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BGH

Gericht: BGH

Februar 1973 Hellmarin, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Helmut Klägers \ond Revisionsklägers, Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Landwirt Franz Gemeinde 5i| Die Revision des Klägers gegen das den Parteien am 23 •'/25. hiervon sollten jeweils 3 % sowie 11 % Mehrwertsteuer vom .Auftraggeber und vpm Vertragspartner bezahlt ;werden« ,flle tumseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen sollten fals rephtsyerbindlich vereinbarter Vertragsinhalt gelten; der Auftraggeber bestätigte, eine Aus fer-tigung dieses Vertrages erhalten zu haben; der Auftraggeber- verpflichtete sich* alle Interessenten an den beauftragten Makler. H (Abs.1) Bei Erteilung eines Alleinauftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, jeden - auch eigene -Interessenten an den allein beauftragten Makler zu verweisen. Schließt der Auftraggeber trotzdem selbst oder durch Vermittlung eines Dritten einen Vertrag ohne Hinzuziehung des allein beauftragten Maklers ab, dann verpflichtet er sich zur Zahlung eines Reuegeldes in Höhe der Gesamtprovision (z. (Abs.2) Dies gilt auch für den Fall vereinbart, daß der Auftraggeber während der Dauer des Alleinauftrages auftretende Interessenten nicht an den Makler verweist oder mit dem Interessenten verhandelt bzw. In Jedem Falle hat der Makler Anspruch auf ausreichende Auskunft, insbesondere über Namen und Anschrift des Vertragspartners. (Abs.1) Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn und sobald infolge seiner Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist* 2) Das gleiche (Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung eines Reuegeldes in Höhe der Gesamtprovision - z. B. Verkäufer- und Käufergebühr) gilt auch, wenn der Auftraggeber mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten nicht verhandelt oder sonstwie die Durchführung des erteilten Alleinauftrages vereitelt bzw. Dezember 1969 schloß der Beklagte mit dem Landwirt den der Kläger als Interessent ermittelt und dem Beklagten benannt hatte, ohne Einschaltung des . In Ziffer I (Vertragsangebot) bot er Itf||9 den Abschluß eines Kaufvertrages über das landwirtschaftliche Anwesen an und verpflichtete sich, das Angebot nicht vor dem 31* Dezember 1977 zu widerrufen. Der Beklagte verpflichtete sich, zwei Grundschulden abzulösen und auf die Volksbank A^H|HP zu übertragen. Die Forderung sei ferner begründet, weil der Beklagte mit einem vom Kläger nachgewiesenen Interessenten nicht abgeschlossen (Ziff.12 Abs.2) und den Kläger bei dem Vertragsschluß mit Immler nicht hinzugezogen habe (Ziff, 9 Abs.1), schließlich, weil der Beklagte den Landwirt nicht wieder an den Kläger verwiesen habe (Ziff.9 Abs.2). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 33.000,— DM nebst 11 % Mehrwertsteuer sowie 4 % Zinsen seit dem 25. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat vorgetragen: Vorsorglich hat der Beklagte noch geltend gemacht, daß der Vertrag mit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) sowie wegen Ausbeutung der Notlage und Knebelung (§ 138 Abs, 2 BGB) nichtig sei; der Wert des Grundbesitzes habe bereits 1967 rund 1,4 Mio DM betragen; praktisch habe 10H0 nur die Mithaftung für bestehende und grundpfandrechtlich abgesicherte Schulden übernommen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klage gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen in Höhe von 3 % des wirtschaftlichen Wertes des Vertrages mit (Kredit von insgesamt 600.000,— DM) Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte die Ansicht des Landgerichts mit dem Hinweis bekämpft, bei einem Verkauf seines Anwesens wären ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten von rund 600.000,— DM von dem mutmaßlichen Gesamtkaufpreis von über 1,1 Mio DM noch etwa 500.000,— DM verblieben, während ihm auf Grund des Schuldübernahme- und Darlehensvertrages mit lediglich 600.000,— DM abzüglich 506.106,83 DM (Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank t also nur 93*893,17 DM (Darlehen zuflössen. Der Beklagte hat mit dem ihm vom Kläger zugeführten Landwirt Immler einen Schuldübemahme- Und Darlehensvertrag geschlossen und dabei ein - bislang