Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Im Jahre 1969 beauftragte sie den Bankkaufmann Alois in mit der Verwaltung und zugleich mit der Abwicklung des Baugeschäfts, das nicht mehr fortgeführt wurde. Da andere liquide Mittel nicht zur Verfügung standen, wurden mit Einverständnis der Klägerin wie bisher die gesamten Einnahmen aus den Hausgrundstücken für die Schuldentilgung verwandt. Im Jahre 1970 beauftragte sie für kurze Zeit die N^H0l GmbH mit der Verwaltung, wurde dann aber von ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin abberufen. Die Klägerin verlangt für die von den Beklagten zu vertretende Verwaltungszeit die ihr als Miteigentümerin zustehenden Anteile der Mietüberschüsse, abzüglich ihres eigenen Haftungsanteils als Miterbin. aufgrund der ihr bekannten Einnahmen, Zinsen und Tilgungsraten errechnet und diesen Betrag von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Sie haben die Berechnung der Klägerin allgemein bestritten, im einzelnen aber nicht angegriffen, sondern sich darauf berufen, daß die Klägerin bis zur endgültigen Sanierung des überschuldeten Nachlasses der Verwendung der Mieteinnahmen wie bisher zugestimmt und auf private Ansprüche verzichtet habe. Die Beklagten haben Berufung eingelegt und weiter vorgetragen, die Klägerin habe während ihrer Verwaltungszeit Beträge für eigene Zwecke entnommen und über Mieteinnahmen sowie die Nutzung des Hauses in nicht ab- Sie meinen, eine zu Lebzeiten des Erblassers getroffene Vereinbarung über die Verwendung der Mieteinnahmen sei nach wie vor bindend. Sie bestreiten auch nach wie vor die Berechnung der Klage forderung unter Hinweis darauf, daß die Firma Alois B Wohnbau insgesamt mit Verlust gearbeitet habe. Die Klägerin macht geltend, den Beklagten stehe Bezüglich des Hauses in hat sie einen Teilauseinandersetzungsvertrag vorgelegt. Anspruchsgrundlage Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, nach §§ 2038, 426 Abs. 1 BGB zu. Da die Miterben im Innenverhältnis für die Nachlaßverbindlichkeiten nach dem Verhältnis ihrer Erbteile haften, kann die Klägerin, soweit die Verbindlichkeiten mit den ihr zustehenden Mitteln beglichen worden sind, eine entsprechende Ausgleichszahlung von den Beklagten verlangen. Sie weist darauf hin, daß schon zu Lebzeiten des Erblassers die gesamten Einkünfte aus dem Grundbesitz benutzt wurden, um die Verbindlichkeiten aus dem Baugeschäft abzudecken. Daß die Klägerin sich verpflichtet hatte, dem Erblasser die Einnahmen aus ihrem Grundbesitz zu überlassen, ist nicht vorgetragen worden. Das Vorbringen der Parteien ergibt allein, daß zu Lebzeiten des Erblassers die Einkünfte aus dem Grundbesitz Das Berufungsgericht hat Jedoch rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin damit nicht auf die ihr gesetzlich zustehenden Ausgleichsansprüche gegenüber den Beklagten verzichtet habe. Deswegen haftet Jeder von ihnen für den halben der Klägerin gegen sie zustehenden Anspruch. Sie hätten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Angaben der Klägerin im einzelnen angreifen und vollständig darlegen müssen, ob und gegebenenfalls welche Änderung in der umstrittenen Zeit, in der die Nachlaßverwaltung in i ihrem Aufträge von dem Kaufmann H^HH^ wahrgenommen wurde, eingetreten sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Nachlasses dieses erfordern und wenn den Miterben zugemutet werden kann, mit der Geltendmachung seiner Forderung zu warten, kann sein Verlangen auf alsbaldige Befriedigung gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Beklagten können danach ohne Schwierigkeiten die Vollstreckung des gegen sie gerichteten Anspruchs dadurch abwenden, daß sie darin willigen, daß der Klägerin zu ihren Lasten aus dem hinterlegten Betrag eine entsprechende Summe ausgezahlt wird. Sie könnten dieses nur haben, wenn