 1 Abs 1 aaO. Der Senat hat im Einklang hiermit gerade in seinem früheren Urteil (S 16 oben) darauf abgestellt, welche Gesamtschadensforderung die Beklagten nach deutschem Recht erheben können,
* und für unmaßgeblich erklärt, was ihnen nach Besatzungsrecht zusteht oder'zugebilligt worden ist.
Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht den Gedanken des Quotenvorrechts auch denn anwenden will, wenn der Geschädigte - rechtlich -beanspruchen kann, voll entschädigt zu werden, der
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Schädiger aber - tatsächlich - nur teilweise befahlt, weil er z.B. Mnur zu einem Teil z hlungsfähig ist”
(S 11 BU) oder - wie möglicherweise hier - als Besatzungsmacht den Anspruch nur in einem beschränkten Kähmen anerkennt. In den vom Berufungsgericht genannten Entscheidungen und Abhandlungen findet sich für eine solche Gleichbehandlung von Kechts-una Tatsachenlage kein Anhalt. Bort wird in erster Linie der Pall behandelt, daß dem Geschädigten wegen mitwirkenden Verschuldens nur ein Anspruch auf Teilersatz zusteht oder die Haftung aus anderen Gründen (§ 12 StVG) beschränkt ist (RGZ 62, 145 /T4§7; 123, 40 £K2148, 19 /217 roit weiteren Nachweisen; OGHZ 4, 16	BGH	W	Hr 1 zu § 11
StVO; BGHZ 13, 28	« HJW 1954, 1113 = JZ 1954,
332 - ÜBR 1954, 353 = NI § 67 WG Hr 3 mit Anm von Benkard; Geigel, Ber Haftpflichtprozeß 7. Aufl S 403; T.'ussow, Bas TJnfallhaftpf licht recht 5. Aufl S 566; Gunkel, Bie Ersatzansprüche nach § 1542 HVO 2. Aufl S 58; Schmidt, Versicherungsrecht 1953? 457 ^*4607 unter B V). Bas Quotenvorrecht wird hierbei vor allem aus dem »Vortlaut des § 1542 HVO abgeleitet. Aus dessen Wortlaut läßt sich zwar folgern, daß der Ersatzanspruch in jedem Palle bis zur Höhe der Leistungen des Versicherungsträgers auf diesen übergeht, nicht aber, daß der Versicherungs-träger auch daeinen Vorrang hat, wenn der Schädiger berechtigte Ansprüche hur zu dem Teil erfüllt.
Es kommt hiernach auch auf.‘die vom Berufungsgericht im Anschluß an § 412 BGB erörterte Haftung aus eine-a besonderen Schuldverhältnis nicht an; sie könnte - auch nach den Barlegun^en des Berufungsgerichts - allenfalls erwogen werden, wenn hier das ^uotenvorrecht zu berücksichtigen wäre.
Es kann daher dahinstehen, ob es den Beklagten als unentschuldbarer Bechtsirrtum angerechnet werden kann, daß sie angenommen haben, die Unfallversicherung könne nichts erhalten.
V. Die Sache war daher erneut zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schmidt Baske Johannsen
 Kregel
Wüstenberg