Rechtsanwalt Dr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr„Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30, April 1954 wird zurückgewiesen. Die Klägerin war Badewärterin bei den Städt.Badeanstalten in Gelsenkirchen, im Februar 1951 gab sie diese Steile auf und zog in die elterliche Wohnung des Beklagten, Bei einer gemeinsamen Ferienreise zu dem Allgäu im Juli 1951 fand der letzte Geschlechtsverkehr statt. Er hat betont, die Gesamtheit der Verfehlungen seiner Braut ergeoe einen wichtigen Grund für seinen Rücktritt ■von Verlöbnis, Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5*459?- DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es den Beklagten zur Zahlung von 4,007,06 DM-nebst Zinsen verurteilt. gewesen sei, das Verlöbnis zu lösen« Solche Zweifel sind jedoch nicht berechtigt« Auch nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten niemals erklärt, dass sie vom Verlöbnis zurücktrete oder mit einem Rücktritt durch den Beklagten einverstanden sei, sondern nur eine Rücktrittserklärung in Aussicht gestellt« Eine derartige Erklärung aber war rechtlich unerheblich, insbesond-ere, wenn sie Dritten gegenüber abgegeben war«. Im übrigen wäre bei einer Rücktrittserklärung der Klägerin ihr Schadensersatzanspruch gemäss § 1299 BGB dann nicht ausgeschlossen gewesen, wenn ihr Rücktritt durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten veranlaßt gewesen wäre, das für sie einen wichtigen Grund gebildet hätte, ihrerseits vom Verlöbnis zurückzutreten. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe den Rechts begriff des wichtigen Grundes verkannt und infolgedessen zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte einen wichtigen Grund für seinen Rücktritt nicht gehabt habe. Zu der Feststellung, dass ein solcher Grund gegeben sei, müsse es genügen, wenn Ereignisse und Tatsachen vorlägen, die zwar an und für sich und als Einzelvorkomranisse nicht erheblich seien, die aber in ihrer Wiederholung und Häufung insgesamt einen objektiven Tatbestand darsteilten, der es bei verständiger Würdigung dem Beklagten unzu demutbar mache, das Verlöbnis fortzusetzen und die Ehe einzugehen, Das Berufungsgericht habe die Einzelvorgänge für sich betrachtet und dadurch das Gewicht ihrer Gesamtwirkung vermindert. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilsgründen, in denen (o 10) näher dargelegt wird, dass die Ereignisse, die der Beklagte zu seiner Rechtfertigung anführe, einzeln für sich betrachtet nichts erhebliches seien, dass sie aber auch insgesamt mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, bei der Klägerin nicht das Bild einer unverträglichen Braut ergäben. Wenn das Berufungsgericht auf Grund ihrer Bekundungen in Verbindung mitden Aussagen der Parteien und der übrigen Zeugen ausführt, es lasse sich nicht einmal ausschliessen, dass der Beklagte selbst und sein Bruder die Klägerin damals bewusst gereizt hätten, so handelt es sich bei dieser Annahme ersichtlich nur um eine Erwägung, auf die es seine Überzeugung, dass der Beklagte keinen wichtigen Grund für seinen Rücktritt von dem Verlöbnis habe dartun können, nur hilfsweise stützt. Die Hichtvernehmung der Zeugen, die der Beklagte zur Widerlegung der vorstehenden Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei möglicherweise bei den Streitigkeiten während der Urlaubsreise -in den Allgäu von dem Beklagten und seinem Bruder bewusst gereizt worden, benannt hatte, ist danach nicht entscheidungserheblich. Soweit die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO darin erblickt; dass das Berufungsgericht die im Schriftsatz des Beklagten vom 20- April 1954 enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Beweiserbieten nicht berücksichtigt habe; kann ihre Rüge deshalb nicht durchgreifen, weil dieser Schriftsatz, wie im Berufungsurteil ausgeführt ist, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dieses begründete aber eine weitere Aufklärungspflicht, wie die Revision sie hinsichtlich der Höhe des Anspruchs für gegeben ansieht, nicht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht bei der mündlichen Verhandlung hätte entnehmen sollen, dass der Beklagte noch weitere Behauptungen zur Schadenshöhe Vorbringen wollte und lediglich in der irrigen Meinung davon absah, das Gericht werde vorerst nur über den Grund des Anspruchs entscheiden. Auch die weiteren Rügen der Revision aus § 286 ZPO sind unbegründet, Der Beweisantrag des Beklagten, eine amtliche Auskunft der Stadt.Badeanstalt in Gelsenkirchen über die Vorgänge, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei dieser Anstalt geführt hatten, und über die Beweggründe, die sie dabei bestimmt hatten, einzuholen, ist nicht, wie die Revision geltend macht, übergangen worden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es der Klägerin nach freu und Glauben nicht habe zugemutet werden können, um den durch ihre Beschäftigungslosigkeit entstehenden Schaden zu mindern, eine Stelle als Putzhilfe anzuneh-men, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin keine Bademeisterin, sondern nur Badewärterin war. Auch dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeides hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entsprochen. Demgemäss ist die Frage, ob und in welchem Umfange der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeldes entstanden ist, nach dem damals geltenden Recht, also nach der damals noch unabhängig von dem Gleichberechtigungsgrundsatz geltenden Vorschrift des § 1300 BGB zu beurteilen. Für einen vor dem 1, April 1953 entstandenen Kranzgeldanspruch eine solche Ausnahme gelten zu lassen, besteht schon mit Rücksicht auf die verhältnismässig geringfügige Bedeutung, die derartigen Ansprüchen im Gesamt-rahmen der durch den Gleichberechtigungsgrundsatz herbeigeführten Rechtsänderung zukommt, kein Anlass- Einen bereits erfüllten Kranzgeldanspruch unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung auszusetzen, wäre im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu verantworten. Nach allem ist, auch wenn sich - was hier nicht zu entscheiden ist - eine Aufhebung oder Änderung des § 1300 BGB aus dem neuen Rechtszustand ergeben sollte, dessen Rückwirkung auf den Kranzgeldanspruch der Klägerin zu verneinen,.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? GrundG Art 3 Abs 2 u Art 117 Abs 1; BGB § 1300 Rechtssatz! Der seit dem L April 1953 geltende Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau lässt Kranzgeldansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, unverändert bestehen. Aktenzeichen: IV ZR 137/54 Urteil des BGH vom 2, Dezember 1954 OLG Düsseldorf Verkündet am 2.. Dezember 1954 Sehorm, Justizangest. als Urkunds beamt eider Geschäftsstelle Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit des Vertreters Eduard C IHIHIH ? Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr gegen die Llasseuse Anneliese D 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozess bevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr„Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30, April 1954 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Die Parteien waren verlobt. Sie lernten sich während des Krieges kennen, als die Beklagte, die damals etwa 22 Jahre war, bei der Heeres-Standort-Verwaltung in Lüdenscheid als Stabshelferin beschäftigt war, Nach kurzer Bekanntschaft versprach der Beklagte der Klägerin die Ehe-In der Folgezeit kam es zwischen beiden zu dem regelmässigen Geschlechtsverkehr. Sylvester 1945 feierten die Parteien öffentlich ihre Verlobung. Sie wohnten bei ihren Eltern, die Klägerin in Gelsenkirchen, der Beklagte in Remscheid. Die Klägerin war Badewärterin bei den Städt.Badeanstalten in Gelsenkirchen, im Februar 1951 gab sie diese Steile auf und zog in die elterliche Wohnung des Beklagten, Bei einer gemeinsamen Ferienreise zu dem Allgäu im Juli 1951 fand der letzte Geschlechtsverkehr statt. Nach Beendigung der Reise brachte der Beklagte seine Braut nach Gelsenkirchen zurück und liess sie wissen, dass er das Verlöbnis als gelöst betrachte. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie ihre Stelle bei der Stadtverwaltung in Gelsenkirchen verloren hat. Sie hat vorgetragen, dass sie auf Wunsch des Beklagten die Stelle gekündigt habe. Er habe sie nach Remscheid geholt, um mit ihr die letzten Vorbereitungen zur Heirat zu treffen. Ihren Gesamtschaden berechnet sie auf 3-959? — DM. Ausserdem fordert sie ein Kranzgeld von 1.500,- DM, Im ersten Rechtszug hat sie nur einen Teilbetrag von 1.050,- DI.I geltend gemacht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat. ausgeführts Das Verlöbnis habe er aus wichtigen 5 Gründen lösen müssen. Nach und nach habe sich herausgestellt, dass seine Braut so unverträglich sei, dass es ihia nicht zuzu demuten sei, sie zu ehelichen, Wiederholt habe sie ihn tätlich angegriffen. Alle Versuche, das Verhältnis trotzdem aufrechtzuerhalten, seien gescheitert. Die Klägerin hat erwidert: Ausser gelegentlichen kleinen Unstimmigkeiten sei es nie zu ernsthaften Auseinandersetzungen gekommen, die das Verlöbnis gefährdet hätten, Ihr Verlobter habe unter dem Einfluss von Freunden und Verwandten gestanden, deshalb habe er.die Heirat immer wieder hinausgezögert und schliesslich selbst Streitigkeiten herausgefordert. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er hat betont, die Gesamtheit der Verfehlungen seiner Braut ergeoe einen wichtigen Grund für seinen Rücktritt ■von Verlöbnis, Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5*459?- DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit einem Kostenerstattungsanspruch von 172,94 DM aus einem Verfahren, das nebenher beim Landgericht in Y/uppertal geschwebt hat,, aufgerechnet , Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es den Beklagten zur Zahlung von 4,007,06 DM-nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. Dabei hat es die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe der Gegenforderung von 172594 DM? mit der der Beklagte aufrechnet. abgewiesen und das Kranzgeld nur in Hohe von 1.000,- DM zugesprochen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Beklagte weiter die völlige Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe s I. Die Revision will zun'ächst gegen das Bestehen des von der Klägerin auf Grund des § 1298 BGB geltend gemachten Schadensersatzanspruches Zweifel aus der Behauptung des Beklagten herleiten, dass die Klägerin selbst entschlösse! gewesen sei, das Verlöbnis zu lösen« Solche Zweifel sind jedoch nicht berechtigt« Auch nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten niemals erklärt, dass sie vom Verlöbnis zurücktrete oder mit einem Rücktritt durch den Beklagten einverstanden sei, sondern nur eine Rücktrittserklärung in Aussicht gestellt« Eine derartige Erklärung aber war rechtlich unerheblich, insbesond-ere, wenn sie Dritten gegenüber abgegeben war«. Im übrigen wäre bei einer Rücktrittserklärung der Klägerin ihr Schadensersatzanspruch gemäss § 1299 BGB dann nicht ausgeschlossen gewesen, wenn ihr Rücktritt durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten veranlaßt gewesen wäre, das für sie einen wichtigen Grund gebildet hätte, ihrerseits vom Verlöbnis zurückzutreten. Einen .solchen vom Beklagten verschuldeten Grund hat aber das Berufungsgericht ersichtlich in der von ihm festgestellten grundlosen Verzögerung der Eheschliessung durch den Beklagten erblickt. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe den Rechts begriff des wichtigen Grundes verkannt und infolgedessen zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte einen wichtigen Grund für seinen Rücktritt nicht gehabt habe. Zu der Feststellung, dass ein solcher Grund gegeben sei, müsse es genügen, wenn Ereignisse und Tatsachen vorlägen, die zwar an und für sich und als Einzelvorkomranisse nicht erheblich seien, die aber in ihrer Wiederholung und Häufung insgesamt einen objektiven Tatbestand darsteilten, der es bei verständiger Würdigung dem Beklagten unzu demutbar mache, das Verlöbnis fortzusetzen und die Ehe einzugehen, Das Berufungsgericht habe die Einzelvorgänge für sich betrachtet und dadurch das Gewicht ihrer Gesamtwirkung vermindert. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die von der Revision vermisste Gesamtbetrach-tung der einzelnen Vorfälle nicht unterlassen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilsgründen, in denen (o 10) näher dargelegt wird, dass die Ereignisse, die der Beklagte zu seiner Rechtfertigung anführe, einzeln für sich betrachtet nichts erhebliches seien, dass sie aber auch insgesamt mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, bei der Klägerin nicht das Bild einer unverträglichen Braut ergäben. Die weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt enthalten eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Tatsachenwürdigung., Soweit die Revision dabei auf einzelne Umstände eingeht5 die das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, vermag sie damit einen Verstoss gegen das Verfahrensrecht nicht darzutun,, Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in einem in BGHZ 3? 162 (175) abgedruckten Urteil und wiederholt in späteren Entscheidungen dargelegt hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungs- 6 6 gericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt ? dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dass dieses geschehen ist, ergeben die Urteilsgründe„ Von einer nochmaligen Vernehmung der Eheleute C^m (Bruder und Schwägerin des Beklagten) zu den Vorgängen auf d.er Urlaubsreise in den Allgäu, die die Parteien gemeinsam mit den Zeugen im Sommer 1951 unternommen haben, konnte das Berufungsgericht, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstossen, absehen, Die beiden Zeugen waren bereits allgemein zu den Vorgängen vernommen, so dass ihre nochmalige Vernehmung hierzu im Ermessen des Berufungsgerichts stand. Wenn das Berufungsgericht auf Grund ihrer Bekundungen in Verbindung mitden Aussagen der Parteien und der übrigen Zeugen ausführt, es lasse sich nicht einmal ausschliessen, dass der Beklagte selbst und sein Bruder die Klägerin damals bewusst gereizt hätten, so handelt es sich bei dieser Annahme ersichtlich nur um eine Erwägung, auf die es seine Überzeugung, dass der Beklagte keinen wichtigen Grund für seinen Rücktritt von dem Verlöbnis habe dartun können, nur hilfsweise stützt. Diese Überzeugung gründet es unabhängig davon auf die grundlegende Feststellung, das Verhalten der Klägerin sei ihrer Enttäuschung darüber entsprungen, dass der Beklagte statt in der Liebe zu wachsen, sie immer länger hingehalten habe. Die Hichtvernehmung der Zeugen, die der Beklagte zur Widerlegung der vorstehenden Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei möglicherweise bei den Streitigkeiten während der Urlaubsreise -in den Allgäu von dem Beklagten und seinem Bruder bewusst gereizt worden, benannt hatte, ist danach nicht entscheidungserheblich. Soweit die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO darin erblickt; dass das Berufungsgericht die im Schriftsatz des Beklagten vom 20- April 1954 enthaltenen Tatsachenbehauptungen und Beweiserbieten nicht berücksichtigt habe; kann ihre Rüge deshalb nicht durchgreifen, weil dieser Schriftsatz, wie im Berufungsurteil ausgeführt ist, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dieses brauchte deshalb den Inhalt des Schriftsatzes bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Auch eine Pflicht des Vorsitzenden, gemäss § 139 ZPO durch Ausübung des Pragerechts auf eine Ergänzung des Parteivorbringens hinzuwirken, kann nur insoweit bestanden haben, als sie sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergab. Dieses begründete aber eine weitere Aufklärungspflicht, wie die Revision sie hinsichtlich der Höhe des Anspruchs für gegeben ansieht, nicht. Wie das Berufungsgericht ausführt, hatte die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 3- Dezember 1953 die Höhe ihres Schadens im einzelnen berechnet. Der Beklagte hat in einem Schriftsatz vom 12, Eebruar 1954 geantwortet und darin auch zur Höhe des Klageanspruchs Stellung genommen. Der Inhalt dieser beiden Schriftsätze war laut dem Tatbestand des Berufungsurteils im Termin vom 9» April 1954 vorgetragen, es war also auch zur Höhe des Anspruchs verhandelt worden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht bei der mündlichen Verhandlung hätte entnehmen sollen, dass der Beklagte noch weitere Behauptungen zur Schadenshöhe Vorbringen wollte und lediglich in der irrigen Meinung davon absah, das Gericht werde vorerst nur über den Grund des Anspruchs entscheiden. Einer solchen Erwartung durfte sich im übrigen der Beklagte nicht hingeben, nachdem, wie dargelegt, über die - 8 Höhedes Anspruchs -verhandelt war» Auch die weiteren Rügen der Revision aus § 286 ZPO sind unbegründet, Der Beweisantrag des Beklagten, eine amtliche Auskunft der Stadt.Badeanstalt in Gelsenkirchen über die Vorgänge, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei dieser Anstalt geführt hatten, und über die Beweggründe, die sie dabei bestimmt hatten, einzuholen, ist nicht, wie die Revision geltend macht, übergangen worden. Die Auskunft ist vielmehr bereits vom Landgericht gemäss Ersuchen vom 19, August 1952 (Bl 52 d.A.) erfordert und unter dem 2. September 1952 auch erteilt worden (Bl 59 d,A.). Ausserdem ist zu diesen Prägen der Stadtoberinspektor ’Jiegand eingehend vernommen worden,. Die 'Würdigung dieser Aussage und der vorerwähnten Auskunft ist im Revisionsrechtszuge nicht nachzuprüfen. Dass das Berufungsgericht dabei Denkgesetze verletzt oder Erfahrungssätze ausser acht gelassen habe, ist nicht erkennbar. Es widerspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, daß eine Badewärterin, die ihre Stelle aufgegeben hatte, in den Jahren 1951 und 1952 .zwei Jahre lang keine Beschäftigung finden konnte, die ihrerfrüheren Stellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entsprach. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es der Klägerin nach freu und Glauben nicht habe zugemutet werden können, um den durch ihre Beschäftigungslosigkeit entstehenden Schaden zu mindern, eine Stelle als Putzhilfe anzuneh-men, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin keine Bademeisterin, sondern nur Badewärterin war. II.. Auch dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeides hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entsprochen. Es kann dabei unerörtert bleiben, ob die Gewährung dieses Anspruchs mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in Widerspruch steht. Der An-Spruch der Klägerin war mit dem Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis spätestens im Januar 1952 entstanden. Zu die-sem Zeitpunkt galt $ 1300 BGB jedenfalls noch ohne Rücksicht auf den Gieichberechtigungsgrundsatz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland., das diesem Grundsatz in Art 3 Abs 2 Gesetzeskraft verlieh, war zwar damals bereits in Kraft getreten. Es hatte jedoch in Art 117 Abs 1 ausdrücklich angeordnet, dass das ihm entgegenstehende Recht bis zu dem 31. tlärz 1953 fortgelten solle. Demgemäss ist die Frage, ob und in welchem Umfange der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeldes entstanden ist, nach dem damals geltenden Recht, also nach der damals noch unabhängig von dem Gleichberechtigungsgrundsatz geltenden Vorschrift des § 1300 BGB zu beurteilen. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der mit dem Ablauf des 31. Uärz 1953 in Kraft getretene neue Rechts-zustand Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt auf Grund des bisher geltenden Rechts entstanden sind und an sich noch bestehen (insbesondere noch nicht erfüllt sind) nach Inhalt oder Umfang ändert, enthält das Grundgesetz nicht. Es wäre Sache des in Art 117 Abs 1 GrundG in Aussicht genommenen, bisher indes vom Gesetzgeber noch nicht erlassenen Anpassungsgesetzes gewesen, darüber eine Übergangsregelung zu treffen. Solange sie nicht vorliegt, muss der Richter sie entsprechend der ihm durch die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Eamilienrechts zugefallenen Aufgabe nach allgemeinen Grundsätzen zu finden suchen, Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie 10 jn bestimmter Weise gebietet, oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind« die bisherigen Gesetze maßgebend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen 1bergangsvorschriften zu entnehmen ist (vgl Staudinger-Keidel EinfG zu dem BGB, 9- Aufl 1. Teil, Vorbem zu dem vierten Abschn III, 1 und IV Ä /S 399 und 4007 sowie die Entscheidung des Senats vom 8.7.1954 BGHZ 14, 205 /20T7) • Für einen vor dem 1, April 1953 entstandenen Kranzgeldanspruch eine solche Ausnahme gelten zu lassen, besteht schon mit Rücksicht auf die verhältnismässig geringfügige Bedeutung, die derartigen Ansprüchen im Gesamt-rahmen der durch den Gleichberechtigungsgrundsatz herbeigeführten Rechtsänderung zukommt, kein Anlass- Einen bereits erfüllten Kranzgeldanspruch unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung auszusetzen, wäre im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu verantworten. And.ererseits aber würde eine unterschiedliche Behandlung der erfüllten und der noch nicht erfüllten Ansprüche dem-Gebot der Gerechtigkeit zuwiderlaufen - Nach allem ist, auch wenn sich - was hier nicht zu entscheiden ist - eine Aufhebung oder Änderung des § 1300 BGB aus dem neuen Rechtszustand ergeben sollte, dessen Rückwirkung auf den Kranzgeldanspruch der Klägerin zu verneinen,. 11 Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben. Ihre Kesten fallen gemäss § 97 ZPO dem Beklagten zur Last. Schmidt Raske Bundesrichter Scheffler Wustenberg Dr:.Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreibe n Schmidt