in dem die Legitimation eines Kin*- ' des durch nachfolgende Eheschließung der Eltern festgesfellt wird« ist als Urkunde nach § 580 Nr 7 h ZPO geeignet, eine Wiederaufnahmeklage zu stützen. Zur Glaubhaftmachung der Begründung und der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags genügt Bezugnahme auf Armenrechtsakteno Stellt sich heraus« daiB der Pag des Zugangs des Armen-rechtsbeschlusses den Akten nicht zu entnehmen war, so kann.dies auch noch nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO aufgeklärt werden. Raske; Dr« Hartz und Dr« v« Werner Die Revision des Restitutionsbeklagten gegen das Urteil des ll Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 3c April 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen« Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 7* Juli 1949 die Wiederaufnahme des Verfahrens.für zulässig erklärt0 Es führt aus, daß der. Eandvermerk- einer nachträglich errichteten Geburtsurkunde gleichzusetzen und deshalb als eine die Wiederaufnahme rechtfertigende Urkunde • im Sinne des § 580 Ziff 7 b ZPO anzuselien sei0 In diesem Urteil hat das. Landgericht auch der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 586 ZPO bewilligt„ In seinem Schlußurteil vom 25- März-1950 hat das Landgericht das Scheidungsurteil vom 23.0 Januar 1947 aufgehoben und die Ehe auf Klage und Widerklage aus beiderseitiger, aber überwiegender Schuld des Ehemannes geschieden., daß eie sich .nagen ein rechts kräftiges Indurteil richtet (.§ '578 ZP0)o Das Berufungsgericht hat dazu-zutreffend ausgeführty daß aas Verfahren durch den Tod des Proseßbevcllinächtigten des damaligen Klägers gemäß §24-4 ZPO unterbrochen worden ist« Diese Unterbrechung dauerte nach der damals in der amerikanischen Zone geltenden Passung des § 244‘ ZPO solange, i:üis der bestellte neue Anv.eait von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht *" Das '_st erst durch die Sustel lung des Schriftsatzes vom 5n Dezember 194 7 .geschehene' Ers : mit dem Irre den iwstelluzn' dieses Schriftsatzes, stillschweigende Genehmigung der Prozeßführung geheilt werden, wie aus ’§ 551 Ziff 5 und § 579 -Ziff 4 ZPO zu entnehme ist« las Urteil des Landgerichts Kassel yen 23o Januar 1947 ist daher mit Ablauf des 5?/Januar 1948 i‘ e c ht s kr ä f t i g gew or den * also rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist« ein Armenrechtsgesuch für die Restitutionsklage eingereicht hat« Das armenrecht ist ihr durch Beschluß vom 1,. Die Revision hat hierzu daran- i-ingeu-i-ssen, daß der WiedereinsetzungsantraS nicht aen £,rj.ercternissen des 4 236 ZPO entsprochen habe» D-e Klägerin hat zur Begründung ihres in die Klageschrift aufgenommenen Wiederein- :des::;Laiid^eri eiits^Kassei-Bezug genommen, mm iermin vom '13c Aprii i949;snat ;das Landgericht der-Klägerin aiifge-geben* den Nachweis- dafür zu erbringen, Baß die Prist für den Antrag:auf Wiedereinsetzung m aen vorigen Stand , gewahrt sei; her Prozeßbevollmäciitigte aer niagenn hat sich dazu mit Schriftsatz vom 11 e Mai .1949 geäußert' und dargelegt, daß der Beschluß über die. Bewilligung des Armenrecuts ihm über das Amtsgericht Hünxeld zugegangen sei und daß er den Beschluß am 24, Februar 19.49 der Klägerin mitgeteilt und inr angekündigt habey daß er r,Un die' Klage erheben werde. Br stellt sich auf den Standpunkt, daß die Frist des § 234 ZPO erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Klägerin, also frühestens mit dem 25= Februar 1949? ifebruar 1949 in seinen Besitz gelangt sein könne und daß deshalb, der «:i eder eins et zungs ant r ag rechtzeitig gestellt sein Dem ist das Landgericht gefolgt. 234 ZPO maßgebenden Tatsachen aus diesen Akten ergeben würdeno Diese Auffassung ist in der Regel in Fällen dieser Art auch gerechtfertigte Die Frist des § 234 ZPO ist gewährt, wenn Klage und Wiedereinsetzur gsantrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis behoben ist, bei Gericht eingegangen sind (§§ 234 Abs 2, 207 ZP0)oDer Tag des Eingangs der’ Klage und des damit'verbundenen ■Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus dem Eingangsvermerk auf der Klageschrift! Das Hindernis, das der rechtzeitigen Erhebung der Klage im 'Wege, stand« war die Armut der Klägerin; Dieses Hindernis war in dem Augenblick behoben, als ihr oder ihrem Prozeßbevoll-nächtigten die 'Fachricht über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des von ihr schon bevoilmäch-tigten Rechtsanwalts Kais Armenanwalt zuging, Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.. 3 Al 9 51 (TT ZU 13/50) ausgeführt, daß es einer förmlichen .Zustellung dieses Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts nicht bedarf.Die Frist des § 234 2?0 begann daher mit der Mitteilung des Armenrechtsbeschlusses an den T'rozeßbe-vollmächtigten der Klägerin zu laufen^ Da eine förmliche Zustellung nicht erfolgt ist, ist aus den Armenrechts-akten nicht festzüstellen, wann dar Beschluß dein,Prozeß- 'Gericht bekannten besonderen1örtlichen Verhältnisse der .■■.Beschluß; dem Anwalt -zugegangenn iskirWenn aber eine die -■Wiedereinsetzung;; ilachsuchende Partei nur die nach .diesem regelmäßigen Verlauf üblicherweise von"der AbSendung des Beschlusses bis zu seinen Zugang verstreichende Prist in Anspruch nimmt? Ergaben sieb dabei für das Gericht -Zweifel, ob diese nach den örtlichen Verhältnissen V üblicherweise- verstreichende Prist eingehalten ist, so hätte das Gericht gemäß der für den Zivilprozeß grundlegenden Bestimmung des- § 139 ZPO sein'Pragerecht und seine Pragepilicht ausüben und die Klägerin zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern müssen« Dies hat das Landgericht auch getan, aber erst nach Ablauf.der Prist des § 234 ZPO.« Das Landgericht hat daher mit Hecht die -von Prozeß-b sv o i 1 ma c iix i g t e n der Klägerin ./'zur■ Klärung .'der aufgetretenen Zweifel nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO bei-gebrachten Angaben noch berücksichtigt, Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Reste iutionsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht* daß sie erst am 9« Dezember 1948 Kenntnis von der Geburt des Kindes bekommen habe«. dern, da ihm selbst eine solche Abschrift nicht habe er-teilt werden dürfen« Las Landgericht hat auch daraufhin eine Abschrift dieser Verfügung vom Standesamt angefordert , Die Abschrift ist jedoch nicht; eingegangen,, Das Landgericht ist dem nicht weiter nachgegangen« Es hat offenbar di; Bezugnahme auf die Akten des "Standesamts als ausreichende"Glaubhaftmachung angesehen«' Dagegen beet eher keine Bedenken«'' . Entgegen dieser vom ueichsgericiit vertretenen' (RGZ 135«, 129' v^d i” der Literatur einhellig gebilligten Auffassung hat das Kammergericht (JW 27, 2471) aus dem Gegensatz der "Ist"-Fassung des § 587 Abs 2 ZPO zu der »Soll"-Fassung des Acs ; den Schluß gezogen,, daß die. Urkunden der Flage beigexügt werden müssen« Dem kann jedoch nicht gefolgt werdeno Da nach § 588 Abs 1 Ziff 1 ZPO nicht einmal ° die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes wesentliches Erfordernis der Klage ist, der Hestitutionskläger also auch noch spater erklären kann, daß er die Klage auf.§ IVo Die Zulässigkeit der Hestituticnsklage hängt hiernach entscheidend davon ab« ob der Beischreibungsvermerk zu der Geburtsurkunde eine Urkunde ist,'die in Verbindung mit der Geburtsurkunde einen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Zifi 7 b ZPO bildet« Bedenken ergeben sich daraus, daß der Beisehreibungsvermerk erst nach der Rechtskraft des Seheidungsurteils■ entstanden ist« Nach der_ ständigen .Rechtsprechung des-, Reichsgerichts ist • eine auf § 580 Ziff 7 b ZPO gestützte Restitutionsnage nur zulässig, wenn die Urkunde vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils im. in HER 33..- 1,621 ) 0 Der Senat hat demgemäß in jenem Urteil ausgesprochen* daß eine Restitutionsklage auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestützt werden kann, wenn sich aus ihr ergibt., daß der Beginn der Empfängnis zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß Hegte Das Berufungsgericht, das sich auf die erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts stützte hat ausgeführt, daß diese Voraussetzungen auch für den Beischreibungsvermerk zutreffen,. Der Beischreibungsvermerk beweise also eine Tatsache, die einer zurückliegenden Zeit angehöre und der Vermerk hätte« ebenso, "v/ieiäie Geburtsurkunde, seiner "Natur nach nicht "in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Tatsache errichtet werden können,. Eine unterschiedliche Behandlung der Geburtsurkunde und des Beischreibungsvermerks sei auch nicht gerechtfertigt^ -weil sie zu einer Schlechterstellung der Brau gegenüber dem Mann 1Uhren Würde o Denn während hinsichtlich her Frau bereits aie 7 Ah des Kindes hört, so sind die Erklärungen der Eltern für die hier zu entscheidende Krage nicht grundsätzlich anders zu bewerten,, als die 'Tatsache, daß auch der Gehurte-urkunde Erklärungen desjenigen.. Das Vormundschafttsgericht hat darauf die Eltern gehörte nach Anhörung der beteiligten Kreis Jugendämter durch Beschluß vom 18t März'1946 'festgestellt y daß das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und die Beischreibung im Standesregister ungeordnete. Eür den Beischreibungsvermerk gilt aber auchf daß er ceiner Natur nach nicht in zeitlichem 'Zusammenhang mit dieser durch ihn bezeugten Tatsache errichtet werden kann und deshalb eine ’Tatsache beweist, die einer zurückliegende}'. Rer Beisehreibungsvermerk steht insoweit der'Geburtsurkunde gleicht Ihm kommt, wie sich aus § 60 der 1 * Ausführungs V0 cum PStG ergibt, die gleiche Beweiskraft zu, Vvie Gen sonstigen Eintragungen in das Personenstandsregister-, Er bewirkt aber auch, daß bei der Ausstellung einer.Geburtsurkunde über das Kind nunmehr der Beklagte als Vater des. ob die Urkunde wirklich eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt naher: würden Dabei erweist sich der Beisehreibungsvermerk sogar als noch beweiskräftiger für den Ehebruch des.Mannes, als es die Geburtsurkunde für den Ehebruch der 'Frau in einem gegen sie geführter; Wiederaufnahmeverfahren ist*. Denn die Geburtsurkunde beweist den Ehebruch der Frau nur, wenn .außerdem feststeht daß das Kind nicht aus einen ehelichen Verkehr stammen kann» Der B^isehreibüngsvermerk dagegen c beweis t tnen-Ehebruch :des "Mannes - .unmittelbar und ■ ohne daß weitere ’Tatsachen hinsukommen müssen.. VT• lie revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung zur Hauptsache das Urteil des v rprczesücs nicht nur in: Scllüldausspruch geändertf sondern die. das Berufungsgericht das Schuldbewußtsein das Beklagten als Ursache der Spannungen zwischen den Parteien angesehen hat g Das Berufungsgericht hat ..rsichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß dieses Schuldbewußt^ein, selbst wenn es blieben unausgesproenen und der Klägerin unbekannt genau, doch aen beklagten in seinem Verhalten ihr oc*--'u-pe-L und danurch G.i.6 gegggg j eg nev De unoegrtindet ist auch die sage der Revision, daß die Klägerin den Ehebruch nicht als ehezerrüttend emp-finden konnte^ weü sie.-um- von Rechtsirrtum* fenn5 wie das Berufungsgericht fest-:, stellte das Verhalten der Klägerin, soweit es allenfalls als Eheverfehlung 'angesehen worden könnte,durch das von seinem Schuldbewußtseih beeinflußte Verhalten des Beklagten hervorgerufen worden 1st;5 so würden die Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG- gegeben'sein« Auch die. ist unbegründet, Das Berufungsgericht hatte den Rechtsstreiten den durch § 590 Aus 1 ZPO gezogenen Grenzen neu zu verhandeln An die Peststollungen des im Vorprozeß ergangenen Urteils war es insoweit, wie dargelegt, nicht gebunden„Es ist aber/auch nicht ersieht lieh? Zweifelhaft könnte nur 'sein-; ob das Berufungsgericht •die Scheidungsklage dec Beklagten abweisen durfte, obwohl die Klägerin nach dem Wortlaut ihrer Anträge in diesem ^-erfahren nur eins Änderung des im Vor-, prozeß ergangenen Urteils 11 Schuldausspruch beantragt hat. Urteil vom 23« März 1950 im Schuldaus-spruch abzuändern und den Ehemann 'für 'alleinschuldig zu erklären'* sc verstanden, caß sie damit die Abweisung der Scheidungsklage erreichen welle ..(Ziff 3 der Ent sc hei dungs gründe des Berufungsurteilsj* Diese Auslegung is t möglich •denn da auch die Klaus 'des Ehemannes auf Verschulden ' gestützt war? mußte* wenn ihr stattgegeben und auf Scheidung erkannt wurde, nach § 52 Abs .\ EheG- die Schulet der Klägerin mindestens als Hitschuld im Urteil fest,; t-tU..U werder.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Zur Verö ff ent11chung!
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1) Gesetz t ZPO § 580 Nr 7 1 .
Rechts's atz s. 'Der nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß errichtete Beischreibungsvermerk zu einer Ge-burtsurlcunde? in dem die Legitimation eines Kin*- ' des durch nachfolgende Eheschließung der Eltern festgesfellt wird« ist als Urkunde nach § 580 Nr 7 h ZPO geeignet, eine Wiederaufnahmeklage zu stützen.
2) Gesetz; Rechtssat;
ZPO §§ 2345 236,
Zur Glaubhaftmachung der Begründung und der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags genügt Bezugnahme auf Armenrechtsakteno Stellt sich heraus« daiB der Pag des Zugangs des Armen-rechtsbeschlusses den Akten nicht zu entnehmen war, so kann.dies auch noch nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO aufgeklärt werden.
Aktenzeichen; IV ZE 137 / 5' Urteil vom 14„ Februar 1952
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OLG Frankfurt a,M«
kündet am T4o Februar 1952 tt, JustuAngesto als Urkunds inter der Geschäftsstelle«
des Diplom-Landwirts Friedrich Wilhelm Ferdinand T in ClflHi-Z'MHHi fi ZeWmm Nr« flB
Restitutionsbeklagtens Berufungsbeklagten und Revisionsklägers/
Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt
e Ehefrau Lina T BBHH| geb« ZJ0| in ISlHH ■■■■) ? BaiMHVs t r as s e Wf
Restitutionsklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Lersch, Ascher? Raske; Dr« Hartz und Dr« v« Werner
Die Revision des Restitutionsbeklagten gegen das Urteil des ll Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 3c April 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen«
nendes und unnächgie beigetragen hahe<.
i: -&egen .dieses Urteil hat keine : der Farte Rechtsmittel eingelegte Es ist dem damalig®11 vcllmächtigten der Ehefrau am 5. April 194? worden« Der Prozeßbevollmäcktigte des Ehemaw nach Verkündung des Urteils, aber vor Zustel ben. Für den Ehemann meldete sich als neuet vollmächiigter Rechtsanwalt ■■■■HHV in *** wurde das Urteil am 28? Mai 1947 zügesteilc» 1947 reichte er eine Prozeßvollmacht zu de'n ■
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Am 5, Dezember 1947 stellte er dem Anwalt u~ einen Schriftsatz vom 3» Dezember 1947 zU?
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Aufforderung zur Kostenberechnung gemäß § gleich die Mitteilung enthielt, daß der ProzeBvollmacht erteilt habe»
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Der Beklagte hat um CLagabwe den Be is öhraibungsvermerk nicht ftu eine Wiederaufnahme des Verfahrene Er behauptet? daß es nur einmal gemeinsamen Flucht aus dem schlechtsverkehr mit Eräul fraUj gekommen sei« Für ei Spruchs sei deshalb auch s
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Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 7* Juli 1949 die Wiederaufnahme des Verfahrens.für zulässig erklärt0 Es führt aus, daß der. Eandvermerk- einer nachträglich errichteten Geburtsurkunde gleichzusetzen und deshalb als eine die Wiederaufnahme rechtfertigende Urkunde • im Sinne des § 580 Ziff 7 b ZPO anzuselien sei0 In diesem Urteil hat das. Landgericht auch der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 586 ZPO bewilligt„ In seinem Schlußurteil vom 25- März-1950 hat das Landgericht das Scheidungsurteil vom 23.0 Januar 1947 aufgehoben und die Ehe auf Klage und Widerklage aus beiderseitiger, aber überwiegender Schuld des Ehemannes geschieden., Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte auch gegen das Zwischenurteil vom 7o Juli 1949f Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil de Standgerichts vom 23> März 1950 dahin geändert f daß.es die Scheidungsklage des Ehemanns abgewiesen und die Ehe allein auf die Widerklage aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden hat „
Mit der Revision greift der Beklagte in erster Linie die Zulässigkeit der Restitutionsklage an« Hilfsweise rügt er auch die Verletzung materiellen Rechts bei der erneuten Sachentscheidung des Oberlandesgerichts Die Restitutionsklägc-rin bittet um Zurückvveisung ‘ der Revision o
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"Io Die Zulässigkeit der Hestitutionsklage ist auch noch in der Bevisionsinetanz von Amts wegen zu prüfen (EG! 99? 170)o Dazu gehört? daß eie sich .nagen ein rechts kräftiges Indurteil richtet (.§ '578 ZP0)o Das Berufungsgericht hat dazu-zutreffend ausgeführty daß aas Verfahren durch den Tod des Proseßbevcllinächtigten des damaligen Klägers gemäß §24-4 ZPO unterbrochen worden ist« Diese Unterbrechung dauerte nach der damals in der amerikanischen Zone geltenden Passung des § 244‘ ZPO solange, i:üis der bestellte neue Anv.eait von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht *" Das '_st erst durch die Sustel lung des Schriftsatzes vom 5n Dezember 194 7 .geschehene' Ers : mit dem Irre den iwstelluzn' dieses Schriftsatzes,
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Dezember 1947
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■ wirkten. Zustellungen wirksam werden und-- die K echt s reit-telfrist in. lauf setzen,. Das ergibt sich aus § 249 ZPO« Einer Wiederholung der Zustellung bedurfte es nicht; denn die während der Unterbrechung ausgeftlhrte Zustellung war nicht schlechthin nichtig,. Die unser Verstoß gegen § 249 ZPO vorgenommenen Prozeßhandiungen sind nicht nichtig; der Mangel kann nach § 295 ZPO oder bei gerichtlichen Entscheidungen durch ausdrückliche oder . stillschweigende Genehmigung der Prozeßführung geheilt werden, wie aus ’§ 551 Ziff 5 und § 579 -Ziff 4 ZPO zu entnehme ist« las Urteil des Landgerichts Kassel yen 23o Januar 1947 ist daher mit Ablauf des 5?/Januar 1948 i‘ e c ht s kr ä f t i g gew or den *
IIo Das Berufungsgericht hat die weiter von Amts wegen zu prüfende Drage? ob die Klage in der Prise des § 586 ZPO erhoben ist? nicht geprüft* Diese Prüfung erübrigt eich nicht deshalb ..weil das handgerecht in sc •
Zvi jnenurteil \ cm 7* dem 1 949 der Klägerin die d: oder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäunung der Prist ^bewilligt Hat. /Der.: Beklagte: lat aucf dieses Zwisoiienurteil mit der Berufung angefochten, Entscheidungen, die eine Wiedereinsetzung gewähren, sind nicht sulion v/egen dieses Inhalts gr undss,121 icli .der ITaehprü— jung entzogen (HGZ 136, 275 f /2797) * Jedenfalls u.en x äj-ieüS; -in denen .die Wiedereinsetzung durch. Urteil gewähnt ist,, besteht kein Zweifel, daß die .Wiedereinsetzung nachprüfbar ist (BGZ 167, 213)(>
Das Landgericht hat der Klägerin die Wiederein-Setzung gewährt? weil sie- nachdem sie durch Verfügung des Standesamts cpMBI.- iflHfflHB vom 90 Dezember dt 1948 Kenntnis von dem Beischreibungsvermerk zu der Geburtsurkunde erlangt hatte, bereits am 27» Dezember 1948? also rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist« ein Armenrechtsgesuch für die Restitutionsklage eingereicht hat« Das armenrecht ist ihr durch Beschluß vom 1,. Februar 1.94.9 bewilligt worden?, Die Ausfertigung dieses Beschlusses ist am 15c. Februar 1949 von der Geschäftsstelle an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin? der auch das Armenrechtsgesuch für sie eingereic.it Hatte, abgesandt wordeno Das Landgericht- steift fest?. dr5 der Prozeßbe-vcllmächtigte die Ausfertigung erst am 22» -ebruar 1949 erhalten hat? und daß daher der v?i e G e .re i ns e tzungsantrag am 7o März 1949 noch rechtzeitig innerhalb der krsit des § 234 ZPO'gestellt worden sei«
Die Revision hat hierzu daran- i-ingeu-i-ssen, daß der WiedereinsetzungsantraS nicht aen £,rj.ercternissen des 4 236 ZPO entsprochen habe» D-e Klägerin hat zur Begründung ihres in die Klageschrift aufgenommenen Wiederein-
setzungsantragä " nur!auf die Armenrechtsalrfcen 7 0,H. 7/48- ,
:des::;Laiid^eri eiits^Kassei-Bezug genommen, mm iermin vom '13c Aprii i949;snat ;das Landgericht der-Klägerin aiifge-geben* den Nachweis- dafür zu erbringen, Baß die Prist für den Antrag:auf Wiedereinsetzung m aen vorigen Stand , gewahrt sei; her Prozeßbevollmäciitigte aer niagenn
hat sich dazu mit Schriftsatz vom 11 e Mai .1949 geäußert' und dargelegt, daß der Beschluß über die. Bewilligung des Armenrecuts ihm über das Amtsgericht Hünxeld zugegangen sei und daß er den Beschluß am 24, Februar 19.49 der Klägerin mitgeteilt und inr angekündigt habey daß er r,Un die' Klage erheben werde. Br stellt sich auf den Standpunkt, daß die Frist des § 234 ZPO erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Klägerin, also frühestens mit dem 25= Februar 1949? zu laufen begonnen habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 18. Mai 1949 ergänzt er sein Vorbringen .dahin, daß der Beschluß, über die Bewilligung des;Armenrechts frühestens am 22. ifebruar 1949 in seinen Besitz gelangt sein könne und daß deshalb, der «:i eder eins et zungs ant r ag rechtzeitig gestellt sein Dem ist das Landgericht gefolgt.
Wenn regen die Versäumung einer 2io t,fx -*.st die hxeder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt wird, so muß der Antrag gemäß § 236. Abs 1 Ziff 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden 'Tatsachen enthalten..
Zu-diesen Tatsachen im Sinne des § 2^6 ads 1 Bi ff 1 ZPO gehören auch diejenigen, die die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ergeben (PG-Z 100 ? 2o8).. Aach diese Tatsachen müssen innerhalb der Frist des.§ 234 zPu vorgebracm werden. Späteres tatsächliches Vorbringen kanr/Lur die ZiitScheidung über die Wiedereinsetzung -nein menr pe-
rücksichtigt werden (RGZ 131, 261. /2o,4/)
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Die Klägerin hat sich in der Klageschrift wegen der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen-allgemein auf die Armenrechtsakten bezogene Damit hat sie erkennbar zu dem Ausdruck gebracht., daß sich nach ihrer Auffassung auch die für die Wahrung .der•-Frist des §
234 ZPO maßgebenden Tatsachen aus diesen Akten ergeben würdeno Diese Auffassung ist in der Regel in Fällen dieser Art auch gerechtfertigte Die Frist des § 234 ZPO ist gewährt, wenn Klage und Wiedereinsetzur gsantrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis behoben ist, bei Gericht eingegangen sind (§§ 234 Abs 2, 207 ZP0)oDer Tag des Eingangs der’ Klage und des damit'verbundenen ■Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus dem Eingangsvermerk auf der Klageschrift! Das Hindernis, das der rechtzeitigen Erhebung der Klage im 'Wege, stand« war die Armut der Klägerin; Dieses Hindernis war in dem Augenblick behoben, als ihr oder ihrem Prozeßbevoll-nächtigten die 'Fachricht über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des von ihr schon bevoilmäch-tigten Rechtsanwalts Kais Armenanwalt zuging, Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.. 3 Al 9 51 (TT ZU 13/50) ausgeführt, daß es einer förmlichen .Zustellung dieses Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts nicht bedarf. Die Frist des § 234 2?0 begann daher mit der Mitteilung des Armenrechtsbeschlusses an den T'rozeßbe-vollmächtigten der Klägerin zu laufen^ Da eine förmliche Zustellung nicht erfolgt ist, ist aus den Armenrechts-akten nicht festzüstellen, wann dar Beschluß dein,Prozeß-
bevo1Irnächtigten der Klägerin sugegangen ist. Die Akten ergeben vielmehr nur, daß der Beschluß am i5.« Februar
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1949 an ihn abgegangen ist* Dieser nag des Abgangs wird bin solchen Pallen, regelmäßig in -den Akten vermerkt',,.'
/Aus ihm kann das ^erichthentnehmen, ■ wann nach.'dem regelmäßigen Verlauf unter Berücksichtigung der."dem. 'Gericht bekannten besonderen1örtlichen Verhältnisse der .■■.Beschluß; dem Anwalt -zugegangenn iskirWenn aber eine die -■Wiedereinsetzung;; ilachsuchende Partei nur die nach .diesem regelmäßigen Verlauf üblicherweise von"der AbSendung des Beschlusses bis zu seinen Zugang verstreichende Prist in Anspruch nimmt? dann genügt es /wenn sie sieh wegen des Pristbeginns auf die Gerichtsakten bezieht? aus denen sich der Tag der Äbsendung ergibt’.. Ergaben sieb dabei für das Gericht -Zweifel, ob diese nach den örtlichen Verhältnissen V üblicherweise- verstreichende Prist eingehalten ist, so hätte das Gericht gemäß der für den Zivilprozeß grundlegenden Bestimmung des- § 139 ZPO sein'Pragerecht und seine Pragepilicht ausüben und die Klägerin zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern müssen« Dies hat das Landgericht auch getan, aber erst nach Ablauf. der Prist des § 234 ZPO.« Diese Verspätung kann der Klägerin nicht zu dem Pachteil gereichen,. Der Antragsteller 'kann sich darauf verlassen, daß der Tag des Zugangs des Beschlusses an ihn aus den’Akten zu entnehmen isto Ergibt sich nachträglich, daß das nicht der .Pall ist,’sc schließt das Verbot der Nachschiecung von Wiedereinsetzungsgründen nicht aus., daß die Partei zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens weitere Angaben macht , deren Herbeiführung zur'erforderlichen Aufklärung des Sach- . Verhältnisses durch das Gericht unterblieben ist (BGHZ 2, 342)o
Das Landgericht hat daher mit Hecht die -von Prozeß-b sv o i 1 ma c iix i g t e n der Klägerin ./'zur■ Klärung .'der aufgetretenen Zweifel nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO bei-gebrachten Angaben noch berücksichtigt,
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Reste iutionsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht* daß sie erst am 9« Dezember 1948 Kenntnis von der Geburt des Kindes bekommen habe«. Schon in den Armenrechtsakten hat ihr Prozeßbevolimäch’tigter' mit Schriftsatz vom 12« Januar '1949 gebeten« eine Abschrift der Verfügung vom 9> Dezember 1948 vom Standesamt PHHHi zu erfor-
dern, da ihm selbst eine solche Abschrift nicht habe er-teilt werden dürfen« Las Landgericht hat auch daraufhin eine Abschrift dieser Verfügung vom Standesamt angefordert , Die Abschrift ist jedoch nicht; eingegangen,, Das Landgericht ist dem nicht weiter nachgegangen« Es hat offenbar di; Bezugnahme auf die Akten des "Standesamts als ausreichende"Glaubhaftmachung angesehen«' Dagegen beet eher keine Bedenken«'' .
■ Das Lendgericht hat deshalb der Klägerin mit Recht eie Wiedereinsetzung bewilligt,
III« Die Revision rügt weiter« daß der Klage entgegen der Vorschrift des § 588 Abo 2 ZPO. die Urkunden nicht' beigefügt sind, auf die sie gestützt' wird« Dies ist indessen trotz des auf einen zwingenden Charakter der Vorschrift hindeutenden Wortlauts nicht erforderlich. Die wesentlichen Erfordernisse der Klageschrift sind vielmehr im §.567 ZPO erschöpfend aufgezählt, § 588 ZPO gibt
nur an, was sie weiter enthalten "soll".* Entgegen dieser vom ueichsgericiit vertretenen' (RGZ 135«, 129' v^d i” der Literatur einhellig gebilligten Auffassung hat das Kammergericht (JW 27, 2471) aus dem Gegensatz der "Ist"-Fassung des § 587 Abs 2 ZPO zu der »Soll"-Fassung des Acs ; den Schluß gezogen,, daß die. Urkunden der Flage beigexügt werden müssen« Dem kann jedoch nicht gefolgt werdeno Da nach § 588 Abs 1 Ziff 1 ZPO nicht einmal ° die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes wesentliches Erfordernis der Klage ist, der Hestitutionskläger also auch noch spater erklären kann, daß er die Klage auf. §
5ö0 Ziff 7 b ^PO stütze, ist nicht einzusehen,, weshalb die Urkunden der Klage beigefügt werden müssen« Die Beifügung der Erkunden is •« nur sinnvoll im .Zusammenhang mit ■ der Erklärung, daß die Klage auf § 580 Ziff 7 b ZPO gestützt werdeß Auen in den Materialien zur ZPO ist die Beifügung der Urkunden nicht als wesentlicher Bestandteil der Klage bezeichnet (Hahn 2« Teil S 385),
IVo Die Zulässigkeit der Hestituticnsklage hängt hiernach entscheidend davon ab« ob der Beischreibungsvermerk zu der Geburtsurkunde eine Urkunde ist,'die in Verbindung mit der Geburtsurkunde einen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 Zifi 7 b ZPO bildet« Bedenken ergeben sich daraus, daß der Beisehreibungsvermerk erst nach der Rechtskraft des Seheidungsurteils■ entstanden ist« Nach der_ ständigen .Rechtsprechung des-, Reichsgerichts ist • eine auf § 580 Ziff 7 b ZPO gestützte Restitutionsnage nur zulässig, wenn die Urkunde vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils im. F’orprozeß errichtet ist« Der Senat ist dem in seinem Urteil vom 280 Mai 1951 (BC-IIZ 2, 245) beigetreten und ist dem Reichsgericht - auch dann gefolgt.
daß von diesem Grundsatz 'Ausnahmen zuzulassen sind für. Urkunden, "die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mix den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb., wenn sie errichtet werden? Tatsachen beweisen., die einer zürückliegenden weit angehören" (RG. in HER 33..- 1,621 ) 0 Der Senat hat demgemäß in jenem Urteil ausgesprochen* daß eine Restitutionsklage auf eine nachträglich errichtete Geburtsurkunde gestützt werden kann, wenn sich aus ihr ergibt., daß der Beginn der Empfängnis zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß Hegte Das Berufungsgericht, das sich auf die erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts stützte hat ausgeführt, daß diese Voraussetzungen auch für den Beischreibungsvermerk zutreffen,. In diesem Vermerk sei bekundet, daß das am 6, Januar 1946 geborene kind der jetzigen Ehefrau des Beklagten durch Beschluß des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 18,, März 1948 ehelich geworden sei.. Der Inhalt dieser Urkunde erbringe len Beweis, daß der Beklagte die Ehe gebrochen habe,; Denn der Beschluß des Amtsgerichts habe mit Rücksicht auf § 1719 BGB nur ergehen können, wenn erwiesen sei, daß der Beklagte der Vater des Kindes sein Di® gesetzliche Bmplängsniszeit falle auch voll in die Ehe der Parteien,. Der Beischreibungsvermerk beweise also eine Tatsache, die einer zurückliegenden Zeit angehöre und der Vermerk hätte« ebenso, "v/ieiäie Geburtsurkunde, seiner "Natur nach nicht "in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Tatsache errichtet werden können,. Eine unterschiedliche Behandlung der Geburtsurkunde und des Beischreibungsvermerks sei auch nicht gerechtfertigt^ -weil sie zu einer Schlechterstellung der Brau gegenüber dem Mann 1Uhren Würde o Denn während hinsichtlich her Frau bereits aie
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diesen Erwägungen hat dder Senat auch'ein nach der ' lischt skr et t errichtetes ^ erdkundliches: Gutachten nicht als geeignet angesehen., in . Sinne des § 560 Siff 7 b ZPO eine Rest!tutionsklage au begründen (BGKZ 1? 218)o Derartige'Bedenken bestehen Jedoch hinsichtlich des Beischreibungsve rmerks nicht., S.ie lassen sich insbesondere nicht mit-dem Hinweis begründ eh / ' d aß der Bei-oohreitnngsveruerk im Gegensatz zu der Gc-hurtsurloir.de nur auf freiwillig abgegebenen.Irklärungeh der.-Eltern’des Kindes beruhe« lach v 7719 BGB erlangt-."ein uneheliches lind dadurch, daß sich der Tater mit der Mutter verheiratet ? mit der Eheschließung die rechtliche .-Stellung eines ehelichen Kindes */Biese Wirkung tritt unabhängig von dem Willen der Eltern kraft Gesetzes ein,; Demgemäß istauch das 9erfahren zur Feststellung dieser im Interesse des Kindes liegenden Rechtsfolge von Amts wegen durchzuführen,, -Gemäß § 22 der 1,, AusführungsVO zvm Pelsohensthhd'sgeset z hat der Standesbeamte, wenn'":, die Verlobten bereits ein gemeinsames uneheliches Kind haben« alsbald nach der Eheschließung dem zuständigen Vormundschafts.geric.ht zur Erteilung eines sie Peststellung der Ehelichkeit bezweckenden - Verfahrens nach § 31 Abs 1 PStG Mitteilung zu machen, Der Vormundschafts-richter hat sodann von Amts wegen die erforderlichen Feststellungen zu treffen« Dabei ist er auf ein Anerkennt-
nis der Vaterschaft nach § 1720 durch den Vater, weder angewiesen noch« wenn es vorliegt, daran gebunden0 Es ergibt sich daher« dass das Verfahren unabhängig von dem Willen der Beteiligten eingeleitet wird - allein die latSache der Eheschließung gibt den Anlaß dazu - und daß es nach den Grundsätzen der -Amtsermittlung durchgeführt
dabei die Eltern
wird, renn das Vormundschaftsgerin
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des Kindes hört, so sind die Erklärungen der Eltern für die hier zu entscheidende Krage nicht grundsätzlich anders zu bewerten,, als die 'Tatsache, daß auch der Gehurte-urkunde Erklärungen desjenigen.. der die Gehurt beim Standesamt anmelüetzu Grunde liegen« Auch im vorliegenden Kall ist das Verfanren vor dem Vormunds chart sge-richt zur Feststellung der Ehelichkeit des Kindes dadurch eingeleitet wordens de.ß das Standesamt dein. Vormundschaft— gericht von der Eheschließung Mitteilung gemacht hat«.
Das Vormundschafttsgericht hat darauf die Eltern gehörte nach Anhörung der beteiligten Kreis Jugendämter durch Beschluß vom 18t März'1946 'festgestellt y daß das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und die Beischreibung im Standesregister ungeordnete. Bas ergeben die vom Revisionsgericht im Rahmen seiner von Amts hegen vorzunehmenden Prüfung der. Zulässigkeit der Klage herangezogenen Akten VII W 557 des Amtsgerichts Clausthal-.• Zellerfelds Insoweit-es ' sich also darum handelt, daß es unzulässig ist.; eine Urkunde nur an Stelle eines anderen, keinen Restitutionsgrund bildenden Beweismit-te.ils in den Prozeß einzuführen5 um einen Restitutionsgrund; ;zu gewinnen,, sind gegen den Beisehreibungsvermerk keine Bedenken zu erheben.. Ein .Mißbrauch.■ kommt: im übrigen auch sehen deshalb nicht in betracht, weil die Partei, die aus dem Vermerk einen Wiederaufnahmegrund herleitet, regelmäßig auf sein Zustandekommen meinen Einfluß has« ■
•Der Beischreibungsvermerk erfüllt aber auch die ' weiteren Voraus set zungem ? von denen es abhängt s ob eine nach der Rechtskraft des Vorderurteils errichtete Urkunde einen Restitutionsgrund darstellte Bie Tatsache?
die die' Klägerin dem Beischreibungsvermerk in Verbindung mit der Geburtsurkunde entnehmen Will, ist der Ehebruch des Restitutionsbeklagten mit der Mutter des Kindes«
Ries ergibt sich in der lat aus dem Vermerk,, Renn in ihn wird bestätigt, -daß das Kind infolge der Eheschließung der Eltern des Kindes ehelich.geworden ist, daß aisc der Restitutionsbeklagte der Vater des Kindes ist0 Aus den Geburtsdatum des Kindes und aus der daraus abzulesenden Empfängnis seit ergibt sich dann weiter, daß der Restitutionsbeklagte das Kind im Ehebruch erzeugt hat*
Eür den Beischreibungsvermerk gilt aber auchf daß er ceiner Natur nach nicht in zeitlichem 'Zusammenhang mit dieser durch ihn bezeugten Tatsache errichtet werden kann und deshalb eine ’Tatsache beweist, die einer zurückliegende}'. Zeit angehört.. Rer Beisehreibungsvermerk steht insoweit der'Geburtsurkunde gleicht Ihm kommt, wie sich aus § 60 der 1 * Ausführungs V0 cum PStG ergibt, die gleiche Beweiskraft zu, Vvie Gen sonstigen Eintragungen in das Personenstandsregister-, Er bewirkt aber auch, daß bei der Ausstellung einer.Geburtsurkunde über das Kind nunmehr der Beklagte als Vater des. Kindes auf geführt wird.
Ras 1st in § 65 der I« Ausführungsv'ü zu dem PStG ausdrücklich bestimmt.* Der Vermerk’führt daher in Ergänzung der ursprünglichen Eintragung - über die-Geburt des Kindes de zu, daß nun auch, wie es § 62 Ziff 3 der T, AusführungsVÖ
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sum PStG vorschreibt;, die Eltern des Kindes in die Geburtsurkunde aufgenommen werden können. Gerade diese Wirkung des Beischreibungsvermerks auf die Geburtsurkunde
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■•selbst zeigt«, daß er auch für die hier zu entscheidende trage einer. Geburtsurkunde gleichgestellt werden muß«,
Renn die Angabe der Geburtsurkunde 'darübers wer der Vater des Kindes --istr" beruhte in’ diesen ■ Rallen nur auf1 dem f
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v o -le1- zweiten Aoschnitt des Wi e d e raufnahme ve r fahr ens ist zu prüfenj ob die Klage begründet ist„ das heißt.; ob die Urkunde wirklich eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt naher: würden Dabei erweist sich der Beisehreibungsvermerk sogar als noch beweiskräftiger für den Ehebruch des.Mannes, als es die Geburtsurkunde für den Ehebruch der 'Frau in einem gegen sie geführter; Wiederaufnahmeverfahren ist*. Denn die Geburtsurkunde beweist den Ehebruch der Frau nur, wenn .außerdem feststeht daß das Kind nicht aus einen ehelichen Verkehr stammen kann» Der B^isehreibüngsvermerk dagegen c beweis t tnen-Ehebruch :des "Mannes - .unmittelbar und ■ ohne daß weitere ’Tatsachen hinsukommen müssen.. Die Wiederaufnahmeklage ist demnach begründet.»
VT• lie revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung zur Hauptsache das Urteil des v rprczesücs nicht nur in: Scllüldausspruch geändertf sondern die. Scheidungsklage des Ehemannes abgevviesen h&t.eb "ach § 590 Abs 1 ZPO ist die Hauptsache von neuem zu verhandeln, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Hechts-irrtum dargelegtg daß liier nicht nur die ’S chulGverteilung:. sondern auch der.Scheidung!aussprueh auf die Klage des Mannes von dem Anfechxungsgrunde betroffen wird« Es stellt festj das Schuldbewußtes in des Beklagten wegen des von ihm begangenen Ehebruchs sei spätestens von C ktcter 1945 an der ausschlaggebende Grund’ 'dafür gewesen.. daß die Parteien nicht mehr zueinander gefunden haben, Enter Kündigung diese.-, und der sonstigen in der Sache liegenden Umstände kommt es zu dem Ergebnis.. daß in den Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten
nach seiner Rückkehr aus liboch keine' schuldhafte hhever-
fehluhgogefunden-werden kann, Gegen diese 'im wesentlichen- dem l'a-t rieht er vorbehaltene-.Würdigung .bestehen. -
keine .Bedenken,« Del das Berufungsgericht hiernach mit ,'; ;;. Hecht angenommen hat,, daß. auch dieser feil desTpr-Prozesses"von: demt Anfechtungsgrand'hetroffen wird, durfte es auch insoweit \ör. dort getroffenen Feststellungen a.b-weichen« Die "Revisionv;haltIdassfürfunrichtigj weil die Klägerin aas ehewidrige und ehebrecherische Verhalten
desBeklagten gar nicht gekannt” habe? und ihr eigenes
'
Verhalten deshalb nicht dadurch beeinflußt gewesen sein könne« Die Revision verkennt dabei, daß. das Berufungsgericht das Schuldbewußtsein das Beklagten als Ursache der Spannungen zwischen den Parteien angesehen hat g Das Berufungsgericht hat ..rsichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß dieses Schuldbewußt^ein, selbst
wenn es blieben
unausgesproenen und der Klägerin unbekannt genau, doch aen beklagten in seinem Verhalten ihr
oc*--'u-pe-L und danurch G.i.6 gegggg j eg nev De
Ziehungen beeinflußt;hatofDiese Kündigung ist nicht zu b e an s t and e n...
unoegrtindet ist auch die sage der Revision, daß die Klägerin den Ehebruch nicht als ehezerrüttend emp-finden konnte^ weü sie.-um- nicnt ;kannt^'?:-'Ehebruch ist ein absoluter Scheidungsgrund, Der Feststellung,- daß er als ehezerrüttend empfunden worden wäre,, wenn die Klägerin ihn gekannt -hätte, bedurfte .es daher nicht« § 49, Ehe ist nicht 'anwendbar, weil er voraussetzt, daß dem verletzten Ehegatten der voll ständige Sachverhalt bekannt ist«
Auch die - übrigens nur hilfsweic e - Anwendung .des § 43 Satz 2 EheG- -durch das Berufungsgericht ist frei . von Rechtsirrtum* fenn5 wie das Berufungsgericht fest-:, stellte das Verhalten der Klägerin, soweit es allenfalls als Eheverfehlung 'angesehen worden könnte,durch das von seinem Schuldbewußtseih beeinflußte Verhalten des Beklagten hervorgerufen worden 1st;5 so würden die Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG- gegeben'sein« Auch die. ■Rüge der Revision« § 286 ZPO sei verletzt? ist unbegründet, Das Berufungsgericht hatte den Rechtsstreiten den durch § 590 Aus 1 ZPO gezogenen Grenzen neu zu verhandeln An die Peststollungen des im Vorprozeß ergangenen Urteils war es insoweit, wie dargelegt, nicht gebunden„Es ist aber/auch nicht ersieht lieh? inwiefern die Behauptung;, es habe sich um eine-Fehlehe gehandelt, für die auf § p2 Ehe gestützte Widerklage von Bedeutung sein könnte*:
Die Revision erweist eich daher &ucl. insoweit als unbegründet. Zweifelhaft könnte nur 'sein-; ob das Berufungsgericht •die Scheidungsklage dec Beklagten abweisen durfte, obwohl die Klägerin nach dem Wortlaut ihrer Anträge in diesem ^-erfahren nur eins Änderung des im Vor-, prozeß ergangenen Urteils 11 Schuldausspruch beantragt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch den 'Berufungsantrag der Klägerin . "das. Urteil vom 23« März 1950 im Schuldaus-spruch abzuändern und den Ehemann 'für 'alleinschuldig zu erklären'* sc verstanden, caß sie damit die Abweisung der Scheidungsklage erreichen welle ..(Ziff 3 der Ent sc hei dungs gründe des Berufungsurteilsj* Diese Auslegung is t möglich •denn da auch die Klaus 'des Ehemannes auf Verschulden ' gestützt war? mußte* wenn ihr stattgegeben und auf Scheidung erkannt wurde, nach § 52 Abs .\ EheG- die Schulet der
Klägerin mindestens als Hitschuld im Urteil fest,; t-tU..U werder. 0 Alleine ohuld des Mannes konnte die Klägerin daher* mir erreichen, wenn seine Klage abgewiesen wurde0 Das Berufungsgericht konnte deshalb annehmen? daß ihr
tung des Wie der Aufnahmen er faire..et: -...Sn. ohne Abv;:: \ r.r.p d Klage die Alleinschuld des Beklagten hätte auagesproche werden können', bedarf keiner En:sheidung., zu demal dc r Be klagte diese Auslegung des Antrags durch das Berufungsgericht nicht gerügt hat*-HBei der Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht bleibt die Scheidung der Ehe ~ wenn auch nur ruf die Widerklage - bestehen,. Der Fall nötigt daher nicht zu einer Sxo 1 lungnahme 'zu der Jiu. te? ob in Wiederatu;nähmeverfahren eine Änderung des :u. "cr-prozeß ergangen-n Urteils auch insoweit begehrt, vursen kann., daß eine in jenem Urteil ausgesprochene Scheidung me Irr ganz verweigert wird.
Die Devise, n erweist sich da her als unbegründet, un mußte mix der aos uemerge aus s gs ZPO zurucKgewlesen werdeno
Dr,-, Bersch Ascher Baske De-, Hartz v„ Werner
Antrag dementspr richtet war* Cb
sehend auch auf Abweisung der E mit -hicksiciit auf die besondere
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