nicht angenomme- Das Berufungsgericht hat den geplanten Verkaufsvertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag verglichen und im einzelnen seine Ansicht begründet, daß der abgeschlossene Vertrag in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs einem Verkaufsvertrag gleichzusetzen sei. Während der Beklagte bei dem geplanten Verkauf des Hofes einen freien Überschuß von rund 600 000 DM erhalten hätte f hat er durch den Vertrag mit Iflpfc neben der Schuldübernahme nur einen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 100 000 DM erhalten. Ob der Beklagte imstande, ist, aus der Bewirtschaftung des Hofes die Zins- und Tilgungsraten aufzubringen, wird vom Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnet. Für das Ergebnis kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Makler durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen erreichen kann, daß der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Maklerprovision auch dann verpflichtet ist, wenn das abgeschlossene Geschäft wiirts^^ einen völlig anderen Inhalt hat als das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft. Was die sog, Verweisungsklau-sel angeht, so würde aus ihrer Verletzung dem Kläger allenfalls dann ein Anspruch auf Zahlung einer Provision erwachsen, wenn der Auftraggeber ohne Zuziehung des Maklers einen Vertrag abgeschlossen hätte, durch den der wirtschaftliche Zweck des Maklervertrages (Verkauf des Hofes) im Ergebnis erreicht worden wäre. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren auch insoweit den Erfolg versagt, als der Kläger geltend gemacht hatte, er wäre ohne die Eigenmächtigkeit des Beklagten fristgemäß in.der Lage gewesen, dem Beklagten einen KaufInteressenten zuzuführen, der 1,1 Mio DM für den Erwerb bezahlt hätte.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO
MaklervertragenAuftraggeberGeschäftsbedingungenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
IV 2R 156/71
URTEIL
Verkündet am
28. Februar 1973 Hellmarin, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Helmut
 Klägers \ond Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Landwirt Franz
 Gemeinde 5i|
$
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Prof. Dr.
Prof.
fj
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien am 23 •'/25. August 1971 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes gerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 11. Mai 1969 einen Maklervertrag geschlossen. Der Kläger erhielt einen bis zu dem 11. Mähz 1970 unwiderruflichen "AlleinauftragM, das etwa 47 ha große landwirtschaftliche Anwesen des Beklagten zu verkaufen.
In dem Formularvertrag ist festgelegt, daß die Maklergebühr im Erfolgsfall 6 % des Verkaufserlöses be-.trage; hiervon sollten jeweils 3 % sowie 11 % Mehrwertsteuer vom .Auftraggeber und vpm Vertragspartner bezahlt ;werden« ,flle tumseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen sollten fals rephtsyerbindlich vereinbarter Vertragsinhalt gelten; der Auftraggeber bestätigte, eine Aus fer-tigung dieses Vertrages erhalten zu haben; der Auftraggeber- verpflichtete sich* alle Interessenten an den beauftragten Makler. zu verweisen.. Zu dem letztgenannten Punl war ausdrücklich auf Ziff 9 der Geschä ftsbedingungen Bezug genommen. Die Bestimmung lautet;
H (Abs. 1) Bei Erteilung eines Alleinauftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, jeden - auch eigene -Interessenten an den allein beauftragten Makler zu verweisen. Schließt der Auftraggeber trotzdem selbst oder durch Vermittlung eines Dritten einen Vertrag ohne Hinzuziehung des allein beauftragten Maklers ab, dann verpflichtet er sich zur Zahlung eines Reuegeldes in Höhe der Gesamtprovision (z. B. Verkäufer- und Käuferprovision) •
(Abs. 2) Dies gilt auch für den Fall vereinbart, daß der Auftraggeber während der Dauer des Alleinauftrages auftretende Interessenten nicht an den Makler verweist oder mit dem Interessenten verhandelt bzw. verhandeln läßt, das Geschäft jedoch erst nach Ablauf des Alleinauftrages abschließt# M
Der im Vertragsformular noch vorgesehene Punkt nVereinbarter Ersatz von Aufwendungen und im Nichterfolgsfall (Pauschalbetrag von DM .... für bare Auslagen und Arbeitszeitaufwand)" blieb unausgefüllt.
 
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In den Geschäftsbedingungen ist der Alleinauftrag als Maklerdienstvertrag umschrieben (vgl. insbesondere Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 2 Abs. 2 und 3)*
Hervorzuheben sind im übrigen noch folgende Bestimmungen:
" Ziffer 4
(Abs. 2)	Bei direkten Verhandlungen ist auf den Makler
 Bezug zu nehmen. Ein beabsichtigter Vertragsabschluß ist dem Makler so frühzeitig mitzuteilen, daß er hieran teilnehmen kann. In Jedem Falle hat der Makler Anspruch auf ausreichende Auskunft, insbesondere über Namen und Anschrift des Vertragspartners.
Ziffer 6
(Abs. 1)	Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn
 und sobald infolge	seiner Vermittlung ein
 rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist*
(Abs. 1)	Ziffer	7
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg ohne Vertragsabschluß herbeigeführt wird, insbesondere auch, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung oder durch Enteignung erfolgt.
(Abs,
(Abs.
• H
 
 2)	Weicht der zustandegekommene Vertrag in recht-
licher oder tatsächlicher Weise von dem zunächst beabsichtigten ab (z. B. Miete statt Kauf usw.), so verpflichtet sich der Auftraggeber, auch hierfür die entsprechende Provision zu zahlen. Insoweit gilt ein Maklervertrag als von Anfang an stillschweigend vereinbart und die Einrede mangelnden ursächlichen Zusammenhanges als ausdrücklich ausgeschlossen.
Ziffer 12
2)	Das gleiche (Verpflichtung des Auftraggebers
 zur Zahlung eines Reuegeldes in Höhe der Gesamtprovision - z. B. Verkäufer- und Käufergebühr) gilt auch, wenn der Auftraggeber mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten nicht verhandelt oder sonstwie die Durchführung des erteilten Alleinauftrages vereitelt bzw. unmöglich macht und der Makler aus einem dieser Gründe nach erfolgloser Abmahnung schriftlich von seinem Auftrag zurücktritt. w
Am 3. Dezember 1969 schloß der Beklagte mit dem Landwirt	den der Kläger als Interessent ermittelt
 und dem Beklagten benannt hatte, ohne Einschaltung des . Klägers einen aus zwei Teilen bestehenden notariellen Vertrag. /
In Ziffer I (Vertragsangebot) bot er Itf||9 den Abschluß eines Kaufvertrages über das landwirtschaftliche Anwesen an und verpflichtete sich, das Angebot nicht vor dem 31* Dezember 1977 zu widerrufen. Der Kaufvertrag
-<d
 
sollte mit dessen Annahme in notarieller Urkunde Zustandekommen. Das Vertragsangebot enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Als Kaufpreis waren 150.000,- DM für Inventar und Zubehör, 150.000,- DM für die Gebäudegrundstücke und 800.000,- DM für die übrigen Grundstücke, also insgesamt 1,1 Mio DM vorgesehen. Dem Landwirt 33^0) wurde das Recht Vorbehalten, das Angebot auch in Teilen entsprechend den einzelnen ausgeworfenen Beträgen anzunehmen. Die Auflassung sollte nach Maßgabe des Vertragsangebots Zug um Zug gegen vollständige Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. Während einige Lasten übernehmen sollte (Dienstbarkeiten), sollte andere Lasten letztlich der Beklagte tragen, darunter insbesondere eingetragene Grundschulden in Höhe von insgesamt 495.064,78 DM, die entweder zu löschen oder an Xmmler abzutreten waren. Diesem wurde im übrigen gestattet, gegen die Kaufpreisforderung mit Ansprüchen aufzurechnen, die nach Maßgabe der Ziffer II des Vertragswerks begründet sind. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs bewilligte der Beklagte die Eintragung einer Vormerkung.
In Ziffer II (Schuldübemahme- und Darlehensvertrag) übernahm I^pl^pim Wege der befreienden Schuldübernahme (hilfsweise: Erfüllungsübernahme) die per 31. Dezember 1969 bestehenden Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Volksbank	eGmbH
(unstreitig: 506.106,83 DM). Ferner versprach IflH^ dem Beklagten einen Kredit, dessen Höhe sich aus dem Unterschied zwischen 600.000,- DM und der genannten .Bankverbindlichkeit ergeben sollte. Der Beklagte verpflichtete sich, zwei Grundschulden abzulösen und auf die Volksbank A^H|HP zu übertragen. Schließlich be-
 
willigte und beantragte er zugunsten des Landwirts in Höhe von 105.000,— DM die Eintragung einer Grundschuld.
Der Kläger hat geltend gemacht;
Ob und wann	das	Vertragsangebot	des	Be-
klagten annehmen werde, sei belanglos. Der Beklagte schulde gleichwohl eine Provision oder ein Heuegeld, weil das Angebot dem Vertragsschluß rechtlich gleichzusetzen sei (Ziff. 6 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen); der Schuldübernahme- und Darlehensvertrag entspreche dem mit einem Kaufabschluß bezweckten wirtschaftlichen Erfolg (Ziff. 7 Abs. 1) und begründe Jedenfalls in Verbindung mit dem Verkaufsangebot die wirtschaftliche Gleichartigkeit mit einem Kaufvertrag (Ziff. 7 Abs. 2). Die Forderung sei ferner begründet, weil der Beklagte mit einem vom Kläger nachgewiesenen Interessenten nicht abgeschlossen (Ziff. 12 Abs. 2) und den Kläger bei dem Vertragsschluß mit Immler nicht hinzugezogen habe (Ziff, 9 Abs. 1), schließlich, weil der Beklagte den Landwirt
 nicht wieder an den Kläger verwiesen habe (Ziff. 9 Abs. 2). Die Verkäuferprovision betrage 3 % des vorgesehenen Gesamtkaufpreises von 1,1 Mio DM; nur in dieser Höhe (einschließlich Mehrwertsteuer) werde Maklerlohn oder Reuegeld verlangt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 33.000,— DM nebst 11 % Mehrwertsteuer sowie 4 % Zinsen seit dem 25. März 1970 (KlageZustellung) zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

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Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat vorgetragen:
■ ^0^0 habe ihm seinerzeit gegen hypothekarische Sicherung einen Kredit angeboten. Hierzu sei es erforderlich gewesen, Grundpfandrechte in Höhe von mehreren
100.000,	— DM abzulösen. Um die hierfür erforderlichen Unkosten von etwa 8.000,— DM zu sparen, sei zur Siche-
. rung der übernommenen Schulden und des gewährten Darlehens die Form des notariellen Kaufangebots gewählt worden. Der Kläger hätte jederzeit weitere Interessenten schicken können; dies sei jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn 10/^^ das Angebot angenommen hätte, würde dem Kläger ein Provisionsanspruch erst nach Erteilung der Genehmigung des Landwirtschaftsamtes nach dem Grundstücks-verkehrsgesetz zustehen.
Vorsorglich hat der Beklagte noch geltend gemacht, daß der Vertrag mit	wegen	Verstoßes	gegen	die
 guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) sowie wegen Ausbeutung der Notlage und Knebelung (§ 138 Abs, 2 BGB) nichtig sei; der Wert des Grundbesitzes habe bereits 1967 rund 1,4 Mio DM betragen; praktisch habe 10H0 nur die Mithaftung für bestehende und grundpfandrechtlich abgesicherte Schulden übernommen.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klage gemäß Ziffer 7 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen in Höhe von 3 % des wirtschaftlichen Wertes des Vertrages mit	(Kredit	von	insgesamt	600.000,—	DM)
begründet sei. Es hat den Beklagten zur Zahlung von
18.000,	— DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. März 1970 sowie von 11 % Mehrwertsteuer aus dem Betrag von
18.000,	— DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszuge hat der Beklagte die Ansicht des Landgerichts mit dem Hinweis bekämpft, bei einem Verkauf seines Anwesens wären ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten von rund 600.000,— DM von dem mutmaßlichen Gesamtkaufpreis von über 1,1 Mio DM noch etwa 500.000,— DM verblieben, während ihm auf Grund des Schuldübernahme- und Darlehensvertrages mit lediglich 600.000,— DM abzüglich 506.106,83 DM (Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank	t	also
 nur 93*893,17 DM (Darlehen	zuflössen.
Der Beklagte hat mit der Berufung den Klageabweisungsantrag aufrecht erhalten, der Kläger im Wege der Anschlußberufung auf den ursprünglichen Klageantrag zurückgegriffen.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Klage abgewiesen.
Mit. der Revision * um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den ursprünglichen Klageantrag weiter.

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Entscheidungsffründe;
I. '
Der Kläger sollte den Verkauf des Hofes des Beklagten vermitteln. Die Parteien gingen dabei davon aus, daß ein Verkaufserlös von etwa 1,1 Mio DM zu erzielen sei. Dieses Ziel des Maklervertrages ist nicht erreicht. Der Beklagte hat mit dem ihm vom Kläger zugeführten Landwirt Immler einen Schuldübemahme- Und Darlehensvertrag geschlossen und	dabei	ein	- bislang nicht angenomme-
nes - Verkaufsangebot gemacht. Das Berufungsgericht hat den geplanten Verkaufsvertrag mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag verglichen und im einzelnen seine Ansicht begründet, daß der abgeschlossene Vertrag in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs einem Verkaufsvertrag gleichzusetzen sei. Der Vertrag mit	brachte	dem	Beklag-
ten zwar zunächst eine gewisse Erleichterung in seiner angespannten finanziellen Lage, er sicherte aber durchaus nicht eine dauernde Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten. Während der Beklagte bei dem geplanten Verkauf des Hofes einen freien Überschuß von rund 600 000 DM erhalten hätte f hat er durch den Vertrag mit Iflpfc neben der Schuldübernahme nur einen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 100 000 DM erhalten. Ob der Beklagte imstande, ist, aus der Bewirtschaftung des Hofes die Zins- und Tilgungsraten aufzubringen, wird vom Berufungsgericht als zweifelhaft bezeichnet. Die wirtschaftlichen Vorteile des Vertrages für den Beklagten sind gegenüber den Vorteilen, die der geplante Vertrag geboten hätte, so unbedeutend, daß eine Vergleichbarkeit ausscheidet. Es ist auch nicht so, daß
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der tatsächlich abgeschlossene Vertrag darauf angelegt ist, durch eine andere rechtliche Gestaltung der Provisionspflicht zu entgehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Maklerprovision (§ 652 BGB) sind vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.
II.
Vergebens versucht der Kläger, dem Ergebnis der Klageabv/eisung durch Berufung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweichen. Die vom Kläger seinen Verträgen zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten in mehrfacher Hinsicht Einzelregelungen, die in sehr einseitiger Weise nur die Interessen des Maklers berücksichtigen und von dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages wesentlich abweichen. Es greifen daher die Grundsätze Platz, die die Rechtsprechung zur richterlichen Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen entwickelt hat (vgl. BGHZ 17, 1, 3; 38, 163, 185; 41, 151, 154, 155; BGH LM BGB § 652 Nr. 14 und 23 * NOW 1965, 246 und 1967, 1225; BGH NJW 1970, 1596). Für das Ergebnis kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Makler durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen erreichen kann, daß der Auftraggeber zur Zahlung der vollen Maklerprovision auch dann verpflichtet ist, wenn das abgeschlossene Geschäft wiirts^^	einen völlig anderen
 Inhalt hat als das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft. Die Frage ist zu verneinen. Eine solche weitgehende Abweichung von der normalen rechtlichen Regelung kann nur durch eine Individualvereinbarung, nicht aber durch ein-
seitige Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen der Makler erreicht werden. Was die sog, Verweisungsklau-sel angeht, so würde aus ihrer Verletzung dem Kläger allenfalls dann ein Anspruch auf Zahlung einer Provision erwachsen, wenn der Auftraggeber ohne Zuziehung des Maklers einen Vertrag abgeschlossen hätte, durch den der wirtschaftliche Zweck des Maklervertrages (Verkauf des Hofes) im Ergebnis erreicht worden wäre. Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Nichtverweisung weitergehende Rechtsfolgen anknüpfen, kann ihre Wirksamkeit nicht anerkannt werden.
III.
Schließlich hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren auch insoweit den Erfolg versagt, als der Kläger geltend gemacht hatte, er wäre ohne die Eigenmächtigkeit des Beklagten fristgemäß in.der Lage gewesen, dem Beklagten einen KaufInteressenten zuzuführen, der 1,1 Mio DM für den Erwerb bezahlt hätte. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen ausführlich gewürdigt. Seine Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des § 286 ZPO liegt nicht vor.
■13 -
IV.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision zurUckzuweisen.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfretzschner
 Dr. Hauß	Johannsen	ist	in	Urlaub	und
 ah der Unterschrif verhindert.
Dr. Hauß.
Dr. Buchholz	Knüfer