dem Nachlaß noch Forderungen gegen die Klägerin zustehen würden. Haftungsbeschränkung Weil die Beklagten bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das sie außer ihrem Anteil an dem Nachlaß haben, verweigern können, hat das Berufungsgericht ihnen die Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Anteil an dem Nachlaß Vorbehalten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES URTEIL IV ZR 136/74 VOLKES Verkündet am 11. Februar 1976 Schnurr , Justizhauptsekretärin ala Urkundabeamter der Geachiftaatelle in dem Rechtsstreit 1. des Maurermeisters Bernward B itadt, 2. des Architekten Reinhard B Nr. Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Witwe Maria istraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. /8 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 1974 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Stiefmutter der Beklagten. Sie war mit deren Vater, dem verstorbenen Baumeister Alois B^p seit 1961 verheiratet. Alois B^p war Inhaber eines bei seinem Tode erheblich verschuldeten Baugeschäfts sowie Eigentümer zahlreicher Grundstücke und Grundstücksanteile. Die Eheleute B^|hatten im Jahre 1961 mehrere Grundstücke in als Miteigentümer je zur Hälfte erworben. Weitere dem Erblasser Alois Bgehörende Grundstücke befanden sich in und Hg^. Der gesamte Grundbesitz wurde von der Firma Alois - Wohnbau verwaltet. Vereinbarungsge- mäß wurden die gesamten Grundstückseinnahmen, auch die der Klägerin gebührenden, zur Tilgung der Verbindlichkeiten auch aus dem Baugeschäft verwandt. Alois Bj|^ verstarb im Jahre 1968. Nach dem Erbfall übernahm die Klägerin als Testamentsvollstreckerin zunächst die Verwaltung sämtlicher Grundstücke. Im Jahre 1969 beauftragte sie den Bankkaufmann Alois in mit der Verwaltung und zugleich mit der Abwicklung des Baugeschäfts, das nicht mehr fortgeführt wurde. Da andere liquide Mittel nicht zur Verfügung standen, wurden mit Einverständnis der Klägerin wie bisher die gesamten Einnahmen aus den Hausgrundstücken für die Schuldentilgung verwandt. Nur die Einnahmen aus dem Hause in in dem die Klägerin selbst wohnt, flössen ihr direkt zu. Im Jahre 1970 beauftragte sie für kurze Zeit die N^H0l GmbH mit der Verwaltung, wurde dann aber von ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin abberufen. Seit September 1970 verwaltet wiederum H^HiV nunmehr den gesamten Nachlaß im Aufträge der Beklagten. Im Oktober 1972 ersteigerte die Klägerin die Anteile der Erbengemeinschaft in den umstrittenen Grundstücken. Der Versteigerungserlös ist hinterlegt. Die Klägerin verlangt für die von den Beklagten zu vertretende Verwaltungszeit die ihr als Miteigentümerin zustehenden Anteile der Mietüberschüsse, abzüglich ihres eigenen Haftungsanteils als Miterbin. Sie hat die Höhe der beanspruchten Überschüsse für die streitige Zeit mit insgesamt DM 37.117,32 aufgrund der ihr bekannten Einnahmen, Zinsen und Tilgungsraten errechnet und diesen Betrag von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Nachdem sich die Parteien Uber den Auskunftsanspruch der Klage verglichen hatten, hat die Klägerin beantragt , die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 37.117,32 nebst 10 % Zinsen seit dem 5. Januar 1973 zu zahlen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben die Berechnung der Klägerin allgemein bestritten, im einzelnen aber nicht angegriffen, sondern sich darauf berufen, daß die Klägerin bis zur endgültigen Sanierung des überschuldeten Nachlasses der Verwendung der Mieteinnahmen wie bisher zugestimmt und auf private Ansprüche verzichtet habe. Sie haben darauf hingewiesen, daß sie auch persönlich keinerlei Einnahmen aus den Grundstük-ken für sich in Anspruch genommen hätten. Hilfsweise haben sie mit Gegenforderungen aufgerechnet, die sie aus nicht mehr voll valutierten Grundpfandrechten herleiten wollen. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage gegen beide Beklagten Jeweils zur Hälfte der Forderung stattgegeben und eine gesamtschuldnerische Verpflichtung beider abgelehnt. Die Beklagten haben Berufung eingelegt und weiter vorgetragen, die Klägerin habe während ihrer Verwaltungszeit Beträge für eigene Zwecke entnommen und über Mieteinnahmen sowie die Nutzung des Hauses in nicht ab- gerechnet. Sie müsse auch für weitere Kosten der Hausverwaltung sowie die Erstattung der von dem Erblasser für die Errichtung von Häusern aufgewendeten Eigenmittel anteilig mit aufkommen. Eine Erbauseinandersetzung habe bisher nicht stattgefunden. Sie meinen, eine zu Lebzeiten des Erblassers getroffene Vereinbarung über die Verwendung der Mieteinnahmen sei nach wie vor bindend. Im übrigen habe die Klägerin einer Fortsetzung der bisherigen Handhabung im Rahmen der Nachlaßverwaltung vorbehaltlos zugestimmt. Hilfsweise machen sie wegen der behaupteten Gegenansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht geltend. Sie bestreiten auch nach wie vor die Berechnung der Klage forderung unter Hinweis darauf, daß die Firma Alois B Wohnbau insgesamt mit Verlust gearbeitet habe. kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Nachlaß sei keineswegs überschuldet, sondern habe durch Verkauf von Grundstücken jederzeit saniert werden können. Tatsächlich sei er bis auf einen hinterlegten Betrag von DM 200.000,-, über dessen Verteilung Streit herrsche, inzwischen aufgeteilt worden. Sie widerspricht auch jeglicher Aufrechnung. klagten zurückgewiesen, diesen jedoch die Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Anteil an dem Nachlaß nach dem verstorbenen Baumeister Alois B^|^ Vorbehalten. Die Klägerin macht geltend, den Beklagten stehe Bezüglich des Hauses in hat sie einen Teilauseinandersetzungsvertrag vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Be- Die Beklagten haben Revision eingelegt. X5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Anspruchsgrundlage Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, nach §§ 2038, 426 Abs. 1 BGB zu. Die Parteien haften für die Nachlaßverbindlichkeiten nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Diese Verbindlichkeiten wurden teilweise mit Mitteln der Klägerin beglichen. Denn entsprechend ihrem Einverständnis verwandte der mit der Verwaltung beauftragte Kaufmann auch den der Klägerin gebührenden Anteil von 50 % der Reineinkünfte der Grundstücke, um Nachlaßverbindlichkeiten zu begleichen. Dadurch ist für die Klägerin kraft Gesetzes ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten entstanden. Da die Miterben im Innenverhältnis für die Nachlaßverbindlichkeiten nach dem Verhältnis ihrer Erbteile haften, kann die Klägerin, soweit die Verbindlichkeiten mit den ihr zustehenden Mitteln beglichen worden sind, eine entsprechende Ausgleichszahlung von den Beklagten verlangen. Eine Ausgleichspflicht würde nicht bestehen, wenn etwas anderes vereinbart worden wäre. Hierauf beruft sich die Revision. Sie weist darauf hin, daß schon zu Lebzeiten des Erblassers die gesamten Einkünfte aus dem Grundbesitz benutzt wurden, um die Verbindlichkeiten aus dem Baugeschäft abzudecken. Sie meint, diese Vereinbarung gelte über den Tod des Erblassers hinaus. Dafür gibt der Sachverhalt nichts her. Daß die Klägerin sich verpflichtet hatte, dem Erblasser die Einnahmen aus ihrem Grundbesitz zu überlassen, ist nicht vorgetragen worden. Das Vorbringen der Parteien ergibt allein, daß zu Lebzeiten des Erblassers die Einkünfte aus dem Grundbesitz 7 ohne Unterschied, wem sie zustanden, zur Deckung der Schulden benutzt wurden. Mit dem Tode des Erblassers entfiel an sich die Grundlage für diesen Brauch. Dennoch wurde in derselben Weise weiter verfahren. Das Berufungsgericht hat Jedoch rechtlich zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin damit nicht auf die ihr gesetzlich zustehenden Ausgleichsansprüche gegenüber den Beklagten verzichtet habe. Da die Klägerin selbst Miterbin zu 1/2 ist und zu dieser Quote für die Nachlaßverbindlichkeiten aufkommen muß, kann sie nur die andere Hälfte erstattet verlangen. Die Beklagten sind Miterben zu gleichen Teilen. Deswegen haftet Jeder von ihnen für den halben der Klägerin gegen sie zustehenden Anspruch. Das hat auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen. II. Höhe des Anspruchs Das Berufungsgericht konnte auch annehmen, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in der von ihr angegebenen Höhe zusteht. Die Klägerin hatte dargelegt wie sie die Höhe dieses Anspruchs errechnete. Sie hatte die ihr aus der vorhergehenden Zeit ihrer Verwaltung als Testamentsvollstreckerin bekannten Mieteinnahmen, Zinsen und Tilgungsbeträge ihrer Berechnung der Klagforderung zugrunde gelegt. Danach hätten die Beklagten sich nicht darauf beschränken dürfen, die Höhe des Anspruchs nur allgemein zu bestreiten. Sie hätten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Angaben der Klägerin im einzelnen angreifen und vollständig darlegen müssen, ob und gegebenenfalls welche Änderung in der umstrittenen Zeit, in der die Nachlaßverwaltung in i ihrem Aufträge von dem Kaufmann H^HH^ wahrgenommen wurde, eingetreten sind. Da sie das nicht getan haben, konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin als unbestritten ansehen. // < III. Fälligkeit des Anspruchs Die Forderung der Klägerin ist fällig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhalt dafür, daß die Nachlaßverbindlichkeiten den Wert der vorhandenen Substanz übersteigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Forderung hätte warten müssen, wenn das Vorhaben, den Nachlaß zu sanieren, noch nicht vollständig durchgeführt wäre. Ein Miterbe, der wie die Klägerin zugleich Nachlaßgläubiger ist, kann seine fällige Forderung grundsätzlich wie jeder andere Nachlaßgläubiger schon vor der Auseinandersetzung geltend machen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Nachlasses dieses erfordern und wenn den Miterben zugemutet werden kann, mit der Geltendmachung seiner Forderung zu warten, kann sein Verlangen auf alsbaldige Befriedigung gegen Treu und Glauben verstoßen. Solche Umstände liegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Für die Erbengemeinschaft sind DM 200.000,- hinterlegt, über deren Verteilung die Parteien sich bisher nicht haben einigen können. Die Beklagten können danach ohne Schwierigkeiten die Vollstreckung des gegen sie gerichteten Anspruchs dadurch abwenden, daß sie darin willigen, daß der Klägerin zu ihren Lasten aus dem hinterlegten Betrag eine entsprechende Summe ausgezahlt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht steht den Beklagten nicht zu. Sie könnten dieses nur haben, wenn dem Nachlaß noch Forderungen gegen die Klägerin zustehen würden. Dafür haben die Beklagten nichts Ausreichendes vorgebracht. Im ersten Rechtszug haben sie nur unzureichend ganz allgemein von Erstattungsansprüchen aus nicht mehr valutierten Grundschulden gesprochen. Im zweiten Rechtszug haben sie dann nähere Angaben ge- macht. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht Jedoch ohne Rechtsverstoß nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. IV. Haftungsbeschränkung Weil die Beklagten bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das sie außer ihrem Anteil an dem Nachlaß haben, verweigern können, hat das Berufungsgericht ihnen die Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Anteil an dem Nachlaß Vorbehalten. Damit hat es dem § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend Rechnung getragen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner