März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beklagte geht von einem Verkehrswert von 198.000,- DM aus; zu diesem Preise ist das Grundstück etwa ein Jahr nach dem Erbfall (19. Die Revision des Klägers ist sachlich gerechtfertigt; sie rügt mit Recht eine Verfahrensverletzung durch das Berufungsgericht. Der Kläger hat behauptet, das Hausgrundstück in P^BHBf auf dessen Verkehrswert es für die Berechnung des gegen die Beklagte als Erbin geltend gemachten Pflicht Zum Beweise hierfür hat der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und in dem späteren Verkaufspreis (19. Dezember 1972) in Höhe von 198.000,- DM einen hinreichenden und den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden Anhaltspunkt für den Verkehrswert zur Zeit des Erbfalles erblickt; es ist überzeugt, daß das Grundstück nicht unter seinem wirklichen Wert verkauft v/orden sei, und meint, daß keine greif baren Gründe ersichtlich seien, welche die Annahme eines höheren Verkehrswertes rechtfertigen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es dem Rechtsstreit wegen der möglichen Verletzung des § 286 ZPO grundsätzliche Bedeutung beimißt. Das Gericht kann ferner von der Zuziehung eines Sachverständigen ab-sehen, wenn es sich selbst für genügend sachkundig hält und daher die Hilfe eines Sachverständigen nicht benötigt. Das Oberlandesgericht hat einen zulässigen, für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes geeigneten und genau be-zeichneten Beweisantrag, mit dem eine ganz bestimmte, erhebliche Tatsache unter Sachverständigenbeweis gestellt war, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei schon erwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis IV ZR -H6/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkftadet am 16. März 1977 Hellmann Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Friedrich Straße 01 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Katharina straße geh. > Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Die Beklagte ist die Alleinerbin der Mutter der Parteien. Zu deren Nachlaß gehörte der hälftige Anteil an einem Hausgrundstück in Der Kläger macht gegen die Beklagte ei- nen Pflichtteilsanspruch nach der Mutter geltend. Er hat den Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit des Erbfalls (30. Januar 1972) mit 350.000,- DM angegeben. Die Beklagte geht von einem Verkehrswert von 198.000,- DM aus; zu diesem Preise ist das Grundstück etwa ein Jahr nach dem Erbfall (19. Dezember 1972) verkauft worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben als Verkehrswert den Verkaufspreis von 198.000,- DM zugrundegelegt und die Klage teilweise abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisher aberkannten Pflichtteilsanspruch weiter. In dem zur Verhandlung über die zugelassene Revision anberaumten Termin vom 16. März 1977 war die Beklagte nicht vertreten. Der Kläger beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Über den Revisionsantrag war daher sachlich zu entscheiden, und zwar durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO). Die Revision des Klägers ist sachlich gerechtfertigt; sie rügt mit Recht eine Verfahrensverletzung durch das Berufungsgericht. Der Kläger hat behauptet, das Hausgrundstück in P^BHBf auf dessen Verkehrswert es für die Berechnung des gegen die Beklagte als Erbin geltend gemachten Pflicht teilsanspruchs ankommt, habe eine Größe von 819 qm. Es sei nur teilweise bebaut. In dem Wohngebäude befinde sich eine verpachtete Gaststätte mit neun Fremdenzimmern und zwei Wohnungen; in der einen wohne der Pächter, in der anderen habe die Erblasserin gelebt. Das Grundstück sei so geschnitten, daß darauf noch ein weiteres Wohngebäude errichtet werden könne. Der Verkehr swert des Grundstücks habe im Zeitpunkt des Erbfalls (30. Januar 1972) 350.000,- DM betragen. Zum Beweise hierfür hat der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und in dem späteren Verkaufspreis (19. Dezember 1972) in Höhe von 198.000,- DM einen hinreichenden und den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden Anhaltspunkt für den Verkehrswert zur Zeit des Erbfalles erblickt; es ist überzeugt, daß das Grundstück nicht unter seinem wirklichen Wert verkauft v/orden sei, und meint, daß keine greif baren Gründe ersichtlich seien, welche die Annahme eines höheren Verkehrswertes rechtfertigen könnten. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es dem Rechtsstreit wegen der möglichen Verletzung des § 286 ZPO grundsätzliche Bedeutung beimißt. Das Gericht ist verpflichtet, von der beweispflichtigen Partei angebotene Beweise zu erheben, soweit diese zur Feststellung einer tatsächlichen Behauptung geeignet und notwendig sind (§ 286 ZPO). Der Zivilrichter kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltene Vorschrift des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO halten (BGH DRiZ 1966, 381; vgl. auch DRiZ 1959, 252 und 1962, 167). Er darf daher jedenfalls Beweisanträge ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann oder bereits erwiesen ist. Das Gericht kann ferner von der Zuziehung eines Sachverständigen ab-sehen, wenn es sich selbst für genügend sachkundig hält und daher die Hilfe eines Sachverständigen nicht benötigt. Um einen dieser Fälle handelt es sich hier nach den Ausführungen des Berufungsurteils aber nicht. Das Oberlandesgericht hat einen zulässigen, für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes geeigneten und genau be-zeichneten Beweisantrag, mit dem eine ganz bestimmte, erhebliche Tatsache unter Sachverständigenbeweis gestellt war, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei schon erwiesen. Das ist eine verbotene Vorwegnahme der Würdigung eines nicht erhobenen Beweises und daher unzulässig. Darin liegt ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht führt. Dr. Grell Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dehner