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BGH · IV ZR 137/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 137/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
bereicherungsrechtlichenRechtsstreitTernoSeiffertMärzWendt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 137/04
vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
 Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004 (XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivil-rechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch" beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondik-tion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 - IV ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinausgehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.
Terno
 Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.181.51 €
Seiffert
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch